Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150168-O/U/BEE>HEI
Verfügung vom 12. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1 vertreten durch X._____
betreffend Einstellung/Kostenauflage/Entschädigung
Beschwerde gegen die Aufhebungs- und Einstellungsverfügung des Stadt- richteramtes Winterthur vom 14. Juli 2015, SVG.2015.3023
Erwägungen: Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 hob das Stadtrichteramt Winterthur (nachfol- gend: Stadtrichteramt) den Strafbefehl vom 4. Mai 2015 gegen B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1) wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbotes als Lenker eines Motorfahrzeugs auf und stellte die Strafuntersuchung ein (Urk. 3/1). Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Ein- gabe vom 20. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 2). Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer Nachfrist angesetzt, um zu erklären, ob sich die Beschwerdeschrift auch gegen Dispositiv-Ziffer. 1 der angefochtenen Verfügung richte sowie um sein Entschädigungsbegehren näher zu begründen und zu bele- gen (Urk. 5; Prot. S. 2 f.). Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 beantragte der Be- schwerdeführer innert Frist sinngemäss, das Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner 1 sei fortzusetzen, die Kostenauflage sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 100.– zuzuspreche n (Urk. 6). In Anwendung von Art. 383 StPO wurde der Beschwerdeführer mi t Verfügung vom 7. August 2015 aufgefordert, innert 30 Tagen für allfällige Prozesskosten Si- cherheit zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde ni cht ei ngetreten werde (Urk. 8; Prot. S. 5 f.). Mit Eingabe vom 8. September 2015 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück und erklärte, er hoffe, dass dadurch keine Kosten für ihn anfallen würden (Urk. 11). Das Beschwerdeverfahren ist damit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Von ei ner Kostenauflage für das Beschwerdeverfahren kann indes ausnahmsweise abgesehen werden. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Be- schwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO).
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. W. Meyer) 1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Geri chtsurkunde) − X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, Urk. 3/2-6, Urk. 6 sowie Urk. 11 (per Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Winterthur (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt Winterthur (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 12. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident i.V.:
lic. iur. W. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Wetli