Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150110-O/U/PFE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 3. August 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 29. April 2015 betr. Sachentziehung, A-2/2015/10010383
Erwägungen: I. 1. Mit an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) gerichteter Eingabe vom 19. März 2015 erstattete Dr. iur. A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführer) gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und Sachentzi ehung und stellte gleichzeitig Strafantrag wegen Sachentziehung. Kurz zusammengefasst wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in der Strafanzeige vor, ihn am 6. Dezember 2014 bei der Stadtpolizei Zürich wider besseres Wissen der Nachtru- hestörung bezichtigt zu haben. Sodann weigere sich die Beschwerdegegnerin trotz wiederholter Aufforderung, i hm eine am 20. Dezember 2014 bei m Auslüften auf ihren Balkon gefallene Kinderdecke zurückzugebe n (Urk. 11/1). 2. Nach Beizug des Polizeirapports betreffend Nachtruhestörung (Urk. 11/2) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. April 2015 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b (falsche Anschul- digung) bzw. Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB (Sachentzi ehung) ein. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdegegnerin wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen (Urk. 3 = Urk. 11/3). 3. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Montag) wandte sich der Beschwerdefüh- rer gegen die erwähnte, ihm am 7. Mai 2015 zugestellte (vgl. Urk. 11/4), Verfü- gung fristgerecht mit Beschwerde an die hiesige Strafkammer, mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 1):
"1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sei anzuweisen, eine Straf- untersuchung gegen Frau B._____ zu eröffnen."
tet (vgl. Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme bzw. zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 hat die Staatsanwaltschaft auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 10) und die Unter- suchungsakten (Urk. 11) eingereicht. Der Beschwerdegegnerin konnte der betref- fende Schriftenwechselentscheid nicht zugestellt werden. Die Sendung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (vgl. Urk. 12). Da die Be- schwerdegegnerin vom gegen sie geführten Verfahren Kenntnis hatte (vgl. Urk. 11/4) und bis zum Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Einstellungsverfü- gung mit weiteren Zustellungen, insbesondere mit der Erhebung einer Beschwer- de durch den Beschwerdeführer, rechnen musste, gilt der Schriftenwechselent- scheid als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Beschwerdegegnerin teilte sodann mit Eingabe vom 20. Juli 2015 mit, nach Rücksprache mit ihrem Rechts- anwalt verzichte sie auf eine Stellungnahme (Urk. 13). Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als spruchreif. 5. Infolge Abwesenheit der ursprünglich als Referentin vorgesehenen Ober- richterin ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien mi t Verfügung vom 27. Mai 2015 (Urk. 5) angekündigten Besetzung.
II. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde einzig gegen die Einstellung der Strafuntersuchung wegen Sachentziehung (Urk. 2 S. 1 in fine). Konkret bringt er dagegen kurz zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Kin- derdecke möge zwar nur einen relativ geringen Wert von Fr. 120.– haben. Sie habe aber für ein Kleinkind von drei Jahren, welches seit Geburt mit dieser Bett- decke geschlafen habe, auch einen emotionalen Wert. Die Beschwerdegegnerin weigere sich bereits seit mehr als sechs Monaten, die Kinderdecke zurückzuge- ben, obwohl sie mehrfach dazu aufgefordert worden sei. Dies tue sie offensicht- lich aus reiner Boshaftigkeit, um ihm und seiner Familie "eins auszuwischen". Un- ter den gegebenen Umständen könne von einer besonders leichten Schuld keine Rede sein. Ein Rechtsstaat untersage seinen Bürgern die Selbstjustiz und räume
i hnen i m Gegenzug ei nen Justi zgewährungsa nspr uc h ei n. Es könne ni cht sei n, dass die Beschwerdegegnerin sich folgenlos weigern könne, fremdes Eigentum an seinen rechtmässigen Eigentümer herauszugeben (Urk. 2 S. 2 ff.). 2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme u.a., wenn aus den i n Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzi chten i st (Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO). Sie verfügt die Einstellung des Verfahrens u.a., wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet wer- den kann (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). 2.2. Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Art. 52, 53 und 54 StGB. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfol- gung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Zeigt sich im Vorverfahren, dass die Vorausset- zungen für den Verzicht auf die Strafverfolgung nach Art. 52 StGB erfüllt sind, wird das Strafverfahren eingestellt. Insofern kann auch ei ne Ni chtanhandna hme der Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO erfolgen. Art. 52 StGB sieht keine abstrakte Strafdrohung zur Einschränkung des An- wendungsbereichs vor. Erfasst werden somit nicht nur echte Bagatelldelikte (Übertretungen), sondern auch geringfügige Verbrechen und Vergehen. Allge- mein umschrieben geht es um relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Die Regelung von Art. 52 StGB ist zwingender Natur. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Vorausset- zungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Tä- ters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterie n. Das gesamte Spektrum der Strafzumessungserwägungen unter Einschluss der Täterkomponenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Motive, Nachtatverhalten, Strafempfindlichkeit) fliesst somit in die Entscheidung über die geringfügige
Schuld mi t ei n. Die Wertung als "geringfügig" ist relativ und bemisst sich am Re- gelfall der Straftat, wie sie im Gesetz definiert ist. Auch im Bereich der Bagatellde- likte muss das Verhalten des Täters im Quervergleich zu anderen, unter diesel- ben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten als insgesamt unerheblich erschei- nen. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets geringfügi g sein (BGE 138 IV 28; BGE 135 IV 135 ff.; Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 52 N 14 ff., vor Art. 52-55 N 23 f.; Trechsel/Keller, in: StGB Praxiskommentar, hrsg. von Trechsel/Pieth, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 52 N 1 ff.). 2.3. Ei ne Sachentzi ehung i.S.v. Art. 141 StGB begeht, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und i hm dadurch ei nen erhebli chen Nachtei l zufügt. Ei n Entzi ehen kann darin bestehen, dass dem Be- rechtigten eine Sache weggenommen oder vorenthalten wird. Unter einem Vor- enthalten werden Fälle verstanden, bei denen es der Täter dem Opfer verunmög- licht, eine Sache wiederzuerlangen oder bei denen er die Wiedererlangung zu- mindest erheblich verzögert oder erschwert (vgl. BGE 115 IV 210 f. m.w.H.). Vo- rausgesetzt ist, dass der Täter durch ein äusserliches Verhalten seinen Willen be- kundet, den Berechtigten mindestens für eine wesentliche Zeitdauer von der Mög- lichkeit zur Ausübung der diesem zustehenden Herrschaft über die Sache auszu- schliessen. Weigert sich der Täter auf entsprechendes Verlangen ausdrücklich, die Sache dem Berechtigten auszuhändigen, ist dies zumi ndest als Entzi ehen zu betrachten, wenn er dem Berechtigten keine baldige Rückgabe in Aussicht stellt oder diese von Bedingungen abhängig macht (Donatsch, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 184; vgl. auch Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 141 N 23). Der tatbestandsmässige Erfolg liegt bei der Sachentziehung darin, dass der Täter dem Berechtigten einen wesentlichen Nachteil zufügt. Dieser kann in einer Vermögensschädigung liegen oder im – auch nur vorübergehenden – Ausschluss vom Gebrauch einer Sache, so dass der Geschädigte Ersatz beschaffen muss. Unter den Begriff des Nachteils fallen aber auch negative Folgen für den Berechtigten, die sich nicht oder nicht ohne Weit e-
res finanziell ausdrücken lassen, etwa der länger dauernde Entzug von Gegen- ständen mit blossem Affektionswert (Donatsch, a.a.O., S. 185). 2.4. Nach dem vorstehend Ausgeführten besteht aufgrund der Schilderun- gen des Beschwerdeführers in der eingereichten Strafanzeige samt abgebildeten Foto (Urk. 11/1 S. 2 f.) gegenüber der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ein hi nrei chender Verdacht auf Sachentzi ehung. D avon schei nt auch die Staatsan- waltschaft stillschweigend auszugehen. Diese hat das Verfahren betreffend Sachentzi ehung indessen gestützt auf Art. 52 StGB eingestellt, ohne den belas- tenden Sachverhalt zu klären bzw. klären zu lassen. Ein solches Vorgehen ist aber bereits deshalb ni cht haltbar, weil eine ausreichende Klärung des belasten- den Sachverhalts die Basis für ei nen Verzicht auf Strafverfolgung i.S.v. Art. 52 StGB darstellt (vgl. Riklin, in: BSK StGB I, a.a.O., vor Art. 52-55 N 31; Trech- sel/Keller, in: StGB Praxiskommentar, a.a.O., vor Art. 52 N 4). Dies bedingt zu- mindest eine Befragung der Beschwerdegegnerin zum i hr gegenüber erhobenen Vorwurf. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde entscheidend erschei nt aber, dass ohne Aussagen der Beschwerdegegnerin zur Sache auch keine hypothetische Schuldbeurteilung erfolgen kann, mithin die Fra- ge ni cht zu beurteilen ist, ob i hre Schuld im Falle einer Verurteilung wegen Sach- entzi ehung als gering zu bewerten wäre (vgl. Riklin, in: BSK StGB I, a.a.O., vor Art. 52-55 N 31; Trechsel/Keller, in: StGB Praxiskommentar, a.a.O., vor Art. 52 N 4). Der Beschwerdeführer lastet der Beschwerdegegnerin nämli ch ein Handeln aus purer Boshaftigkeit an (Urk. 2 S. 3). In der Tat wäre bei Zutreffen des Tatvor- wurfs kaum ein triftiger Grund denkbar, der einer Rückgabe der Kinderdecke über Monate hinweg entgegenstehen könnte. Im Falle einer mutmassli chen Sachent- zi ehung aus böswilligen Motiven wäre eine Strafbefreiung allerdings kaum denk- bar (vgl. Hug, in: OFK StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 52 N 1; Riklin, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 52 N 19 m.w.H.). Da sich die Schuldfrage aufgrund der derzei- tigen Aktenlage nicht beurteilen lässt, ein schikanöses Verhalten der Beschwer- degegnerin 1 jedenfalls nicht auszuschliessen ist, erweist sich die Einstellung der Untersuchung betreffend Sachentziehung als unhaltbar.
III. 1. Die Reglung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist – auch zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde – in Beachtung der Bemes- sungskri teri en von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. 2. Die geleistete Kaution von Fr. 1'000.– ist dem Beschwerdeführer zurück- zuerstatten.
Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Züri ch-Limmat vom 29. April 2015, A-2/2015/10010383, mit Bezug auf den Vorwurf der Sachentziehung aufgehoben und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückge- wiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
Züri ch, 3. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
Dr. A. Scheidegger