Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150120-O/U/PFE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. L. Künzli
Beschluss vom 29. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 5. Mai 2015, C-4/2014/10005909
Erwägungen: 1.1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte ein Strafverfahren gegen A._____ wegen mehrfacher Drohung und Nötigung (Stalki ng) zum Nachtei l von C.. 1.2 a) Im Zuge dieser Strafuntersuchung erstattete A. insgesamt vier Ge- genanzeigen gegen Personen aus dem Umfeld von C._____ (vgl. Urk. 7/6). b) Letztmals reichte A._____ (vorliegend: Geschädigter/Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2) eine Strafanzeige gegen B._____ (vorlie- gend: Beschwerdegegner 1) wegen mehrfacher Drohung ein (Urk. 7/1). Der Vorwurf der mehrfachen Drohung umfasst drei verschiedene Sachverhalte: Der Beschwerdegegner 1 habe C._____ in Angst versetzt, indem er ihr empfohlen habe, ihren Pass zu verstecken, andernfalls der Beschwerdeführer ihr den Pass wegnehmen werde. Weiter habe der Beschwerdegegner 1 zu C._____ gesagt, dass der Beschwerdeführer versuchen werde, sie daran zu hi ndern, in die Ferien zu gehen (Tatvorwurf 1, unbekannte Örtlichkeit und unbekannter Zeitpunkt vor dem 16. Juli 2014). C._____ habe am 14. Juli 2014 dem Beschwerdegegner 1 per WhatsApp ge- schrieben, dass ihr Vater (D.) den Beschwerdeführer zu Tode schlagen werde. Die Antwort des Beschwerdegegners 1 auf diese Nachricht hin habe wie folgt gelautet: "Weisch C., i verstah din Vater aber immer meh und würd glich reagiere". In der Folge habe C._____ am 5. August 2014 dem Beschwerde- führer mitgeteilt, dass der Beschwerdegegner 1 i hn zusammenschlagen werde, wenn er ihm begegne. Dadurch sei der Beschwerdeführer in Angst versetzt wor- den (Tatvorwurf 2, unbekannte Örtlichkeit in E._____, 14. Juli 2014, 00.00 Uhr bis 5. August 2014, 15.55 Uhr). Der Beschwerdegegner 1 sei unerwartet vor den Beschwerdeführer getreten, was i hn – den Beschwerdeführer – in Angst versetzt habe. Der Beschwerdeführer ha-
be befürchtet, dass der Beschwerdegegner 1 i hm ei ne Gewalttat antun würde. Nachdem der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen habe und davongerannt sei, habe der Beschwerdegegner 1 mehrmals hinterhergerufen: "Bliib stah Du feigi Sau!" (Tatvorwurf 3, Strasse vor der F.-Str. ... in E., 24. August 2014). 2. Nach Durchführung der Strafuntersuchung stellte die Beschwerdegegnerin 2 das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 mit Verfügung vom 5. Mai 2015 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und d StPO ein (Urk. 3). 3.1 Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2015 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2). Da- rin stellt er sinngemäss den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei sung der Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung (a.a.O.). Die von der Beschwerdegegneri n 2 beigezogenen Untersuchungsakten gi ngen hi er- orts am 12. Juni 2015 ei n (vgl. Urk. 6 und 8). 3.2 Der Fall erweist sich als spruchreif. 4. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, erweist sich die Beschwerde sogleich als unbegründet. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegner 1 und 2 kann daher verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Ei ntre- tensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Beschwerde ist ei nzutreten (Art. 393 ff. StPO). 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Ei nstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzli ch nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Erscheint hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel,
insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1 m.H.; BGE 138 IV 186 E. 4.1 m.H.; BGE 6B_165/2013 vom 17. Januar 2014 E. 2.1). Eine Einstellung des Verfahrens hat weiter u.a. auch dann zu ergehen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO, G RÄDEL/HEINIGER, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 13 zu Art. 319 StPO). 5.2 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB [Drohung]). Das Gesetz versteht unter ei ner D rohung ni cht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches drohende Verhalten, durch das der Bedrohte bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Das kann durch Worte, aber auch durch Gesten (z.B. dem Opfer angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch ent- sprechende Geste am eigenen Hals), durch konkludentes Verhalten (wortloses Ziehen oder Entsichern einer Schusswaffe), aber durch anderweitiges "Wissen- lassen" erfolgen (D ELNON/RÜDY, BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 14 zu Art. 180 StGB). Es muss dabei ein Übel angedroht werden, dessen Verwirkli- chung zumi ndest mi ttelbar vom Willen des Drohenden abhängig ist (a.a.O., N 16). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Drohung Vorsatz bzw. Eventu- alvorsatz. Der Täter muss den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und er muss si ch bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nimmt (D ELNON/RÜDY, a.a.O., N 33 zu Art. 180 StGB). 6.1 a) Die Beschwerdegegnerin 2 begründete die Einstellung des Verfahrens hin- sichtlich des Tatvorwurfs 1 unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer ein zum Nachtei l von C._____ gerichtetes Verhalten zur Anzeige gebracht habe. In- sofern fehle es aber an einer notwendigen Prozessvoraussetzung, da C._____ innert Frist keinen Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Drohung (Art. 180 StGB) gestellt habe. Abgesehen davon habe sich C._____ zu kei nem Zeitpunkt im Rahmen zahlreicher Kontakte mit der Kantonspolizei Zürich über all-
fällige Drohungen durch den Beschwerdegegner 1 geäussert. Gegenteils habe C._____ im Zuge der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung den Beschwerdegegner 1 als ihren neuen Freund bezeichnet, bei dem sie jeweils übernachtet habe, um Nachstellungen des Beschwerdeführers zu entgehen (Urk. 3 S. 3). Weiter erwog die Beschwerdegegnerin 2 im gleichen Sachzusammenhang, das beanzeigte Verhalten könnte sich allenfalls in Form eines Ehrverletzungsdelikts zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben. Insofern würden sich aus der i n di eser Hi nsi cht ni cht substanzi i erten Strafanzeige jedoch keinerlei Hinweise auf objektive Beweismittel ergeben, die einen anklagegenügenden Sachverhalt erstellen liessen (Urk. 3 S. 3). b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein, der Beschwerdegegner 1 habe i hn sehr wohl durch sei ne schweren D rohun- gen in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschwerdegegner 1 habe C._____ empfohlen, ihren Pass zu verstecken, da er – der Beschwerdeführer – sie daran hindern könnte, in die Ferien zu gehen. Es sei klar, dass C._____ keine Anzeige gegen den Beschwerdegegner 1 eingereicht habe, obwohl er sie mit seinen Aus- sagen massiv gegen ihn – den Beschwerdeführer – beeinflusst habe (Urk. 2 S. 1). c) Es kann nach wie vor nicht nachvollzogen werden, dass bzw. inwiefern der Be- schwerdeführer persönlich durch das beanzeigte Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1 in Angst und Schrecken versetzt worden sein sollte und i nwi efern er über- haupt Objekt einer Androhung des Beschwerdegegners 1 war. Mithin bleibt es bei der zutreffenden Feststellung der Beschwerdegegnerin 2 in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer ein zum Nachteil von C._____ gerichtetes Verhalten zur Anzeige gebracht habe und es insofern an einer notwendigen Pro- zessvoraussetzung (Strafantrag von C._____) fehle. Dass er anderweitig – z.B. i n sei ner Ehre – verletzt worden sein sollte, behauptet der Beschwerdeführer vorliegend mit keinem Wort. Dies, nachdem ihm die Be- schwerdegegnerin 2 in der angefochtenen Verfügung bereits erklärt hatte, dass die Strafanzeige in dieser Hinsicht nicht ausreichend subanziiert sei. Mithin bleibt
es auch i nsofern bei der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, dass sich aus der in dieser Hinsicht nicht substanziierten Strafanzeige keinerlei Hinweise auf ob- jektive Beweismittel ergeben, die (in Anbetracht der fehlenden Anhaltspunkte i n den Sachdarstellungen von C.) einen anklagegenügenden Sachverhalt er- stellen liessen. 6.2 a) In Bezug auf den Tatvorwurf 2 erwog die Beschwerdegegnerin 2 in der an- gefochtenen Einstellungsverfügung, es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund der Gesamtumstände im Tatzeitpunkt damit gerechnet habe oder in Kauf habe nehmen müssen, dass die per WhatsApp an C. versandte Nachricht zur Kenntnis des Beschwerdeführers gelangen würde. Der subjektive Tatbestand einer (indirekten) Drohung lasse sich daher nicht anklagegenügend erstellen (Urk. 3 S. 3). Weiter erwog die Beschwerdegegnerin 2, in objektiver Hinsicht lasse sich zudem ohne Kenntnis des gesamten Kontextes der WhatsApp-Korrespondenz nicht er- stellen, dass die beanzeigte Antwort des Beschwerdegegners 1 ("Weisch C., i verstah din Vater aber immer meh und würd glich reagiere.") eine be- absichtigte Gewalttat zum Nachteil des Beschwerdeführers impliziere. Der Be- schwerdegegner 1 habe insofern glaubhaft (und nicht widerlegbar) ausgesagt, er habe mit der inkriminierten Antwort nur gemeint, dass er in Bezug auf das Raus- werfen des Beschwerdeführers aus der Wohnung etc. die Ansichten des Vaters von C. teile (Urk. 3 S. 4). b) Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerdeschrift dagegen fest, die Unter- suchungsbehörde habe sicher die Möglichkeit, den "WhatsApp Verlauf genau zu dokumentieren". Der Vorwurf sei auch nicht aus dem Zusammenhang gerissen, da C._____ i hm – dem Beschwerdeführer – das persönlich gesagt habe (gemeint wohl: der Beschwerdegegner 1 werde ihn wie der Vater von C._____ zu Tode schlagen) (Urk. 2 S. 1). c) Die Feststellung der Beschwerdegegnerin 2, dass sich der subjektive Tatbe- stand einer (indirekten) Drohung (via WhatsApp-Nachri cht an C._____) ni cht an- klagegenügend erstellen lasse, bleibt unangefochten. Es handelt sich dabei um
eine die Einstellungsverfügung in diesem Punkt selbstständig tragende (Eventual-)Begründung, die durchaus zu überzeugen vermag. So haben sich kei- ne Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdegegner 1 damit gerechnet oder in Kauf genommen haben könnte, dass die von ihm per WhatsApp an C._____ ve r- sandte Nachricht zur Kenntnis des Beschwerdeführers gelangen würde. Die Frage, ob sich in objektiver Hinsicht erstellen liesse, dass die inkriminierte Nachricht des Beschwerdegegners 1 eine beabsichtigte Gewalttat zum Nachteil des Beschwerdeführers impliziere, kann folglich offen gelassen werden. Ange- merkt sei lediglich, dass es der Beschwerdegegnerin 2 nicht um die fehlende Do- kumentation des gesamten Verlaufs der WhatsApp-Korrespondenz gi ng. Der Ver- lauf der im fraglichen Zusammenhang erfolgten Korrespondenz hat der Be- schwerdeführer ja dokumentiert und zu den Akten gereicht (vgl. Urk. 7/2/1-2). Vielmehr ging es ihr um die fehlende Kenntnis des inhaltlichen Gedankenzusam- menhanges, indem die inkriminierte Antwort stand, und um den ni cht bekannten Sach- und Situationszusammenhang, aus dem heraus sie verstanden werden muss. Dass insoweit ausreichende Anhaltspunkte vorliegen oder weitergehende Ermittlungen getätigt werden könnten, die einen Informationsgewinn versprechen lassen, ist aber tatsächlich nicht ersichtlich, und wird seitens des Beschwerdefüh- rers auch ni cht weiter behauptet. 6.3 a) In Bezug auf den Tatvorwurf 3 stellte die Beschwerdegegneri n 2 in der an- gefochtenen Einstellungsverfügung fest, der ursprüngliche Anfangsverdacht habe sich nicht anklagegenügend erhärten lassen. Die im Rahmen der polizeilichen Einvernahme gemachten, bestreitenden Aussagen des Beschwerdegegners 1 liessen sich nicht durch unbeteiligte Tatzeugen, objektivierbare Beweismittel oder schlüssige Indizien widerlegen bzw. entkräften. Hinzu komme, dass die Sachver- haltsschilderung des an der Verurteilung unmittelbar interessierenden Beschwer- deführers auch ni cht i n jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig erscheine. Die Erstellung des Sachverhaltes sei somit im Ergebnis nicht möglich (Urk. 3 S. 4). b) Dagegen wendet der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ein, der Be- schwerdegegner 1 habe ihn nicht zufällig getroffen, sondern angreifen oder stel-
len wollen. Der Beschwerdegegner 1 habe sich hinter einer Mauer versteckt und sei dann "hervorgesprungen", als er vorbeigelaufen sei. Weiter erklärt der Be- schwerdeführer, er habe bei der "Einvernahme durch die Staatanwaltschaft Win- terthur/ Unterland" nicht dabei sein dürfen. Ebenso wenig sei sein Anwalt "darüber informiert" worden (Urk. 2 S. 1/2). c) In der Strafanzeige vom 9. Oktober 2014 umschrieb der Beschwerdeführer den Tatvorwurf 3 wie folgt (Urk. 7/1 S. 2): "24.08.2014 Am Sonnabend kam ich vom Fussgängerweg der Gegenüber vom Gemeindehaus her beginnt und in die F.-Strasse Mündet, die F.-Strasse runter. Ich war auf dem Weg in meine Wohnung, an der F.-Strasse ..., E. wo ich etwas holen wollte. Plötzlich sprang B._____ [Beschwerdegegner 1] aus der Dunkelheit über eine Mauer vor mich hin. Ich erschrak zu Tode, am meisten hatte ich Angst vor ihm weil ich wusste, dass er gleich wie D._____ [Vater von C.], mich zu Tode schlagen würde, insbesondere weil mir C. bereits am 05.08.2014, dies an- gedroht hatte. Ich drehte mich sofort um und lief weg. Dann rief er mehrmals un- teranderem 'Blib stah Du feigi Sau'". Der Beschwerdeführer fühlte si ch gemäss seiner Darstellung bei der zur Anzeige gebrachten Begegnung mit dem Beschwerdegegner 1 in Angst und Schrecken versetzt, weil er damit rechnete, (angeblich) zu Tode geschlagen zu werden. Er behauptet allerdings selber nicht, der Beschwerdegegner 1 habe dabei irgend- welche Drohungen geäussert oder nonverbal zum Ausdruck gebracht. Wie ge- zeigt liegen aber auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdegegner 1 im Tat- zeitpunkt damit gerechnet hatte oder in Kauf nehmen musste, dass die per WhatsApp an C._____ versandte Nachricht zur Kenntnis des Beschwerdeführers gelangen würde (vgl. vorstehend E. 6.2/c). Ebenso wenig liegen Hinweise vor, dass er im Tatzeitpunkt wusste oder in Kauf nehmen musste, dass C._____ den Beschwerdeführer vor einem solchen Szenario (zuvor) gewarnt haben sollte. Folglich lässt sich auch nicht i n subjektiver Hinsicht erstellen, dass der Beschwer- degegner 1 im Rahmen der behaupteten Begegnung ein solches Bewusstsein des Beschwerdeführers ausnützte bzw. si ch wi ssentli ch und wi llentli ch zu ei gen machte, als er (angeblich) aus dem Dunkeln überraschend vor den Beschwerde-
führer trat. Das bedeutet, dass sich auch kei n anklagegenügender Tatverdacht erhärten lässt, wonach der Beschwerdegegner 1 den Willen hatte, den Be- schwerdeführer durch Androhung eines Übels in Angst oder Schrecken zu verset- zen, und er sich bewusst war, dass die inkriminierte Tathandlung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nahm. Der Beschwerdeführer erklärte nicht, dass er ohne das (behauptete) Bewusstsein einer drohenden Gewalttat durch den Beschwerdegegner 1 anlässlich der überra- schenden Begegnung ebenso in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Allein das (behauptete) überraschende Hervortreten oder Hervorspringen aus dem D unkeln vermag denn auch noch keine tatbestandsmässige Drohungshandlung im Sinne von Art. 180 StGB zu begründen. Im Übrigen erfolgte die Begegnung gemäss eigener Darstellung des Beschwerdeführers am "Sonnabend" – mi thi n noch ni cht spät nachts – in einem gewöhnlichen Wohnquartier. Auch behauptete er ni cht, dass der Beschwerdegegner 1 darüber hinaus eine spezifische D rohge- bärde gezeigt habe. Ein Erschrecken allein erfüllt den Tatbestand von Art. 180 StGB nicht. d) Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe bei der "Einvernahme durch die Staatanwaltschaft Winterthur/ Unterland" nicht dabei sein dürfen, ist schliesslich entgegenzuhalten, dass vorliegend nur eine polizeiliche Befragung des Be- schwerdegegners 1 (als beschuldigte Person) stattgefunden hatte (Urk. 7/4). 6.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Tatvorwürfe 1-3 vor Art. 319 Abs. 1 lit. a und d StPO bzw. der dazu entwickelten Rechtsprechung standhält. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.1 Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde, im Moment über keine Ei nkünfte zu verfügen und keine Kosten tragen zu können. Ei ne IV-Abklärung sei noch i m Gange (Urk. 2 S. 1). Darin kann si nngemäss ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erblickt werden. Eine Voraussetzung dafür, dass der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt werden kann, ist, dass ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint
(Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Einstellung oder eine Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens bezieht sich diese Vor- aussetzung der Nichtaussichtslosigkeit auf die Beschwerde (vgl. Praxis der hiesi- gen Kammer: Geschäfts-Nr. UE130330, Beschluss vom 12. November 2014, E. II.1, Geschäfts-Nr. UE140175, Beschluss vom 22. September 2014 E. IV.2; vgl. auch BGE 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.4). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde von vornhe- rein als aussichtslos bezeichnet werden muss. Das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich bereits aus diesem Grund abzuweisen. 7.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist i n Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksi chti- gung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels Aufwandes im Beschwerdeverfahren kei- ne Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 29. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
li c. i ur. L. Künzli