Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150105-O/U/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und li c. i ur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli
Beschluss vom 26. April 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. Mai 2015, C-3/2014/201100725
Erwägungen: 1. In den frühen Morgenstunden des 1. August 2014 kam es in der Bar "C." i n D. [Ort] zunächst zu einer verbalen und in der Folge tätlichen Auseinan- dersetzung zwischen A._____ (vorliegend: Beschwerdeführer) und B._____ (vor- liegend: Beschwerdegegner 1) sowie dem schlichtend dazwischentretenden E.. Der Beschwerdegegner 1 erlitt im Verlauf der Auseinandersetzung auf der linken Thoraxseite (seitlich des linken Oberbauchs auf Höhe der 6. und 7. Rippe) eine ca. 1.5 cm tiefe und 1 cm breite Stichverletzung (ohne Verletzung der Bauchhöhle) und beschuldigte den Beschwerdeführer, die Stichverletzung verur- sacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (vorliegend: Be- schwerdegegnerin 2) eröffnete hi erauf ei ne Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung (vgl. Urk. 17/2 S. 1, 17/3 S. 1 und 17/4 S. 5). 2. Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer erstattete im Gegenzug bei der Beschwerdegegnerin 2 mit Schreiben vom 24. September 2014 Strafanzeige ge- gen den Beschwerdegegner 1 wegen Tätlichkeiten, eventuell versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung (Urk. 17/1). Dies, weil der Beschwerdegegner 1 während der besagten Auseinandersetzung gegen ihn einen C lubtisch geworfen und ihm kurze Zeit später um 8.24 bzw. 8.29 Uhr zwei bedrohliche SMS gesandt habe ("zügle ich fick die alles was du gern hasch" und "alles glaub F. schi- cke schon Oper du ardchloch"). 3. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erhob die Beschwerdegegnerin 2 nach Durchführung des Beweisverfahrens am 2. Februar 2015 Anklage am Be- zirksgericht Horgen wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Urk. 17/10). Sie warf dem Beschwerdeführer vor, die Stichverletzung des Beschwerdegeg- ners 1 mit einer schwingenden Armbewegung um den dazwischenstehenden E._____ herum mit einem scharfen, spitzen Gegenstand, wahrscheinlich einem Messer, verursacht zu haben (a.a.O.). Das Bezirksgericht Horgen sprach den Be- schwerdeführer mit Urteil vom 14. April 2015 (im Sinne der Anklage) schuldig der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Ar t. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (Urk. 17/11). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte Berufung ein. 4. Im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 informierte die Beschwerdegeg- neri n 2 die Verfahrensbeteiligten in Nachachtung von Art. 318 Abs. 1 StPO am 15. April 2015 u.a. darüber, dass sie den Erlass einer Einstellungsverfügung vor- sehe (Urk. 17/12/1 und 17/12/3). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte hi erauf mit Eingabe vom 16. April 2015 um Zustellung der Akten. Weiter beantragte er, dass eine Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Horgen zu den Akten ge- nommen werde. Der Beschwerdegegner 1 habe anlässlich der Hauptverhandlung zugegeben, den Beschwerdeführer bedroht zu haben. Dies sei relevant für die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 und dürfte ei ner Ei nstellungsver- fügung diametral entgegenstehen (Urk. 17/12/5). Die Beschwerdegegnerin 2 antwortete hierauf in ihrem Beweisergänzungsent- scheid vom 20. April 2015 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Be- schwerdegegner 1 habe bereits in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerde- führer anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2014 (als damaliger Privatklä- ger) eingeräumt, die fraglichen SMS gesendet zu haben. Es liege somit bereits ein Geständnis bei den Akten. Der Beizug des Protokolls der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Horgen erübrige sich daher. Weiter stellte die Beschwerdegeg- nerin 2 fest, dass im Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 nur auf Akten abgestellt werde, die bereits im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erhoben worden seien. Auf ei ne Zustellung dieser Akten könne verzichtet werden, da sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (als damaliger amtlicher Verteidiger) vollständig bekannt seien (Urk. 17/12/6). 5. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 stellte die Beschwerdegegnerin 2 das Verfah- ren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Tätlichkeiten, evt. versuchter einfa- cher Körperverletzung und Drohung ein (Urk. 3).
Was den Vorwurf der Tätlichkeiten, eventuell versuchter einfacher Körperverlet- zung betrifft, gelangte sie gestützt auf die im Verfahren gegen den Beschwerde- führer erhobenen Aussagen zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdegegner 1 auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB berufen könne. Der Beschwerdeführer habe weiterhin gegen den Beschwerdegegner 1 gedrängt und habe von E._____ zurückgehalten werden müssen. Es sei nach- vollziehbar, dass der Beschwerdegegner 1 einen erneuten Angriff befürchtet habe und si ch mi t ei nem C lubti sch zur Wehr gesetzt habe. Angesichts des zuvor erhal- tenen Faustschlages und der erlittenen Stichverletzung erscheine der Einsatz des Clubtisches als Wurfgegenstand zur Abwehr eines erneut zu befürchtenden An- griffs des Beschwerdeführers als verhältnismässig, zumal er – der Beschwerde- führer – dabei lediglich eine geringfügige Verletzung erlitten habe (a.a.O., S. 3). Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung sah die Beschwerdegegnerin 2 in Anwen- dung von Art. 52 StGB von einer Strafverfolgung ab, da die Schuld und die Tatfol- gen geringfügig gewesen seien. Sie erwog, der Beschwerdeführer und der Be- schwerdegegner 1 seien bis zum Vorfall gute Kollegen gewesen. Der Beschwer- deführer habe die Äusserungen in den SMS auch so einschätzen können, dass keine wirkliche Gefahr bestanden habe. Als Todesdrohungen könnten die SMS jedenfalls nicht verstanden werden. Der Beschwerdegegner 1 habe schon zuvor im Verlaufe des Abends in der Bar Drohungen ausgesprochen, die E._____ ni cht ernst genommen und als blosses Dahingerede eines Betrunkenen abgetan habe. Eine gleiche Einschätzung dürfte auch der Beschwerdeführer gemacht haben. Dies würde auch erklären, dass er erst geraume Zeit nach dem Vorfall Strafantrag gestellt habe, weil er sich offenbar Vorteile im eigenen Strafverfahren erhofft ha- be. Weiter habe der Beschwerdegegner 1 im Zeitpunkt des Versendens des SMS immer noch unter starkem Alkoholeinfluss gestanden und dürfte von der kurz vor- her erlittenen Stichverletzung immer noch aufgeregt gewesen sein, als er die bei- den SMS versendet habe, was auch die offenbar nicht bemerkten Schreibfehler erklären würde. Im Zeitpunkt der Meldung an die Einsatzzentrale der Kantonspoli- zei Zürich um ca. 6.05 Uhr habe er sich jedenfalls noch in Panik befunden und sich vor einem erneuten Angriff des Beschwerdeführers gefürchtet. Schliesslich
hätten di e Äusserungen i n den SMS für den Beschwerdeführer keine Folgen ge- habt (a.a.O., S. 3). 6.1 Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers mit Eingabe vom 13. Mai 2015 Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zwecks Anklageerhebung/Erlass Strafbefehl (Urk. 2 S. 2). Mit Beschluss vom 22. Mai 2015 sistierte die Kammer das Be- schwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. April 2015, da zwischen der eingestellten Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 und der mit Anklage abgeschlossenen Untersuchung gegen den Beschwerdeführer ein enger sachli- cher Zusammenhang bestehe (Urk. 5). Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. November 2015 (in teilweiser Gutheissung der Berufung) schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Urk. 14). Die Rechtskraft des Berufungsurteil wurde am 29. Februar 2016 bescheinigt (a.a.O., S. 23). Mit Verfügung vom 11. März 2016 hob der Kammerpräsident die Sistierung auf und setzte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Fortführung des Beschwerdeverfah- rens Frist an, um allfällige, sich durch das Berufungsurteil ergebende Änderungen der Beschwerde anbringen bzw. ergänzen zu können (Urk. 15). Der Rechtsvertre- ter des Beschwerdeführers verzichtete stillschweigend auf eine Ergänzung der Beschwerde. 6.2 Der Fall erweist sich als spruchreif. 7. Wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt, erweist sich die Beschwerde sogleich als unbegründet. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdegegner 1 und 2 kann daher verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Ei ntre- tensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO).
schlossenen Untersuchung gegen den Beschwerdeführer ein enger sachlicher Zusammenhang (vgl. Urk. 5 bzw. vorstehend E. 6.1). Bei dieser Sachlage er- schien es durchaus als angebracht, wenn die Beschwerdegegnerin 2 das Urteil des Bezirksgerichts Horgen abwarten wollte bzw. abgewartet hat (vgl. insbeson- dere auch Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO). Es wäre dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers unbenommen gewesen, von der Beschwerdegegnerin 2 einen (anfechtbaren) Sistierungsentscheid zu verlangen, wenn er sich gegen ein Zuwar- ten hätte zur Wehr setzen wollen. Ferner i st nicht ersichtlich, dass das Abwarten des bezirksgerichtlichen Urteils in einem nicht mehr vertretbaren Spannungsver- hältnis zum Beschleunigungsgebot gestanden hätte, nachdem sämtliche in das Geschehen involvierte Personen bereits im Verfahren gegen den Beschwerdefüh- rer eingehend zur Sache – wenn auch teilweise in anderer Funktion – befragt worden waren. 9.2 Zwischenzeitlich gilt als rechtskräftig erstellt, dass der Beschwerdeführer die Stichverletzung des Beschwerdegegners 1 mittels der mit ei nem Messer oder ei- nem ähnlichen Gegenstand bewehrten Faust verursacht hatte (Urk. 14 S. 11 und 14). Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Urheberschaft der Stichverletzung nach wie vor in Frage stellt (v gl. Urk. 2 S. 3-4 [Rz 3-6]), vermag er daher von vornherei n kei nen Be- schwerdegrund darzutun. 9.3 a) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verneint weiter das Vorliegen einer Notwehrsituation, weil der Angriff auf den Beschwerdegegner 1 nicht mehr angedauert und ei n solcher auch ni cht unmi ttelbar gedroht habe (Urk. 2 S. 4-5 [Rz 8 und 9]). b) Die Argumentation knüpft auch hi er an di e (zwischenzeitlich widerlegte) Pr ä- misse an, dass die Urheberschaft der Stichverletzung noch nicht feststehe (a.a.O.). Folglich gilt auch hier das vorstehend Gesagte, wonach der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers von vornherein keinen Beschwerdegrund darzutun vermag. Anzufügen ist, dass die Beschwerdegegnerin 2 in der Einstellungsverfü- gung im Kontext mit der Bejahung einer Notwehrsituation unangefochten erwogen hat, dass der Beschwerdeführer (nach der Zufügung der Stichverletzung) weiter-
hin gegen den Beschwerdegegner 1 gedrängt habe und von E._____ habe zu- rückgehalten werden müssen (Urk. 3 S. 3). Die Annahme eines unmittelbar gegen den Beschwerdegegner 1 drohenden Angriffs im Sinne von Art. 15 StGB ist vor diesem Hintergrund jedenfalls ni cht zu beanstanden. 9.4 a) Schliesslich verneint der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch das Fehlen eines Strafbedürfnisses im Sinne von Art. 52 StGB, indem er die Ernsthaf- tigkeit der Drohungen des Beschwerdegegners 1 zu untermauern versucht. Na- mentlich weist er darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 gefährlich sei und vor ni chts zurückschrecke. So habe er i hn – den Beschwerdeführer – kurze Zeit vor der Drohung noch fälschlicherweise als Messerstecher bezei chnet und E._____ von hinten einen Tisch an den Kopf geworfen (Urk. 2 S. 5 [Rz 10]). b) Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers knüpft auch hier an die (zwischen- zeitlich widerlegte) Prämisse an, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerde- führer fälschlicherweise als Urheber der Stichverletzung bezeichnet habe. Abge- sehen davon ist auch nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 E._____ ab- sichtlich mit dem Clubtisch einen Schlag gegen den Kopf versetzt hatte . Entspre- chendes i st angesi chts des Turbulenzgesc hehe ns auch ni cht ersi chtli ch und wi rd in der Beschwerde auch nicht konkret dargetan. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus dem Umstand, dass E._____ vom Clubtisch am Kopf ge- troffen worden war, auf die Gefährlichkeit des Beschwerdegegners 1 schliessen möchte, erschei nt der Einwand daher ebenfalls nicht zi elführend. Abgesehen da- von bleiben die überzeugenden Entscheidgründe in der Einstellungsverfügung unangefochten (vorstehend E. 5), weshalb sich (auch) insofern Weiterungen erüb- rigen. 10. Abschliessend ergibt sich, dass die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Tatvorwürfe der Tätlichkeiten, eventuell versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung vor Art. 319 Abs. 1 lit. c und e StPO standhält. Dies führt zur Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. 11. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist i n
Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichti- gung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5 unten) sowie seiner Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten auf Fr. 400.– festzusetzen (vgl. Art. 425 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist man- gels Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen.
Es wird beschlossen:
Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 26. April 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
li c. i ur. L. Künzli