Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160042-O/U/bru
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 1. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
unentgeltli ch vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Februar 2016, A-11/2013/144400598
Erwägungen: I. 1. Am 21. September 2013 fand in Winterthur eine nicht bewilligte Veranstal- tung unter der Bezei chnung "tanz di ch frei " oder "StandortFucktor" statt. Daran nahmen mehrere Personen teil, darunter A.. Die Kantonspolizei Zürich und die Stadtpolizei Winterthur waren mit mehreren Beamten präsent. In der Unteren Vogelsangstrasse wurden die Veranstaltungsteilnehmer von der Polizei eingekes- selt. Dabei kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und Veranstal- tungsteilnehmern. Die Polizei setzte namentlich Gummigeschosse ei n. Zwi schen 22.45 und 22.50 Uhr soll ein Gegenstand A. am rechten Auge getroffen ha- ben. Sie erlitt eine Augenverletzung, welche zu einer Operation, einer bleibenden Reduktion des Sehvermögens und einer Erweiterung der Pupi lle führte. Am 7. Oktober 2013 ersuchte die Kantonspolizei Zürich die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um die Aufnahme von Ermittlungen (Urk. 8/13/1). A._____ reichte am 9. Oktober 2013 bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung und Amtsmissbrauchs gegen un- bekannte Polizeibeamte der Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Winterthur ein (Urk. 8/3). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erliess am 13. Januar 2015 eine Ni chtanhandna hme ver füg ung. Ei ne von A._____ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 9. April 2015 gut, hob die Nichtan- handnahmeverfügung auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Gleichzeitig erteilte es der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung gegen unbekannte Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Winterthur (Urk. 8/23). In der Folge führte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich weitere Ermittlun- gen durch. Am 3. Februar 2016 erliess sie eine Einstellungsverfügung (Urk. 4).
fehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- schei nli cher erschei nt als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrschein- lich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vor- wurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Ge- richt. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.1; 6B_1165/2015 vom 20. April 2016 E. 2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). 3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung (Urk. 4), gemäss der Filmsequenz 00048.MTS, in welcher der Standort der Beschwerdeführeri n i m Zeitraum der Verletzungsentstehung ersichtlich sei, hätten sich in ihrem unmittel- baren Umkreis diverse Personen aufgehalten. Es seien jedoch keine Flucht- oder Deckungsbewegungen der Personen ersichtlich, wie sie beim Einsatz von Gum- mischrot typisch seien. Das wecke Zweifel, ob die Verletzung der Beschwerdefüh- rerin Folge eines Aufpralls eines Gummischrotprojektils sei (S. 15). Aus den Auf- nahmen 00023.MTS und 00024.MTS gehe hervor, dass sich im fraglichen Zeit- raum im einsehbaren Bereich der Unteren Vogelsangstrasse und teils bis weit in die Lagerhausstrasse hinein eine grosse Anzahl von Veranstaltungsteilnehmern aufhielten. In dieser teilweise dichten Menschenmenge seien keine Polizeikräfte auszumachen. Auch auf den fraglichen Rampen seien keine Polizeikräfte zu se- hen. Aus dem Bewegungsbild der Teilnehmer gehe gemäss den Aufnahmen 00023.MTS, 00024.MTS und 00048.MTS hervor, dass sich im fraglichen Zeitraum keine Polizeikräfte auf den Rampen aufgehalten hätten. Ein Vordringen von ein- zelnen Polizeikräften bis zur besagten Position sei in dieser Phase der Kundge- bung aus Si cherhei ts- bzw. Selbstschutzüberleg ungen ohnehi n ni cht zu rechtferti- gen gewesen, da die Beamten in dieser Position von Teilnehmern umzingelt ge- wesen wären. Diese Feststellungen korrespondierten mit den Standorten der Po- lizeikräfte gemäss der LAFIS-Mitteldarstellung und den übereinstimmenden An- gaben der befragten Polizeiangehörigen. Es gebe keine Hinweise, wonach sich Schützen der Polizei auf den Dächern befunden hätten. Zwi schen den Ei nsatz-
kräften der Polizei und der Beschwerdeführerin hätten sich mehrere Bäume be- funden und der südwestliche Eckbereich der Liegenschaft Untere Vogelsang- strasse Nr. 6. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Annahme, dass ein Poli- zeiangehöriger die Beschwerdeführerin mit Gummischrot hätte verletzen können als höchst unwahrscheinlich. Um die Hindernisse zu überwinden, hätte es sich um einen Bogenschuss handeln müssen. Dabei wäre die Projektilgeschwindigkeit aufgrund der Entfernung und der Flugbahn ni cht mehr ausreichend gewesen, um für die Verletzung die nötige Kraft zu entfalten. Aufgrund des Untersuchungser- gebnisses erscheine es als sehr unwahrscheinlich, dass sich im fraglichen Zeit- raum Polizeiangehörige in einem Umkreis aufgehalten hätten, von welchem aus sie die Beschwerdeführerin durch einen gezielten oder missglückten Einsatz von Gummi schrot hätten verletzen können. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Polizeiangehöriger von einem nicht einsehbaren Standort unmittelbar hi nter dem Baustellencontainer im Bereich der Rampe der Liegenschaft Nr. 6 in Richtung der Kundgebungsteilnehmer geschossen haben könnte. Dieser Standort hätte sich jedoch 55 Meter von der Beschwerdeführerin entfernt befunden. Damit sei die Einsatzdistanz gewahrt. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Annah- me einer Verletzungsentstehung durch Gummischrot als theoretisch. Damit rück- ten beispielsweise die durch das Institut für Rechtsmedizin genannten Verlet- zungsursachen eines Ellbogen- oder Stockstosses in den Vordergrund. Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 2 S. 5 ff.), aufgrund des Verlet- zungsbildes, wie es in den Berichten des Kantonsspitals Winterthur und im Gut- achten des IRM dokumentiert sei, sei von einer Augenverletzung aufgrund von "erheblicher stumpfer Gewalt" auszugehen. Das IRM sei der Auffassung, dass die Verletzung durch einen Aufprall eines Gummischrotgeschosses verursacht wor- den sein könne. Es gebe keine Hinweise auf andere Dritteinwirkungen. Die Be- schwerdeführerin habe sich alleine zwischen zwei Autos befunden und Si cht auf die gegenüberliegende Strassenseite gehabt. Plötzlich habe sie einen stechenden Schmerz im rechten Auge gespürt und sei sofort zu Boden gegangen. Im Spital habe sie erklärt, sie sei von einem Gummigeschoss getroffen worden. Die herbei- eilenden Personen, B._____ und C._____, hätten nie erwähnt, dass die Be- schwerdeführerin von einer Drittperson mit dem Ellbogen oder einem Stock oder
dergleichen getroffen worden sei. B._____ habe erklärt, dass im Zeitpunkt der er- littenen Verletzung im fraglichen Gebiet neben ihm, als er sich von der Beschwer- deführerin entfernt und sich auf die andere Strassenseite begeben habe, Gummi- schrot herumgeflogen sei. Auch die Beschwerdeführerin habe erklärt, Schüsse von Gummischrot gehört zu haben, als sie im Auge getroffen worden sei. Als ein- zige Ursache für die Verletzung könne nur Gummischrot angenommen werden. 4. 4.1 Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 3. Juni 2014 si nd die Befunde um das rechte Auge der Beschwerdeführerin auf eine erhebli che (umschriebene bzw. deutlich abgegrenzte) stumpfe Gewalt gegen die Region des rechten Auges zurückzu führen. Eine derartige Gewalteinwirkung könne durch ei- nen Anprall eines Gummischrotgeschosses verursacht worden sein. Allerdings kämen auch andere Ursachen, wie z.B. ein Stoss mit einem Ellenbogen oder mit der Spitze eines Stocks in Frage. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei die genaue Entstehungsursache aufgrund der vorliegenden Befunde nicht zu klären (Urk. 8/9/3 S. 5). 4.2 Die Berichte der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich enthalten keine objektiven Hinweise auf die Entstehungsursache der Verletzung der Beschwerde- führerin. Einzig in der Anamnese wird angegeben, dass sie am Auge getroffen worden sei, wahrscheinlich von Gummischrot (Urk. 8/10/2). Dabei handelt es sich um Angaben der Beschwerdeführerin. 4.3 Die Beschwerdeführerin sagte bei der Polizei aus, sie sei mit dem Rücken zu r Wand der Liegenschaft Nr. 7 der Unteren Vogelsangstrasse gestanden, zwi- schen zwei parkierten Autos. Sie habe zu ihrem Kollegen B._____ hi nüberge- schaut, der vor den Autos in der Mitte der Strasse gestanden sei. Plötzlich habe sie einen stechenden Schmerz im Auge gespürt (Urk. 8/7/1 S. 3). Sie denke, sie sei durch Gummi schrot am Auge verletzt worden. Sie habe auf das gegenüberlie- gende Gebäude geschaut. Auf die Frage, aus welcher Richtung ihrer Meinung nach das Gummischrot gekommen sei, sagte sie, die linke Seite könne sie aus- schliessen. Sie denke von vorne oder eher von rechts. Ihr gegenüber seien keine Polizisten gewesen. Es könne sein, dass Polizisten vom Dach des gegenüberlie-
genden Gebäudes Gummischrot geschossen hätten. Das habe ihr jemand im Nachhinein gesagt. Rechts von ihr seien Polizisten ca. 17 Schritte entfernt gewe- sen. B._____ habe ihr gesagt, dass die Polizisten, welche rechts von ihr gestan- den hätten, Gummischrot eingesetzt hätten (Urk. 8/7/2 S. 2). Die Polizisten rechts von ihr hätten mehrmals Gummischrot eingesetzt. Sie sei am Anfang des Gummi- schroteinsatzes am Auge verletzt worden. Sie habe keine Schüsse gehört, bevor sie verletzt worden sei. Es sei daher der erste Schuss gewesen, der sie getroffen habe (Urk. 8/7/2 S. 3). Später sagte die Beschwerdeführerin aus, sie sei an ihrem rechten Auge verletzt worden, weshalb sie angenommen habe, dass von der rechten Seite, also vom Bahnhof Winterthur her, Gummischrot eingesetzt worden sei. Sie könne das aber nicht definitiv bestätigen (Urk. 8/7/3 S. 2). 4.4 B._____ sagte gegenüber der Polizei aus, sie hätten sich in der Unteren Vo- gelsangstrasse Höhe Nr. 7 hinter den beiden Autos in Sicherheit gebracht. Er sei dann kurz von der Beschwerdeführerin weggegangen in die Mitte der Strasse. Die Beschwerdeführerin sei hinter den Autos geblieben. Er habe gesehen, wie eine Wand von Polizisten aus der Richtung Salzhaus die Untere Vogelsangstrasse entlang gekommen sei und mit Gummischrot gegen die Leute geschossen habe. Dabei habe er auch gesehen, wie gewisse Teile um ihn herumgeflogen seien. Als er nach ca. 30 Sekunden zur Beschwerdeführerin zurückgekommen sei, habe sie am Boden gelegen. Um 22.49 Uhr habe er die Ambulanz angerufen (Urk. 8/8/1 S. 2). Er sei nicht von Gummischrot getroffen worden. Er habe nur gesehen, dass neben ihm Gummischrot auf dem Boden gelegen habe, als er von den Autos weggegangen sei. Er habe mehrere Gummischrotschüsse gehört, als er bei der Unteren Vogelsangstrasse Nr. 7 gewesen sei. Die Schüsse seien von Richtung Salzhaus her gekommen (Urk. 8/8/1 S. 7). Nach seiner Auffassung sei die Be- schwerdeführerin ni cht von ei nem anderen Gegenstand am Auge verletzt worden (Urk. 8/8/1 S. 8). Er wisse nicht, ob von der Seite Bahnhof geschossen worden sei. Er habe nicht gesehen, dass von der Seite Bahnhof her Gummischrot einge- setzt worden sei (Urk. 8/8/1 S. 9). 4.5 C._____, welche als Journalistin des SRF mit einem Kameramann die Ver- anstaltung von der Unteren Vogelsangstrasse aus beobachtete, sprach kurz vor
dem Vorfall mit der Beschwerdeführerin. Sie (C.) sei vom Boden herauf an die Beine von Gummischrot getroffen worden (Urk. 8/8/2 S. 3). Das sei gewesen, bevor die Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Da habe sie vorne beim Was- serwerfer gestanden (Urk. 8/8/2 S. 4). Auf die Frage, wie lange es von Anfang an gedauert habe, als von der Polizei Gummischrot eingesetzt worden sei, bi s zum Zeitpunkt als sie die Beschwerdeführerin zwischen den beiden Personenwagen getroffen habe, antwortete sie, es seien 10, maximal 15 Minuten gewesen (Urk. 8/8/3 S. 2). Als sie sich mit der Beschwerdeführerin unterhalten habe, habe die Polizei kein Gummischrot in ihre Richtung geschossen (Urk. 8/8/3 S. 3). 4.6 D as Gutachten des Insti tuts für Rechtsmedi zi n schliesst Gummischrot als Ursache für die Verletzung der Beschwerdeführerin nicht aus. D en Beri chten der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich sind keine objektiven Hinweise auf die Ursache der Augenverletzung zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin war bei ihren ersten Aussagen überzeugt, dass die Poli- zei von ihrer rechten Seite Gummischrot eingesetzt habe und sie dadurch am Au- ge getroffen wurde. Dem widersprechen die Aussagen von B., welcher er- klärte, die Gummischrotschüsse seien von der linken Seite (aus der Ri chtung Salzhaus) her gekommen. C._____ beri chtete ni cht von Gummi schrotschüssen von der rechten Seite der Beschwerdeführerin. Diese stellt sich in der Beschwer- de auf den Standpunkt, sie sei von links her am rechten Auge getroffen worden. Damit widerspricht sie ihrer eigenen ersten Aussage bei der Poli zei , ohne si ch je- doch in der Beschwerde mit diesem Widerspruch auseinanderzusetzen. Blickte die Beschwerdeführerin - wie sie aussagte - i n Ri chtung der gegenüberliegenden Strassenseite, schei nt es eher unwahrschei nli c h, dass si e von ei nem Schuss von der linken Seite her am rechten Auge getroffen wurde. 5. 5.1 In der Einstellungsverfügung erwägt die Staatsanwaltschaft, es ergäben sich weder aus den Videoaufnahmen noch aus den Befragungen noch aus der LAFIS- Mitteldarstellung (Lage-, Führungs- und Informationssystem der Polizeien) Hin- wei se, wonach si ch Schützen auf den Dächern der umliegenden Liegenschaften aufgehalten hätten, um von dort Gummi schrot ei nzusetzen (Urk. 4 S. 16).
In der Beschwerde äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zu dieser Darstel- lung. Sie macht nicht geltend, Gummischrot sei von den Dächern geschossen worden. Da sie den Sachverhalt insofern nicht als unrichtig rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen (Art. 393 Abs. 2 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO). 5.2 Die Beschwerdeführerin befand sich auf der Unteren Vogelsangstrasse auf der Höhe Nr. 7, als sie verletzt wurde. Dabei blickte sie gemäss ihren Aussagen i n Ri chtung der gegenüberliegenden Strassenseite, wobei ihr gegenüber keine Poli- zeikräfte gewesen seien. In der Beschwerde macht sie nicht geltend, sie sei von der rechten Seite (von Ri chtung Bahnhof Wi nterthur) von Gummi schrot getroffen worden. Da sie den Sachverhalt insofern nicht als unrichtig rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen (Art. 393 Abs. 2 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist von Ri chtung Bahnhof Wi nterthur auf der Videoaufnahme 00048.MTS kein Gum- mischroteinsatz der Polizei zum Verletzungszeitpunkt ersichtlich. Die Beschwer- deführerin wurde um den Zeitindex 4.00 herum der Aufnahme 00048.MTS ver- letzt. Das ergibt sich daraus, dass um den Zeitindex 4.07 herum mehrere Leute beim Standort der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, die sich herunterbeugen, weil sie auf dem Boden lag. Um den Zeitindex 4.00 ist zwar der Standort der Be- schwerdeführerin auf der Videoaufnahme nicht ersichtlich. Die Bilder zeigen zu diesem Zei tpunkt die Untere Vogelsangstrasse in Richtung Bahnhof. Darauf sind am unteren Bildrand Polizeikräfte erkennbar, die sich ruhig verhalten. Veranstal- tungsteilnehmer unmittelbar vor den Polizeikräften verhalten sich zu diesem Zeit- punkt ebenfalls ruhig. Eine Schussabgabe von Gummischrot von Seiten des Bahnhofs in die Untere Vogelsangstrasse ist daher für den massgebenden Zeit- punkt auszuschliessen. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft schliesst aus den Standorten der Beschwerdeführe- rin und der Polizeikräfte im Zeitpunkt des Vorfalls, dass es sehr unwahrschei nli c h sei, dass die Beschwerdeführerin von Gummischrot getroffen wurde. Dazu stützt sie sich auf Videosequenzen und die LAFIS-Mitteldarstellung. Die LAFIS-Mitteldarstellung zeigt, dass sich zwischen 22.30 und 23.00 Uhr Grup- pen der Stadtpolizei Winterthur und der Kantonspolizei Zürich im Bereich Untere
Vogelsangstrasse und Lagerhausstrasse befanden (vgl. Urk. 8/25/20/5). Die Standorte der Polizeikräfte werden im 5-Mi nuten-Takt bildlich dargestellt. Die ent- sprechenden "Tracker" befinden sich auf den Zugführern und den Sperrgitterfahr- zeugen der Kantonspolizei und auf den Mannschaftsfahrzeugen der Stadtpolizei Wi nterthur. Die LAFIS-Mitteldarstellung weist Unsicherheiten bezüglich ihrer Verlässlichkeit auf. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung erwähnt, dass etwa der Standort des Wasserwerfers 2 der Kantonspolizei ungenau wiedergege- ben werde (Urk. 4 S. 16). Soweit die Tracker namentlich auf den Fahrzeugen angebracht waren, lässt sich daraus die genaue Position bzw. Distanz der polizeilichen Schützen zur Be- schwerdeführerin nicht bestimmen. Bezüglich der OD-Busse 7 und 8 der Stadtpo- li zei ist zu bemerken, dass sich die im Einsatz stehenden Polizisten jeweils zwi- schen der Menschenmenge und den Bussen befanden (vgl. Urk. 8/26/1 S. 8; Urk. 8/26/2 S. 6; Urk. 8/26/3 S. 6). Unter diesen Umständen erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft zu den Distanzen der Polizeikräfte zur Beschwerdeführerin als ungesichert, soweit sie sich auf die LA F IS-Mitteldarstellung stützen. Anhand der L A F IS-Mitteldarstellung ist die Distanz zwischen den Polizeikräften und der Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Verletzung nicht eindeutig zu bestimmen. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei im Rahmen einer Beweiser- gänzung abzuklären, wie sich die Zeiten des LAFIS-Systems mit den realen Zei- ten deckten. Nur so könne geklärt werden, ob die Angaben über den Standort der Busse in den Plänen auch der Wirklichkeit entsprächen (Urk. 2 S. 8). Weshalb dies für die Erstellung des Sachverhalts relevant sein soll, ist nicht er- sichtlich. Selbst wenn die Zeitangaben der LAFIS-Mitteldarstellung falsch sein sollten, bliebe die Zuverlässigkeit bezüglich der konkreten Position der Einsatz- fahrzeuge zweifelhaft. Um die Distanz einer Schussabgabe bestimmen zu kön- nen, ist der Standort der jeweiligen Schützen und nicht der Einsatzfahrzeuge
massgebend, wie die Beschwerdeführerin an anderer Stelle selbst ausführt (Urk. 2 S. 6). 6.3 Aus der LAFIS-Mitteldarstellung ist damit höchstens zu schliessen, dass sich auf der linken Seite - vom Standort der Beschwerdeführerin aus gesehen - Poli- zeikräfte befanden, die Gummischrot schiessen konnten. Ob si e Gummi schrot i n Richtung der Beschwerdeführerin geschossen und welchen Abstand sie dabei zu ihr hatten, lässt sich anhand der LAFIS-Mitteldarstellung nicht bestimmen. 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, die Start- zei t der Aufnahme 00048.MTS entspreche dem Zeitindex 2.32 der Aufnahme 00023.MTS (Urk. 4 S. 15). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies in der Be- schwerde nicht. Hat sie ihre Verletzung um den Zeitindex 4.00 der Aufnahme 00048.MTS erlitten, entspricht dies dem Zeitindex 6.32 der Aufnahme 00023.MTS. Die Bilder auf der Aufnahme 00023.MTS sind von der Lagerhaus- strasse aus aufgenommen und zeigen namentlich die Situation um den Baustel- lencontainer vor der Unteren Vogelsangstrasse Höhe Nr. 4 und Nr. 6. Auf diesen Aufnahmen ist ni cht ersichtlich, ob und wann genau die Polizeikräfte Gummi- schrot eingesetzt hatten. Aufgrund der Aufnahmen und der Bewegungen der Ver- anstaltungsteilnehmer ist darauf zu schliessen, dass sich die Polizeikräfte auf der Unteren Vogelsangstrasse vom Salzhaus her i n Ri chtung der Baustellencontainer bewegten. Zu Beginn der Aufnahme 00024.MTS, welche gemäss unbestrittener Darstellung in der angefochtenen Verfügung 33 Sekunden nach dem Ende der Aufnahme 00023.MTS einsetzt, hatten die Polizeikräfte die Baustellencontainer noch ni cht errei cht. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt (Urk. 4 S. 16), sind auf den Aufnahmen 00023.MTS und 00024.MTS Veranstaltungsteilnehmer ersichtlich. Dabei sind auf den Aufnahmen vor der Liegenschaft Untere Vogelsan- gstrasse Nr. 4 und Nr. 6 keine Polizeikräfte auszumachen. Auch bei den Rampen dieser Liegenschaft sind keine Polizeikräfte zu sehen. Was sich hinter dem Baustellencontainer abspielte, ist auf den Videoaufnahmen ni cht zu sehen. 7.2 Die Sichtung des vorhandenen Bildmaterials ergibt keinen Hinweis, wonach die Polizeikräfte direkt auf die Beschwerdeführerin Gummischrot geschossen ha-
ben. Auf den Bildern ist zu sehen, dass sich kei ne Polizeikräfte unmittelbar bei der Beschwerdeführerin befanden, als diese ihre Verletzung erlitt. Zwischen den Poli- zeikräften und der Beschwerdeführerin befanden sich Veranstaltungsteilnehmer, welche die Polizei mit Gegenständen etc. bewarfen. 8. 8.1 Die OD-Busse 7 und 8 der Stadtpolizei Winterthur sollen sich ab 22.30 Uhr auf dem Platz hinter bzw. neben dem Salzhaus, vor dem Club Bolero befunden haben. Sie sollen sich bis 23.00 Uhr auf der Unteren Vogelsangstrasse i n Rich- tung der Einmündung der Laugerhausstrasse in die Untere Vogelsangstrasse verschoben haben, um die Veranstaltungsteilnehmer einzukesseln (vgl. Urk. 4 S. 16). Es ist davon auszugehen, dass sich dabei die zu den Bussen gehörenden Polizeiangehörigen vor den Bussen befanden. 8.2 Die Polizistin D._____ gehörte zur Gruppe des OD-Busses 8 und war als Schützin im Einsatz. Sie bestätigte, dass sie beim Einsatz Gummischrot ver- schossen habe (Urk. 8/26/1 S. 3). Später sei sie auf der gegenüberliegenden Sei- te des "Zimmers 31" gestanden. Das sei gewesen, als der Kessel bestanden ha- be. Man habe sich ziemlich zügig zum Kessel hin verschoben (S. 4). Sie hätten sich in der Gruppe verschoben (S. 5). Beim Zeitindex 4.00 der Aufnahme 00048.MTS sei es nicht möglich gewesen, dass sie bereits dort auf der gegen- überliegenden Seite des "Zimmers 31" gestanden habe. Als sie sich dorthin ver- schoben hätten, habe es auf dieser Strassenseite keine Personen mehr gehabt (S. 5). Sie habe in der Reihe ganz links gestanden (S. 7). Der Polizist E._____ gehörte zur Gruppe des OD-Busses 7 und war als Schütze im Einsatz. Er bestätigte, dass beim Einsatz Gummischrot verschossen wurde (Urk. 8/26/2 S. 3). Vom Bezug des Sammlungsortes hinter dem Salzhaus bis zur Schliessung des Kessels sei es relativ schnell gegangen. Man habe sich nur in eine Richtung bewegt und dann die Stellung gehalten (S. 4). Es sei schon bei der Verschiebung in Richtung der Veranstaltungsteilnehmer Gummischrot eingesetzt worden. Sie seien vom Baustellencontainer aus massiv beworfen worden. Er ha- be daher in diese Richtung geschossen (S. 5). Man sei in einer Linie nach vorne gerückt (S. 7).
Der Polizist F._____ gehörte zur Gruppe des OD-Busses 8 und war als Schütze im Einsatz. Er bestätigt, dass beim Einsatz Gummischrot verschossen wurde (Urk. 8/26/3 S. 3). Die Gruppe habe bereits vor Bezug der definitiven Stellung Gummischrot in Richtung der Veranstaltungsteilnehmer eingesetzt (S. 5). Der Polizist G._____ gehörte zur Gruppe des OD-Busses 7 und war als Hilfs- schütze im Einsatz. Er bestätigt, dass beim Einsatz Gummischrot verschossen wurde (Urk. 8/26/4 S. 3). Bei der Schliessung des Kessels sei die Gruppe auf der Unteren Vogelsangstrasse bei der Ecke des Hauses Nr. 7 gestanden. Vor diesem Stellungsbezug sei es ein- oder zweimal zur Schussabgabe von Gummischrot gekommen. Dabei sei das Gummischrot vom Platz hinter dem Salzhaus abgefeu- ert worden (S. 5; auf der Karte der Befragung [letzte Seite] mit x2 markiert). Von dort sei in die Untere Vogelsangstrasse geschossen worden, weil von dort Steine, Flaschen und Petarden gekommen seien (S. 5). 8.3 Aus den Aussagen der befragten Polizisten ergibt sich, dass die Polizeikräf- te Gummischrot einsetzten, als sie sich hinter dem Salzhaus befanden und als sie sich in Richtung der Unteren Vogelsangstrasse verschoben. Das Gummischrot wurde in die Richtung der Veranstaltungsteilnehmer geschossen. Ab welchem genauen Zeitpunkt die Polizisten der Stadtpolizei erstmals Gummischrot einsetz- ten, i st ni cht bekannt und lässt si ch ni cht mehr erui eren. Die Polizisten D._____ befand sich in der Reihe ganz links der Polizeikräfte. Sie erklärte, sie hätten sich in der Gruppe verschoben. E._____ sagte, die Polizei sei in einer Linie nach vorne gerückt. Diese Aussagen stimmen mit den Aussagen von B._____ überein, wonach er eine "Wand" von Polizisten aus der Richtung Salzhaus die Untere Vogelsangstrasse entlangkommen sah. Es ist davon auszu- gehen, dass die Polizei in einer Linie nach vorne rückte. Einen Polizisten auf der Rampe bzw. hinter dem Baustellencontainer hat B._____ nicht beschrieben. Ge- mäss seinen Aussagen, seien die Gummischrotschüsse vom Salzhaus her ge- kommen (Urk. 8/8/1 S. 7). Das stimmt mit den Aussagen von D._____ überein, wonach sie erst später, also nach dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin die Verletzung erlitt, auf der gegenüberliegenden Seite des "Zimmers 31" gestanden sei, als der Kessel bestanden habe.
8.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den Videoaufnahmen sei die Si cht auf die Rampe durch den Baustellencontainer versperrt gewesen. Zwischen diesem und der Rampe habe es eine Durchgangsmöglichkeit gegeben, welche ebenfalls nicht einsehbar sei. Es sei daher möglich, dass sich ei n Schütze samt Hilfsschütze dort oder auf der Rampe befunden und Gummischrot verschossen habe (Urk. 2 S. 7). Es trifft zwar zu, dass der von der Beschwerdeführerin angeführte Bereich auf den Vi deoaufnahmen ni cht direkt einsehbar ist. Es gibt jedoch keine Hinweise, wo- nach sich dort im Zeitpunkt der Verletzung der Beschwerdeführerin Polizeikräfte aufgehalten haben. Auch ihr Kollege B._____ hat nicht von Polizeikräften an den besagten Örtlichkeiten berichtet. Wenn die Beschwerdeführerin, wie sie aussagte, von den ersten Gummischrotschüssen getroffen worden sein soll, dann wären diese gemäss den (unbestrittenen) Aussagen der befragten Polizeibeamten noch hi nter dem Salzhaus abgegeben worden. Auch die Bewegungen der Veranstal- tungstei lnehmer i n den Videoaufnahmen 00048.MTS, 00023.MTS und 00024.MTS lassen nicht darauf schliessen, dass hinter dem Baustellencontainer Gummischrot eingesetzt wurde. Als die Beschwerdeführerin ihre Verletzung erlitt, ist auf diesen Videoaufnahmen zu sehen, dass die Polizeikräfte den Baustellen- container noch gar nicht erreicht hatten. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es könnten sich hinter dem Baustellencontainer oder auf der Rampe Polizeikräfte befunden haben, welche Gummischrot in Richtung der Beschwerdeführerin ein- gesetzt hätten, lässt sich anhand des vorhandenen Beweismaterials und der Aus- sagen der befragten Personen nicht beweisen. Ihre Behauptung ist reine Spekula- tion, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihrer ersten Aussage gar nicht von links, sondern von rechts her von Gummischrot getroffen worden sein soll. Die Beschwerdeführeri n wi ll denn auch selbst diesen "Aussagen der ersten Stunde" hohes Gewicht geben (Urk. 2 S. 6). Gleichwohl widerspricht sie ihren ersten Aus- sagen in der Beschwerde, wenn sie behauptet, von links her getroffen worden zu sei n. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Gummischrot als Ursache für die Verletzung der Beschwerdefüh-
rerin nicht ausschliesst. Den Berichten der Augenklinik des Universitätsspitals Zü- rich sind keine objektiven Hinweise auf die Ursache der Augenverletzung zu ent- nehmen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind in Bezug auf die Frage, von welcher Seite sie von Gummischrot getroffen wurde, nicht überzeugend. Aus der L A F IS-Mitteldarstellung sind in Bezug auf eine Schussabgabe und die Distanz der Polizeikräfte zur Beschwerdeführerin keine Schlüsse zu ziehen. Auf den vorhan- denen Videoaufnahmen ist kein direkter Schuss auf die Beschwerdeführerin zu sehen. Es standen keine Polizeikräfte unmittelbar bei der Beschwerdeführerin, als sie verletzt wurde. Zwischen ihr und den Polizeikräften standen viele Veranstal- tungsteilnehmer. Es gibt keine Hinweise, welche ihre Behauptung, hinter dem Baustellencontainer könne es Polizeikräfte gehabt haben, stützen. Gemäss den Aussagen der befragten Polizeibeamten wurde Gummischrot auf die Veranstal- tungsteilnehmer geschossen. Allerdings waren die Polizeikräfte zum Zeitpunkt der ersten Schussabgabe noch hinter oder neben dem Salzhaus. Von dieser Rich- tung her stand der Baustellencontainer zwischen Teilen der Polizeikräfte und der Beschwerdeführerin. Dass ein Gummischrotgeschoss von der linken Seite hinter oder neben dem Salzhaus die Beschwerdeführerin am rechten Auge verletzt ha- ben könnte, erschei nt unter Würdi gung der gesamten Umstände höchst unwahr- schei nli ch. Aufgrund der vorhandenen Beweise lässt sich nicht erstellen, dass die Beschwerdeführerin von Gummischrot getroffen wurde. Die Beschwerdeführerin behauptet schliesslich ni cht, ei n Abpraller oder Querschläger eines Gummischrot- geschosses habe sie getroffen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Fortsetzung der Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Amtsmiss- brauchs gegen unbekannt (Urk. 2 S. 1). 10.2 Der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen ver- stümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Men- schen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht
eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, machen sich des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB strafbar. 10.3 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass im Rahmen des anwendbaren Rechts auch das Einhalten des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beachten ist . Als Gesetze gelten hier solche im formellen und im materiellen Sinn. Neben eidgenössischen kommen auch kantonale Gesetze in Frage (Urteil 6B_569/2012 vom 2. Mai 2013 E. 2.3.1). 10.4 Die Aufgaben der Polizei sind namentlich im kantonalen Polizeigesetz (PolG) geregelt. Diese trägt durch Information, Beratung, sichtbare Präsenz und andere geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei (§ 3 Abs. 1 PolG). Sie trifft insbesondere Massnahmen zur Ab- wehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt und Ge- genstände sowie zur Beseiti gung entsprechender Störungen (§ 3 Abs. 1 lit. c PolG). Bei der Aufgabenerfüllung ist die Polizei an die Grundsätze der Gesetz- mässigkeit und der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. § 8 und § 10 PolG). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen (§ 13 Abs. 1 PolG). Der Regie- rungsrat bezeichnet die zulässigen Einsatzmittel, Waffen und Munitionstypen
(§ 13 Abs. 2 PolG). Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Polizei die- sen an und gibt a) der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten, b) unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen (§ 14 Abs. 1 PolG). Keine Androhung ist erforderlich, wenn a) die Gefahr nur durch sofortigen Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet werden kann oder b) es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevorsteht (§ 14 Abs. 2 PolG). Gestützt auf § 13 Abs. 2 PolG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich am 21. Januar 2009 die Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ; LS ZH 550.11) erlassen. Nach § 5 Abs. 1 lit. c PolZ darf neben dem Einsatz kör- perlicher Gewalt mit Gummischrot unmittelbarer Zwang angewandt werden. Ge- mäss § 8 PolZ ist beim Einsatz von Gummischrot zu den Zielpersonen die in den entsprechenden Instruktionsunterlagen angegebene Minimaldistanz einzuhalten (Abs. 1). Ausgenommen sind Fälle von Notwehr, Notwehrhilfe und Notstand (Abs. 2). Gemäss den Instruktionsunterlagen liegt die Minimaldistanz bei 20 Me- tern (vgl. Urk. 8/25/20/10-11). 11. 11.1 Im Beschluss vom 9. April 2015 hat das Obergericht erwogen, die Be- schwerdeführeri n habe eine schwere Augenverletzung erlitten. Es sei von einer schweren Körperverletzung auszugehen (Urk. 8/23 S. 9). 11.2 Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, der Einsatz von Gummischrot an- lässlich der Veranstaltung sei korrekt bzw. verhältnismässig gewesen sei (Urk. 4). Eine strafbares Verhalten muss ei ner bestimmten Person zugeordnet werden können. Massgebend für die objektive Zurechnung des Verhaltens ist, dass der Täter durch sein Verhalten eine Bedingung für den Erfolg in seiner konkreten Ge- stalt gesetzt hat (vgl. BGE 135 IV 56 E. 3.1.2; Urteil 6B_885/2013 vom 24. März 2014 E. 2.6). Als mögliche Täter kommen vorliegend Polizeibeamte in Frage, wel- che als Schützen im Einsatz waren und die Einsatzleitung, welche die Schussfrei- gabe erteilte. Auf das Verhalt en dieser Personen hat sich die Beurteilung der Ver- hältnismässigkeit zu beziehen.
11.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Einsatzbefehl der zuständigen Stadträti n von Wi nterthur sei unverhält ni smässig gewesen. Es sei zu einer friedli- chen D emonstration aufgerufen worden, für welche keine Bewilligung eingeholt worden sei. Die Durchführung einer unbewilligten Demonstration sei eine Ord- nungswidrigkeit nach kommunalem Recht. Der Unrechtsgehalt sei minim. Die Be- fürchtung von Sachschäden sei abstrakter Natur gewesen und habe sich auf an- geblich ähnliche Demonstrationen in anderen Städten bezogen. Konkrete An- haltspunkte, dass es in Winterthur zu Sachbeschädigungen habe kommen sollen, lägen nicht in den Akten (Urk. 2 S. 8). Mi t di esen Ausführunge n i st di e Verhältnismässigkeit der im Einsatz stehenden Poli zi sten und der polizeilichen Einsatzleitung ni cht i n Frage zu stellen. Die Teil- nahme an einer unbewilligten Demonstration ist i m Kanton Züri ch grundsätzli ch strafbar (vgl. dazu Urteil 6B_967/2015 vom 22. April 2016). Bereits am 25. Mai 2013 gab es in Bern eine Veranstaltung mit dem Titel "Tanz Dich frei". Dabei kam es zu Ausschrei tungen. Dass dies in den Akten nicht dokumentiert ist, ist nicht massgebend, da es sich dabei um eine allgemein bekannte Tatsache handelt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Behörden von einer Gefahr für Sachschäden und Ausei nandersetzunge n ausgi ngen, wenn i n Wi nterthur unter demselben Ti tel eine unbewilligte Kundgebung geplant war bzw. durchgeführt wurde. Die Be- schwerdeführerin wusste, dass die Kundgebung nicht bewilligt war (vgl. Urk. 8/7/1 S. 4) und nahm dennoch daran teil. Die Polizei ist auch bei Delikten mit "mini- mem" Unrechtsgehalt nicht blosser Zuschauer, sondern darf verhältnismässige Massnahmen zur Aufrechterhalt ung der öffentli chen Si cherhei t und Ordnung ein- setzen. 11.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der friedliche Charakter der Kund- gebung sei auf Videos und Bildern zu sehen, welche vom Bahnhofplatz aufge- nommen worden seien. Es habe kein Grund bestanden, den Umzug in von der Polizei gelenkten Bahnen nicht zuzulassen. Das Verhindern-Wollen des Umzugs habe zur Eskalation geführt. Die friedliche Atmosphäre zeige sich auch noch beim Einsatz des Wasserwerfers. Erst nach dem Einsatz des Wassers sei die Situation eskaliert (Urk. 2 S. 9).
Auch mit diesen Ausführungen lässt sich die Verhältnismässigkeit des konkreten Einsatzes mit Gummischrot nicht in Frage stellen. Es geht vorliegend um den Ein- satz von Gummischrot in der Unteren Vogelsangstrasse und ni cht um die Ver- hältni sse auf dem Bahnhofplatz. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausfüh- rungen die Schuld für die Eskalation der Polizei zuweisen will, widerspricht sie ih- rem Kollegen B.. Dieser sagte aus, eine Gruppe von 5-7 Personen hätten Raketen und andere Gegenstände gegen die Polizei geworfen. Dann sei es los- gegangen. Man könne sagen, dass die Gewalt zuerst von dieser Gruppe gegen die Polizei ausgegangen sei (Urk. 8/8/1 S. 6). Auch die Journalistin des SRF C. sagte aus, die Gewalt sei zuerst von den Demonstranten gegen die Poli- zei ausgegangen. Ein Typ habe eine Petarde gegen die Polizisten geworfen (Urk. 8/8/3 S. 6). 11.5 11.5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei unverständlich, dass trotz Einkesselung Gummischrot und Wasserwerfer eingesetzt worden seien. Mit der Einkesselung sei ein Entkommen nicht möglich gewesen. Personen, welche den Kessel hätten verlassen wollen, seien weggewiesen worden. Ein Grund, trotz Ein- kesselung Gummischrot und Wasserwerfer einzusetzen, habe nicht bestanden. Der Einsatz der Gewaltmittel sei unverhältnismässig gewesen (Urk. 2 S. 9). 11.5.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss dem vorhandenen Bildmaterial seien die Polizeikräfte aus dem Kessel heraus wiederholt und gezielt mit diversen Raketen, brennenden Petarden und weiteren Gegenständen beschossen worden. Die befragten Schützen und Hi lfsschützen hätten zu Protokoll gegeben, dass sie massiv mit Steinen, Flaschen, Petarden und weiteren Gegenständen angegriffen worden seien (Urk. 4 S. 17 f.). 11.5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Darstellung des Sachverhalts nicht. Mit ihren Ausführungen blendet die Beschwerdeführerin die Situation der Polizeikräfte aus. Auf den Videos ist erkennbar, dass die Polizeikräfte von den Veranstaltungsteilnehmern mit Gegenständen und namentlich Petarden beworfen wurden. Ob die Veranstaltungsteilnehmer zum Zeitpunkt als die Beschwerdefüh- rerin ihre Verletzung erlitt, "eingekesselt" waren, kann hier offen bleiben. Die Poli-
zeikräfte waren durch di e Wurfgegenstände unmittelbar an Leib und Leben be- droht. Durch die geworfenen Gegenstände waren zudem Sachbeschädigungen zu befürchten. Der Einsatz von Gummischrot ist geeignet, um die mit Gegenstän- den werfenden Veranstaltungsteilnehmer auf Distanz zu halten. Damit kann das Ziel, die Verhinderung von Personen- und Sachschäden erreicht werden. Auf den Videos ist erkennbar, dass Wasserwerfer eingesetzt wurden. Die Wasserwerfer hielten einzelne Veranstaltungsteilnehmer aber nicht davon ab, Gegenstände ge- gen die Polizeikräfte zu werfen. Die Polizeikräfte haben zunächst vom milderen Mittel (Wasserwerfer) Gebrauch gemacht. Nachdem sich dieses als ungeeignet erwies, war der Einsatz von Gummischrot erforderlich, um die mit Gegenständen werfenden Veranstaltungsteilnehmer auf D i stanz zu halten. Es gibt keine Hinwei- se, dass die Polizeikräfte Gummischrot auch gegen Nichtstörer eingesetzt hätte. Das Verhältnis von Eingri ffszweck und Ei ngri ffswi rkung i st vernünfti g. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ging es beim Einsatz von Gummi schrot nicht darum, die Veranstaltung zu verhindern und damit einem "minimem" Delikt zu begegnen. Es ging darum, die mit Gegenständen werfenden Veranstaltungs- teilnehmer auf Distanz zu halten, um Personen- und Sachschäden zu verhi ndern. 11.6 Weitere Einwendungen gegen die Verhältnismässigkeit bringt die Be- schwerdeführeri n ni cht vor. 11.7 Die Polizei hatte die Veranstaltungsteilnehmer mehrmals aufgefordert, den Platz zu verlassen (Urk. 8/8/2 S. 2). Die Beschwerdeführerin will diese Aufforde- rungen ni cht gehört bzw. akustisch nicht verstanden haben (Urk. 8/7/2 S. 4 f.). Ei- ne Androhung des Gummischroteinsatzes war indessen nicht erforderlich, da die Veranstaltungsteilnehmer auf Distanz zu halten waren, als sie Gegenstände ge- gen die Polizeikräfte warfen. Entsprechend war der Einsatz absehbar. 11.8 Für den Einsatz von Gummischrot ist eine Minimaldistanz von 20 Metern vorgeschrieben. Wie erwähnt, ist die LAFIS-Mitteldarstellung ungeeignet, um zu prüfen, ob die Minimaldistanz eingehalten wurde. Die Beschwerdeführerin befand sich auf der Höhe des Hauses Nr. 7 an der Unteren Vogelsangstrasse, als sie ve rletzt wurde. Zieht man auf dem GIS-Browser des Kantons Züri ch einen Kreis von 20 Metern um diesen Standort, so ergibt sich, dass das Haus mit der Nr. 4
auf der gegenüberliegenden Strassenseite (von der Beschwerdeführerin aus ge- sehen) weniger als 20 Meter von der Beschwerdeführerin entfernt war. Hingegen ist das Haus mit der Nr. 6 mehr als 20 Meter vom Standort der Beschwerdeführe- ri n entfernt. B._____ hat den Standort der Schützen der Polizei auf der Höhe des Hauses Nr. 6 angegeben (vgl. Urk. 8/8/1 Plan im Anhang). Der Polizist E._____ hat den Baustellencontainer beim Haus Nr. 6 eingezeichnet (Urk. 8/26/2 S. 5 und Plan i m Anhang zur Befragung). Ei ne Si chtung der vorhandenen Videoaufnahmen auf diese Kriterien hin ergibt Folgendes: Auf der Aufnahme 00048.MTS sind ab dem Zeitindex 4.00 Personen erkennbar, die in Richtung hinter den Baustellencontainer laufen. Aus ihrem Ver- halten lässt sich schliessen, dass sich die Polizeikräfte nicht unmittelbar hinter dem Baustellencontainer befanden bzw. nicht zwischen der Rampe und dem Container oder auf der Rampe. Im Gegenteil, zi ehen si ch doch gerade einige Personen dorthi n zurück. Auf der Aufnahme 00023.MTS sind der Baustellencontainer und davor Veranstal- tungsteilnehmer zu sehen. Dabei ist erkennbar, dass sich der Baustellencontainer vor dem Haus Nr. 6 befindet, nämlich beim letzten Baum vor der Einmündung der Unteren Vogelsangstrasse in die Lagerhausstrasse. Auf der Aufnahme sind - so- weit ersichtlich- vor dem Haus Nr. 6 und Nr. 4 keine Polizeikräfte zu sehen. Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass die Polizeikräfte den Mindestab- stand von 20 Metern zur Beschwerdeführerin eingehalten hatten. Die Videoauf- nahmen zeigen, dass die Polizeikräfte weit über 20 Meter von der Beschwerde- führeri n entfernt waren, als diese verletzt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin die Einvernahme von weiteren Polizeibeamten beantragt (Urk. 2 S. 8), ist nicht ersichtlich, zu welchen neuen Erkenntni ssen dies führen sollte, nachdem auf den Videoaufnahmen keine Polizeikräfte im Umkreis von 20 Metern von der Beschwerdeführerin zu sehen sind. 12. Nach dem Gesagten erweist sich der Einsatz von Gummischrot als zulässig und verhältnismässig. Damit scheidet die Einsatzleitung der Kantonspolizei Zürich
und der Stadtpolizei Winterthur als Täterschaft aus. Ihr kann weder vorsätzliche noch fahrlässige Körperverletzung noch ein Amtsmissbrauch vorgeworfen wer- den, da ein Rechtfertigungsgrund (Art. 14 StGB) gegeben i st. Daran änderte auch die Befragung von weiteren Polizeibeamten, welche anläss- lich der Veranstaltung im Einsatz standen nichts. Es ist nicht ersichtlich, wie deren Aussagen die Verhältnismässigkeit bzw. den Rechtfertigungsgrund bezüglich des Handelns der Einsatzleitung in Frage stellen könnte. Die Beschwerdeführerin legt dies in der Beschwerde auch nicht konkret dar. Das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes gilt auch für die im Einsatz stehenden Polizeibeamten. Es gibt keine Hinweise, wonach ein einzelner Polizeibeamter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und so die Beschwerdeführerin verletzt haben könnte. Eine vorschriftswidrige Schussabgabe, namentlich durch Unter- schreiten der reglementarischen Minimalabstände, lässt sich nicht beweisen. Der Ei nsatz von Gummischrot erweist sich als zulässig und verhältnismässig. Ent- sprechend kann auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt sein. Kommt hinzu, dass sich - wollte man von einer Verletzung durch Gummischrot ausgehen - der für den entsprechenden Schuss verantwortli che Schütze ohnehi n nicht mehr eruieren liesse. Jedenfalls legt die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde nicht dar, wie ein konkreter Schütze zu identifizieren wäre, wenn meh- rere Polizeibeamte Gummischrot verschossen haben. Dies wäre indessen unab- dingbar für eine allfällige strafrechtliche Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO). 13. 13.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie an sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 13.2 Die Verfahrensleitung des Obergerichts hat der Beschwerdeführerin mit Ver- fügung vom 5. April 2016 für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Pro-
zessführung bewi lli gt und i hr i n der Person von Rechtsanwalt li c. i ur. X._____ ei- nen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Urk. 17). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens si nd auf die Gerichtskasse zu nehmen. 13.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand für das Beschwerdeverfahren von insgesamt 950 Minuten bzw. ein Honorar von Fr. 3'483.35 und Auslagen von Fr. 147.-- sowie 8% Mehrwertsteuer geltend (Urk. 19). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands und der Verantwortung des Anwalts erscheint der geltend gemachte Betrag von insgesamt Fr. 3'920.80 ausgewiesen (vgl. § 19 Abs. 1 und § 2 AnwGebV). Ei ne darüber hinausgehende Entschädigung für das Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
Es wird beschlossen:
− die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-11/2013/14440598, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8), gegen Emp- fangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 1. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen