Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160011-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Geri chts- schreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 29. August 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2016, F-7/Aud/2015/10034610
Erwägungen: I. 1. A._____ erstattete am 15. September 2015 Strafanzeige gegen B._____ und C., beide Mitarbeiter der ... Arbeitslosenkasse, wegen Nötigung sowie gegen namentlich nicht bekannte Verantwortliche der ... Arbeitslosen- kasse wegen Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege. Der Strafanzeige liegt folgender Vorwurf zugrunde: B. soll A._____ am 20. April 2015 damit gedroht haben, i hn strafrechtli ch zu be- langen, wenn er die von der ... verlangten Lohnabrechnungen seiner ehe- mals bei ihm angestellten Raumpflegerin für den Zeitraum vom 12. Dezem- ber 2013 bis 13. Dezember 2014 nicht einreiche. C._____ soll A._____ am 20. August 2015 ebenfalls angedroht haben, gegen ihn eine Strafanzeige wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten einzureichen, wenn er die einge- forderten Unterlagen der Kasse ni cht zukommen lasse. Laut Anzeigeerstat- ter habe ei ne Pfli cht zur Ei nrei chung von Lohnabrechnungen aber gar ni cht bestanden. Der Arbeitgeber sei im Falle von Reinigungspersonal im Privat- haushalt mit einem Jahreslohn von CHF 9'300.-- ni cht verpfli chtet, Lohnab- rechnungen zu erstellen und aufzubewahren, sondern er müsse lediglich mit einer Standard-Abrechnung per Ende Jahr gegenüber der AHV abrechnen. Nichtsdestotrotz habe ein Verantwortlicher der ... i hn, A., gegenüber der Kantonspolizei Zürich wider besseres Wissen der Verletzung der Aus- kunfts- und Mitwirkungspflicht beschuldigt. Des Weiteren hätten Verantwort- liche der ... i hn gegenüber D., Mitarbeiterin der kirchlichen Fachstelle für Arbeitslosigkeit, wider besseres Wissen bezichtigt, dass er sei nen Mi twir- kungspfli chten ni cht nachgekommen sei. 2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 (Urk. 5) entschied die Staatsanwaltschaft Züri ch-Si hl, dass gegen die Mitarbeiter der ... kei ne Strafuntersuchung an die Hand genommen werde, da kein Straftatbestand erfüllt worden sei.
gabe vom 30. April 2016 (Urk. 24 und Beilagen, Urk. 25/1-2). Die ... reichte am 25. Mai 2016 eine Duplik ins Recht (Urk. 29 und Beilagen, Urk. 30/1-3). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 26. Mai 2016 auf eine weitere Stel- lungnahme (Urk. 32). Der Beschwerdeführer liess sich zur Duplik der Be- schwerdegegnerin 1 nicht mehr vernehmen. 7. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 6). II. 1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führte aus, es müsse nicht abschliessend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mitwirkungspflichtig gewesen sei. Es stelle sich einzig die Frage, ob die Androhung einer Strafanzeige im Unterlassungsfall als strafrechtlich relevante Nötigung zu qualifizieren sei. Dies sei zu verneinen. Es gehöre zu den Aufgaben der Arbeitslosenkasse, den versicherten Verdienst einer arbeitslosen Person zu berechnen und da- zu die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Dabei sei die Kasse auf die Mitwirkung des ehemaligen Arbeitgebers angewiesen. Die Ankündigung ei- ner Strafanzeige im Unterlassungsfall erscheine für sich allein nicht als uner- laubtes Mittel zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen. Zudem sei die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer keineswegs haltlos gewesen, da die Arbeitslosenkasse nicht in der Lage gewesen sei, ohne die Lohnabrech- nungen den versicherten Lohn der ehemaligen Angestellten des Beschwer- deführers zu berechnen (Urk. 5 S. 1-2). Zu den weiteren Vorwürfen hielt die Staatsanwaltschaft fest, aus einem Schreiben der Arbeitslosenkasse ergebe sich eindeutig, dass deren Mitar- beiter davon überzeugt gewesen seien, der Beschwerdeführer habe seine
Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Ausser den Behauptungen des Beschwerde- führers lägen keine Beweise gegen die ...-Mitarbeiter vor, welche die Positi- on des Beschwerdeführers stützen würden. Es könne den ...- Mitarbeitern daher nicht nachgewiesen werden, dass sie den Beschwerdeführer wider besseres Wissen bei der Kantonspolizei angeschuldigt hätten. Gleiches gel- te für die Tatbestände der Irreführung der Rechtspflege und der Verleum- dung, da auch zur Erfüllung dieser Tatbestände direkter Vorsatz erforderlich sei (Urk. 5 S. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Nichtanhandnahmeverfügung sei grundlegend fehlerhaft, da die Staatsanwaltschaft nicht geprüft habe, ob den Beschwerdeführer ei ne Mi twi rkungspfli cht überhaupt getroffen habe (Urk. 2 S. 2). Dies treffe nicht zu. Die ... habe vom Beschwerdeführer die Zustellung von Lohnabrechnungen verlangt, obschon sich dies auf keine rechtliche Grundlage habe abstützen lassen. Der Hinweis der ... auf die Praxis zum Arbeitslosenversicherungsgesetz sei bewusst unzutreffend gewesen, da oh- ne aufwendige Prüfung ersichtlich gewesen sei, dass diese Praxis den Standpunkt der ... ni cht gestützt, sondern diesem sogar ausdrückli ch wider- sprochen habe (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer sei lediglich verpflichtet gewesen, einen Lohnausweis für die Steuererklärung der versicherten Ar- bei tnehmeri n und für di e Abrechnung mi t der AHV-Ausgleichskasse auszu- stellen (Standard-Abrechnung). Diese Pflicht habe er vorschriftsgemäss er- füllt (Urk. 2 S. 8). Der ... als öffentlich-rechtlich handelnde Arbeitslosenkasse habe die rechtliche Situation bekannt sein müssen. Jedenfalls habe die ... aufgrund der Nachfragen des Beschwerdeführers genügend Veranlassung gehabt, die Frage eingehend zu klären (Urk. 2 S. 5-6). Die ...- Mitarbeiter hät- ten den Beschwerdeführer mit der Androhung einer Strafanzeige wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zu einer Handlung zwingen wollen, für die es keine gesetzliche Grundlage gebe. Entgegen der Ansicht der Staatsan- waltschaft habe die ... mit der Androhung einer Strafanzeige einen unerlaub- ten Zweck verfolgt, indem sie Unterlagen eingefordert habe, auf die sie kein Anrecht gehabt habe (Urk. 2 S. 3-4). Der Tatbestand der Nötigung sei dadurch erfüllt worden (Urk. 2 S. 2-4 und S. 8).
Gemäss den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sei auch der Tatbestand der Verleumdung erfüllt worden, da die ...- Mitarbeiter gegenüber Dritten kundgetan hätten, dass der Beschwerdeführer ei ner i n Tat und Wahrhei t nicht bestehenden Mi twi rkungspfli cht ni cht nachgekommen sei (Urk. 2 S. 4). Sodann hätten die ...- Mitarbeiter wider besseres Wissen eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht und dadurch auch den Tatbestand der Ir- reführung der Rechtspflege erfüllt (Urk. 2 S. 4-5). 2.3 Die Staatsanwaltschaft wandte in der Vernehmlassung (Urk. 16) ei n, aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Lohnausweis mit An- gabe des Jahreslohnes, Arbeitgeberbescheinigung) sei die Arbeitslosenkas- se nicht in der Lage gewesen, den versicherten Durchschnittsverdienst der letzten sechs Monate zu berechnen. Den Unterlagen habe nicht entnommen werden können, wie viele Stunden die ehemalige Raumpflegerin des Be- schwerdeführers im relevanten Zeitraum bei diesem tatsächlich gearbeitet habe. Selbst wenn die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht so weit gehen sollte, dass er zur Einreichung der Lohnabrechnungen oder zu- mindest zu Angaben über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bzw. den entsprechenden Lohn verpflichtet gewesen sei, könne das Vorgehen der Kasse unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben und unter dem Einbezug von Art. 37 AVIV nicht als Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB bezeichnet werden, da sich die Kasse ausserstande gesehen habe, i hre Aufgaben ohne die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers zu erfüllen. Aus dem Schriftenwechsel zwischen der Kasse und dem Beschwerdeführer gehe hervor, dass die ...- Mitarbeiter ihr Vorgehen als rechtmässig betrachtet hät- ten, weshalb auch der subjektive Tatbestand der Nötigung ni cht erfüllt wor- den sei. Die ...- Mitarbeiter hätten in der Folge die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer i n guten Treuen erstattet. 2.4 Die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 20) legte dar, dass sie im Lichte von Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV auf die Unterlagen des Beschwerdeführers angewiesen gewesen sei, um den versicherten Lohn der Raumpflegerin zu berechnen. Die Berechnung des versicherten
Lohnes erfolge auf der Grundlage des Durchschnittslohnes der letzten zwölf oder der letzten sechs Monate. Dies erfordere Angaben über den ausgerich- teten Lohn während mindestens zwölf Monaten. Der Beschwerdeführer ha- be trotz mehrmaliger Aufforderung nur das Lohnjournal für das Jahr 2014 abgeliefert, obschon er die Raumpflegerin am 13. Dezember 2014 fristlos entlassen habe. Angaben zum Monat Dezember 2013 fehlten. Zudem habe er keine Angaben zum abgerechneten Lohn der letzten zwölf Monate ge- macht. Die ungenügenden Angaben hätten si ch in der Folge zu Ungunsten der versicherten Arbeitnehmerin ausgewirkt, da zur Berechnung des versi- cherten Verdienstes für den Monat Dezember 2013 ein Wert von CHF 0.- habe eingesetzt werden müssen. Selbst wenn - wie in der Einstellungsve r- fügung des Stadtrichteramtes vom 10. März 2016 angenommen werde - der Beschwerdeführer keine Lohnabrechnungen erstellt haben sollte, so hätte er i mmerhi n ei ne handschri ftli che Aufstellung i m Si nne ei nes Lohnjournals über die monatlich abgerechneten Löhne erstellen und einreichen können. Diese Möglichkeit habe man ihm in einem Schreiben vom 29. April 2015 vorge- schlagen. Der Beschwerdeführer habe indessen nichts mehr eingereicht, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, die eingereichten Unterlagen wür- den für die Berechnung des versicherten Lohnes genügen. Aus diesen Gründen habe man sich veranlasst gesehen, gestützt auf Art. 106 AVIG eine Strafanzeige wegen Verletzung der in Art. 28 Abs. 1 ATSG statuierten Aus- kunfts- und Mi twi rkungspfli cht ei nzurei chen (U rk. 20 S. 1-2). 2.5 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik (Urk. 24) nochmals vor, die Be- schwerdegegnerin 1 könne keine rechtliche Grundlage bezeichnen, die ihn zur Einreichung von Lohnabrechnungen verpflichtet hätte. Er habe einen Lohnausweis für das Jahr 2014 eingereicht. Diese Angabe reiche aus, um den versicherten Verdienst der letzten sechs oder der letzten zwölf Monate zu berechnen, zumal bekannt sei, dass eine wöchentliche Normalarbeitszeit von acht Stunden vereinbart worden sei. Zudem sei unerfindlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 behaupte, er habe seiner Raumpflegerin am 13. Dezember 2014 fristlos gekündigt. Der Arbeitgeberbescheinigung sei zu
entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2014 gekündigt worden sei (Urk. 24 S. 2). 2.6 Die Beschwerdegegnerin 1 machte in der Duplik (Urk. 29) geltend, der Be- schwerdeführer sei gestützt auf die arbeitsrechtliche Bestimmung von Art. 323b Abs. 1 OR verpflichtet gewesen, Lohnabrechnungen auszustellen. Der versicherte Lohn hätte problemlos berechnet werden können, wenn der Be- schwerdeführer dieser aus Arbeitsrecht fliessenden Pflicht nachgekommen wäre. Zudem seien auch die Arbeitgeber für di e D urchführung der ALV ver- antwortlich, was sich aus Art. 79 Abs. 1 lit. g AVIV mit Verweis auf Art. 88 AVIG ergebe. Wenn es eine Pflicht gebe, Löhne auszuweisen, sei nicht ver- ständlich, weshalb der Arbeitslosenversicherung diese Unterlagen nicht ein- gereicht würden (Art. 29 S. 1-2). Der Beschwerdeführer habe der Raumpfle- gerin de facto am 13. Dezember 2014 fristlos gekündigt. Dies sei aus der Arbeitsbescheinigung ersichtlich (Urk. 29 S. 2). Anhand der darin enthalte- nen Angaben sei davon auszugehen, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis auf Abruf gehandelt habe. Folglich habe der eingereichte Lohnausweis eine falsche Beschäftigungsdauer ausgewiesen. Die versicherte Raumpflegerin sei nur bis zum 13. Dezember 2014 beschäftigt gewesen. Die Beitragszeit sei damit nur bis zum 13. Dezember 2014 erfasst. Der ausgestellte Lohn- ausweis bescheinige demnach nur einen Lohnanspruch vom 1. Januar 2014 bis zum 13. Dezember 2014. Der Arbeitslosenkasse liege somit keine Be- scheinigung der Lohnangaben für die Dauer von zwölf Beitragsmonaten vor. Das versicherte Einkommen habe sich folglich ni cht berechnen lassen. Feh- lende Belege könnten nicht durch hypothetische Löhne wettgemacht werden (Urk. 29 S. 2). Hinzuweisen sei auch auf den Umstand, dass das Arbeitsver- hältni s auf Abruf Schwankungen unterliege und der Arb eitnehmer resp. die Arbeitnehmerin Ferien beziehe oder aus anderen Gründen keine Arbeitsleis- tung erbringe. Auch aus diesen Gründen sei es wesentlich, dass Lohnab- rechnungen über die letzten sechs oder zwölf Beitragsmonate vorlägen (Urk. 29 S. 3).
rechtswidrig im Sinn von Art. 181 StGB, wenn das Mittel oder der Zweck un- erlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zuläs- sigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sitten- widrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; Urteil 6B_447/2014 vom 30.10.14 E. 2.1). Unerlaubtes Nötigungsmittel ist etwa die Drohung mit einer haltlosen Strafanzeige (BGE 120 IV 17 E. 2). 4.2 Subjektiv setzt der Nötigungstatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvor- satz bereits genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (D EL- NON /RÜDY, a.a.O., Art. 181 StGB N. 55). 4.3 Ausnahmsweise können gesetzliche Rechtfertigungsgründe wirksam wer- den. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Die Erfüllung von Amts- oder Berufspflich- ten stellt einen Anwendungsfall gesetzlich gebotenen Handelns dar (vgl. OGer ZH, III. SK, Beschluss UE140091 vom 2.2.15 E. II/4-5, publ. in ZR 114/2015 Nr. 11). Das gesetzliche Gebot bzw. die gesetzliche Erlaubnis im Sinn von Art. 14 StGB, welche Bestimmung Art. 32 aStGB entspricht, kann sich aus eidgenössischen oder kantonalen Gesetzen ergeben. Auch Erlasse auf Verordnungsstufe, Reglemente oder Direktiven kommen in Betracht (BGE 129 IV 172 E. 2.4; BGer, Urteile 1C_325/2014 vom 12.12.14 E. 2.6; 6B_569/2012 vom 2.5.13 E. 2.3.1; 6B_288/2009 vom 13.8.09 E. 3.5). Voraussetzung der Rechtmässigkeit der Amtserfüllung und der Anwendung von Art. 14 StGB ist, dass die amtliche Tätigkeit im konkreten Fall sachbe- zogen und verhältnismässig ist und nicht wider besseres Wissen erfolgt (BGE 108 IV 94 E. 2; BGer, Urteile 1C_325/2014, a.a.O., E. 2.6; 6B_758/2011 vom 24.9.12 E. 1.3; 1C_313/2012 vom 9.11.12 E. 4-5; 6B_288/2009, a.a.O., E. 3.5). In diesem Rahmen kann eine Behörde zur Veranlassung einer Strafuntersuchung gegen eine schuldige oder verdächti- ge Person verpflichtet oder berechtigt sein (BGE 93 I 83 E. 2a).
5.2.3 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Ver- sicherungsträger untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Korrelat zur Abklärungspflicht des Versicherungsträgers bildet die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten. Darunter fallen i m Ei nzelnen vor allem die Auskunftspflicht, die Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und di e Pfli cht zur D uldung von Augenschei nen (A LFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 463). Die Mitwirkungspflicht hat in erster Linie Bedeutung bei Verfahren, die auf ein eigenes Begehren zurückgehen. Darüber hinaus statuiert das materielle Verwaltungsrecht Mitwirkungspflich- ten insbesondere dann, wenn die Parteien oder Dritte von den Tatsachen bessere Kenntnis haben als die Verwaltungsbehörden und wenn die Behör- den ohne di e Mi twi rkung dieser Personen die Tatsachen gar nicht oder nur mi t unvernünfti gem Aufwand abklären könnten (K ÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 463; vgl. etwa die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gemäss Art. 124-126 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter gemäss Art. 127-129 DBG). 5.2.4 Für die sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ist die Mitwirkungspflicht in Art. 28 ATSG festgelegt. Nach dessen Abs. 1 haben die Versi cherten und ih- re Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG bezieht sich sowohl auf Leistungs-, als auch auf Beitrags- und Unterstellungsverfah- ren (U ELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 28 N. 9 und N. 29). Für das Leistungsverfahren bestimmt Art. 28 Abs. 2 ATSG, dass Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte er- teilen müssen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Art. 28 Abs. 3 ATSG verlangt wei- ter, dass leistungsbeanspruchende Personen alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, zu ermächtigen haben, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind (Satz 1). Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (Satz 2).
5.2.5 Dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 ATSG kann ni cht entnommen werden, wel- che Mi twi rkungspfli chten i m Ei nzelnen zu erfüllen si nd. Bei der Auslegung von Art. 28 Abs. 1 ATSG ist vor allem auf den Zweck der Mitwirkungspflicht abzustellen. Es geht darum, Versicherte und Arbeitgeber zur Mi twi rkung zu verpflichten, wenn sie bessere Kenntnis von einer Tatsache haben als die mit der Sachverhaltsabklärung betrauten Versicherungsträger (K IESER, a.a.O., Art. 28 N. 32). Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG verlangen - der Natur der Sache entsprechend - diejenigen Auskünfte, die für die Anspruchsabklärung und Leistungsfestsetzung erforderlich si nd (vgl. i n di esem Si nn auch BGE 125 V 193 E. 2). Dabei ist auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen. Die Mitwirkungspflicht geht immer nur soweit, als es zur Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts tatsächlich notwendig ist (K IESER, a.a.O., Art. 28 N. 32). Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG erwähnen die Pflicht von Versicherten und Dritt- personen zur Auskunftserteilung. Der Begriff der Auskunft wird dem Geset- zeszweck entsprechend weit verstanden. Zur Auskunft i m Si nn von Art. 28 ATSG gehören auch diejenigen Unterlagen, welche die Auskunft belegen und si ch i m Besi tz der auskunftspflichtigen Person oder Stelle befinden. Die Pfli cht zur Auskunft umfasst demnach auch di e zum Beleg der Auskunft notwendigen Unterlagen (K IESER, a.a.O., Art. 28 N. 49, mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien; ferner BVGer, Urteile B_6678/2011 vom 9.12.13 E. 8.3; C_647/2011 vom 26.6.13 E. 5.2). 5.2.6 Eine Spezifizierung der Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber findet sich in Art. 88 AVIG, welche Vorschrift sich im Dritten Gesetzeskapitel betreffend "Übri- ge Durchführungsstellen" befindet. Nach Art. 88 Abs. 1 AVIG rechnen die Arbeitgeber über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständi- gen AHV-Ausgleichskasse ab (lit. a), stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsan- sprüchen benötigen (lit. b) und erfüllen die vorgeschri ebene Auskunfts- und Meldepflicht; in Abweichung von Art. 28 Abs. 3 ATSG bedarf es hierzu kei- ner Ermächtigung durch die leistungsbeanspruchende Person (lit. d).
5.2.7 Zur D urchsetzung der im AVIG festgelegten Pflichten enthält das Gesetz Strafbestimmungen. Nach Art. 106 AVIG wird mit Busse bestraft, wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert. 5.3 Bei der Beschwerdegegnerin 1 handelt es sich um eine von der Gewerk- schaft ... errichtete Arbeitslosenkasse im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AVIG. Als anerkannte private Arbeitslosenkasse i st si e mi t der D urchführung des AVIG beauftragt und folgli ch zur Anordnung von Massnamen zur D urchführung des AVIG zuständig. Im vorliegenden Fall ging es um die Abklärung und Festsetzung der Versi- cherungsleistung der ehemaligen Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers, mithin um ein Leistungsverfahren. Die Arbeitnehmerin und der Beschwerde- führer als deren ehemaliger Arbeitgeber waren nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1-3 ATSG mitwirkungspflichtig. Nach dem oben Gesagten waren sie verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zur Leistungsberechnung zu ertei- len und mi t den entsprechenden Unterlagen zu belegen, soweit sie im Besitz solcher Unterlagen waren. Als mit der Durchführung des AVIG betraute Stelle war die Beschwerdegeg- nerin 1 befugt, alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen und im Falle der Auskunftsverweigerung gestützt auf Art. 106 AVIG Strafan- zeige zu erheben, wobei als Auskunftsverweigerung auch die Weigerung galt, die zur Leistungsberechnung erforderlichen Unterlagen herauszugeben (vgl. E. II/5.2.5 hiervor). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 war in- soweit gesetzlich vorgesehen. Die Beschwerdegegnerin 1 legte anhand gesetzli cher Vorschri ften nachvoll- ziehbar dar, weshalb sie zur Berechnung des versicherten Lohnes der Raumpflegerin auf die Lohnabrechnungen angewiesen war. Nach Art. 37 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosen- versi cherung und di e Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungs- verordnung, AVIV; SR 837.02) berechnet sich der versicherte Lohn nach
dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Abs. 1) oder der letzten zwölf Beitragsmonate, wenn dieser Lohn höher ist als derjenige nach Abs. 1 (Abs. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 machte den Beschwerdeführer auf diese Bestimmung sowie auf Art. 28 ATSG (Mitwirkungspflicht des Ar- beitgebers) und Art. 106 AVIG (Strafbarkeit bei Verweigerung der Mitwir- kung) aufmerksam. Des Weiteren wies sie ihn darauf hin, dass er lediglich über den Lohn für das Jahr 2014, nicht aber über den Lohn im Zeitraum vom 14. Dezember 2013 bis zum 13. Dezember 2014 (dem Tag der fristlosen Kündi gung) Auskunft gegeben habe, weshalb der Durchschnittslohn über die letzten zwölf Monate (14. Dezember 2013 bis 13. Dezember 2014) nicht berechnet werden könne. Zudem legte die Beschwerdegegnerin 1 dem Be- schwerdeführer dar, dass es ni cht ausrei che, einen Lohnausweis ei nzusen- den, weil darin weder der Verdienst der ei nzelnen Monate noch die einzel- nen Lohnbestandteile (wie Grundlohn, Ferienentschädigung, Gratifikationen, Kranken- und Unfalltaggelder) aufgeführt seien. Zur Berechnung des versi- cherten Lohnes benötige die Arbeitslosenkasse monatliche Lohnabrechnun- gen oder aber Angaben in einem Lohnjournal (Urk. 17/3/9). Aus diesen nachvollziehbaren Gründen forderte die Beschwerdegegnerin 1 den Be- schwerdeführer auf, die entsprechenden Unterlagen herauszugeben. Dieses Vorgehen war ebenfalls gesetzeskonform und stand auch mit der AVIG- Praxis in Einklang (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxi s ALE, C2 [Massgebender Lohn] mit Verweis auf B145 [Nachweis des Lohn- bezugs bei Personen ohne arbeitgeberähnliche Stellung]). Daran ändert nichts, dass das Stadtrichteramt das Übertretungsstrafverfah- ren gegen den Beschwerdeführer einstellte, weil es zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer seinen Mi twi rkungspfli chten nachgekommen war. Wie sich aus der Begründung des Entscheids des Stadtrichteramtes ergibt, war der Beschwerdeführer gar ni cht i m Besi tz von Lohnabrechnungen und fol g- lich nicht in der Lage, der Aufforderung der Beschwerdegegnerin 1 nachzu- kommen. Eine Mitwirkungspflicht besteht aber nur insoweit, als der Pflichtige die verlangten Unterlagen tatsächlich besitzt und somit bessere Kenntnis von Tatsachen hat als der Versicherungsträger (vgl. E. II/ 5.2.5 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin 1 ihrerseits konnte nicht wissen, dass der Beschwer- deführer keine Lohnabrechnungen besass und diese folglich auch ni cht ein- rei chen konnte, da der Beschwerdeführer dies nicht offengelegt hatte, son- dern sich in sämtlichen Schreiben an die Beschwerdegegnerin 1 auf das rein rechtliche Argument beschränkt hatte, eine Standard-Abrechnung per Ende Jahr bei Reinigungspersonal im Privathaushalt mit ei nem Lohn von C HF 9'300.-- genüge, weshalb er zur Ei nrei chung von Lohnabrechnungen ni cht verpflichtet sei (Urk. 17/3/5, 17/3/6, 17/3/8, 17/3/10, 17/3/11). Dass die Be- schwerdegegnerin 1 unter diesen Umständen davon ausging, der Be- schwerdeführer verweigere di e Auskunft, kann i hr ni cht vorgeworfen werden. Die Erhebung der Strafanzeige gestützt auf Art. 106 AVIG wegen Verletzung der Auskunftspflicht erfolgte in guten Treuen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwerde- gegneri n 1 resp. ihrer Mitarbeiter auf einer gesetzlichen Grundlage beruhte, insgesamt sachbezogen war, nicht über das Notwendige hinausging und nicht wider besseres Wissen erfolgte. Das Vorgehen war deshalb von Art. 14 StGB gedeckt. Di e Erfüllung des Nötigungstatbestandes fällt daher aus- ser Betracht. Damit entfällt eine besondere, über die üblichen Rechtferti- gungsgründe hinaus vorzunehmende Rechtswidrigkeitsprüfung (Prüfung der Zulässigkeit von Zweck, Mittel und Zweck-Mittel-Relation, vgl. E. II/4.1 hier- vor). Aus den glei chen Gründen entfällt di e Prüfung weiterer Straftatbestän- de (Verleumdung, Irreführung der Rechtspflege). Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.-- festzusetzen und mit der geleisteten Kaution von Fr. 1'800.-- zu verrechnen. D i e Ausri chtung von Ent- schädigungen fällt ausser Betracht, zumal die Beschwerdegegnerin 1 nicht anwaltlich vertreten war.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution von Fr. 1'800.-- verrechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl, ad F-7/Aud/2015/10034610 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 17) gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 29. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. C. Schoder