Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160045-O/U//BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Bernstein
Beschluss vom 15. April 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 9. Februar 2016, F-1/2014/131104570
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung we- gen D rohung und Körperverletzung (vgl. Urk. 10/2). Der Beschwerdeführerin wur- de vorgeworfen, am 25. Juni 2014 die ihr unbekannte B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin 1) ohne ersichtlichen Grund an den Haaren nach unten gezo- gen und mehrfach geschlagen zu haben, so dass u.a. das Ohrläppchen der Ge- schädigten ausgerissen sei. Dabei habe die Beschwerdeführerin mehrfach ge- sagt, sie werde die Geschädigte umbringen. Sie wisse, wo die Geschädigte arbei- te und werde auf sie warten (vgl. Urk. 10/2/8/15). 2. Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 erstattete die Beschwerdeführerin Strafan- zeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen "Falschaussage". Die Beschwer- degegnerin 1 habe gegenüber der Polizei und später gegenüber der Staatsan- waltschaft wahrheitswidrig angegeben, dass die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2014 auf die Beschwerdegegnerin 1 eingeschlagen und diese bedroht habe (Urk. 10/1). 3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Dezember 2014 wurde für die Beschwerdeführerin eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an- geordnet (Urk. 10/3). In den Erwägungen wurde festgehalten, dass sich keine ernsthaften Zweifel ergäben, dass die Beschwerdeführerin die ahnungslose Be- schuldigte aus heiterem Himmel angegriffen habe und objektiv die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der Drohung erfüllt seien bzw. die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft zutreffe (Urk. 10/3 S. 15 f.; vgl. auch Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnah- me für eine schuldunfähige Person vom 24. Oktober 2014 in Urk. 10/3). 4. Gegen dieses Urteil erklärte die Beschwerdeführerin Berufung (vgl. Urk. 10/5 S. 1). Aus diesem Grund sistierte die Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2015 das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen falscher Anschuldigung
bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Endentscheids des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin betreffend Körperverletzung und D rohung (Urk. 10/5). 5. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Züri ch vom 19. Mai 2015 wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt und zudem im Dispositiv festgestellt, dass die Be- schwerdeführerin im Zustand der Schuldunfähigkeit die Tatbestände der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt habe. Für die Be- schwerdeführerin wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung psychi scher Störungen) angeordnet (Urk. 10/7 S. 12). 6. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft die Straf- untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 betreffend falsche Anschuldigung ein (Urk. 3 = Urk. 10/9). 7. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2016 Beschwerde (Urk. 2). Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 19. Februar 2016 wurde die handschriftlich abgefasste und grösstenteils unleser- liche Beschwerdeschrift in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO an die Be- schwerdeführeri n zurückgewi esen und gleichzeitig Frist angesetzt, um eine ver- besserte Beschwerdeschrift einzureichen, was die Beschwerdeführerin mit Einga- be vom 29. Februar 2016 fristgerecht tat (Urk. 5 und 7). 8. Die hiesige Kammer hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen (Urk. 10) und auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. 1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten
sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grund- satz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbe- fehl ni cht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten ei- nes Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur ma- teriellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteil 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung, das Urteil des Obergerichts des Kantons Züri ch vom 19. Mai 2015 sei in Rechtskraft erwachsen. Dari n sei befunden worden, dass die Beschwerdeführerin die von der Beschwer- degegnerin 1 zur Anzeige gebrachten Straftatbestände in objektiver Hinsicht er- füllt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 keine wahrheitswidrigen Angaben zum Vorfall gemacht habe und sich somi t ni cht der falschen Anschuldigung schuldig gemacht habe. Das Verfahren sei daher oh- ne Weiterungen einzustellen (Urk. 3 = Urk. 10/9). 2.2 Die Beschwerdeführeri n bri ngt i m Wesentli chen zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin 1 habe die Beschwerdeführerin falsch angeschuldigt. So habe die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Polizei und der Staatsanwalt- schaft wahrheitswidrig angegeben, dass sie – die Beschwerdeführerin – die Be- schwerdegegnerin von hinten am Rossschwanz gezogen, auf sie eingeschlagen und sie bedroht habe. Sie – die Beschwerdeführerin – habe die Beschwerdegeg- nerin 1 nie angefasst. Sie habe weder die Tatbestände der einfachen Körperver- letzung noch der D rohung i n objektiver Hinsicht erfüllt. Auch sei sie nicht schizo-
phren oder schuldunfähig. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 bei der Poli- zei und der Staatsanwaltschaft sei en ni cht kongruent. In der Ei nstellungsverfü- gung sei sodann ausgeführt worden, es sei "davon auszugehen", dass die Be- schwerdegegnerin 1 keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft sei sich demzufolge nicht zu 100 % sicher (Urk. 7). 3.1 Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 3.2 Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Hand- lung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vo r- behältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstel- lungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Es liege – wie das Bundesge- richt festhielt – im Interesse der Rechtssicherheit, dass ein rechtskräftiger Ent- scheid in einem späteren Verfahren nicht mehr angefochten werden könne. Ei n früheres Urteil oder ein Einstellungsbeschluss binde den Richter, der im neuen Verfahren über die Anklage der falschen Anschuldigung zu befinden habe, jedoch nur insoweit, als diese sich über Schuld oder Nichtschuld der angeschuldigten Person aussprächen. Soweit das frühere Verfahren aus Opportunitätsgründen oder gestützt auf aArt. 66 bis StGB (Art. 54 StGB) eingestellt worden sei, hindere dies den Richter im Verfahren der falschen Anschuldigung nicht, über die Schuld der angeschuldigten Person erneut zu befinden (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Be- schuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz schei- det insofern somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1). 3.3 Die Beschwerdeführerin wurde wegen des von der Beschwerdegegnerin 1 beangezeigten Vorfalls rechtskräftig verurteilt. Das Bezirksgericht Züri ch hat sich mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 ausführlich auseinandergesetzt und erachtete diese als äusserst glaubhaft und von den Aussagen der Zeugen bekräf-
tigt. Es bestehe keinerlei Anlass anzunehmen, die Beschwerdegegnerin 1 wolle die Beschwerdeführerin übermässig bzw. grundlos belasten. Die Aussagen der Beschwerdeführerin hingegen wiesen Widersprüche sowie lebensfremde Elemen- te auf, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 10/3 S. 14 f.). Diese ersti nstanzli che Würdi gung wurde durch das inzwischen in Rechtskraft erwachse- ne Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Züri ch vom 19. Mai 2015 bestätigt. Zudem wurde im obergerichtlichen Urteilsdispositiv festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zustand der Schuldunfähigkeit die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt habe (Urk. 10/7 S. 6 und 12; vgl. auch Ziff. I. /5. hievor). Vor diesem Hintergrund ist kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin ersichtlich, den Sachverhalt ei ner erneu- ten geri chtli chen Beurtei lung unterzi ehen zu lassen – wenn auch mi t umgekehrten Vorzeichen. Daran kann die in der Strafanzeige vorgebrachte, sich ausschliess- lich auf im Strafverfahren bekannte und mitbeurteilte Fakten stützende Behaup- tung, falsch angeschuldigt worden zu sein, nichts ändern. Ansonsten könnte mit einer solchen Behauptung jedes rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren neu aufgerollt werden, was offenkundig nicht Sinn dieses Straftatbestands sein kann (Urteil 1B_220/2012 vom 3. Juli 2012 E. 2.2). Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 ff. StPO wurden sodann nicht geltend gemacht. Das Verfahren wurde folglich zu Recht eingestellt. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. 2. Es rechtfertigt sich aus Billigkeitsgründen, der unterliegenden Beschwerde- führerin für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
Züri ch, 15. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Bernstein