Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150350-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Präsidentin i.V., die Ersatzober- richter lic. iur. A. Schärer und Dr. i ur. T. Graf sowie Gerichts- schreiber lic. iur. L. Künzli
Beschluss vom 4. März 2016
i n Sachen
A._____,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 1. Dezember 2015, C-4/2015/10038717
Erwägungen: 1.1 a) A._____ (vorliegend: Beschwerdeführerin) erstattete mit Schreiben vom 28. Oktober und Ergänzung vom 2. November 2015 Strafanzeige gegen B._____ (vorliegend: Beschwerdegegnerin 1) wegen "Veruntreuung/Diebstahl" von persön- li chen Sachen, die sie bei ihr – der Beschwerde-gegnerin 1 – seit 1991 in einem Estrichraum an der C._____strasse ... i n ... Züri ch lagern durfte (Urk. 11/2/1 S. 1- 15 und 11/2/2 S. 16-20; Urk. 11/1 S. 2). b) Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2) das Strafverfahren gegen die Be- schwerdegegnerin 1 gestützt auf das polizeiliche Ermittlungsergebnis ni cht an Hand (Urk. 4). c) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin persönlich mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 (Poststempel: 21. Dezember 2015) rechtzeitig Beschwerde (Urk. 2). Sie stellt den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zur Eröffung/D urchf ühr ung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 (a.a.O., S. 23 f.). Zu- sammen mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schrei- ben gleichen Datums zu den Akten. Darin ersuchte sie die hiesige Kammer, der Beschwerdegegnerin 2 im Hinblick auf die Rückweisung der Sache die Weisung zu erteilen, das Verfahren infolge Voreingenommenheit der bis anhin mit der Sa- che befassten "Abteilung C" einer anderen Abteilung zuzuwei sen (Urk. 3 S. 1/2). Am 22. Dezember 2015 erschien die Beschwerdeführerin beim Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich. Sie wollte (unaufgefordert) für das Beschwer- deverfahren eine Kaution von Fr. 1'000.– leisten, bevor sie wieder zurück nach Hause nach London reise. Die Verfahrensleitung liess die Beschwerdeführerin gewähren bzw. nahm den Betrag von Fr. 1'000.– als Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO entgegen (OG Prot. S. 2, Urk. 8). Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2016 wurde die Beschwerdeschrift (samt Ergänzungsschreiben) den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zur freigestellten Stellungnahme übermittelt.
Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass die Akten des Korrespondenzgeschäftes betreffend "Fristerstreckung für Beschwerde" (UZ150148 [Urk. 6/1-9]) in das vorliegende Verfahren beigezogen worden seien (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 11. Januar 2016 ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 12); die Beschwerdegegnerin 1 liess sich still- schweigend nicht vernehmen (vgl. Urk. 17). Die von der Beschwerdegegnerin 2 beigezogenen Untersuchungsakten gingen hierorts am 12. Januar 2016 ei n (vgl. Urk. 9). Mit Schreiben vom 10. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin (unaufgefordert) unter den Titeln "Fehlende Akten" und "Bitte um Klarstellung" eine Eingabe zu den Akten (Urk. 13 mit angehefteter Beilage: E-Mail vom 27. Dezember 2015, 2 Seiten). Die nämliche Sendung enthielt zwei weitere Ein- gaben der Beschwerdeführerin mit Datum vom 8. Januar 2016 (Urk. 14) bzw. 7. Januar 2016 (Urk. 15). Zum ei nen ging es um eine Ergänzung der Eingabe vom 18. Dezember 2015 betreffend Weisung an die Beschwerdegegnerin 2 und zum anderen um eine Kopie der an den Personalchef der Kantonspolizei Zürich adressierten "Beschwerde über D._____ und seinen Vorgesetzten" (a.a.O., S. 1- 3). Letztere Eingabe enthielt – im Sinne eines integrierenden Bestandteils – auch ei ne Kritik an der Ermittlungstätigkeit und Rapportierung der Kantonspolizei Zürich (a.a.O., S. 4-9). Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 (Urk. 18) reichte die Be- schwerdeführeri n schliesslich unter dem Titel "Confirmation/Bestätigung" eine schri ftli che Stellungnahme ("Antwort") ihres Schwagers, E._____, zu den polizeili- chen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 vom 8. November 2015 zu den Akten (Urk. 19). 1.2 a) Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren wieder- holt und an verschiedenen Stellen ausgeführt, sie habe während laufender Be- schwerdefri st di e Untersuchungsak ten ni cht ei nsehen können. Trotz wiederholter Bitten habe man ihr den Zugang zu den Akten und Kopien derselben bislang ver- wehrt. Dies habe die Arbeit an der Begründung der Beschwerde sehr erschwert. Sie werde die Akten erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, d.h. am 22. Dezember 2015, bei der Beschwerdegegnerin 2 ei nsehen können. Unter diesen Umständen behalte sie sich vor, gestützt auf Art. 109 Abs. 1 StPO (falls nötig) eine ergänzen- de Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist ei nzurei chen (vgl.
etwa: Urk. 2 S. 2 oben und S. 4; Urk. 3 S. 1; Urk. 6/1-9 [UZ150148], insb. Urk. 6/8 S. 1 unten und S. 2 oben). b) Nach erfolgter Akteneinsicht ging hierorts – mit Ausnahme der bereits erwähn- ten Eingaben (vorstehend E. 1.1/c) – keine eigentliche Ergänzung der Beschwer- debegründung ei n. Die Beschwerdeführerin bemängelte jedoch mit Bezug auf das vorliegende Strafuntersuchungsverfahren im erwähnten Schreiben vom 10. Januar 2016, dass die Akten der Kantonspolizei Zürich unvollständig seien, wie sie am 22. Dezember 2015 im Rahmen ihrer Akteneinsicht habe feststellen müssen (Urk. 13 mit angehefteter Beilage: E-Mail vom 27. Dezember 2015, 2 Seiten). c) Die behauptete Unvollständigkeit der polizeilichen Ermittlungsakten lässt sich gestützt auf die Angaben im Polizeirapport vom 8. November 2015 auflösen. Es kann folglich offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 10. Januar 2016 nach Ablauf der (gesetzlichen) Beschwerdefrist (gestützt auf Art. 109 Abs. 1 StPO) überhaupt noch zu hören wäre: Der Polizeibeamte Fw mbA F._____ hat am 3. November 2015 keine (protokolla- rische) Befragung mit der Beschwerdegegnerin 1 durchgeführt, sondern – wie aus dem durch den Polizeibeamten Gfr D._____ erstellten Polizeirapport vom 8. November 2015 hervorgeht (Urk. 11/1 S. 4) – lediglich eine "Kontrolle im Est- rich" der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommen, um die verbleibenden Gegen- stände der Beschwerdeführerin zu inspizieren. Aus dem Rapport ergibt sich auch, was F._____ dort an Gegenständen noch feststellen konnte, nämlich lediglich noch eine "leere Kiste" (a.a.O.). Weiter findet sich im Rapport entgegen der Be- hauptung der Beschwerdeführerin auch eine (sinngemässe) Zusammenfassung über die von F._____ mit G._____ (als polizeiliche Auskunftsperson) durchgeführ- te (telefonische) Befragung (a.a.O., S. 2/3). Ebenso ergibt sich aus dem Rapport, dass der Fall wegen terminlicher Schwierigkeiten zunächst vom Polizeibeamten Gfr H._____ an F._____ übergeben und nachher an D._____ abgetreten werden musste, weil es zwischen der Beschwerdeführerin und F._____ anlässlich der po- lizeilichen Befragung vom 3. November 2015 (Urk. 11/4) zu Differenzen kam, die i n ei ne (aufsi chtsrechtli che) Beschwerde gegen den ei nvernehmenden F._____
mündete (Urk. 11/1 S. 2). Ferner ergibt sich aus dem Rapport auch, dass die Be- schwerdeführerin am 28. Oktober 2015 auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich im Hauptbahnhof Zürich erschien, um ihre Strafanzeige zu deponieren. Dabei vereinbarte sie gemäss Rapport mit H._____ einen Termin für eine protokollari- sche Befragung auf den 3. November 2015, wobei die Befragung – wie erwähnt – wegen terminlicher Schwierigkeiten durch F._____ durchgeführt wurde (Urk. 11/1 S. 2). Dass bzw. inwiefern die Untersuchungsak ten angesi chts der vorstehenden Anga- ben/Informatione n im Polizeirapport unvollständig sein sollten, ist nicht ersichtlich. Richtig ist, dass sich sechs von der Beschwerdeführerin erwähnte E-Mai ls ni cht bei den Akten befinden (vgl. Urk. 13 mit angehefteter Beilage: E-Mail vom 27. De- zember 2015, S. 2). Diese E-Mails betreffen gemäss Angaben der Beschwerde- führeri n ausschli essli ch di e von i hr mi t F._____ geführte Korrespondenz und da- tieren vom 3. bzw. 4. und 5. November 2015. Dass bzw. inwiefern die E-Mails in unmittelbarem Zusammenhang mit den im vorliegenden Fall getätigten polizeili- chen Ermi ttlungen stehen, legt die Beschwerdeführerin indessen mit keinem Wort dar. Entsprechendes i st auch ni cht ersichtlich; F._____ musste den Fall nach der polizeilichen Befragung vom 3. November 2015 mit der Beschwerdeführerin ab- geben und das Protokoll dieser Befragung befindet sich jedenfalls bei den Akten (Urk. 11/4). Abgesehen davon wäre es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, die fragliche E-Mail-Korrespondenz zu den Akten zu reichen, falls sich ihrer Ansicht nach darin weiterführende bzw. sachdienliche Informatio- nen zu den inkriminierten Straftaten befunden hätten. 1.3 Der Fall erweist sich nach dem Gesagten als spruchreif. Zufolge Abwesenhei- ten ergeht dieser Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung. 2. Angefochten ist vorliegend eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind vorliegend erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a) die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind; b) Verfahrenshindernisse bestehen; c) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Ei ne Ni chtanhandna hme darf nur i n sachverhaltsmässi g und rechtli ch klaren Fäl- len ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straf- tatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtan- handnahmeverfügung kann bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräf- tet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (O MLIN, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 310 StPO). Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Ge- rüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1 m.H.). 3.2 a) In der Strafanzeige vom 28. Oktober 2015 (Urk. 11/2/1) schilderte die Be- schwerdeführerin das inkriminierte Geschehen zusammengefasst wie folgt: Sie und die Beschwerdegegnerin 1 seien im gleichen Quartier aufgewachsen und seien seit ihrer Jugendzeit befreundet gewesen, d.h. seit 63 Jahren. Im Jahre 1991 sei ihre Mutter gestorben. Sie habe damals bereits in London gelebt und habe noch persönliche Sachen in der Wohnung ihrer Mutter gehabt. Nach der Räumung der Wohnung der Mutter habe sie ihre persönlichen Sachen im Estrich- raum der Beschwerdegegnerin 1 an der C._____strasse ... in ... Züri ch zurück- lassen bzw. deponieren dürfen, wo sie in der Folge gut verpackt und unberührt bis
2015, d.h. während rund 24 Jahren lagerten. Im Juni 2015 habe die Beschwerde- gegnerin 1 die Kündigung ihrer Wohnung erhalten, wobei sie – die Beschwerde- gegnerin 1 – per Ende November nach I._____ in die Mietwohnung einer Bekann- ten habe ziehen können. Vom 8. bis 22. September 2015 sei sie bei der Be- schwerdegegnerin 1 in Zürich gewesen, wo sie ihre persönlichen Sachen im Est- rich durchgegangen sei. Dabei habe sie vieles, was sie nicht nach London habe mitnehmen können, verschenkt oder weggeworfen, und vieles temporär neu ver- packt. Einiges habe sie auch von ihrem Schwager (E.) abholen lassen. In der verfügbaren Zeit sei es aber unmöglich gewesen, alles zu sortieren und dis- ponieren. Es sei klar gewesen, dass sie nochmals nach Zürich gehen müsse. Am 25. September 2015 habe sie der Beschwerdegegnerin 1 eine E-Mail gesendet mit der Nachricht, dass sie am 29. Oktober bis 3. November 2015 wieder nach Zürich komme, um alles zu erledigen. Darauf habe die Beschwerdegegnerin 1 aber nicht reagiert. Am 19. Oktober 2015 habe sie eine E-Mail von ihr erhalten. Die Beschwerdegegnerin 1 habe i hr dari n erklärt, dass sie den Estrich bereits ge- räumt habe und die persönlichen Sachen habe G. (Kusine der Beschwer- degegnerin 1) mit dem Auto zu E._____ (Schwager der Beschwerdeführerin) ge- bracht. G._____ habe jedoch nur einen Teil der (restlichen) persönlichen Sachen zu ihrem Schwager gebracht. Am 25. Oktober 2015 habe sie die Beschwerde- gegnerin 1 endlich telefonisch erreichen können. Dabei habe die Beschwerde- gegnerin 1 auf die Frage nach dem Verbleib der persönlichen Sachen gesagt, dass sie alles geräumt habe und das Fehlende sei "einfach nicht mehr da". b) Die Beschwerdegegnerin 1 wurde am 8. November 2015 eingehend als be- schuldigte Person zur Sache befragt (Urk. 11/3). Dabei hat sie – zumi ndest i n den groben Zügen – den in der Strafanzeige geschilderten Sachverhalt bestätigt. Kon- kret wurde sie auch zu den von der Beschwerdeführerin noch vermissten Gegen- ständen befragt (Urk. 11/3 S. 5 i.V.m. Urk. 11/2/1 S. 3 und 11/2/2 S. 16-18 bzw. S. 19-20 [Anhang zur Strafanzeige]), wobei sie – soweit sie sich daran zu eri nnern vermochte – jeweils erklärte, ob sie die Gegenstände i ns Brockenhaus gebracht, dem Schwager (E.) oder ihrer Kusine (G.) zuhanden der Beschwer- deführerin übergeben oder letztlich entsorgt (Kleider- oder Schuhsammlung, Alt- papier etc.) habe (Urk. 11/3 S. 1-6, insb. S. 5).
3.3 Die Beschwerdegegnerin 2 gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Er- gebnis, dass das Verhalten der Beschwergegnerin1 klarerweise keinen Straftat- bestand erfülle. Es fehle sowohl an der Aneignungs- und Bereicherungsabsicht sowie am Vorsatz, der Beschwerdeführerin ihre Gegenstände vorzuenthalten (Urk. 4 S. 2-3). 3.4 Die Beschwerdeführerin hält dagegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren an dem bereits in ihrer Strafanzeige vom 28. Oktober bzw. 2. November 2015 ver- tretenen Standpunkt (Urk. 11/2/1 S. 1-15 und 11/2/2 S. 16-20) mit Nachdruck fest (Urk. 2 S. 1-25). Sie wendet zusammengefasst ein, dass die Beschwerdegegne- rin 1 mit ihren Aussagen bereits selber bestätigt habe, entweder die Straftat der Veruntreuung oder des Diebstahls und zusätzlich die Straftat der unrechtmässi- gen Aneignung begangen zu haben. Ihre Absicht sei es gewesen, sich die Ge- genstände anzueignen oder ihr – der Beschwerdeführerin – wegzunehmen, um ei nen anderen unrechtmässig zu bereichern. Ausserdem habe sie mit ihrer Aus- sage bestätigt, die Straftat der Sachentziehung begangen zu haben, da sie durch ihre Tat einen erheblichen Schaden oder Nachteil verursacht habe. Die Be- schwerdegegnerin 1 habe sich auch geweigert, die Sachen zurückzugeben (insb. Urk. 2 S. 18 und S. 22 f.). 4.1 a) Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1). Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, sofern ni cht di e be- sonderen Voraussetzungen der Art. 138-140 StGB zutreffen. b) Die Tathandlung bei der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der unrechtmässi gen Anei gnung i m Si nne von Art. 137 Ziff. 1 StGB besteht in der Aneignung der fremden Sache (N IGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 16 zu Art. 137 StGB; N 103 zu Art. 138 StGB). Das bedeutet, dass der
Täter den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur zumi ndest vorübergehenden Zueignung der Sache haben muss. Erst durch das Zusam- menwirken von Enteignung und Zueignung wird die Tathandlung als Aneignung deutlich, wobei sich der Aneignungswille äusserlich manifestieren muss, d.h. er- kennbar betätigt wird. Auch hi nsi chtli ch der Zuei gnung kommt es dami t auf den Willen des Täters an. Massgeblich muss sein, ob der Täter die Sache als eigene (zumindest vorübergehend) besitzen will. Soweit eine Sache zum Zwecke der Be- seitigung enteignet wird, geht es dem Täter üblicherweise gerade nicht darum, die Sache als eigene zu besitzen. Auch wenn der Täter im (wirklichen oder vermeint- li chen) Interesse des Berechtigten handeln will, fehlt es am Wi llen zur Zuei gnung (N IGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, a.a.O., N 25 ff., i nsb. N 39-41, zu Art. 137 StGB; N 103 f. zu Art. 138 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordern die beiden Tatbe- stände jeweils Vorsatz, der sich insbesondere auf die dauernde Enteignung und die zumindest vorübergehende Zueignung beziehen muss. Weiter notwendig ist die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (N IGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, a.a.O., N 25 ff. zu Art. 137 StGB, insb. N 40 f. und N 45 zu Art. 137 StGB; N 103 f., N 112 ff. zu Art. 138 StGB; N 69 ff. zu Art. 139 StGB). c) Beim Diebstahl besteht die Tathandlung in der Wegnahme der fremden Sache (Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, i.d.R. eigenen Ge- wahrsams) (N IGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, a.a.O., N 15 zu Art. 139 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand neben dem Vorsatz auch die Ab- sicht, sich die Sache anzueignen, d.h. wie sich aus dem Begriff der Aneignung ergibt, die Absicht der dauernden Enteignung sowie der zumindest vorüberge- henden Zueignung. Ebenfalls notwendig ist die Absicht unrechtmässiger Berei- cherung (N IGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht II, a.a.O., N 69 ff. zu Art. 139 StGB). d) Der Beschwerdegegnerin 1 sah sich (unbestrittenermassen) aufgrund ihres Wegzugs nach I._____ (ZH) gezwungen, ihre Mietwohnung an der C._____strasse i n Züri ch samt Estri chraum zu räumen. D as genaue Datum der Wohnungs- und/oder Estrichübergabe an den Vermieter/die Verwaltung i st ni cht entscheidend, auch nicht, ob die Beschwerdegegnerin 1 den Estrich kostenlos nutzen durfte. Offensichtlich ging es i hr einzig um die Beseitigung der persönli-
chen Sachen der Beschwerdeführerin. Es liegen – und das ist der springende Punkt – keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sie sich die Sachen als eigene (al- lenfalls auch nur vorübergehend) zueignen wollte. Ein dahingehendes Motiv ist – in Anbetracht der Vorgeschichte, der Notwendigkeit der Räumung und der Be- schaffenheit der fraglichen Gegenstände – schlicht nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdegegnerin 1 daher die Sachen ni cht dem Schwager (E.) oder der Kusi ne (G.) zuhanden der Beschwerdeführerin mitgegeben hatte, sondern dem Brockenhaus übergab oder anderweitig entsorgte, fehlt es an ei ner plausib- len Tatsachengrundlage, aus der sich konkrete Anhaltspunkte für den (tatbe- standsmässig) erforderlichen Zueignungswillen bzw. eine dahingehende Absicht ergeben. Damit einhergehend ist der für die Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderliche Anfangsverdacht hinsichtlich der Tatbestände der unrechtmässigen Aneignung, der Veruntreuung und des Diebstahls zu verneinen. 4.2 a) D en (Auffang-)Tatbestand der Sachentziehung erfüllt gemäss Art. 141 StGB, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Massgebend ist so- mit das Fehlen der Aneignungsabsicht, und der Tatbestand setzt die Zufügung ei- nes erheblichen Nachteils voraus. Subjektiv erfordert die Sachentziehung Vor- satz, der sich insbesondere auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss, wobei Eventualvorsatz ausreicht (W EISSENBERGER, BSK Strafrecht II, a.a.O., N 31 zu Art. 141 StGB). b) Es liegen keinerlei konkrete Verdachtsmomente vor, dass die Beschwerdegeg- neri n 1 die Sachen dem Brockenhaus übergab oder anderweitig entsorgte, um der Beschwerdeführerin in subjektiv vorwerfbarer Weise einen erheblichen Nach- teil zuzufügen. Im Gegenteil besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerde- gegnerin 1 die Beschwerdeführerin lediglich entlasten bzw. ihr – wenn auch ge- zwungenermassen – letztlich nur behilflich sein wollte. So sprach die Beschwer- deführeri n i m E-Mail vom 25. September 2015 gegenüber der Beschwerdegegne- rin 1 von "nächtlichen Alpträume(n) vom Estrich an der C.strasse" (Urk. 11/2/ 1 S. 5). Und am 19. Oktober 2015 schrieb die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin zurück: "Liebe A., Hurrah, Hurrah, Hurrah ! ! ! Estri ch,
Keller und Garage sind geräumt !!! Deine Sachen hat meine Cousine G._____ zu E._____ nach ... gebracht. Der kleine Koffer ist schon in I.. (...)" (Urk. 11/2/1 S. 7). Die Beschwerdegegnerin 1 bemühte si ch bei der Ausscheidung der Gegenstände – zumi ndest aus i hrer spezifischen Sicht – offensi chtli ch darum, im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin zu handeln. Dies, indem sie einzelne, ausgewählte Sachen dem Schwager oder ihrer Kusine zuhanden der Beschwerdeführerin übergab, von denen sie annahm, dass sie für die Beschwer- deführerin von erheblicher materieller oder immaterieller Bedeutung waren. D azu gehörte auch ein kleiner Koffer mit Sachen, den die Beschwerdeführerin selber noch bereit gestellt hatte und den die Beschwerdegegnerin 1 für sie an ihrem neuen Wohnort i n I. (ZH) aufbewahrte. D ass si ch unter den letztlich ent- sorgten Sachen jedoch auch solche befanden, deren Verlust für die Beschwerde- führerin einen erheblichen materiellen oder immateriellen Nachteil bedeuten wür- de, war der Beschwerdegegnerin 1 offensi chtli ch ni cht bewusst. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin bemängeln wollte, dass G._____ ni cht i n be- weismässig verwertbarer Form befragt worden sei (etwa: Urk. 2 S. 13 - 14) und/oder sie als Geschädigte (Privatklägerin) ihre Teilnahmerechte an den poli- ze ili chen Befragungen ni cht habe wahrnehmen können (etwa: Urk. 2 S. 25), ist abschliessend das Folgende festzuhalten: Die Polizei befragt im selbstständigen Ermittlungsverfa hre n, d.h. wenn sie wie vorliegend gestützt auf eine Strafanzeige aus eigenem Antrieb tätig wird (R HYNER, BSK StPO, a.a.O., N 11 ff. zu Art. 306 StPO), eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als poli- zeiliche Auskunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO). Entsprechend wurde G._____ gemäss Polizeirapport vom 8. November 2015 als polizeiliche Auskunftsperson (telefonisch) befragt und auf ihre strafprozessualen Rechte und Pflichten auf- merksam gemacht (Urk. 11/1 S. 2/3). Gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 310 Abs. 1 StPO kann ei ne Ni chtanhandna hme sodann aufgrund der Feststellungen in der Strafanzeige oder des Polizeirapports erfolgen. Eine formelle Befragung von Zeugen oder Auskunftspersonen ist somit (noch) nicht vorgeschrieben, d.h. im selbstständigen Ermittlungsverfahren findet eine formelle und parteiöffentliche Beweisabnahme nicht statt. Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung darf si ch folgli ch grundsätzli ch auch auf die Aussagen von Zeugen oder Auskunftsper-
sonen abstützen, die lediglich telefonisch oder z.B. am Unfallort befragt worden si nd. Nötigenfalls wären die Befragungen im Falle der (späteren) Untersuchungs- eröffnung formgültig unter Wahrung der Teilnahmerechte von der Staatsanwalt- schaft zu wiederholen (UE150010, Beschluss der hiesigen Kammer vom 23. April 2015, E. III/4; R HYNER, BSK StPO, a.a.O., N 13a und N 31 und 31a zu Art. 306 StPO). Dass die Beschwerdeführerin den Befragungen der Beschwerdegegne- rin 1 und von G._____ nicht beiwohnen und keine Ergänzungsfragen stellen konnte, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nichtanhandnahme der Straf- untersuchung ni cht von Belang. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass G._____ nicht protokollarisch, sondern nur telefonisch befragt wurde. 5.2 Weitere Vorbringen, auf die näher eingegangen zu werden bräuchte und/oder die nicht bereits durch das vorstehend Gesagte hinreichend entkräftet worden sind, können der Beschwerde nicht entnommen werden. Dies gilt namentlich auch für die ergänzenden Eingaben der Beschwerdeführerin, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 6. Nach dem Gesagten kann hinsichtli ch der Beschwerdegegnerin 1 ni cht von ei- nem für die Eröffnung eines Strafverfahrens hinreichenden Tatverdacht ausge- gangen werden. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens hält vor Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO bzw. der dazu entwickelten Rechtsprechung stand. Dies führt zur Ab- weisung der Beschwerde. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 GebV) und mit der geleisteten Kauti on zu verrechnen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädi- gungen zugesprochen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Züri ch, 4. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fkammer
Präsidentin i.V.:
lic. iur. F. Schorta Gerichtsschreiber:
li c. i ur. L. Künzli