Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150333-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann
Beschluss vom 11. April 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 28. September 2015, B-4/2013/141106086
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 12. August 2013 erstattete Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. math. A._____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige wegen Betrugs und weiterer Delikte gegen Rechtsanwalt B., Prof. Dr. med. C. und D._____ (Beschwerdegegner 1 - 3) (Urk. 10/1). Die Strafanzeige steht im Gesamtzusammenhang mit einer Erbschaftssache und wei- teren Rechtsgeschäften innerhalb der Familie. Sämtliche genannten Personen sowie die mit involvierten E._____ und F._____ sind miteinander verwandt oder verschwägert. Mit Verfügung vom 21. August 2013 (Urk. 10/11/2) übernahm die Staatsanwalt- schaft Wi nterthur / Unterland auf entsprechendes Ersuchen der Staatsanwalt- schaft III (Urk. 10/11/1) das Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft III trat in der Folge, mit Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 10/11/3), die Strafuntersu- chung an di e Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ab. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland nahm mit Verfügung vom 28. Sep- tember 2015 die Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 10/12 = Urk. 3/2). b) Mit vorliegender Beschwerde vom 28. November 2015 beantragte der Be- schwerdeführer, es sei die genannte Einstellungsverfügung [recte: Nichtanhand- nahmeverfügung] aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland anzuwei sen, so vorzugehen, wie dies bereits in der Strafanzeige vom 10. Sep- tember 2014 [recte: 12. August 2013] beantragt worden sei (Urk. 2). Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer somit, die Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland habe die Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Der Beschwerdegegner 1 beantragte mit seiner Beschwerdeantwort vom 22. Ja- nuar 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf ei ne Stellungnahme zur Be- schwerdeschrift (Urk. 9). Die Beschwerdegegner 2 und 3 liessen sich nicht ver- nehmen. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 29. März 2016 an sei- nem Standpunkt fest (Urk. 23)
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 auferlegte der Präsident der III. Strafkam- mer dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.-- für das Beschwerdeverfahren (Urk. 5). Der Beschwerdeführer leistete diese Kaution fristgerecht (Urk. 7). 2. a) Der Beschwerdeführer bezeichnete sich in sämtlichen Rechtsschriften und so auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 1) als Vertreter seiner Ehegattin E.. Er sah aber trotz entsprechender Aufforderung der Staatsan- waltschaft (Urk. 10/9) ausdrücklich davon ab, eine entsprechende Vollmacht ein- zureichen (Urk. 10/10). In sei ner Beschwerdeschrift führte er aus, er sei "alleiniger geschädigter Anzeigeerstatter" und vertrete seine Ehegattin E. nur als "Ge- schädigte 1", jedoch nicht betreffend vorgenannter Strafanzeige, zumal die "Ge- schädigte 1" und die "Teilgeschädigte 3" (F.) aus Pi etätsgründen ni cht ge- gen ihren Vater und Bruder strafrechtlich vorgehen wollten (Urk. 2 S. 2). Der Be- schwerdeführer reichte auch im Beschwerdeverfahren keine Vollmacht seiner Ehegattin ein. Es ist deshalb davon auszugehen, der Beschwerdeführer fechte al- lein in eigenem Namen und nicht auch namens seiner Ehegattin die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland an. E. wurde deshalb nicht ins Rubrum des Beschwerdeverfahrens aufgenommen. b) Gemäss Zusammenfassung der Staatsanwaltschaft führte der Beschwerdefüh- rer in seiner (in stilistischer Hinsicht schwer lesbaren) Strafanzeige vom 12. Au- gust 2013 (Urk. 10/1) aus, der Beschwerdegegner 2 - der Bruder von E._____ und F._____ - habe im Zusammenhang mit einem D arlehen i n Höhe von i nsge- samt Fr. 152'052.-- , das i n ei nem Kauf- und Schenkungsvertrag vom 22. Dezem- ber 2008 begründet wurde, E._____ dreimal je Fr. 50'000.-- und einmal Fr. 4'340.- - (Zinsen) auf deren Postkonto überwiesen. Am 12. Mai 2013 sei E._____ mitge- teilt worden, dass sie den Betrag von Fr. 152'042.-- nicht vollständig in der Steu- ererklärung angeben dürfe, da der Beschwerdegegner 2 sonst ein Problem mit seinen Steuern habe. Der Beschwerdegegner 2 habe eingeräumt, dass Fr. 150'000.-- nicht von ihm, sondern aus Schwarzgeld des Beschwerdegegners 3 - des Vaters von E._____ und F._____ - stamme. Der Beschwerdegegner 2 habe erklärt, vom Beschwerdegegner 3 zu diesem Betrug angestiftet worden zu sein.
Er habe E._____ und F._____ zur Ti lgung seiner Schulden aus dem Kauf- und Schenkungsvertrag Schwarzgeld seiner Eltern überwiesen. Der Beschwerdefüh- rer qualifiziert das Verhalten des Beschwerdegegners 2 als Betrug und dasjenige des Beschwerdegegners 3 als Anstiftung zum Betrug. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 hätten sich diese Darlehensrückzahlungen an E._____ und F._____ als ideale Täuschung derselben angeboten, da diese in guten Treuen davon ausge- gangen seien, dass es sich bei diesen Geldzahlungen um einen korrekten Fi- nanzmittelfluss gehandelt habe (Urk. 3/2 S. 1 f. Erw. 2a). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Strafanzeige weiter vor, der Beschwer- degegner 1 habe sich im Zusammenhang mit diesen Schwarzgeldzahlungen mehrerer Nötigungsversuche und Drohungen strafbar gemacht. So habe der Be- schwerdegegner 1 den Beschwerdeführer - Inhaber des Mandates als Willens- vollstrecker von G., der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdegegners 3 - mit Schreiben vom 19. Juni 2013 zu nötigen versucht, das Willensvollstrecker- mandat niederzulegen. Mit einem im Sinne einer Selbstanzeige der Beschwerde- gegner 2 und 3 erfolgten E-Mail vom 19. Juni 2013 an den Vorsteher des Kanto- nalen Steueramtes Basel-Landschaft (ni cht Züri ch, wi e i n der angefochtenen Ver- fügung vermerkt) habe der Beschwerdegegner 1 diesem mitgeteilt, dass der Be- schwerdegegner 3 gleichentags eine Vollmacht gegenüber dem von G. eingesetzten Willensvollstrecker (dem Beschwerdeführer) widerrufen habe. Aus diesem Grund sei nicht auszuschliessen, dass dieser aus Verärgerung oder aus anderen Gründen eine Anzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Steuer- hinterziehung einreichen werde. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Be- schwerdegegner 1 sei mit diesem E-Mail, insbesondere mit der ehrenrührigen Un- terstellung betreffend Verärgerung des Willensvollstreckers, dem verpönten Mittel der Stimmungsmache verfallen. Mit Faxschreiben vom 21. Juni 2013 habe der Beschwerdegegner 1 zudem festgehalten, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 das Angebot des Beschwerdeführers, das Mandat als Willensvollstrecker nieder- zulegen, mit sofortiger Wirkung gerne annähmen. Wie der Beschwerdegegner 1 in geradezu nötigender Weise dazu gekommen sei, von einem Angebot zur Nie- derlegung des Mandats als Willensvollstrecker auszugehen, sei für den Be- schwerdeführer allerdings schleierhaft. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 an das
Erbschaftsamt, welches E._____ als weiteres Nötigungsmittel in Kopie zugegan- gen sei, habe der Beschwerdegegner 1 schliesslich damit gedroht, gegen den Willensvollstrecker (den Beschwerdeführer) ein Verfahren um dessen Absetzung einzuleiten, sofern dieser wider Erwarten seine Mandatsniederlegung als Willens- vollstrecker bestreiten sollte (Zusammenfassung der Staatsanwaltschaft, Urk. 3/2 S. 2 f. Erw. 3 a-e). Schliesslich machte der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige geltend, der Beschwerdegegner 1 habe versucht, E._____ dadurch zu einer Selbstanzeige zu nötigen, dass er ihr mit Schreiben vom 20. Juni 2013 den nicht für sie bestimm- ten, aber ihren Ehemann (den Beschwerdeführer) kompromittierenden E-Mail- Verkehr vom 19./20. Juni 2013 zugestellt habe. Dadurch bestehe insbesondere auch der Verdacht auf Verletzung der körperlichen und geistigen Integrität von E._____ durch den Beschwerdegegner 1. c) Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 362 Abs. 1 StPO). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob und wie weit der Beschwerdeführer im mit der angefochtenen Verfügung nicht an die Hand genommene Strafverfah- ren Parteistellung zukommt. Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Ge- schädigte Person zählt zu den anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Wird ein anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne dieser Rechtsnorm in seinen Rechten unmittelbar betroffen, stehen ihm die zur Wahrung seiner Interes- sen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Der anzeigenden Per- son, die weder geschädigt noch Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ei ne solche ausdrückli che Erklärung fi ndet si ch i n den Akten ni cht. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), nicht aber der allenfalls in- direkt betroffene Angehörige. In ei nem Telefongespräch mit der prozessleitenden Staatsanwältin hielt der Be- schwerdeführer am 28. September 2015 dafür, er sei auch Geschädigter, da er (als Ehemann) Steuern auf dem (vom Beschwerdegegner 2 an E.) bezahl- ten Betrag zahlen müsse. Die Staatsanwältin antwortete ihm, dass sie ihn nicht als Geschädigten qualifiziere, hingegen als Anzeigeerstatter (Urk. 10/10). Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation macht der Beschwerdeführer zu- nächst geltend, Anzeigeerstatter und Adressat der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung zu sein. Er verweist weiter darauf, dass er als testamentarisch bestimmter Willensvollstrecker die Gleichbehandlung der drei Kinder der Erblas- seri n (G.) zu sichern habe. Auch unterstehe er der Ehegattenbesteuerung und sei nicht bereit, die (von E._____) empfangenen Gelder nicht zu versteuern, nur weil es sich um Schwarzgeld des Beschwerdegegners 3 gehandelt habe, wel- ches der Beschwerdegegner 2 zur Tilgung seiner Schuld verwendet habe (Urk. 2 S. 3 lit. b). Als blossem Anzeigeerstatter stehen dem Beschwerdeführer, wie bereits ausge- führt, kei ne über die Orientierung bezüglich der Erledigung des Strafverfahrens hinausgehenden Rechte zu. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zugleich Geschädigter ist . Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der Schwarzgeldzahlung an seine Ehegattin infolge Ehegattenbesteuerung betroffen, handelt es sich dabei lediglich um eine indirekte Betroffenheit. Eine unmittelbare Verletzung des Be- schwerdeführers in seinen Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO liegt nicht vor.
Da die Erbengemeinschaft selber nicht rechtsfähig ist und somi t ni cht Trägeri n des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes sein kann, gelten bei str afbaren Handlungen zum Nachteil der Erbengemeinschaft die einzelnen Erben als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 385 Erw. 2.3.3; Goran Mazzucchelli / Mario Postizzi, in Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 34 zu Art. 115 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 5 zu Art. 115 StPO). Jeder Erbe kann sich deshalb einzeln als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (Bun- desgerichtsentscheid vom 1. Februar 2016, 6B_827/2014 Erw. 3.3.2). Zur Vertre- tung der Erbengemeinschaft bzw. des Nachlasses und zur Si cherstellung der Gleichbehandlung der Erben bedarf es im Strafverfahren, was den Strafpunkt an- geht, keines Wirkens des Willensvollstreckers. Soweit kann der Beschwerdeführer aus seiner Stellung als Willensvollstrecker von G._____ keine Beschwerdelegiti- mation ableiten. Zivilansprüche des Nachlasses, welche sich allenfalls aus straf- baren Handlungen ableiten und adhäsionsweise durch den Willensvollstrecker im Strafverfahren geltend zu machen wären, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige und auch in der Beschwerdeschrift nicht auf. Sollte sich E._____ durch die Zustellung von Kopien der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Beteiligten durch den Beschwerdegegner 1 oder durch andere Handlungen desselben bedroht oder genötigt fühlen, wäre es ihre Sache, sich nötigenfalls dagegen zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht dadurch direkt betroffen, weshalb ihm diesbezüglich keine Ge- schädigteneigenschaft im Sinne von Art 115 Abs. 1 StPO und kei ne Rechtsmi ttel- legitimation im Sinne von Art. 362 Abs. 1 StPO zukommt. Soweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. d) Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt wurde (Art. 31 Abs. 1 StPO). Beim Distanzdelikt, wenn der Ausführungsort und der Erfolgsort in der Schweiz liegen, liegt der Ge- richtsstand somit dort, wo der Täter handelte und nicht dort, wo der Erfolg eintrat (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 31 StPO; Thomas Fingerhuth / Viktor Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 31 StPO; Urs Bartezko, in: Basler Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 31 StPO). Der Beschwerdegegner 1 weist darauf hin, dass er sämtliche ihm vorgeworfenen Handlungen i n sei nem Wohn- und Geschäftskanton Basel-Landschaft vorge- nommen habe und diese vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit rechtskräfti- gem Beschluss vom 5. November 2013 (Urk. 10/8/3) als strafrechtlich irrelevant bezeichnet worden seien. Er hält dafür, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 12 S. 1 f. Ziff. 1). Auch die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe als Rechtsvertreter von E._____ die genau gleichen Belastungen gegen den Be- schwerdegegner 1 bereits bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel- Landschaft vorgebracht. Das entsprechende Verfahren sei von der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. August 2013 erledigt worden, und das Kantonsgericht Basel-Landschaft habe die gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung gerichtete Beschwerde von E._____ abgewiesen (Urk. 3/2 S. 3 Erw. 7). Ob sich die im Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel- Landschaft erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 1 vollständig mit den in der vom Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft III erhobenen Straf- anzeige decken, kann offen bleiben. Der Handlungsort der behaupteten Nöti- gungsversuche und Drohungen des Beschwerdegegners 1 gegen den Beschwer- deführer liegt im Kanton Basel-Landschaft. Dort verfasste und ab dort versandte der Beschwerdegegner 1 die betreffenden Schreiben, E-Mails und Fax-Schreiben vom 19., 21. und 28. Juni 2013. Somit liegt der betreffende Gerichtsstand im Kan- ton Basel-Landschaft und nicht im Kanton Zürich. Die Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland hat mit Bezug auf diese Vorwürfe zu Recht kein Verfahren an die Hand genommen. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.-- fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der vom Beschwerdefüh- rer geleisteten Kaution bezogen.
Im die Gerichtsgebühr übersteigenden Betrag wird die geleistete Kaution - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Be- schwerdeführer zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozess- entschädigung von Fr. 600.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. B._____ (per Gerichtsurkunde) − Prof. Dr. med C._____ (per Gerichtsurkunde) − D._____ (per Geri chtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-4/2013/141106086 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 11. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann