Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150221-O/U/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 8. April 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 20. August 2015, C-4/2015/10014676
Erwägungen: I. 1. Am 2. September 2014 liess A._____ gegen die B._____ AG, handelnd durch C., i m Zusammenhang mi t dem Bauprojekt "D." (zwei Mehrfami li enhäuser) i n E._____ Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundenfäl- schung sowie Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde erhe- ben. Die B._____ AG war für die Sanitärarbeiten zuständig und in diesem Bereich mit der Fachbauleitung und der Werkstattplanung beauftragt. Es wird ihr vorgeworfen, i hre vertraglich versprochenen Leistungen anderen Unternehmen übertragen zu haben, obschon dies in den Verträgen mehr- fach ausgeschlossen worden sei. Die unrechtmässig hinzugezogenen Un- ternehmen seien nicht imstande gewesen, die Arbeiten korrekt auszuführen. Die B._____ AG habe es unterlassen, die nötigen Kontrollen durchzuführen. Ausserdem habe sie Einsparungen bei der Auswahl von Produkten vorge- nommen. 2. Am 20. August 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens mit der Begründung, dass die Straf- tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung nicht erfüllt worden seien und beim Straftatbestand der Gefährdung durch Verletzung der Re- geln der Baukunde die Strafverfolgungsverjährung bereits eingetreten sei (Urk. 5). 3. Mit Eingabe vom 7. September 2015 (Urk. 2) liess A._____ bei der III. Straf- kammer des Obergerichts Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Ni chtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die Strafuntersuchung gegen die B._____ AG betreffend den Straftatbestand des Betrugs an die Hand zu nehmen. In prozessualer Hin- sicht beantragte A., die Verfahren gegen die B. AG, F._____ AG sowie G._____ seien zu vereinen. Des Weiteren sei die Straf- anzeige vom 2. September 2014 zum integrierenden Bestandteil der Be-
schwerde zu erheben, alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulas- ten der Beschwerdegegnerinnen. 4. Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2015 (Urk. 6) wurde dem Be- schwerdeführer aufgegeben, innert angesetzter Frist eine Prozesskaution von CHF 5'000.-- zu leisten, unter Androhung, dass sonst auf das Rechts- mi ttel nicht eingetreten werde. Die Prozesskaution ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (vgl. Urk. 8). 5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 4. November 2015 auf Stellungnah- me zur Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. II. 1. Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer beschränkte den Gegenstand des Beschwerdever- fahrens auf den Vorwurf des Betrugs. 2. 2.1 In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, das Strafverfah- ren gegen die Beschwerdegegnerin 1 sei mit den Strafverfahren gegen F._____ AG sowie gegen G._____ zu vereinen. Art. 29 StPO beinhaltet den Grundsatz der Verfahrenseinheit, namentlich im Falle von Mittäterschaft o- der Teilnahme (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass F._____ AG oder G._____ in den Lebenssachverhalt, wel- cher dem Betrugsvorwurf gegen die Beschwerdegegnerin 1 (Vorspiegelung ei nes ni cht vorhandenen Vertragserfüllungswillens) zugrunde liegt, involviert gewesen wären. Eine Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit weiteren, die genannten Personen betreffenden Beschwerdeverfahren ist daher abzulehnen. In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bestünde ohnehi n kein Anlass, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 mit weiteren Strafuntersuchungen zu vereinen. 2.2 Des Weiteren verlangte der Beschwerdeführer, dass die Strafanzeige vom 2. September 2014 zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erho- ben werde. Für die strafprozessuale Beschwerde sieht das Gesetz die Schriftform vor (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Person hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen (Art. 390 Abs. 1 StPO). Die Anforde- rungen an die Begründung der Beschwerdeschrift ergeben sich aus Art. 385 Abs. 1 StPO. Danach hat die beschwerdeführende Person genau anzuge- ben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe ei nen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Nach einem allgemeinen verfahrensrechtli chen Grundsatz muss die Be- gründung der Beschwerde in ihrer Gesamtheit in der Beschwerdeschrift ent- halten sein (BGer, Urteil 1B_183/2012 vom 20.11.12 E. 2; N IKLAUS SCHMID, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 385 N. 1a). Verweise auf Akten, namentlich auf die Strafanzeige, sind unzulässi g. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag, die Strafanzeige zum integrie- renden Bestandteil der Beschwerde zu erheben, stimmt mit den obgenann- ten Vorgaben nicht überein und ist demnach abzuweisen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, die Staatsanwaltschaft habe si ch nur oberflächli ch mi t den i n der Strafanzeige erhobenen Vorwürfen aus- einandergesetzt. Er habe eine 130-seitige Strafanzeige und 294 Beilagen eingereicht und das strafrechtlich relevante Verhalten der Beschwerdegeg- nerin 1 minutiös aufgezeigt. Die Staatsanwaltschaft habe sich jedoch einzig auf die von ihr verlangte Kurzzusammenfassung der Strafanzeige abge- stützt, obschon der Beschwerdeführer festgehalten habe, dass die Kurzzu- sammenfassung lediglich als Orientierungshilfe diene und den Sachverhalt
keineswegs ausreichend beschreibe (Urk. 2 S. 4 f.) . Mit diesem Vorbringen rügt der Beschwerdeführer implizit eine Verletzung der Pflicht zur Ent- scheidbegründung. 3.2 D er Anspuch auf rechtli ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und i n der Entschei dfi ndung berücksi chti gt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2). Daraus folgt die Pfli cht der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzie- hen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich i hr Entschei d stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwi efern die angefochtene Ni chtanhand- nahmeverfügung ungenügend begründet sein sollte. Daraus ergibt sich mit genügender Klarheit, weshalb die Staatsanwaltschaft in der Beurteilung der Vorwürfe keinen Straftatbestand erkannte bzw. vom Eintritt der Verfolgungs- verjährung ausgi ng. Den Vorwurf des Betrugs (Gegenstand des Beschwer- deverfahrens) hielt die Staatsanwaltschaft als unbegründet, weil die Be- schwerdegegnerin 1 nur vertragliche Pflichten verletzt habe und somi t ei n zivilrechtliches Problem vorliege (Urk. 5 S. 3). Der Beschwerdeführer ver- mochte die Nichtanhandnahmeverfügung i n di esem Punkt denn auch durch- aus sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung der Begründungs- pflicht erweist sich demnach als unbegründet. Im Übrigen hatte die Staats- anwaltschaft die erste Strafanzeige unter Hinweis auf Art. 110 Abs. 4 StPO zu Recht an den Beschwerdeführer zur Überarbeitung zurückgewiesen (Urk.
12/3/1). Auch aus diesem Grunde hatte sie sich nicht mit dieser ersten Ein- gabe des Beschwerdeführers ei nlässli ch zu befassen.
Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer im Glau- ben gelassen habe, dass sie ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen sei, habe sie bei diesem einen Irrtum über die tatsächli chen Verhältni sse hervorgerufen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe arglistig gehandelt, da ihre Arbeiten grösstenteils in Wänden und Decken einbetoniert worden seien, wodurch sie nicht mehr sichtbar gewesen seien. So habe sie damit rechnen können, dass ihre Arbeiten mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht überprüft würden (Urk. 2 S. 41). Besonders stossend sei, dass weder der Bauleiter (H.) noch der Bautreuhänder (G.) die Arbeiten der Beschwerde- gegnerin 1 kontrolliert hätten und dass sich die Beschwerdegegnerin 1, der Bauleiter und der Bautreuhänder bezüglich der Fehlleistungen gegenseitig gedeckt hätten (Urk. 2 S. 25). Zur subjektiven Tatbestandsseite liess der Beschwerdeführer einwenden, der Vorsatz der Beschwerdegegnerin 1 sei daran erkennbar, dass sie trotz mehrmaliger expliziter Zusicherung Arbeiten an Drittunternehmen vergeben habe und damit zumindest in Kauf genommen habe, dass diese die Arbeiten nicht nach den qualitativ geforderten Standards erfüllen würden. Bei denje- nigen Arbeiten, welche die Beschwerdegegnerin 1 selber ausgeführt habe, sei es offensichtlich, dass es ihr bloss darum gegangen sei, mit möglichst kleinem Zeitaufwand und falschen Materialien die Erfüllung ihrer vertragli- chen Pflichten vorzutäuschen. Die aufgetretenen Fehler seien derart gravie- rend und zahlreich, dass blosse Fahrlässigkeit seitens der Beschwerdegeg- neri n 1 ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdegegnerin 1 sei für die Fachbauleitung verantwortlich gewesen. Sie habe sowohl das nötige Fachwissen als auch die Möglichkeit zur Überprüfung der vor Ort tätigen Handwerker gehabt. Sie habe dies aber wissentlich und willentlich unterlas- sen. So habe sie insbesondere zugesichert, die erhöhten Anforderungen an den Schallschutz nach der SIA-Norm 181 einzuhalten. Vorliegend handle es sich um einen Fall systematischer Missachtung sämtlicher fachspezifischer und gesetzlicher Regelungen (Urk. 2 S. 42).
tungsstörungen (Werkmängeln) ist nur unter der Voraussetzung arglistig, dass der Unternehmer durch sein Verhalten eine Treuepflicht verletzt (DO- NATSCH , a.a.O., S. 231). Treuwidrige Verschweigung von Mängeln wäre et- wa denkbar, wenn der Werkunternehmer sich mit dem Architekten darauf einigt, den Mangel vor dem Besteller geheim zu halten. Ebenfalls treuwidrig wäre das Verschweigen von Mängeln, wenn der Unternehmer vertraglich zur Mitprüfung des Werks verpflichtet ist (vgl. dazu P ETER GAUCH, Der Werkver- trag, 5. Aufl. 2011, N. 2094). Neben der Bereicherungsabsicht setzt der Betrugstatbestand auf der subjek- tiven Tatbestandsseite Vorsatz voraus (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder (eventualvorsätz- lich) die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerk- male sowie auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen (BGer, Urteil 6B_99/2015 vom 27.11.15 E. 3.5; 6B_1196/2014 vom 4.11.15 E. 3.1; A NDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Zürich 2013, S. 243) und bereits im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen (vgl. STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zü- rich 2013, Art. 146 N. 31 [dolus subsequens non nocet]). 6.2 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des angeb- lich unerlaubten Beizugs von Drittunternehmen, des Einbaus falscher (billi- gerer) Materialien und der fehlenden Überwachung und Kontrolle der Sani- tärarbeiten eine Nicht- oder Schlechterfüllung des mit ihm abgeschlossenen Vertrages vor. Die Nicht- oder Schlechterfüllung eines Werkvertrages hat i n erster Linie zivilrechtliche Folgen, welche sich nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts (Art. 363 ff. OR) richten. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, ist die Vorstellung, dass die Beschwerdegegnerin 1 beim Vertragsabschluss i hren Erfüllungswi llen i n Be- reicherungsabsicht bloss vorgegaukelt, den Beschwerdeführer dadurch arg- listig und unter Inkaufnahme dessen Schädi gung i n di e Irre geführt und zum Vertragsabschluss bewogen haben könnte, völlig lebensfremd. In Anbe-
tracht der Mängelrechte des Werkbestellers, namentlich der (zeitlich auf- wändigen) Nachbesserungspfli cht des Unternehmers, des Minderungsrechts des Bestellers und des Risikos umfangreicher Schadenersatzforderungen, wäre der Erfolgseintritt ei ner Berei cherung denn auch ni cht reali sti sch. Je- denfalls liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerde- gegnerin 1 im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vorsatz gefasst ha- ben könnte, mangelhafte Sanitärarbeiten abzuliefern. Denkbar wäre höchstens, dass die Beschwerdegegnerin 1 bereits im Zeit- punkt des Vertragsabschlusses (möglicherweise aber auch erst während den Werkarbeiten) insgeheim beabsichtigte, die Sanitärarbeiten nicht präzis nach den vertraglichen Vorgaben durchzuführen, sondern Dritte beizuziehen und Einsparungen bei der Auswahl des Materials und bei den Kontrollen vorzunehmen. Dass die Beschwerdegegnerin 1 dabei die Schädigung des Beschwerdeführers in Kauf genommen haben könnte, ist aber angesichts der erwähnten Risi ken nicht realistisch. Eher denkbar wäre, dass die Be- schwerdegegnerin 1 auf das Ausbleiben von Werkmängeln vertraute. In die- sem Fall läge - strafrechtli ch ni cht relevante - bewusste Fahrlässigkeit vor. Der Beschwerdeführer sieht den Betrugstatbestand auch dadurch als erfüllt an, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Mängelfreiheit der Sanitärarbeiten vorgetäuscht habe. Dass die Sanitärinstallationen in die Mauern verlegt und mit Beton zugedeckt wurden, liegt in der Natur der Sache. Entgegen der Be- hauptung des Beschwerdeführers liegt darin kein arglistiges Verheimlichen von Mängeln. Es haben si ch auch kei ne sonstigen Hinweise ergeben, dass die Beschwerdegegnerin 1 durch irgendwelche bauli chen Vorkehren darauf hingewirkt hätte, die Mängelfreiheit der Sanitärarbei ten vorzutäusc he n. Es stellt sich lediglich die Frage, ob Hinweise darauf vorliegen, dass die Be- schwerdegegnerin 1 gewisse Mängel bewusst und unter Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, d.h. arglistig verschwiegen haben könnte. Dafür bieten die Angaben des Beschwerdeführers indessen zu we- ni g Anhaltspunkte, zumal dieser ausführte, die Installationen seien ohne Werkabnahme in die Nutzung übergegangen (Urk. 2 S. 35). Die Umstände
der Verletzung einer allfälligen vertraglichen Aufklärungspflicht lassen sich anhand dieser Angaben nicht ermitteln. Ebenso wenig liegen konkrete An- haltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich mit dem Baulei- ter und dem Bautreuhänder abgesprochen hätte, um Baumängel zu vertu- schen und dadurch die Ausübung der Mängelrechte zu vereiteln resp. die Auszahlung des Werklohns ungeschmälert zu erwirken. Die Staatsanwalt- schaft verfügte demnach zu Recht, gegen die Beschwerdegegnerin 1 kei n Strafverfahren ei nzulei ten. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 3'000.-- fest- zusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von CHF 5'000.-- zu ver- rechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist dem Beschwerdeführer die geleistete Prozesskaution unter Vorbehalt anderweitiger Verpflichtungen zu- rückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich im Beschwerdeverfah- ren ni cht vernehmen. Mangels entsprechender Aufwendungen ist ihr daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'000.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Pro- zesskaution verrechnet. 3. Der Restbetrag der Kaution wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde);
− die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-4/2015/10014676 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 12) (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 8. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. C. Schoder