Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150274-O/U/BUT
Verfügung vom 23. März 2016
i n Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Be- zirks Bülach vom 7. September 2015, ST.2015.8367
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 reichte die A._____ AG (fortan Beschwerde- führeri n) bei der Kantonspolizei Zürich gegen die C._____ GmbH, D._____ [Ort], eine Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen die Preisbekanntgabeverordnung sowie gegen das Bundesgesetz über den Unlauteren Wettbewerb ein; bean- standet wurde die Verschleierung der Kabelanschlussgebühr in der Werbung von C._____ (Urk. 15/3.1). Die Kantonspolizei Zürich erstattete Rapport an das Statt- halteramt Bülach (Urk. 15/1-2). 2. Das Statthalteramt Bülach stellte das Verfahren mit Verfügung vom 7. Sep- tember 2015 ein; als beschuldigte Person erscheint auf dieser Verfügung B., der Geschäftsführer der C. GmbH, der auch als einziger Empfän- ger der Verfügung aufgeführt wird (Urk. 15/9). Nachdem in der Presse über die Verfahrenseinstellung berichtet worden war, wandte sich die Beschwerdeführerin am 21. September 2015 an das Statthalteramt Bülach und ersuchte um Zustel- lung des Entscheids (Urk. 15/12.1). 3. Am 19. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Einstellungsver- fügung und die Anweisung an das Statthalteramt Bülach, das Verfahren fortzuset- zen (Urk. 2). Die ihr mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 auferlegte Prozesskau- tion von Fr. 5'000.– leistete sie fristgerecht (Urk. 10). Mit Eingabe vom 12. No- vember 2015 nahm B._____ zur Beschwerde Stellung (Urk. 12); das Statthalter- amt Bülach beantragte am 13. November 2015 die Abweisung der Beschwerde, ohne sich in der Sache zu äussern (Urk. 14), und reichte die Akten ein (Urk. 15). Auf i hr Ersuchen (Urk. 18) wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. November 2015 Kopien der Einstellungsverfügung und eines darin erwähnten Entscheids des Zürcher Handelsgerichts zugesandt (Urk. 20) und Ei nsi cht i n di e Akten gewährt (vgl. Urk. 22). Nach Zustellung der hernach eingereichten Replik (Urk. 23) hielten das Statthalteramt sowie B._____ an den bereits gestellten An-
trägen fest (Urk. 29; Urk. 31). Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht (vgl. Urk. 33). II. 1. Das eingestellte Verfahren betrifft Übertretungen. Gemäss Art. 395 lit. a StPO ist die Beschwerde durch die Verfahrensleitung allein zu beurtei len. 2. Gegen einen schriftlich oder mündlich eröffneten Entscheid ist eine Be- schwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die angefochtene Einstellungsverfü- gung wurde ausschliesslich der beschuldigten Person eröffnet (Urk. 6 S. 2). Die Beschwerdeführerin erfuhr aus der Presse von dem Erledigungsentscheid; auf schriftliche Anfrage teilte ihr das Statthalteramt mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 mit, dass im "Verfahren gegen die Firma C._____ GmbH ei ne Ei nstellungs- verfügung erlassen worden" sei (Urk. 15/13). Eine schriftliche oder mündliche Er- öffnung des Entscheids gemäss Art. 84 ff. StPO fand mithin gegenüber der Be- schwerdeführerin nicht statt; mit der Beschwerdeerhebung innert 10 Tagen sei t förmlicher Bekanntgabe der Tatsache, dass eine Einstellungsverfügung ergangen ist, ist die Beschwerdefrist jedoch gewahrt. 3. Für i hre Beschwerdelegitimation beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 382 StPO und behauptet ein rechtlich geschütztes Interesse. Sie sei aufgrund ei- nes Fehlers des Statthalteramtes nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens geworden. Als Konkurrentin der angezeigten Gesellschaft sei sie durch Verlet- zungen der Preisbekanntgabebestimmungen des UWG und der PBV in ihren Rechten unmittelbar betroffen. Sie hätte sich deshalb als Privatklägerin konstituie- ren können, wozu ihr jedoch keine Gelegenheit gegeben worden sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne sie sich bei dieser Ausgangslage noch im Beschwerdeverfahren konstituieren, was sie hiermit mache (vgl. Urk. 2 S. 4 ff.). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel
ergreifen. Wer Partei ist bzw. wem die zur Wahrung seiner Interessen erforderli- chen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, ergibt sich aus Art. 104 und 105 StPO. Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen nach Art. 301 Abs. 3 StPO keine (weitergehenden) Ver- fahrensrechte zu. Die Anzeige der Beschwerdeführerin bezieht sich auf Verletzungen von Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. p PBV sowie auf Art. 17 und 18 UWG (vgl. Urk. 2 S. 4). Die Sanktion für solche Verstösse ergibt sich aus Art. 24 UWG. Im Unterschied zu Art. 23 UWG, bei welchem es sich um ein Antragsdelikt handelt mit der Folge, dass sich die Geschädigtenstel- lung aus der Strafantragsberechtigung ableitet (Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 und 10 UWG; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 115 N 94 ff., 97), ist Art. 24 UWG ein Offizialdelikt. Art. 17 und 18 UWG sind Teil des 3. Kapitels "Verwaltungsrechtliche Besti mmungen" des UWG. Regelungszweck der Bestimmungen über die Preis- bekanntgabe ist der Schutz der Konsumenten mit dem Ziel, dass der angegebene Preis dem zu bezahlenden Preis entspricht; indem die Preisbekanntgabe dem Konsumenten zudem Preisvergleiche mit Konkurrenzprodukten erlaubt, werden indirekt auch Mitbewerber vor einem ungünstigen und ggf. irreführenden Ver- gleich geschützt (Schmid, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], BSK UWG, Basel 2013, Art. 16/16a N 4, 6; vgl. auch Art. 18 N 2). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person jene, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Hat die C._____ mit der bean- standeten Werbung (vgl. Urk. 15/3.3-8) gegen die Preisbekanntgabebestimmun- gen verstossen, so ist die Beschwerdeführerin als Mitbewerberi n dadurch höchs- tens insofern betroffen, als ihre eigenen Angebote allenfalls teurer und damit we- niger attraktiv erscheinen als jene ihrer Konkurrentin. Eine unmittelbare Beein- trächtigung ihrer Rechte liegt damit - im Unterschied etwa zur Herabsetzung ge- mäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG oder zum irreführenden Vergleich gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG - ni cht vor. D i e Beschwerdeführeri n beruft si ch denn auch ni cht auf den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG (unrichtige oder irreführende An-
gaben) und verlangt auch nicht eine Bestrafung der C._____ bzw. ihrer Organe gemäss Art. 23 UWG. Zur Anzeige gebracht hat sie einzig einen Verstoss gegen die verwaltungsrechtlich normierte Preisbekanntgabepflicht. In diesem Bereich kann sie nach dem Gesagten weder als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten, noch stehen ihr anderweitig Parteirechte zu. Der Beschwerdefüh- rerin als blosser Anzeigeerstatterin ist die weitere Beteiligung am Verfahren ver- wehrt; mangels Beschwerdelegitimation ist auf ihre Beschwerde ni cht ei nzutreten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– fest- zusetzen. Dem Beschwerdegegner 1, der nicht anwaltlich vertreten ist, ist man- gels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung auszuri chten.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 3. Die Kosten werden aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Mehr- betrag wird die Prozesskaution unter dem Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates an die Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt X2._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Bülach (ad ST.2015.8367, gegen Empfangs- bestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Bülach (ad ST.2015.8367) unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- li ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzunge n ri chten si ch nach den massgebli chen Besti mmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 23. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Bertoluzzo