Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE160004-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Geri chts- schreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber
Beschluss und Verfügung vom 4. April 2016
i n Sachen
1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft IV des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2015, B-1/2015/10027278
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 28. April 2015 liess B._____ (nachfolgend: Beschwerde- führeri n 2) für si ch und i hre bei den Ki nder C._____ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer 3) und D._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) Strafanzeige gegen E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und gegen Unbekannt erstatten wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Drohung, falschen Zeugnisses etc. (Urk. 13/2). Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 liess sodann A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) ebenfalls Strafanzeige gegen die Beschwer- degegnerin 1 erheben wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspfle- ge, übler Nachrede etc. (Urk. 13/5). Die genannten Strafanzeigen knüpfen an ein Strafverfahren an, das die Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich zuvor gegen den Beschwerdeführer 1 geführt hat (vgl. Urk. 15). In diesem Verfahren wurde dem Beschwerdeführer 1 sexueller Missbrauch zum Nachteil der Beschwerdeführer 3 und 4 vorgeworfen. Das Straf- verfahren wurde eingeleitet, nachdem die Beschwerdegegnerin 1, die Tagesmut- ter der Beschwerdeführer 3 und 4, deren leiblichem Vater mitgeteilt hatte, die Be- schwerdeführer 3 und 4 hätten ihr gegenüber angegeben, vom Lebenspartner ih- rer Mutter, dem Beschwerdeführer 1, sexuell missbraucht worden zu sein (vgl. Urk. 15/1 S. 3). Am 14. Dezember 2014 gestanden die Beschwerdeführer 3 und 4 gegenüber ihrem Vater, dass die erhobenen Vorwürfe nicht zuträfen bzw. erfun- den gewesen seien (vgl. Urk. 15/12-14). Da in der Folge der Beistand der Be- schwerdeführer 3 und 4 diese nicht zur Aussage ermächtigte und sich auf das Aussageverweigerungsrecht berief (Urk. 15/23/11), wurde das Strafverfahren ge- gen den Beschwerdeführer 1 mi t Verfügung vom 12. Februar 2015 eingestellt mit der Begründung, ohne eine parteiöffentliche Befragung der Beschwerdeführer 3 und 4 sei eine Anklageerhebung nicht möglich (Urk. 15/32). Die Beschwerde- führer 1 - 4 vertreten in ihren Strafanzeigen nun die Ansicht, dass die Beschwer- degegnerin 1 den Beschwerdeführer 1 falsch beschuldigt habe, die Beschwerde- führer 3 und 4 sexuell missbraucht zu haben.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 nahm die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ei ne Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen falscher Anschuldi gung etc. ni cht an Hand (Urk. 4). 3. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 15. Januar 2016 rechtzeitig Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft IV vom 22. Dezember 2015 teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, gegen die beschuldigte Person, Frau E., geb. tt.12.1977, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." Die Beschwerdeführer 2-4 liessen ebenfalls mit Eingabe vom 15. Januar 2015 rechtzeitig Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 7/2 S. 3): "1. Es sei die Ni chtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft IV vom 22. Dezember 2015 teilweise aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Strafuntersuchung ge- gen die beschuldigte Person, Frau E., geboren am tt. De- zember 1977, an die Hand zu nehmen und durchzuführe n. 2. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch Auslagen und MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem liessen die Beschwerdeführer 1-4 den prozessualen Antrag stellen, es sei ihnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli che Prozessführung zu gewäh- ren und ei ne unentgeltli che Rechtsvertretung zu bestellen (Urk. 2 S. 2 und Urk. 7/2 S. 3). 4. Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 wurden die beiden Beschwerdeverfah- ren vereinigt und unter der Nummer UE160004-O weitergeführt (Urk. 8). Am 26. Februar 2016 wurden die Akten des gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahrens B-1/2014/10006012 beigezogen (Urk. 14).
In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO kann auf das Einholen einer Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin 1 bzw. der Staatsanwaltschaft verzichtet werden. II. 1. Die Beschwerdeführer 2-4 fechten die Ni chtanhandnahmeverfügung tei lwei- se an (Urk. 7/2 S. 3). Sie nehmen i n der Begründung der Beschwerde einzig Be- zug auf die gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 erhobenen Vorwürfe der fal- schen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Drohung (Urk. 7/2 S. 4 f. Rz. 1). Damit wurde die Ni chtanhandnahmeverfügung betreffend den Vorwurf des falschen Zeugnisses sowie hinsichtlich der unbekannten Person, gegen welche die Beschwerdeführer 2-4 ebenfalls Anzeige erstattet hatten, ni cht angefochten. Auch der Beschwerdeführer 1 ficht die Nichtanhandnahmeverfü- gung nur "teilweise" an (Urk. 2 S. 2), ohne jedoch darzulegen bzw. ohne dass sich aus der Begründung ergibt, welche Teile der Verfügung er anficht und welche ni cht. Im Zweifel ist deshalb von einer vollumfänglichen Anfechtung durch den Beschwerdeführer 1 auszugehen. 2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Parteien sind die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als ge- schädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Ei nem blossen Anzeigeerstatter stehen - abgesehen vom be- schränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) - keine weiteren Verfahrensrechte zu. Ins- besondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsan- waltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1).
2.1. Die Bestimmung von Art. 303 StGB (Falsche Anschuldigung) will einerseits den ungehinderten Gang der Rechtspflege schützen, andererseits soll sie aber auch dem Schutz des Einzelnen dienen, der durch die falsche Anschuldigung und ungerechtfertigte Strafverfolgung in seiner Ehre und in seiner Freiheit gefährdet wird (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der Beschwerdeführer 1 wurde von der Beschwer- degegnerin 1 beschuldigt, die Beschwerdeführer 3 und 4 sexuell missbraucht zu haben. Er hat deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Strafverfolgung betreffend falsche Anschuldigung bzw. an der Aufhebung der diesbezüglichen Ni chtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdeführer 2 - 4 äussern sich i n i hrer Beschwerdeschrift nicht zur Frage ihrer Legitimation. Sie wurden nicht selbst ei- ner Straftat beschuldigt und wurden daher ni cht unmittelbar i n i hren Rechten ve r- let zt. Folglich sind die Beschwerdeführer 2 - 4 im Zusammenhang mit dem Tatbe- stand der falschen Anschuldi gung i .S.v. Art. 303 StGB ni cht Geschädi gte, son- dern blosse Anzeigeerstatter (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Damit ist hinsicht- lich des Tatbestandes der falschen Anschuldi gung i .S.v. Art. 303 StGB auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 - 4 ni cht ei nzutreten. 2.2. Angriffsobjekt des Tatbestandes der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB ist einzig die Strafjusti z (D elnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 5 zu Art. 304). Insoweit si nd alle vier Beschwerdeführer durch di e Ni chtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht in eigenen Rechten betroffen und ni cht zu ei ner Be- schwerde legitimiert. Soweit sich die Beschwerden der Beschwerdeführer 1-4 da- rauf beziehen, dass die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeigen wegen Irrefüh- rung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB keine diesbezügliche Strafun- tersuchung an Hand genommen hat, ist darauf nicht einzutreten. 2.3. Der Tatbestand der Drohung stellt schwere Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen. Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche ga- rantieren soll (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 5 zu Art. 180). Die Beschwerdeführer 2-4 machen geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe gegenüber den Beschwerde- führern 3 und 4 di e D rohung ausgestossen, ihre Mutter - die Beschwerdeführe-
rin 2 - umzubri ngen (Urk. 13/2 S. 8 Rz. 2.2). Damit ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 3 und 4 klarerweise gegeben. Die Beschwerdeführerin 2 ist durch die geltend gemachte Drohung zwar insofern betroffen, als Dritten mit ihrem Tod gedroht wurde. Die Drohung wurde jedoch nicht ihr gegenüber ausgespro- chen bzw. mit der Drohung sollte nicht sie in Schrecken oder Angst versetzt wer- den. Die Beschwerdeführerin 2 liess auch nicht geltend machen, sie sei durch diese Drohung in Schrecken oder Angst versetzt worden. Es fehlt i hr folglich an der Geschädigtenstellung und damit an der Beschwerdelegitimation. Insoweit ist daher auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. III. 1. Der Beschwerdeführer 1 liess in seiner Strafanzeige im Wesentli chen vor- bringen, der Vater der Beschwerdeführer 3 und 4 habe am 17. November 2014 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 erstattet und habe geltend gemacht, die Tagesmutter der Beschwerdeführer 3 und 4, die Beschwerdegegnerin 1, habe i hm erzählt, dass seine beiden Kinder vom Beschwerdeführer 1 sexuell miss- braucht worden seien (Urk. 13/5 S. 2 Rz. 3). Die Beschwerdegegnerin 1 habe an- lässlich der polizeilichen Befragung erhebliche Vorwürfe gegenüber dem Be- schwerdeführer 1 erhoben. Ihre Behauptungen hätten ni cht mi t den Erzählungen der Beschwerdeführer 3 und 4 übereingestimmt. Diese hätten nur sehr vage über die angeblichen Übergriffe berichtet, seien den Fragen ausgewichen und hätten unreali sti sche und ungenaue Aussagen gemacht. Zudem habe der Beschwerde- führer 3 erzählt, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm gesagt, er solle bei der Poli- zei sagen, dass der Beschwerdeführer 1 auch dem Beschwerdeführer 4 den Fin- ger in den Po gesteckt habe (Urk. 13/5 S. 2 f. Rz. 5). Die Beschwerdeführer 3 und 4 seien am 9. Dezember 2014 im ...-Heim platziert worden. Nachdem sie nicht mehr unter dem Einfluss der Beschwerdegegnerin 1 gestanden seien, hätten sich ihre Aussagen und ihr Verhalten komplett verändert (Urk. 13/5 S. 3 Rz. 6). Am 14. Dezember 2014 hätten die Beschwerdegegner 3 und 4 ihrem Vater die Wahr- heit erzählt und bestätigt, dass sie alles erfunden hätten, da sie von der Be- schwerdegegnerin 1 dazu aufgefordert worden seien (Urk. 13/5 S. 3 Rz. 7).
Die Beschwerdeführer 2-4 liessen in ihrer Strafanzeige hinsichtlich des Vorwurfs der D rohung ausführen, die Beschwerdeführer 3 und 4 hätten gegenüber der Be- schwerdeführerin 2 mehrmals unter Tränen von sich aus erzählt, dass die Be- schwerdegegnerin 1 ihnen mehrfach damit gedroht habe, ihre Mutter ( = die Be- schwerdeführerin 2) umzubringen, sollten sie die Vorwürfe nicht wiederholen (Urk. 13/2 S. 8 Rz. 2.2). 2. In der Ni chtanhandnahmeverfügung vom 22. Dezember 2015 gab die Staatsanwaltschaft zunächst den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 5. August 2015 wieder (Urk. 4 S. 1 ff.). Die Kantonspolizei Zürich kam zusammengefasst zum Schluss, es hätten sich bei den früheren und bei den aktuellen Ermi ttlungen kei ne Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Ab- sicht, den Beteiligten zu schaden, sich diese Anschuldigungen ausgedacht und die Kinder dazu missbraucht oder gezwungen habe, unwahre Aussagen zu ma- chen. Aus den Aussagen und dem Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 sei ein- deutig zu erkennen gewesen, dass sie aus Sorge um das Wohlergehen der bei- den Kinder deren leiblichen Vater über ihre Feststellungen orientiert habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich auch anlässlich der Befragung vom 17. Juli 2015 noch sehr besorgt um das Wohlergehen der Kinder gezeigt und sie sei im- mer noch davon überzeugt gewesen, dass die Kinder sie nicht belogen hätten. Es hätten sich auch absolut keine Hinweise dafür ergeben, wie die Kinder in Kenntni s von solchen sexuellen Handlungen gekommen sein könnten, die sie in ihren Er- zählungen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 erwähnten. Im aktuell vorlie- genden Stand der Ermittlungen seien die Tatbestandsmerkmale der Straftatbe- stände ni cht erfüllt. Da die Beschwerdegegnerin 1 nie bei der Staatsanwaltschaft einvernommen worden sei, könne sie auch kein falsches Zeugnis abgelegt haben (Urk. 4 S. 4). Im Weiteren führte die Staatsanwaltschaft aus, F._____ habe als Beistand der beiden Kinder erklärt, dass er diese nicht ermächtige, Aussagen zu machen, und sich diese auf ihr Aussageverweigerungsrecht beriefen. Diese Aussageverweige- rung gelte auch im vorliegenden Verfahren, da es um denselben Sachverhalt ge- he. Aus diesen formellen Gründen lasse sich die Frage, ob der Beschwerdeführer
1 die Kinder sexuell missbraucht habe, nicht klären. Die Einleitung eines Verfah- rens sei damit obsolet und es sei die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu ver- fügen (Urk. 4 S. 4). 3. Der Beschwerdeführer 1 liess in seiner Beschwerde im Wesentli chen zu- sammengefasst geltend machen, F._____ sei vorliegend nicht als Beistand der Beschwerdeführer 3 und 4 bestellt. Vielmehr würden die beiden Buben bei der Strafanzeige von ihrer Mutter bzw. von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ vertre- ten. Ob sich diese auf das Aussageverweigerungsrecht berufen würden oder nicht, müsse während der Ermittlungen abgeklärt werden und könne nicht im Vo- raus als Prozesshindernis betrachtet werden. Es liege somit kein Verfahrenshin- dernis vor (Urk. 2 S. 3 Rz. 7). Die Beschwerdegegnerin 1 verstricke sich in grosse Widersprüche und neige zu realitätsfremden Übertreibungen, weshalb deutliche Hinweise und Anhaltspunkte bestünden, welche die Eröffnung eines Strafverfah- rens nach si ch zi ehen müssten (Urk. 2 S. 4 Rz. 8). Die realitätsfremden, zusam- menhangslosen und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 zeigten deutlich auf, dass sie beeinflusst worden seien. Die Beschwerdegegneri n 1 selber mache auch sehr widersprüchliche Aussagen und berichte von Beneh- men und Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4, die von niemand anderem, nicht einmal von den Beschwerdeführern 3 und 4, bestätigt werden könnten (Urk. 2 S. 8 Rz. 21). 4. Die Beschwerdeführer 2-4 verwi esen hi nsi chtli ch des Vorwurfes der Dro- hung auf ihre Strafanzeige vom 28. April 2015 (Urk. 7/2 S. 17 Rz. 8.2). Dort wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer 3 und 4 hätten gegenüber der Beschwerdefüh- rerin 2 unter Tränen von sich aus erzählt, dass die Beschwerdegegnerin 1 i hnen mehrmals damit gedroht habe, ihre Mutter ( = die Beschwerdeführerin 2) umzu- bringen, sollten sie die Vorwürfe nicht wiederholen (Urk. 13/2 S. 8 Rz. 2.2). IV. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Untersuchungsbehörde die Eröffnung ei ner Untersuchung, wenn si ch aus den Informati onen und Beri chten
der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hin- reichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeuti g ni cht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Ent- scheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen sei , gi lt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Der Grund- satz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Um- stände zu handhaben. Die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies be- deutet unter anderem, dass die Untersuchungsbehörde nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt (vgl. Urteil 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7). Die Untersuchungsbehörde darf in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Untersuchung – z.B. aufgrund einer Anzeige – ni cht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige vo n vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2. Der falschen Anschuldi gung macht si ch schuldi g, wer ei nen Ni chtschuldi gen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen i hn herbei zuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat ni chtschuldi ge Person. Entscheidend ist dabei die inhaltlich fehlende Schuld be- züglich einer strafbaren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine sol- che Straftat überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 10 zu Art. 303). Als nicht schuldig gilt u.a., wer freigesprochen wurde sowie derjenige, gegen den ein Strafverfahren wegen Fehlens des subjektiven Tatbestandes eingestellt wur-
de. Nichtanhandnahmeverfügungen und Einstellungen aus Opportunitätsgründen sind dagegen nicht geeignet, Unschuld nachzuwei sen (D elnon/Rüdy, a.a.O., N 11 zu Art. 303). In subjektiver Hinsicht setzt Art. 303 StGB einen direkten Vorsatz vo- raus, mithin die positive bzw. sichere Kenntnis um die Unwahrheit der behaupte- ten Bezichtigung einer strafbaren Handlung. Eventualvorsatz in dem Sinne, dass der Beschuldigte es bloss für möglich hält, dass seine Beschuldigung falsch ist, genügt nicht (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 17 zu Art. 303; BGE 76 IV 244; ZR 108 Nr. 55 E. III/7 .2 .1 ) . 2.1. Die Beschwerdegegnerin 1 bezichtigte den Beschwerdeführer 1 gegenüber dem Vater der Beschwerdeführer 3 und 4 deren sexuellen Missbrauchs. Bei den Tatbeständen der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern handelt es sich um Verbrechen (Art. 187 Ziff. 1 und Art. 189 Abs. 1 StGB jeweils i n Verbi ndung mi t Art. 10 Abs. 2 StGB). Dass die Beschwerdegegnerin 1 diese Beschuldigung nicht direkt gegenüber einer Behörde erhob, schadet nicht, ist es doch ausreichend, wenn so vorgegangen wird, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, die Behörden würden - allenfalls indirekt - davon Kenntnis erlangen und kraft dessen von Amtes wegen etwas unternehmen (Del- non/Rüdy, a.a.O., N 21 zu Art. 303). Fraglich ist jedoch, ob es sich beim Be- schwerdeführer 1 um einen Nichtschuldigen handelt. 2.1.1. Das gegen den Beschwerdeführer 1 geführte Strafverfahren wurde einge- stellt, da eine parteiöffentliche Befragung der Beschwerdeführer 3 und 4 zur Be- weisführung und damit zu einer späteren Anklageerhebung unabdingbar war, eine solche Befragung sich jedoch erübrigte, nachdem sich der Beistand der Be- schwerdeführer 3 und 4 auf das Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO berufen hatte (Urk. 15/32 S. 3). Damit ist die Frage der Schuld oder Unschuld des Beschwerdeführers 1 bis heute nicht abschliessend geklärt. 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die im Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 erfolgte Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht durch den Beistand der Beschwerdeführer 3 und 4 entfalte auch im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 Wi rkung, da es um denselben Sachverhalt gehe, nämlich ob der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführer 3 und 4 sexuell missbraucht
habe oder nicht. Sie kommt deshalb zum Schluss, dass sich die Frage nach der Schuld oder Unschuld des Beschwerdeführers 1 aus diesen formellen Gründen nicht klären lasse (Urk. 4 S. 4 E. 4). Zwar ist nicht davon auszugehen, dass die Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer 1 automatisch auch in einem Strafverfahren gegen die Be- schwerdegegnerin 1 Wirkung entfaltet, im Ergebnis ist der Staatsanwaltschaft je- doch zuzustimmen, dass auch i n ei nem Strafverfahren gegen die Beschwerde- gegneri n 1 nicht mit Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 zu rechnen ist. 2.1.2.1. Im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wurde den Beschwer- deführern 3 und 4 auf Antrag der Kantonspolizei Zürich (Urk. 15/23/1) durch die KESB Bezirk Dielsdorf mit Entscheid vom 19. November 2014 ein Vertretungsbei- stand bestellt. Zur Begründung wurde angeführt, es liege eine abstrakte Interes- senkollission vor, da unklar sei, ob die Eltern die Interessen ihrer Kinder in Bezug auf das gegen den Beschwerdeführer 1 geführte Strafverfahren wahren könnten (Urk. 15/23/2 S. 2 E. 2). D en Akten lässt sich sodann entnehmen, dass sich der Beistand der Beschwerdeführer 3 und 4 zunächst nicht auf das Aussageverweige- rungsrecht berief (Urk. 15/23/6) und dass daraufhin am 2. Dezember 2014 durch die Kantonspolizei Zürich eine Videobefragung der Beschwerdeführer 3 und 4 durchgeführt werden konnte (Urk. 15/17/1-7). In der Folge änderte der Beistand jedoch seine Einschätzung und berief sich für eine allfällige Zweitbefragung der Beschwerdeführer 3 und 4 auf das Aussageverweigerungsrecht (Urk. 15/23/11). In einem Telefongespräch mit dem zuständigen Staatsanwalt führte der Beistand aus, insbesondere der Beschwerdeführer 3 stehe in einem Loyalitätskonflikt (Urk. 15/23/10). Schliesslich geht aus dem Entscheid der KESB Bezirk Dielsdorf vom 4. Dezember 2014 hervor, dass insbesondere der Beschwerdeführer 3 im Zusammenhang mit den polizeilichen Befragungen und Untersuchungen einer hohen Belastung ausgesetzt sei (Urk. 15/23/7 S. 5 Rz. 5). 2.1.2.2. An einem gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführten Strafverfahren we- gen falscher Anschuldigung wären die gleichen Personen beteiligt, welche bereits im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 i nvolvi ert waren. Auch an den Beziehungen zwischen diesen Personen hat sich - soweit bekannt - in der Zwi-
schenzei t ni chts Entscheidendes geändert. Insbesondere handelt es sich beim Beschwerdeführer 1 nach wie vor um den Lebenspartner der Beschwerdeführe- rin 2 und leben diese zusammen mit den Beschwerdeführern 3 und 4 in einer ge- mei nsamen Wohnung (Urk. 13/2 S. 4 Rz. 3.3; Urk. 13/5 S. 2 Rz. 2 und S. 4 Be- merkung Nr. 1). Eine Änderung hat sich nur insoweit ergeben, als der Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdeführern 1 - 4 seit den Geschehnissen im November und Dezember 2014 komplett abgebrochen ist (Urk. 15/7 S. 6 Antwort 41). Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft sodann darauf hingewiesen, dass es bei einem Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen falscher Anschuldigung und beim Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer 1 im Kern um die gleiche Frage geht, nämlich ob der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführer 3 und 4 sexuell missbraucht hat oder nicht. Entsprechend ist vorliegend auch zu beachten, dass allfällige Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 einen Ei nfluss auf das gegen den Beschwerdeführer 1 geführte Strafverfahren haben könnten, indem sie allenfalls zu einer Wiederaufnahme führten (vgl. Art. 323 StPO). Stehen das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 und das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 aber in einem derart engen Konnex, ist ohne Weiteres da- von auszugehen, dass auch in einem Strafverfahren gegen die Beschwerdegeg- nerin 1 fraglich wäre, ob die Eltern der Beschwerdeführer 3 und 4 deren Interes- sen hi nrei chend waren könnten. Zudem dürfte die im ursprünglichen Verfahren festgestellte hohe Belastung insbesondere des Beschwerdeführers 3 auch i n ei- nem Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 auftreten. Und schliesslich ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass der bereits im ursprüngli chen Straf- verfahren festgestellte Loyalitätskonflikt weiterhin besteht. Es müsste den Be- schwerdeführern 3 und 4 folglich auch im Verfahren gegen die Beschwerdegeg- nerin 1 ein Beistand bestellt werden und dieser würde sich nach dem soeben Ausgeführten mi t an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneut auf das Aussageverweigerungsrecht berufen. Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 in einem Verfahren gegen die Beschwerdegegne- ri n 1 Aussagen machen würden.
2.1.2.3. Und selbst wenn kein Beistand bestellt würde bzw. sich dieser nicht auf das Aussageverweigerungsrecht beriefe, könnten allfällige Aussagen der Be- schwerdeführer 3 und 4 aufgrund des bestehenden Loyalitätskonfliktes nur mit Zurückhaltung herangezogen werden. Und schliesslich kommt hinzu, dass die in- kriminierten Vorfälle schon längere Zeit zurückliegen und sich der im damaligen Zeitpunkt acht Jahre alte Beschwerdeführer 3 sowie der im damaligen Zeitpunkt vier Jahre alte Beschwerdeführer 4 kaum mehr an Einzelheiten werden erinnern können, zumal bereits ihre im Dezember 2014 deponierten Aussagen wenig konk- ret und aussagekräftig waren (vgl. Urk. 15/17/1-7). 2.1.2.4. Es ist unter diesen Umständen nicht damit zu rechnen, dass geklärt wer- den kann, ob es sich beim Beschwerdeführer 1 um ei nen Ni chtschuldi gen i .S.v. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt. Weitere Ermittlungen, die diesbezüglich ei- nen erheblichen Informationsgewinn versprechen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann auf den vom Beschwerdeführer 1 beantragten Beizug der Ak- ten der KESB (Urk. 2 S. 2 Rz. 3 und S. 3 Rz. 7) verzichtet werden, ist doch nicht zu erwarten, dass diese zur Klärung der Frage nach der Schuld oder Nichtschuld des Beschwerdeführers 1 etwas Entscheidendes beizutragen vermöchten. Bereits aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahme- verfügung erlassen. 2.2. Im Weiteren dürfte vorliegend auch der subjektive Tatbestand von Art. 303 StGB nicht zu beweisen sei n. Der Nachweis des direkten Vorsatzes erweist sich regelmässig als schwierig, wenn - wie vorliegend - die angeschuldigte Person den Vorsatz bestreitet. Insoweit können allenfalls nur aus äusseren Umständen bzw. Indizien und Erfahrungsregeln Rückschlüsse auf deren innere Einstellung gezo- gen werden (BGE 134 IV 29 E. 3.2.2.). 2.2.1. Der Beschwerdeführer 1 erblickt derartige Umstände vor allem darin, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 sei ner Ansi cht nach Widersprüche, ausweichende Antworten und realitätsfremde Übertreibungen enthielten (Urk. 2 S. 4 f. Rz. 10-14 und S. 5 Rz. 16). Zudem würden gewisse Aussagen der Be- schwerdegegnerin 1 nicht durch die Ergebnisse weiterer Untersuchungshandlun- gen gestützt (Urk. 2 S. 4 Rz. 9, S. 5 Rz. 14-15, S. 6 Rz. 18 und S. 7 Rz. 19).
2.2.2. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde im Verfahren gegen den Beschwerdefüh- rer 1 sowie im vorliegenden Verfahren je ein Mal befragt (Urk. 13/7 und Urk. 15/18/3). Werden diese Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Ge- samtheit gewürdigt, trifft zwar zu, dass sich darin gewisse Widersprüche finden lassen. Soweit die Beschwerdegegnerin 1 aber schildert, was ihr die Beschwerde- führer 3 und 4 am Freitag, 14. November 2014, und am Montag, 17. November 2014, erzählten, erscheinen diese Ausführungen im Kerngehalt im Wesentlichen übereinstimmend. Jedenfalls sind insofern, entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers 1, keine deutlichen Lügen bzw. Widersprüche ersichtlich. In d ie- sem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. November 2014 offenbar einen derartigen Redeschwall von sich gab, dass davon nur ein Bruchteil erfasst werden konnte (vgl. die entsprechende Anmerkung des die Einvernahme durchführenden Poli- zeibeamten in Urk. 15/1 S. 5). Wurden am 17. November 2014 die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 aber nicht vollständig protokolliert, können aus allenfalls daraus hervorgehenden Widersprüchen, Unklarheiten und Unvollständigkeiten ohnehi n kei ne weiteren Schlüsse gezogen werden. 2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer 1 den Ausführungen der Beschwerdegegne- rin 1 lediglich seine eigenen Aussagen (Urk. 2 S. 5 Rz. 14 [Kondome]; Urk. 2 S. 6 Rz. 18 [Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 zum Mittagessen zu Hause]) bzw. die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 entgegenhält (Urk. 2 S. 4 Rz. 9 [Schlä- ge]), kann daraus nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin 1 habe ge- logen oder ihn wider besseres Wissen beschuldigt. Dasselbe gilt auch für die Tat- sache, dass die Beschwerdegegnerin 1 am 17. November 2014 einen grossen ro- ten Fleck auf der Wange des Beschwerdeführers 4 nicht bereits um 5:50 Uhr, sondern erst um 8:30 Uhr bemerkte (Urk. 2 S. 4 Rz. 11), und dass die Beschwer- degegnerin 1 davon sprach, der Beschwerdeführer 1 habe bei den Vorfällen einen "roten Ballon" getragen, jedoch anlässlich der Hausdurchsuchung bei m Be- schwerdeführer 1 keine Kondome gefunden werden konnten (Urk. 2 S. 5 Rz. 14). 2.2.4. Auch aus dem Zeitpunkt des Widerrufs der Anschuldigungen durch die Be- schwerdeführer 3 und 4 kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1
(Urk. 13/5 S. 3 Rz. 6 f.) - nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin 1 habe gelogen bzw. die Beschwerdeführer 3 und 4 dazu gezwungen, den Be- schwerdeführer 1 falsch zu beschuldigen. Nachdem die gegenüber dem Be- schwerdeführer 1 erhobenen Vorwürfe bekannt geworden waren, wohnten die Beschwerdeführer 3 und 4 vom 18. bis 30. November 2014 - also während 13 Tagen - bei ihrem Vater in ... im Kanton Aargau (Urk. 15/23/7 S. 5) und waren damit bereits zu einem früheren Zeitpunkt dem Einfluss der Beschwerdegegnerin 1 entzogen, ohne dass sich ihr Verhalten geändert und sie ihre Aussagen wider- rufen hätten. 2.2.5. Zutreffend ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 anlässlich ihrer Befragung vom 2. Dezember 2014 hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs äusserst vage und teilweise widersprüchlich waren und es weitgehend - trotz vie- len Nach- und Detailfragen - bei Andeutungen und Vermutungen blieb (vgl. Urk. 15/17/1 und Urk. 15/17/5). Zudem trifft auch zu, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer 3 und 4 anlässlich di eser Ei nvernahme ni cht mi t den Schi lde- rungen der Beschwerdegegnerin 1 übereinstimmen. Dieses Aussageverhalten der Beschwerdeführer 3 und 4 kann jedoch - insbesondere in Anbetracht ihres kindli- chen Alters - ganz verschiedene Ursachen haben und stellt jedenfalls kein klares Indiz dafür dar, dass die Beschwerdegegnerin 1 gelogen oder die Beschwerde- führer 3 und 4 dazu gezwungen hat, den Beschwerdeführer 1 wider besseres Wissen falsch zu beschuldigen. 2.2.6. Zutreffend ist sodann auch, dass si ch i n den vorliegenden Akten Hinweise für eine gewisse Beeinflussung der Beschwerdeführer 3 und 4 durch die Be- schwerdegegnerin 1 finden lassen. Dies ergibt sich bereits aus der von der Be- schwerdegegnerin 1 am 17. November 2014 erstellten Videoaufnahme, auf wel- cher zu sehen ist, wie sie den Beschwerdeführer 3 suggestiv befragte (Urk. 13/8- 9; vgl. auch die entsprechende Feststellung des Polizeibeamten in Urk. 13/1 S. 6). Zudem erwähnten die Beschwerdeführer gegenüber ihrem Vater eine gewisse Ei nflussnahme durch di e Beschwerdegegnerin 1, wobei aber die Art und Weise dieser Einflussnahme sowie deren Intensität unklar blieb, finden sich bei den Ak- ten doch drei sich zum Teil erheblich unterscheidende Versionen des Vaters der
Beschwerdeführer 3 und 4 (vgl. Urk. 15/12-14). Anlässlich der Videobefragung vom 2. Dezember 2014 führte der Beschwerdeführer 3 an einer Stelle aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm gesagt, falls der Beschwerdeführer 4 nicht sage, dass der Beschwerdeführer 1 den Finger in seinen Po gesteckt habe, der Be- schwerdeführer 3 dies sagen solle (Urk. 15/17/1 S. 3). Gegenüber ihrer Mutter - der Beschwerdeführerin 2 - hatten die Beschwerdeführer 3 und 4 angegeben, die Beschwerdegegnerin 1 habe sie unter Druck gesetzt (Urk. 15/18/4 S. 14 Ant- wort 97). Sie stelle immer so viele Fragen und dann müsse er - der Beschwerde- führer 4 - Blödsinn antworten (Urk. 15/18/4 S. 6 Antwort 46) bzw. die Beschwer- degegnerin 1 bombardiere ihn - den Beschwerdeführer 3 - mit Fragen und er be- jahe jeweils alles, nur damit sie aufhöre (Urk. 15/18/4 S. 10 Antwort 68). Den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 lassen sich einzig Hinweise dafür ent- nehmen, dass sie den Beschwerdeführern 3 und 4 glaubte und sich nicht vorstel- len konnte, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 eine solche Geschichte hätten er- fi nden können (Urk. 15/18/3 S. 7 Antwort 52). Zudem geht daraus hervor, dass sie aus Sorge um das Wohlergehen der Beschwerdeführer 3 und 4 deren leiblichen Vater über ihre Feststellungen orientierte (Urk. 15/18/3, insbesondere S. 1 Ant- wort 4, S. 2 Antwort 6 und Antwort 10 sowie S. 5 Antwort 35). Zutreffend ist so- dann auch die Feststellung des polizeilichen Sachbearbeiters (Urk. 13/1 S. 7), dass die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich ihrer Befragung vom 17. Juli 2015 noch sehr besorgt um das Wohlergehen der Beschwerdeführer 3 und 4 wirkte (vgl. Urk. 13/7 S. 3 Antwort 20, S. 8 f. Antwort 60, S. 10 Antwort 73 und S. 11 Antwort 82) und dass sie nach wie vor überzeugt war, von den Beschwerdefüh- rern 3 und 4 hinsichtlich des Missbrauchs nicht belogen worden zu sein (Urk. 13/7 S. 11 Antwort 87). Im Weiteren spricht die Tatsache, dass die Beschwerdegegne- rin 1 anlässlich der Einvernahme vom 17. November 2014 einen Redeschwall von sich gab, dafür, dass sie emotional stark aufgewühlt war, was damals kaum der Fall gewesen wäre, wenn sie gewusst hätte, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 gar nicht Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden waren. Insgesamt legen die zuvor dargestellten Schilderungen der Beschwerdeführer 3 und 4, das Video vom 17. November 2014 wie auch die Aussagen der Be-
schwerdegegnerin 1 den Schluss nahe, dass die Beschwerdegegnerin 1 i n i hrer Bestürzung über die Schilderungen der Beschwerdeführer 3 und 4, i n i hrer (an sich berechtigten) Sorge um das Wohlergehen der Beschwerdeführer 3 und 4 und im Bestreben, die Vorgänge möglichst genau aufzudecken, den sexuellen Miss- brauch immer wieder angesprochen und den Beschwerdeführern 3 und 4 diesbe- züglich sehr viele Fragen gestellt hat. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 bewusst war, mit ihrem Vorgehen das Aussage- verhalten der Beschwerdeführer 3 und 4 zu beeinflussen. Die ihr mehrmals ge- stellte Frage, ob sie die Beschwerdeführer 3 und 4 beeinflusst habe, verneinte die Beschwerdegegnerin 1 jeweils entschieden (Urk. 13/7 S. 12 Fragen 92 ff., Fragen 112 f., Fragen 119 ff. und Fragen 126 ff.). Zudem gab die Beschwerdegegnerin 1 i hr IPhone, auf welchem das oberwähnte Video vom 17. November 2014 nach wie vor abgespeichert war, im vorliegenden, gegen sie selbst gerichteten Verfah- ren ohne zu zögern heraus (Urk. 13/7 S. 10 Antwort 78), was sie kaum getan hät- te, wenn sie diesbezüglich ein Unrechtsbewusstsein hätte bzw. wenn sie die dar- aus ersichtliche Einflussnahme bewusst vorgenommen hätte. Es ist nicht ersicht- lich, wie ihr - insbesondere ohne weitere Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 (vgl. dazu vorstehend Ziff. IV.2.1.2.2) - etwas Gegenteiliges nachgewie- sen werden könnte. Die Art und Weise, wie die Beschwerdegegnerin 1 mit der Si- tuati on umgi ng, mag ungeschickt bzw. sogar problematisch sein, ei n klares Ind i z für eine wider besseres Wissen erfolgte Beschuldigung des Beschwerdeführers 1 ist darin aber nicht zu erblicken. 2.2.7. Und schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 ein Motiv gehabt haben könnte, den Beschwerdeführer 1 falsch zu beschuldigen bzw. ihm und/oder den Beschwerdeführern 2-4 zu schaden. Die Beschwerdegeg- nerin 1 führte aus, sie habe kein spezielles Verhältnis zu den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 (Urk. 13/7 S. 5 Antwort 34 f.; Urk. 15/18/3 S. 3 Antwort 21 und S. 4 Antwort 24). Die Beschwerdeführer 3 und 4 betreue sie seit mehr als zwei Jahren und sie hätten ein sehr offenes Verhältnis bzw. eine herzliche Beziehung (Urk. 13/7 S. 3 Antwort 20; Urk. 15/18/3 S. 3 Antwort 14). Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie und die Beschwerdegegnerin 1 hätten eine gute Beziehung gehabt, bevor die Beschwerdegegnerin 1 Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer 1
erhoben habe (Urk. 15/18/4 S. 6 Rz. 43). Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2014 gab der Beschwerdeführer 1 an, keine Probleme mit der Be- schwerdegegnerin 1 zu haben (Urk. 15/18/1 S. 10 Antwort 91). In seiner Be- schwerde weist der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang einzig auf ei- ne Unstimmigkeit zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdeführe- rin 2 betreffend Umfang der weiteren Betreuung der Beschwerdeführer 3 und 4 hi n (Urk. 2 S. 6 Rz. 17). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die Beschwerde- gegnerin 1 wegen dieser Unstimmigkeit den Beschwerdeführer 1 falsch beschul- digen würde, zumal sie i hren Standpunkt durchsetzen konnte und di e Beschwer- deführer 3 und 4 auch weiterhin ganztags durch sie betreut wurden (Urk. 13/7 S. 6 Antwort 39). Aufgrund der Akten ist eher davon auszugehen, dass die Be- schwerdegegnerin 1 persönlich kein Interesse daran hatte, die Vorwürfe gegen- über Dritten zu wiederholen. Die Beschwerdegegnerin 1, welche auf i hre Ei nnah- men als Tagesmutter angewiesen war (vgl. Urk. 13/7 S. 6 Antwort 40), rechnete nämli ch - in durchaus realistischer Einschätzung der Lage - damit, dass die Be- schwerdeführer 3 und 4 ni cht mehr zu i hr kommen würden und si e entsprechend eine Einnahmequelle verlieren würde, nachdem sie die Vorwürfe gegenüber Drit- ten wiederholt hatte (Urk. 13/7 S. 9 Antwort 67). 2.3. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass auch i m Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ni cht mit einer Klärung der Frage, ob es sich beim Be- schwerdeführer 1 um einen Nichtschuldigen handelt, gerechnet werden kann. Je- denfalls wi rd ni cht zu widerlegen sein, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 der Beschwerdegegnerin 1 durch diese glaubhaft erscheinende Schilderungen Anlass gegeben hatten, deren Vater darüber zu informieren. Es ist gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Beschuldigungen wider besseres Wissen erhoben hat. Weitere Ermittlungshandlungen oder allen- falls noch zu erhebende Beweismittel, die an diesem Ergebnis etwas ändern könnten, si nd ni cht ersi chtli ch. Von einem für die Eröffnung einer Strafuntersu- chung wegen falscher Anschuldigung erforderlichen hinreichenden Verdacht kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden, weshalb die Staatsanwalt- schaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen falscher Anschuldi gung zu Recht ni cht an Hand genommen hat.
gegnerin 1, namentlich Todesdrohungen an die Adresse der Mutter der beiden Kinder, wurden von diesen mit keinem Wort erwähnt, obschon die Beschwerde- führer 3 und 4 von ihrem Vater eindringlich aufgefordert wurden, nun die ganze Wahrhei t zu erzählen (Urk. 15/13), und obschon eine Drohung der Beschwerde- gegnerin 1 das Verhalten der Beschwerdeführer 3 und 4 erklärt bzw. sogar ent- schuldi gt hätte. Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführer 3 und 4 das Ganze erfinden sollten, führte die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Dezember 2014 aus, di e Ki nder müssten unter D ruck stehen (Urk. 15/18/4 S. 9 Antwort 63, S. 10 Antwort 68 und S. 14 Antwort 97). Sie - die Beschwerdeführerin 2 - könne nicht mehr genau sagen, welches Wort der Be- schwerdeführer 3 benutzt habe, aber er habe gesagt, die Beschwerdegegnerin 1 habe sie unter Druck gesetzt (Urk. 15/18/4 S. 14 Antwort 97). Hätte der Be- schwerdeführer 3 damals eine Drohung, insbesondere ei ne Drohung mit dem Tod der Beschwerdeführerin 2, erwähnt, hätte sich die Beschwerdeführerin 2 mit Si- cherhei t noch daran eri nnern können. Aus den weiteren Angaben, welche die Be- schwerdeführer 3 und 4 gegenüber der Beschwerdeführerin 2 machten, geht le- diglich hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihnen offenbar sehr viele Fragen stellte und die Beschwerdeführer 3 und 4 diese jeweils bejahten, um Ruhe zu ha- ben (Urk. 15/18/4 S. 6 Antwort 46 und S. 10 Antwort 68). Von Drohungen der Be- schwerdegegnerin 1 hatten die Beschwerdeführer 3 und 4 jedenfalls auch gegen- über der Beschwerdeführerin 2 nicht gesprochen. 4.3. Gestützt auf die vorliegenden Akten liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführer 3 und 4 in der geltend gemachten Weise bedroht haben könnte. Es ist - insbesondere ohne erneute Aussagen der Beschwerdeführer 3 und 4 (vgl. dazu vorstehend Ziff. IV .2.1.2.2) - nicht ersichtlich, wie ein derartiger Nachweis möglich sein sollte. Es ist im Übrigen höchst unwahrscheinlich, dass sich aus einer erneuten Befragung der Beschwer- deführer 3 und 4 heute ein hinreichendes Beweisfundament zu Lasten der Be- schwerdegegnerin 1 ergeben könnte. Die Staatsanwaltschaft hat folglich auch hinsichtlich des Tatbestandes der Drohung eine Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegnerin 1 zu Recht nicht an Hand genommen.
Beschwerdeführer 2 - 4 entfallenden Kostenanteil vollumfänglich der Beschwerde- führerin 2 aufzuerlegen. 4. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird verfügt: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführer 1 - 4 um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege und um Bestellung ei ner unentgeltli chen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 - 4 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– angesetzt und je zur Hälfte dem Be- schwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schri ftli che Mittei lung an: − die Vertreterin des Beschwerdeführers 1, zweifach für sich und zuhan- den des Beschwerdeführers 1 (per Gerichtsurkunde) − die Vertreterin der Beschwerdeführer 2 - 4, vi erfach für si ch und zu- handen der Beschwerdeführer 2 - 4 (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestä- ti gung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13 und Urk. 15] (gegen Empfangsbestäti- gung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 4. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
A. Hsu-Gürber