Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160025-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., die Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiber Dr. i ur. J. Hürli mann
Beschluss vom 2. September 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
3, 4, 5 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. B., 3, 4, 5 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. C.,
betreffend Einstellung und Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. Januar 2016, A-2/2016/10000894
Erwägungen: 1. A._____ (Beschwerdeführer) ist einziges Mitglied des Verwaltungsrats der G._____ AG (vgl. Handelsregisterauszug, Urk. 25/7). Die H._____ AG ist ein un- ter anderem mit der Überbauung von Grundstücken und der Erstellung, Verwal- tung und Veräusserung von Liegenschaften befasstes Unternehmen. E._____ (Beschwerdegegner 4) ist deren Vizepräsident und Delegierter des Verwaltungs- rats und F._____ (Beschwerdegegnerin 5) Mitglied des Verwaltungsrats (vgl. Handelsregisterauszug, Urk. 25/8). Im Zusammenhang mit einem Auftrag der H._____ AG an die G._____ AG für Gipserarbeiten an einem Bauprojekt kam es zu Mei nungsverschi edenhei te n betreffend Ausführung und Bezahlung der Arbei- ten und Gewährleistungen, welche zu verschiedenen Zivilprozessen und Strafan- zeigen führten. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 erstatteten die Rechtsanwälte lic. iur. B._____ und lic. iur. C._____ (Beschwerdegegner 1 und 2) im Namen und Auftrag der H._____ AG bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region ... i n Rap- perswil eine Gefährdungsmeldung betreffend den Beschwerdeführer mit dem An- trag, es sei für den Beschwerdeführer ei ne fürsorgerische Unterbringung anzu- ordnen. Allenfalls sei er zwecks psychiatrischer Begutachtung in eine geeignete Ei nri chtung ei nzuwei sen. Zur Begründung wurde angeführt, im Verlauf der vier vorangegangenen Monate habe der Beschwerdeführer die H._____ AG und 12 - 15 ihrer Mitarbeiter und Geschäftspartner mittels E-Mai ls und Telefon terrorisiert, gestalkt, verfolgt und bedroht. Gemäss einem der Gefährdungsmeldung beigeleg- ten Gutachten (Urk. 3/6) von Dr. med. D._____ (Beschwerdegegner 3) vom 10. Juni 2015 (Urk. 3/6) sei das Risiko einer "Amoktat" des Beschwerdeführers nicht absehbar. Die genannten 12 - 15 Personen seien durch den Beschwerdeführer bereits verängstigt, traumatisiert und / oder in ihrer Geschäftstätigkeit behindert worden (Urk. 3/8 S. 2 f. Ziff. II/1). Im Rahmen des Verfahrens der KESB ... reichte der Beschwerdeführer eine von ihm in Auftrag gegebene Stellungnahme von Prof. Dr. med. I., ... der Klinik für Forensische Psychiatrie an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, vom 21. August 2015 zum Kurzgutachten von Dr. med. D. ein, in welchem sich Prof. Dr. med. I._____ hauptsächlich in methodolo-
gi scher Hi nsi cht sehr kri ti sch zum genannten Kurzgutachten äussert (Urk. 3/7). Weder Dr. med. D._____ noch Prof. Dr. med. I._____ stützen ihre Ausführungen auf Gespräche mit dem Beschwerdeführer oder andere Untersuchungshandlun- gen. Nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer stellte die KESB ... das Verfahren mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 ein (Urk. 25/11). Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 6. Januar 2016 an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob der Beschwerdeführer Strafan- zeige gegen die Beschwerdegegner 1 - 5 betreffend falsche Anschuldigung, Ver- leumdung und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der genannten Gefähr- dungsmeldung (Urk. 14/1). Die Staatsanwaltschaft IV überwies die Strafanzeige am 8. Januar 2016 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit dem Ersuchen um Verfahrensübernahme, da die fragliche Gefährdungsmeldung in Bern (Domizil der Beschwerdegegner 1 und 2) geschrieben wurde (Urk. 14/3). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verweigerte am 12. Januar 2016 die Verfahrensübernahme und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft IV zurück. Sie begründete dies damit, dass die "oben aufgeführten Personen" am 1. Juli 2015 gegen den Beschwerdeführer bei der "Staatsanwaltschaft Zürich" eine Anzeige wegen Erpressung, Nötigung und Drohung eingereicht hätten. Als Reaktion auf dieses Vorgehen der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie der H._____ AG habe nun der Beschwerdeführer seinerseits Anzeige wegen falscher Anschul- digung eingereicht. Insgesamt betrachtet erscheine dieser Sachverhalt als ein Le- bensvorgang, welcher durch ein und dieselbe Behörde beurteilt werden sollte, nämlich diejenige in Zürich (Urk. 14/4; die genannte Strafanzeige vom 1. Juli 2015 wurde von den Beschwerdegegnern 1 und 2 in Vertretung der H._____ AG, der Beschwerdegegner 4 und 5 und Rechtsanwältin lic. iur. J._____ bei der Kantons- polizei Zürich erhoben, Urk. 14/5). Die Staatsanwaltschaft IV verzichtete darauf, die Ablehnung der Übernahme der Sache durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern einer höheren Instanz zur Beurteilung zu unterbreiten (vgl. Urk. 6 S. 3 Erw. 3). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft IV das Strafver- fahren betreffend falsche Anschuldigung und Urkundenfälschung ein und nahm
es betreffend Verleumdung nicht an die Hand (Urk. 8 S. 9 Dispositiv Ziff. 1 in Verbindung mit S. 8 Erw. 8). 2. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 1. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer des Obergerichts Beschwerde mit dem Begehren, die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft IV vom 20. Januar 2016 sei aufzuheben und es sei durch die Staatsanwalt- schaft IV eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 - 5 einzuleiten (Urk. 2 S. 2). Der Präsident der III. Strafkammer auferlegte dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 9. Februar 2016 für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskaution i n Höhe von Fr. 3'000.-- (Urk. 7). Diese wurde fristgerecht geleistet (Urk. 9). Die Beschwerdegegner 1 - 5 (Urk. 24) und die Staatsanwaltschaft IV (Urk. 16) beantragen Abweisung der Beschwerde. Zwar konnte die Verfügung des Kam- merpräsidenten vom 13. April 2016 mit der Fristansetzung zur Beschwerdeant- wort (Urk. 10) dem Beschwerdegegner 3 nicht zugestellt werden (Urk. 11/4), doch erfolgte die gemeinsame Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner 1 - 5 (Urk. 24) auch im Namen und mit Vollmacht des Beschwerdegegners 3 (Urk. 21/1), so dass dieser offensichtlich vom Beschwerdeverfahren und den Vorbringen des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hatte. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner 1 - 5 hielten in der Replik bzw. D upli k an i hren Standpunkten fest (Urk. 33 und 40). Die Staatsanwaltschaft IV li ess si ch zur Repli k ni cht vernehmen. Mit Eingabe vom 24. August 2016 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ mit, dass er das Mandat als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers niedergelegt habe (Urk. 44). Infolge teilweiser Neukonstituierung des Obergerichts und ferienbedingter Abwe- senheit des Kammerpräsidenten ergeht der heuti ge Entscheid in teilweise anderer Besetzung als den Parteien in Aussicht gestellt worden ist.
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 7 vor Art. 251 StGB). Es trifft zu, dass der von der Staatsanwaltschaft IV zitierte BGE 132 III 83 ff. ei nen Patentrechtsfall betrifft. Das Bundesgericht hielt im genannten Entscheid fest, las- se sich die Bedeutung eines Ausdrucks oder einer Aussage nicht mit hinreichen- der Sicherheit aus der einschlägigen Fachliteratur erschliessen, so werde ein nicht fachkundig besetztes Gericht daher im Streitfall über die Auslegung eines Patentanspruchs ni cht ohne Bei zi ehung eines gerichtlich bestellten Gutachters entscheiden können, zumal Parteigutachten insbesondere auch zum technischen Verständnis im Streitfall nicht die Bedeutung von Beweismitteln, sondern von Par- teivorbringen zukomme (S. 87 f. Erw. 3.4.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Parteigutachten zu einer medizinischen Frage anders zu behandeln ist als ein solches zu einer technischen Frage. Das Bundes- gericht akzeptierte in BGE 113 IV 3 ein von einem Beschuldigten ins Recht geleg- tes Privatgutachten als Ersatz für eine amtlich angeordnete Untersuchung im Sinne von Art. 20 StGB dann, wenn es aufgrund vollständiger Information ver- fasst wurde und die durchgeführte Begutachtung umfassend erscheint. Bommer hält dies für fragwürdig, weil ein Privatgutachten nicht unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB angefertigt werde, sondern eine blosse Parteibehauptung verkör- pere. Nicht einmal um ein Privatgutachten handle es sich bei der schriftlichen Meinungsäusserung eines Arztes (Felix Bommer, in Basler Kommentar, Straf- recht I, a.a.O., N 18 zu Art. 20 StGB). Das vom Beschwerdegegner 3 verfasste "Aktengutachten/Kurzgutachten" vom 10. Juni 2015 "Betreffend: Herr F. (Personalien / Adresse unbekannt)" vom 10. Juni 2015 erfolgte im Auftrag des Beschwerdegegners 2 und stützte si ch auf verschiedene dem Beschwerdegegner 3 in anonymisierter Form übermittelte Ak- ten, insbesondere Mails von "F.", Berichte von Mitarbeitern und einer Anwältin der H._____ AG und weitere E-Mail-Korrespondenz zwischen allen Beteiligten (Urk. 3/6 S. 1). Der Beschwerdegegner 3 wusste also nicht, wer "F" (der Beschwerde- führer) war und führte auch kein Gespräch mit ihm. Dass dieses "Aktengutach- ten/Kurzgutac hte n", soweit es überhaupt als Gutachten bezeichnet werden kann,
ni cht i m Entferntesten dem Standard eines in einem Justiz- oder Verwaltungsver- fahren eingeholten Gutachtens entspricht, ist offensichtlich. Methodologisch weist es gravierende Mängel auf, wie dies Professor Dr. med. I._____ i n sei ner Stel- lungnahme vom 21. August 2015 zuhanden des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers detailliert aufzeigt (Urk. 3/7). Dieses "Aktengutachten/Kurzgutachten" bildet somit eine von einer Partei initiierte Meinungsäusserung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie. Ihm kommt jedoch keine Beweiseignung und damit auch keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu, weshalb die Staatsanwaltschaft IV zu Recht den Straftatbestand der Urkundenfälschung verneinte und diesbezüglich das Strafverfahren einstellte.
b) Falsche Anschuldi gung aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, in seiner Strafanzeige vom 6. Januar 2016 werde dargestellt und begründet, dass die Beschwerdegegner 1, 2, 4 und 5 das Gutachten des Beschwerdegegners 3 und auch die Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht hätten, um damit eine Strafverfolgung gegen den Be- schwerdeführer herbeizuführen. Die Staatsanwaltschaft IV sei denn auch ausser- stande zu begründen, weshalb dies "... objektiv betrachtet - ohne weiteres ver- neint" werden könne. Ein konkretisierter Anfangsverdacht mit Bezug auf Art. 303 StGB sei gegenwärtig erfüllt und habe bei den in der Strafanzeige vom 6. Januar 2016 beschrieben Handlungen bestanden. Es stehe der Staatsanwaltschaft IV ni cht zu, i n der Ei nstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügung, ohne jede Veran- lassung und tatsachenwidrig, antizipiert Beweise zu würdigen und den Beschwer- deführer in ein schiefes Licht zu stellen. Auch wenn die Gefährdungsmeldung und die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer nach Feststellung der Staatsan- waltschaft zeitgleich ei ngereicht worden seien, schliesse dies keineswegs aus, dass mit dem Gutachten des Beschwerdegegners 3 und der Gefährdungsmel- dung bei der KESB das Ziel der Strafverfolgung erreicht werden sollte. In keinem der Schriftstücke, die die Beschwerdegegner 1 und 2 gegen den Beschwerdefüh- rer eingereicht hätten, fehle das Gutachten des Beschwerdegegners 3 sowie
Hinweise auf den "Amoktäter", den "psychisch Gestörten" und "Suchtproblema- tik". Das Gutachten des Beschwerdegegners 3 und die Gefährdungsmeldung bei der KESB ... seien geeignet gewesen und hätten das Ziel gehabt, eine Strafver- folgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen (Urk. 2 Ziff. 15 - 20). bb) Die KESB ist keine Strafverfolgungsbehörde. Die von den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 namens der H._____ AG bei der KESB ... eingereichte Gefähr- dungsmeldung datiert vom 1. Juli 2015 (Urk. 3/8). Die von den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 namens der H._____ AG, den Beschwerdegegnern 4 und 5 und Rechtsanwälti n li c. i ur. J._____ bei der Kantonspolizei Zürich erhobene Strafan- zeige betreffend Erpressung, Nötigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Beschimpfung datiert ebenfalls vom 1. Juli 2015 (Urk. 14/5; für die Aufzählung der damit erfassten Straftatbestände siehe S. 2 Rechtsbegehren 1 - 4). Da die Beschwerdegegner 1 und 2 also am 1. Juli 2015 bei der hierfür zuständi- gen Kantonspolizei Züri ch eine Strafanzeige erhoben und damit ein Strafverfah- ren einleiteten, gäbe es kei nen Si nn, wenn die Beschwerdegegner 1 und 2 mittels Eingabe gleichen Tages bei der für die Strafverfolgung unzuständigen KESB ei n weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, diesmal wegen Drohung, hätten provozieren wollen. Wäre eine solche weitere Strafverfolgung von den Be- schwerdegegnern 1 und 2 gewollt gewesen, so hätten sie dies ohne weiteres im Rahmen der bei der Kantonspolizei Zürich erhobenen Strafanzeige verlangen können. Die Staatsanwaltschaft IV zi eht aus dem sachli chen und zei tli chen Zusammen- hang zwischen der Gefährdungsmeldung bei der KESB ... und der Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich den Schluss, dass die Gefährdungsmeldung an die KESB ... ni cht i n der Absi cht einer (zusätzlichen) Strafanzeige erfolgt sei, wäre doch ansonsten die Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich obsolet gewesen (Urk. 6 S. 6 f. Erw. 6). Diese Feststellung der Staatsanwaltschaft IV ist plausibel und stellt kei ne unzu- lässige antizipierte Beweiswürdigung dar. Es ist deshalb mit dieser davon auszu-
gehen, dass die Gefährdungsmeldung an die KESB ... durch die Beschwerde- gegner 1 und 2 samt damit verbundener Einreichung des Kurzgutachtens des Be- schwerdegegners 3 nicht der Beschuldigung des Beschwerdeführers einer straf- baren Handlung diente, in der Absicht, gegen diesen eine Strafverfolgung herbei- zuführen (Art. 303 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft IV stellte zu Recht das Strafverfahren diesbezüglich ei n.
c) Verleumdung aa) Die Staatsanwaltschaft IV begründet die Nichtanhandnahme eines Verfahrens betreffend Verleumdung damit, bei diesem Straftatbestand handle es sich um ei n Antragsdelikt. Gemäss Art. 31 StGB erlösche das Antragsrecht drei Monate nachdem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt werde. Die Gefähr- dungsmeldung an die KESB ... sei am 1. Juli 2015 verfasst worden und gemäss den Ausführunge n i n der Verfügung der KESB ... vom 13. Oktober 2015 sei der Beschwerdeführer am 15. Juli 2015 telefonisch über den Eingang einer Gefähr- dungsmeldung orientiert worden. An nicht mehr genau bestimmbaren Daten nach dem 17. Juli 2015 bzw. nach dem 3. August 2015 sei mindestens zwei vom Be- schwerdeführer in der KESB-Sache mandatierten Rechtsanwälten (Dr. X2., ..., und lic. iur. X1., ...) Einsicht in die Akten des KESB gewährt worden. Wann genau diese Einsichtnahme erfolgt sei, könne offen bleiben, stehe doch aufgrund von seitens des Beschwerdeführers veranlassten und ab dem genann- ten Datum erschienen Presseberichten (Urk. 14/6 und 7) fest, dass der Be- schwerdeführer spätestens ab dem 13. August 2015 Kenntnis davon hatte, dass und von wem die fragliche Gefährdungsmeldung eigereicht worden sei. Ebenfalls habe er spätestens seit diesem Datum Kenntnis vom Privatgutachten des Be- schwerdegegners 3 und von dessen Inhalt. Letzteres ergebe sich auch aus der Verfügung der KESB ... vom 13. Oktober 2015, wonach der damalige Rechtsver- treter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 12. August 2015 angekündigt habe, ein Gutachten erstellen lassen zu wollen, das sich methodenkritisch mit dem Ak- tengutachten des Beschwerdegegners 3 auseinandersetzen solle. Wenn aber der Beschwerdeführer seit spätestens 13. August 2015 ni cht nur Kenntni s von der
Tatsache gehabt habe, dass ihn betreffend eine Gefährdungsmeldung sowie ei n Privatgutachten zu seinem psychischen Zustand bei der KESB ... eingereicht wurden, sondern auch vom Inhalt dieser Dokumente und davon, wer diese ver- fasst habe, erweise sich die Strafanzeige vom 6. Januar 2016 mit Bezug auf den erforderlichen Strafantrag klarerweise als verspätet (Urk. 6 S. 7 f. Erw. 7). Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen entgegen, die letzte Tathandlung mit Bezug auf den Tatbestand der Verleumdung sei am 17. Dezember 2015 er- folgt. An diesem Tag habe der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die von der H._____ AG gegen die G._____ AG beim Handelsgericht (recte: Kan- tonsgericht) Zug anhängig gemachte Klage entgegengenommen. In dieser Klage würden das Gutachten des Beschwerdegegners 3 sowie die Gefährdungsmel- dung an die KESB ... als Beweismittel verwendet. Mit andern Worten sei am 17. Dezember 2015 die letzte deliktische Handlung mit Bezug auf Art. 174 StGB er- folgt. Die Anzeige sei demnach nicht verspätet, sondern innerhalb der gesetzli- chen Antragsfrist erfolgt (Urk. 2 Ziff. 21). bb) Die H._____ AG liess mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter, der Beschwerdegeg- ner 1 und 2, vom 7. Dezember 2015 beim Kantonsgericht Zug Klage betreffend Ungerechtfertigte Bereicherung gegen die G._____ AG erheben. Gemäss Be- weismittelverzeichnis wurde dabei als Beilage 14 das "Psychiatrische Aktengut- achten vom 10. Juni 2015" ins Recht gelegt (vgl. Urk. 3/9). Dabei handelt es sich zweifellos um das Kurzgutachten des Beschwerdegegners 3. Obwohl der Beschwerdeführer und sein damaliger Rechtsvertreter von der Einrei- chung des genannten Kurzgutachte ns bei m Kantonsgeri cht Zug wussten, erwähn- ten si e diesen Umstand i n der Strafanzeige vom 6. Januar 2016 mit keinem Wort. Der Beschwerdeführer bringt in der genannten Strafanzeige lediglich vor, die Aus- führungen der Beschwerdegegner 1, 2, 4 und 5 in der Gefährdungsmeldung an die KESB ... vom 1 Juli 2015 seien ehrenrührig und diese hätten das Kurzgutach- ten des Beschwerdegegners 3 bei der KESB ... eingereicht. Eine allfällige Tatbe- teiligung des Beschwerdegegners 3 sei durch die Strafverfolgungsbehörden ab- zuklären (Urk. 14/1 S. 10 f. Ziff. 12 - 15).
Da die Ausführungen der Beschwerdegegner 1 und 2 als Rechtsvertreter der H._____ AG in der an das Kantonsgericht Zug gerichteten Klageschrift vom 7. Dezember 2015 und das Einreichen des Gutachtens des Beschwerdegegners 3 beim Kantonsgericht Zug in der Strafanzeige vom 6. Januar 2016 nicht erwähnt wurden, bilden sie nicht Gegenstand des damit verbundenen Strafantrags. Ob- wohl die Gefährdungsmeldung an die KESB ... und die Strafanzeige unter ande- rem der Beschwerdegegner 1, 2, 4 und 5 an die Kantonspolizei, beides vom 1. Ju li 2015, sowie die Klageerhebung vom 7. Dezember 2015 beim Kantonsgericht Zug i n ei nem Gesamtzusammenha ng stehen, handelt es si ch ni cht um ei nen ein- heitlichen Lebensvorgang, so dass die nun im Beschwerdeverfahren ausdrücklich geltend gemachte Ehrverletzung im Rahmen der Klageerhebung beim Kantons- geri cht Zug ni cht als von der Strafanzeige vom 6. Januar 2016 stillschweigend mitumfasst zu verstehen ist und auch mangels entsprechender Kenntnis von der Staatsanwaltschaft IV nicht als mitumfasst verstanden werden konnte. Somit nahm die Staatsanwaltschaft IV eine Strafuntersuchung betreffend Ver- leumdung zu Recht ni cht an di e Hand. 4. Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, sind die Kosten ausgangs- gemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Sie ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Kaution, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates, dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegner 1 - 5, welche in jeweils gemeinsamen Eingaben die Be- schwerde beantwortet haben und eine Duplik einreichten, sind für ihre Aufwände im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 141 IV 479 Erw. 1.2). Die Beschwer- degegner 3 - 5 sind durch die Beschwerdegegner 1 und 2 anwaltlich vertreten. Die Beschwerdegegner 1 und 2 handeln somit teils in eigener Sache und teils als Rechtsvertreter. Bei der Bemessung der Entschädigung sind deshalb die Kriterien von § 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV zu berücksichtigen.
Die gemeinsame Entschädigung der Beschwerdegegner 1 - 5 ist auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.
Es wird beschlossen:
den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 2. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident i.V.:
lic. iur. W. Meyer Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann