Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150257-O/U/HON
Verfügung vom 22. März 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch B._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 22. September 2015, ST.2015.978
Erwägungen: I. 1. Am 1. März 2015 erstattete B., die Mutter von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), Strafanzeige gegen C._____ (nachfolgend: Beschwerdegeg- ner), den Vater des Beschwerdeführers, wegen Tätlichkeiten (Urk. 12/1 S. 3). Der Beschwerdeführer konstituierte sich in der Folge als Privatkläger (Urk. 12/17 S. 2). Das Statthalteramt Bezirk Meilen (nachfolgend: Statthalteramt) stellte das Verfahren am 22. September 2015 ein (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 12/19). 2. Mit Eingabe von Montag, 5. Oktober 2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde hiergegen und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "Die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Meilen vom 22.9.2015 sei aufzuheben und es sei Anklage gegen den Be- schuldigten zu erheben, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (plus Mehrwertsteuer)." 3. Innert der mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 angesetzten Frist ging die Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'000.00 bei der Beschwerdeinstanz ein (Urk. 6, Urk. 8). Mit Verfügung vom 30. November 2015 wurde dem Statthalteramt und dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Das Statthalteramt verzichtete unter Einreichung der Akten auf eine Stellungnahme (Urk. 11, Urk. 12). Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 7. Dezem- ber 2015 vernehmen (Urk. 14). Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 und damit innert der mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 angesetzten Frist replizierte der Be- schwerdeführer (Urk. 16, Urk. 17). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 wurde dem Statthalteramt und dem Beschwerdegegner Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 19). Das Statthalteramt verzichtete auf ei ne Stellungnahme (Urk. 21), der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen (Urk. 23). 4. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf di e Ausführunge n der Parteien ei nzugehen.
II. 1. Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsan- waltschaft. Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), d.h. nach den Art. 352 bis 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstraf- behörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Nach dem Gesetz beendet die Verwaltungsbehörde somit die Untersu- chung bzw. das Verfahren entweder durch einen Strafbefehl oder eine Einstel- lungsverfügung; die Erhebung einer Anklage durch die Verwaltungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Verwaltungsbehörde keine Anklage erheben kann, hat sie bei einem von der beschuldigten Person bestrittenen Tatvorwurf somit in Beurteilung der Beweislage zu entscheiden, ob ein Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung zu erlassen ist. Dabei ist der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfolgenden Vergehen und Verbrechen geltende Grundsatz "in dubio pro du- riore" – der verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt – durch die Verwaltungsbehörde nicht strikt anzuwenden. Mit anderen Worten hat die Verwaltungsbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn ge- wisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (Beschluss der hiesigen Kammer vom 17. Februar 2014, Geschäfts-Nr. UE130180, E. II. 2. mit weiteren Hinweisen; Beschluss der hiesigen Kammer vom 1. Juni 2015, Geschäfts- Nr. UE150011, E. II. 2.). 2. Dem Strafverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Dem Beschwerdegegner wird zur Last gelegt, seinen fünfjährigen Sohn, den Be- schwerdeführer, während der Besuchsrechtsausübung am 1. März 2015 derart heftig an beiden Handgelenken festgehalten zu haben, dass es zu entsprechen- den Rötungen an beiden Handgelenken gekommen sei (Urk. 5 S. 1). 3.1. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner stellte das Statthalteramt in der Folge im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde ihre aufgrund der Strafanzeige gegenüber dem Be-
schwerdegegner verfügte Besuchsrechtssistierung mit Entscheid vom 26. März 2015 wieder aufgehoben habe mit der nachvollziehbaren Begründung, es sei un- klar, wie die Markierungen an den Handgelenken des Beschwerdeführers ent- standen seien. Aus medizinischer Sicht gebe es mehrere Ursachen für die roten Striemen. Der Beschwerdegegner habe geltend gemacht, die Handgelenke des Beschwerdeführers nicht umfasst, sondern gegen die weiche Matratze gedrückt zu haben. Er könne sich nicht vorstellen, dass es so zu den Rötungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe auf erstes Befragen gegenüber der Mutter ge- sagt, es habe ihm niemand weh getan und erst auf zweites Nachfragen der Mutter die Schmerzen bestätigt und mit den Tränen gekämpft. Eine gewisse mütterliche Suggestion lasse sich hierbei nicht ausschliessen, weshalb mit einer Befragung des Beschwerdeführers sowie seiner Schwester D._____ im Strafverfahren be- weismässig wenig zu erreichen wäre. Die Strafuntersuchung sei daher mangels Beweisen einzustellen. Es lasse sich nicht hinreichend ausschliessen, dass sich der Beschwerdeführer die Rötungen an den Handgelenken auf andere Weise, z.B. beim Spielen mit anderen Kindern in der "Ki nderhütte" der Kirche, wie es der Beschwerdegegner ausgeführt habe, zugezogen habe. Darüber hinaus liege eine Befragung der Kinder in der Spannungssituation zwischen den Eltern keinesfalls in deren Interesse, weshalb sich die Frage stelle, ob die Strafuntersuchung ni cht auch gestützt auf Art. 319 Abs. 2 lit. a StPO einzustellen gewesen wäre (Urk. 5 S. 1 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen in seiner Beschwerdeschrift vor, die Schlussfolgerung des Statthalteramts, die Straftat sei ni cht genügend er- wiesen, sei unhaltbar, der Sachverhalt sei vielmehr zweifelsfrei erstellt. Er habe gegenüber seiner Mutter erklärt, dass ihm das Halten der Handgelenke durch den Beschwerdegegner weh getan habe. Die Mutter habe danach ohne jegliche Sug- gestion gefragt. Seine Schwester D._____ habe zuvor ausgeführt, dass der Be- schwerdegegner ihn an den Handgelenken gehalten habe. D._____ und er hätten diesen Sachverhalt anlässlich der Anhörung gegenüber der Kindes- und Erwach- senenschutzbe hörde bestätigt. Es sei auch seitens des Beschwerdegegners un- bestritten, dass er ihn auf der Matratze fixiert habe. Erst anlässlich der polizeili- chen Befragung habe der Beschwerdegegner den Vorfall beschönigt und vorge-
bracht, der Beschwerdeführer habe sich allenfalls bei der "Kinderhüte" wehgetan, was jedoch ausgeschlossen sei. Das Fixieren auf einer weichen Unterlage, wie einer Matratze, sei nur durch Umfassen der Handgelenke möglich, die Behaup- tung des Hinunterdrückens der Handgelenke auf die Matratze sei daher eine Schutzbehauptung. Der Beschwerdegegner habe aus Überforderung heraus mit Gewalt reagiert. Es werde nicht behauptet, der Beschwerdegegner habe ihn be- wusst verletzen wollen. Aber durch das Pressen mit voller Kraft auf das Handge- lenk habe der Beschwerdegegner eine Verletzung sehr wohl in Kauf genommen (Urk. 2 S. 3 ff.). 3.3. Der Beschwerdegegner erwiderte in seiner Stellungnahme zusammenge- fasst, dass er sich sehr sicher sei, dass die Rötungen nicht auf sein Halten der Handgelenke zurückzuführen seien (Urk. 14 S. 1 ff.). 3.4. In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest (Urk. 17). 4. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tät- lichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Fol- ge haben. Gemäss Bundesgericht liegt eine Tätlichkeit vor, "wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper ei- nes andern überschritten wird". Als Tätlichkeiten sind namentlich Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursa- chen (BSK StGB II-Roth/Keshelava, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 126 N 3 und N 5). Strafbar ist hierbei lediglich die vorsätzliche Begehung einer Tätlichkeit (Art. 12 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB). 5.1. Gemäss Aktennotiz der Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde Meilen vom 24. März 2015 gab Frau Dr. E._____, welche der Beschwerdeführer am 2. März 2015 aufsuchte, anlässlich eines Telefonats an, dass am 2. März 2015 noch zwei dünne rote Striche (kein Hämatom) schwach zu sehen gewesen seien (Urk. 12/9/6). Darüber hinaus finden sich Fotos in den Akten, auf welchen Rötun- gen an den Handgelenken des Beschwerdeführers zu sehen si nd (Urk. 12/8).
Diese Spuren können auf Handlungen hinweisen, die unter den Begriff der Tät- li chkei ten i m Si nne von Art. 126 StGB subsumiert werden. Nachfolgend ist zu prü- fen, ob die Verursachung dieser Rötungen durch den Beschwerdegegner nach- gewiesen werden kann. 5.2. Der Beschwerdegegner brachte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. März 2015 vor, dass er sich die Rötungen an den Handgelenken des Be- schwerdeführers nicht erklären könne. Er habe der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde gegenüber erwähnt, dass er den Beschwerdeführer am 1. März 2015, bevor er und D._____ in die Kirche gegangen seien, dem dortigen Kinder- hort übergeben habe. Er vermute, dass die Rötungen eventuell von dort stammen könnten. Er habe an jenem Tag keine Rötungen am Beschwerdeführer bemerkt. Er habe den Beschwerdeführer an besagtem Tag an den Handgelenken festge- halten, dies sei so gegen 13.15 Uhr gewesen. Nach dem Mittagessen hätten die Kinder die Zähne putzen sollen, stattdessen seien sie mit der Zahnbürste in der ganzen Wohnung herumgerannt. Er habe mit den Kindern im Schlafzimmer spie- lerisch "herumgeplagt". Plötzlich sei der Beschwerdeführer gekommen und habe gesagt, er habe die Zähne geputzt. Er habe ihm daraufhin gesagt, dass dies nicht möglich sei und er den Mund aufmachen solle. Der Beschwerdeführer sei lachend davon gerannt und er sei ihm nachgelaufen und habe ihn spielerisch gepackt. An- schliessend habe er ihn aufs Bett gelegt. Er habe sich spielerisch auf den Be- schwerdeführer gekniet, ohne dass sein Gewicht auf dem Körper des Beschwer- deführers gewesen sei, und habe leicht, mit offenen Händen, die Handgelenke des Beschwerdeführers nach unten gedrückt. Er habe zum Beschwerdeführer "säg aaaaahhhh" gesagt, worauf er gesehen habe, dass der Beschwerdeführer die Zähne geputzt habe. Der Beschwerdeführer habe weder geweint noch gesagt, dass ihm etwas weh tue (Urk. 12/3 S. 2 f.). 5.3. B., die Mutter des Beschwerdeführers, sagte anlässlich der polizeili- chen Befragung vom 13. März 2015 aus, dass sie mit dem Beschwerdeführer und seiner Schwester D. bei Dr. E._____ gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht sagen wollen, was los sei. D._____ habe ausgeführt, dass sie auf dem Bett hätten liegen müssen und der Beschwerdegegner sie an den Handgelenken
festgehalten habe, um in den Mund zu schauen, ob sie die Zähne richtig geputzt hätten. Auf Nachfrage von Dr. E._____ habe der Beschwerdeführer gesagt, dass dies richtig sei und es ihm weh getan habe. Sie, die Mutter, vermute, dass die Rö- tungen von jenem Vorfall stammen würden. Diese seien nach zwei Tagen abge- klungen und nicht blau geworden (Urk. 12/2 S. 2 f.). 5.4. Aus dem Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers sowie seiner Schwester D._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am 16. Sep- tember 2015 geht im Wesentlichen hervor, dass die Kinder die Szene betreffend die Kontrolle des Zähneputzens nachspielen: Der Beschwerdeführer legt sich auf den Boden, D._____ setzt si ch auf i hn und umfasst die am Körper anliegenden Handgelenke des Beschwerdeführers. Zuvor sagte der Beschwerdeführer, er könne ja zeigen, wie "das" (zeigt auf seine Handgelenke) gewesen sei (Urk. 3/2 S. 3). 5.5. Gemäss Aktennoti z der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen vom 24. März 2015 gab Frau Dr. E._____ an, dass es mehrere Möglichkeiten ge- be, wie derartige rote Marker resp. Striemen entstehen könnten. Es sei möglich durch Festhalten, wobei das Handgelenk umfasst werden müsse; die Marker würden dort entstehen, wo die Haut zwischen den Fingern der umfassenden Hand eingeklemmt würde. Eine weitere Möglichkeit sei das Umwickeln des Arms mit einem Bändel. Darüber hinaus erklärte Frau Dr. E., dass der Beschwer- deführer ein reduziertes Schmerzempfinden aufweise. Anlässlich des Arztbesu- ches habe der Beschwerdeführer keine Aussagen gemacht, wie es geschehen sei (Urk. 12/9/6). 6. Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 1. März 2015 unbestrittenermassen an den Handge- lenken packte, um die Sauberkeit von dessen Zähnen zu überprüfen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass auch zweifelsfrei erstellt ist, dass die Rötungen an den Handgelenken des Beschwerdeführers auf jene Hand- lung zurückzuführen sind. So sind die Schilderungen betreffend das Halten der Handgelenke unterschiedlich, wobei das vom Beschwerdegegner vorgebrachte Hinunterdrücken der Handgelenke gemäss den Ausführungen von Dr. E.
ni cht ursächli ch für di e Rötungen sei n könnte. Hi nzukommt, dass Dr. E._____ er- läuterte, dass die Verursachung solcher Rötungen auf verschiedene Art und Wei- se möglich sei. Aus der Anhörung der Kinder geht nur der Vorfall an sich hervor, jedoch nicht, ob die Rötungen an den Handgelenken des Beschwerdeführers da- rauf zurückzuführen sind, wie sie dies gemäss den Aussagen der Mutter ihr ge- genüber ausführten. Die Ärztin Dr. E._____ vernei nte gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber Ausfüh- rungen zur Ursache getätigt habe, wie es die Mutter des Beschwerdeführers vor- brachte. Eine Befragung der Kinder durch das Statthalteramt, insbesondere zur Frage, ob die Rötungen sofort nach besagtem Vorfall erschienen seien, erübrigt sich jedoch. Denn auch wenn die Rötungen auf besagten Vorfall zurückzuführen wären, könnte dem Beschwerdegegner kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Daran würde auch die Befragung der Kinder nichts ändern. Wie sich den Akten entnehmen lässt, fasste der Beschwerdegegner unmittelbar nach dem Be- schwerdeführer ebenfalls seine Tochter D._____ an den Handgelenken, dieser tat dies nicht weh (Urk. 3/2 S. 3, Urk. 12/9/1 S. 1, Urk. 2 S. 8). Es liegen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 8) – keine Hinweise dafür vor, der Beschwerdeführer habe seinen Sohn, den Beschwerdeführer, fester als dessen Schwester an den Handgelenken anfassen wollen und dabei in Kauf genommen, i hn zu verletzen resp. i hm weh zu tun. Es ist daher davon auszugehen resp. kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdegegner des allfälligen stärkeren Hi nunterdrückens der Handgelenke beim Beschwerdeführer und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers ni cht bewusst war und ni cht so gehandelt hätte, wenn er die Folgen seines Han- delns vorausgesehen hätte. Es ist nicht zu widerlegen, dass das Ganze im Rah- men einer spielerischen Auseinandersetzung bzw. eines blossen Herumalberns zwischen Vater und Sohn ablief. Dem Beschwerdegegner kann daher die vorsätz- li che resp. eventualvorsätzliche Verübung einer Tätlichkeit gegenüber dem Be- schwerdeführer jedenfalls nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden. Eine fahr- lässige Verübung wäre nicht strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Unter Würdi gung der gesamten Umstände reichen die vorliegenden Beweismittel somi t ni cht aus, um den Beschwerdegegner mit einem Strafbefehl zu bestrafen und ei n solcher
erschiene auch im Sinne von Art. 52 StGB als unvertretbar. Weitere Untersu- chungshandlungen, die an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, sind ni cht ersi chtli ch. Das Statthalteramt hat das Verfahren zu Recht eingestellt (Art. 357 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer bei Vorliegen gemeinsamer elterlicher Sorge durch die Mutter in einem Strafverfahren gegen den Vater im Sinne von Art. 106 Abs. 2 StPO vertreten werden kann und ob nicht eher aufgrund des Interessenkonflikts (Konflikte betreffend Besuchsrechtsausübung, Mutter strebt offenbar Zutei lung der alleinigen elterlichen Sorge an [Urk. 12/9/4 S. 4, Urk. 12/1 S. 4, Urk. 2 S. 12]) der Beizug eines "neutralen" Beistandes angebracht gewesen wäre. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 800.00 festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist mit der vom Be- schwerdeführer geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Restbetrag ist die Kaution zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates. 2. Dem Beschwerdegegner ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschä- digung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.00 fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Züri ch, 22. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann