Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160032-O/U/PFE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber Dr. i ur. J. Hürli mann
Beschluss vom 25. Februar 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl vom 13. Januar 2016, E-AST3/2015/10035132
Erwägungen: 1. a) Am 8. Oktober 2015 erhob A._____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige und Strafantrag gegen das Ei nzelunterne hme n B1._____ i n C._____ und "Unbekann- te/Dritte" wegen Nötigung, Amtsanmassung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, versuchten Betrugs und Widerhandlung gegen das UWG (Urk. 7/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm mit Verfügung vom 13. Januar 2016 eine Strafuntersuchung nicht anhand (Urk. 3/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2016 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei eine Strafuntersuchung durchzuführen. Weiter beantragt der Beschwerdefüh- rer, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und einen unentgeltli- chen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 2). Da sich sogleich ergibt, dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist, ist von der Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der beschuldigten Partei abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). b) Gemäss Handelsregister des Kantons Zürich wurde das Einzelunternehmen B1._____ mit Sitz in C._____ bereits am 13. April 2012 - und damit vor der Ver- wirklichung des zur Anzeige gelangten Sachverhalts - gelöscht und übertrug der Geschäftsinhaber D._____ die Aktiven und Passiven auf die B._____ GmbH mit Sitz in E._____ (Urk. 8). Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH ist gemäss Handelsregister des Kantons Nidwalden D.. Diese Gesellschaft führt neben der Domiziladresse in E. als weitere Adresse diejenige des ur- sprüngli chen Ei nzelunterne hme ns i n C._____ (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft bezeichnet in der angefochtenen Verfügung die B._____ GmbH mit Adresse in C._____ als Beschuldigte. Sie ist im Rubrum des Beschwerdeverfahrens als Be- schwerdegegnerin 1 aufzuführen. 2. Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt zur Anzeige (Urk. 7/1 S. 2 ff. lit. C):
Bei den Besucherparkplätzen am F._____ ... i n Züri ch fi ndet si ch ei n Schi ld mit einem audienzrichterlichen Verbot, wonach Unberechtigten das Aufstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Areal G.strasse ..., ..., ... und ... sowie F. ..., ..., ... und ... unter Androhung einer Polizeibusse bis Fr. 200.-- ve r- boten ist. Berechtigt gemäss Wortlaut des Schildes sind die Besucher auf den markierten Parkplätzen der vorgenannten Liegenschaften während einer Dauer von maximal fünf Stunden (Urk. 7/2/1). Der Beschwerdeführer wirft einer unbe- kannten Täterschaft vor, zu einem unbekannten Zeitpunkt unter das genannte Schild mit dem audienzrichterlichen Verbot ein weiteres Schild mit dem Wortlaut "Nur für Besucher Si edlung ... max. 2 Stunden" angebracht (Urk. 7/2/2 und 3) und sich damit über die durch den Audienzrichter verfügte maximale Parkdauer von fünf Stunden hinweggesetzt zu haben. Der Beschwerdegegnerin 1 wirft der am F._____ ... wohnhafte Beschwerdeführer zudem vor, als Parkplatzbewirtschafterin gegenüber dem auf den Parkplätzen einen Personenwagen länger als zwei Stun- den parkierenden Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung geltend ge- macht und diesen in der Folge angezeigt zu haben. 3. a) Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es sei ihm gegenüber Gewalt ange- wandt worden. Das fragliche Schi ld mit der zeitlichen Beschränkung der Parker- laubni s für Besucher auf zwei Stunden enthält - im Gegensatz zum audienzrich- terlichen Verbot - keine Androhung einer Strafe oder eines anderen Nachteils, so dass die Frage sich erübrigt, ob ein solcher Nachteil ernstlich im Sinne des Ge- setzeswortlauts wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mehr als zwei Stunden auf dem Parkplatz abstellte, zeigt, dass er sich durch das besagte Schild nicht in seiner Handlungsfähigkeit einschränken liess. Eine Nöti- gung ist deshalb auszuschliessen. b) Der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB macht sich schuldig, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsge- walt anmasst. Das Anbringen eines Schildes, wonach die Parkerlaubnis für Besu-
cher einer Siedlung auf zwei Stunden beschränkt sei, durch eine Privatperson stellt keine Anordnung hoheitlicher Natur dar. Ebenso wenig ist das Einverlangen einer Umtriebsentschädigung eine Anordnung hohei tli cher Natur. D i e Beschwer- degegnerin 1 und die weiteren mit der Anbringung des Schildes und dem Einver- langen eines Umtriebsentschädigung befassten Personen erweckten auch nicht den Anschein, amtliche oder militärische Gewalt inne zu haben. Somi t i st auch ei- ne Amtsanmassung auszuschli essen. c) Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde einer strafbaren Handlung bezichtigt, macht sich der falschen Anschuldigung im Si nne von Art. 303 StGB schuldig. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen an- zeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, macht sich der Irrefüh- rung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB schuldig. Die Staatsanwalt- schaft hält dafür, in der nicht belegten Anzeige an das Stadtrichteramt Zürich durch die Beschwerdegegnerin 1 sei kein Vergehen gegen die Rechtspflege zu erkennen (Urk. 3/1 S. 2 Erw. 3). Weder in seiner Strafanzeige vom 8. Oktober 2015 noch der vorliegenden Be- schwerdeschrift behauptet der Beschwerdeführer ausdrücklich, die Beschwerde- gegnerin 1 habe beim Stadtrichteramt Zürich Strafanzeige gegen i hn erhoben. Aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass die "Überwachungsfirma", also die Beschwerdegegnerin 1, die dem Beschwerdefüh- rer in Rechnung gestellte Umtriebsentschädigung von Fr. 50.-- offenbar als "Bus- se/Umtriebsentschädigung" bezeichnete. Der Beschwerdeführer bezeichnet das entsprechende Schriftstück als "Strafzettel". Er wirft der Beschwerdegegnerin 1 vor, sie habe ihm nicht die Möglichkeit gegeben, die Dinge allfällig zu seinen Gunsten zu klären bzw. in Ordnung zu bringen, sondern "heimlich die Anzeige einfach willkürlich an die amtliche zuständige Stelle weitergeleitet" (Urk. 7/1 S. 3 unten). Der gesamte Vorgang im Zusammenhang mit dieser tatsächlichen oder vermeintlichen Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1 gegen den Beschwerde- führer i st i n den Akten ni cht dokumenti ert. Ob es zu dieser Strafanzeige tatsächlich gekommen sei, kann aber offen gelas- sen werden. Sollte dies der Fall gewesen sein, so wäre es Sache des Stadtrich-
teramtes Zürich als zuständiger Übertretungsstrafbehörde, den Sachverhalt abzu- klären und insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gegen ein recht- mässig erlassenes Parkverbot verstossen habe. In jenem Übertretungsstrafver- fahren könnte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt einbringen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass der Beschwerdeführer lediglich einem von einer Privatperson ohne behördliche Mitwirkung erlassenen Verbot zuwidergehandelt hätte, liesse sich daraus nicht ohne weiteres schliessen, die Beschwerdegegnerin 1 habe den Beschwerdeführer bewusst falsch angeschuldigt bzw. die Strafbehör- den in die Irre geführt. Entsprechende Anhaltspunkte wurden vom Beschwerde- führer ni cht aufgezei gt und si nd ni cht ersi chtli ch. d) Des Betrugs schuldig macht sich, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Im Anbringen eines Schildes, mit welchem (zu Recht oder zu Unrecht) die erlaub- te Parkdauer auf einem Parkplatz auf zwei Stunden beschränkt wird, und dem blossen (zu Recht oder zu Unrecht erfolgten) Einverlangen einer Umtriebsent- schädigung bei einer Person, die sich nicht an die Parkzeitbeschränkung hält, liegt keine Vorspiegelung oder Unterdrückung einer Tatsache und kein arglistiges Verhalten. Die Staatsanwaltschaft verneint deshalb zutreffend das Vorliegen ei- nes Tatverdachts betreffend Betrug. e) Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Strafanzeige auch auf das Bundes- gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In Art. 3 Abs. 1 lit. a-r UWG wird festgehalten, welches Handeln als unlauter gilt. Inwiefern das zur Anzeige gebrachte Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 oder anderer Personen in diesem Sinne unlauter und wettbewerbsverzerrend sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet. Eine Strafbarkeit im Sinne der Strafbestimmungen von Art. 23 ff. UWG kann vorliegend von vornherei n ausge- schlossen werden.
f) Somit liegen gesamthaft gesehen keine Verdachtsmomente für strafbares Ver- halten der Beschwerdegegnerin 1 bzw. ihres Geschäftsleiters und weiterer Per- sonen vor. Die Staatsanwaltschaft nahm zu Recht keine Strafuntersuchung an- hand und es ist die Beschwerde abzuweisen. 4. a) Der Beschwerdeführer bezeichnete sich in seiner Strafanzeige als Geschä- digter im Sinne von Art. 115 StPO und konstituierte sich als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO (Urk. 7/1 S. 2 lit. B.2). Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft sind, dass die Privatklä- gerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Zivilklage nicht aus- sichtslos erscheint. Der diesbezügliche Entscheid liegt in der Kompetenz der Ver- fahrensleitung, vorliegend also des Präsidenten i.V. der III. Strafkammer (Art. 136 Abs. 1 StPO). Nachdem offensichtlich keine Gründe bestehen, ein Strafverfahren in dieser Sa- che anhand zu nehmen, und der Standpunkt des Beschwerdeführers sich somit als aussichtslos erweist, erscheint auch eine allfällige diesbezügliche Zivilklage des Beschwerdeführers als aussichtslos. Bereits deshalb ist das Begehren um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und um Bestellung ei nes unent- geltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. Es kann offen bleiben, ob dem Be- schwerdeführer die erforderlichen Mittel zur Wahrung seiner Rechte als Privatklä- ger zur Verfügung stehen oder fehlen. Somit erübrigt sich das Einholen von Un- terlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers. b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahren dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berück- si chti gung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 700.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 Geb V OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d Geb V OG). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1, welche die Be- schwerde nicht zu beantworten hatte, für das Beschwerdeverfahren keine Pro- zessentschädigung zuzusprechen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. W. Meyer) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.-- festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren keine Pro- zessentschädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl, ad E-AST3/2015/10035132 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung)
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtli chen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 25. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident i.V.:
lic. iur. W. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann