Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150085-O/U/PFE
Verfügung vom 4. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Be- zirks Dietikon vom 25. März 2015, ST.2013.3486
Erwägungen: I. 1. Das Statthalteramt Bezirk Dietikon (nachfolgend: Statthalteramt) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Tät- li chkei ten zum Nachtei l von A._____ (n achfolgend: Beschwerdeführer; vgl. Urk. 14). Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2015 büsste das Statthalteramt den Be- schwerdegegner mit Fr. 2000.00 wegen Tätlichkeiten und auferlegte ihm die Ver- fahrenskosten (Urk. 14/51). In der Folge erhob der Beschwerdegegner Ei nspra- che gegen den Strafbefehl, worauf das Statthalteramt die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 25. März 2015 einstellte (Urk. 14/52, Urk. 4/1 = Urk. 6 = Urk. 14/54). Der Beschwerdeführer nahm die Verfügung am 1. April 2015 entge- gen (Urk. 14/56). 2. Mit Eingabe von Montag, 13. April 2015, erhob der Beschwerdeführer frist- gerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und stellte folgende Anträ- ge (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 25. März 2015 in der Sache ST.2013.3486 aufzuheben und die Sache sei an den Beschwer- degegner zurückzuweisen, damit dieser allenfalls nach der Vor- nahme weiterer Untersuchungshandlungen einen Strafbefehl ge- gen den Beschuldigten erlasse; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zu Lasten des Beschwerdegegners." 3. Mit Verfügung vom 16. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 2'000.00 angesetzt (Urk. 7). D araufhi n stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2015 folgende Anträge (Urk. 8 S. 2): "Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und ihm die Leistung eines Kostenvorschusses zu erlassen; es sei der Schreibende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernen- nen."
(Urk. 2 S. 3 f.) war das Statthalteramt auch ni cht verpfli chtet, i n der Begründung auf den zuvor ergangenen Strafbefehl Bezug zu nehmen und zu erklären, wes- halb es diesen zuvor erlassen hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt dementsprechend nicht vor. Was die vom Beschwerdeführer darüber hinaus monierte unterlassene Anhörung vor Erlass der Einstellungsverfügung anbelangt, ist festzuhalten, dass Art. 318 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Strafunter- suchung ankündi gt und i hnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen ansetzt, im Übertretungsstrafverfahren keine Anwendung findet (vgl. Art. 357 StPO). Ei n Recht zur vorgängi gen Anhörung besteht somit nicht, so dass auch in dieser Hin- sicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt wurde. Auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers betreffend die fehlende Einsicht in die – notabene unbegründet erfolgte (Urk. 14/52; Art. 354 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO) – Ei nspracheeingabe des Beschwerdegegners, welche i hm ebenfalls den Weiterzug der Einstellungsverfügung in voller Kenntnis der Sachla- ge verunmögliche, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer hätte im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren beim Statthalteramt Akteneinsicht verlangen können (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ni cht verletzt wurde. III. 1. Gemäss Art. 357 Abs. 1 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsan- waltschaft. Dabei richtet sich das Verfahren – wie bereits ausgeführt – si nnge- mäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO), d.h. nach den Art. 352 - 356 StPO. Ist der Übertretungstatbestand nicht er- füllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Nach dem Gesetz beendet die Verwal-
tungsbehörde somit die Untersuchung bzw. das Verfahren entweder durch einen Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung; die Erhebung einer Anklage durch die Verwaltungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Da die Verwaltungsbe- hörde keine Anklage erheben kann, hat sie bei einem von der beschuldigten Per- son bestrittenen Tatvorwurf somit in Beurteilung der Beweislage zu entscheiden, ob ein Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung zu erlassen ist. Dabei ist der für die Staatsanwaltschaft bei zu verfolgenden Vergehen und Verbrechen gelten- de Grundsatz "in dubio pro duriore" – der verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt – durch die Verwaltungsbehörde nicht strikt anzuwenden. Mit anderen Worten hat die Verwaltungsbehörde nicht zwingend einen Strafbefehl zu erlassen, wenn gewisse Zweifel an einer klaren Straflosigkeit bestehen (B e- schluss der hiesigen Kammer vom 17. Februar 2014, Geschäfts-Nr. UE130180, E. II. 2. mit weiteren Hinweisen). 2.1. Dem Strafverfahren liegt im Wesentlicher folgender Sachverhalt zu Grunde: Am Montag, 6. Mai 2013, 11.15 Uhr, kam es auf dem Areal (Autohan- del/Occasionshandel/Autogaragen) an der ...strasse ... i n C._____ zu ei ner kur- zen verbalen Auseinandersetzung zwi schen zwei Autohändlern, nämli ch dem Be- schwerdeführer und dem Beschwerdegegner. In der Folge warfen sich beide ge- genseitig die Verübung von Tätlichkeiten vor (Urk. 14/54 S. 1; E. III. 4.2. und 4.3.). Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde eingestellt, nachdem der Be- schwerdegegner seinen Strafantrag gegen diesen zurückgezogen hatte (Urk. 14/11, Urk. 14/13). 2.2. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner stellte das Statthalteramt in der Folge im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass sich die Urheber- schaft des Angriffs mangels Vorhandensein entsprechender Augenzeugen nicht mit abschliessender Sicherheit ermitteln lasse. Ebenso sei nicht auszuschliessen, dass die Lippenverletzung des Beschwerdeführers tatsächlich lediglich aufgrund der Abwehrbewegungen des Beschwerdegegners entstanden sei. Die vom Be- schwerdeführer erlittenen weiteren Druckdolenzen liessen sich des Weiteren nicht direkt dem Beschwerdegegner als Urheber zuordnen, da offenbar weitere Perso- nen beteiligt gewesen seien, welche dem Beschwerdeführer offenbar bekannt
gewesen seien, gegen welche er jedoch keinen Strafantrag gestellt habe. Auf- grund dessen könne dem Beschwerdegegner ei n schuldhaftes Verhalten ni cht rechtsgenügend nachgewiesen werden (Urk. 6 S. 2). 3. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen in seiner Beschwerdeschrift vor, dass die Begründung der Einstellung unhaltbar sei. Es gebe Augenzeugen für den Vorfall, nämlich D._____ und E._____ (Urk. 2 S. 4). 4.1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tät- lichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Fol- ge haben. Gemäss Bundesgericht liegt eine Tätlichkeit vor, "wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper ei- nes andern überschritten wird". Als Tätlichkeiten sind namentlich Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursa- chen (BSK StGB II-Roth/Kes helava, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 126 N 3 und N 5). 4.2. Gemäss Notfallbericht des Spitals ... vom tt. Mai 2013 wurden beim Be- schwerdeführer diverse Prellungen resp. Druckdolenzen am Thorax, am Kinn so- wie am Hinterkopf diagnostiziert (Urk. 14/5). Die erlittenen Prellungen können un- ter den Begriff der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB subsumiert werden. Nachfolgend ist daher nun zu prüfen, ob diese dem Beschwerdegegner angelas- tet werden können, resp. ob diesem die Verursachung der Beschwerden nachge- wiesen werden kann. 4.3. Der Beschwerdeführer schilderte den Vorfall anlässlich seiner untersu- chungsrichterlichen Einvernahme vom 14. Oktober 2014 zusammengefasst wie folgt: Er habe vorübergehend auf der auch von anderen Autohändlern des Areals mi tbenützten Zufahrtsstrasse zwei Autos abgestellt. Daraufhin sei der Beschwer- degegner mit einem seiner Mitarbeiter schreiend auf ihn zu gerannt. Der Be- schwerdegegner habe seinen Kopf gegen ihn geschlagen, wobei er (der Be- schwerdeführer) den Stoss mit seinem eigenen Kopf abgewehrt habe. Als der Be- schwerdegegner mit seinem Kopf auf ihn zugekommen sei, habe er selbst seinen Körper angespannt und sei für den Stoss bereit gewesen. Er sei nicht mit seinem
Kopf zu ihm hingegangen, sondern habe den Kopf hingehalten, um den Stoss zu empfangen. Anschliessend habe ihn der Mitarbeiter des Beschwerdegegners ge- schlagen. In der Folge hätten der Beschwerdegegner, dessen Mitarbeiter und noch zwei weitere Personen mehrfach auf ihn eingeschlagen. Er wisse nicht mehr genau, wer ihn wohin geschlagen habe. Er habe in der Folge am Mund geblutet (Urk. 14/43 S. 3 ff., insb. S. 6 f.). 4.4. Der Beschwerdegegner hingegen brachte anlässli ch der untersuchungsri ch- terlichen Einvernahme vom 4. März 2014 vor, er sei mit seinem Auto herangefah- ren, als ein Auto des Beschwerdeführers die Durchfahrt versperrt habe. Er sei da- raufhin ausgestiegen und habe etwas laut gesprochen und darum gebeten, das Fahrzeug wegzufahren. Der Beschwerdeführer sei in der Folge zu ihm gekommen und habe ihm einen Schlag mit dem Kopf geben wollen. Er sei etwas nach hinten ausgewichen, so dass ihn der Kopf des Beschwerdeführers am Kinn und an der Brust getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe dies ein paar Mal versucht und er selbst sei immer wieder ausgewichen. Der Beschwerdeführer habe ihn dabei vermutlich mit der Nase getroffen, er habe zur Verteidigung versucht, i hn mi t den Händen und Armen wegzustossen. Geschlagen habe er ihn nicht. Das Ganze sei ein paar Sekunden gegangen, dann seien andere Händler und Kunden hi nzuge- kommen und hätten den Beschwerdeführer von ihm entfernt (Urk. 14/19 S. 2 ff.) . 4.5. E._____ führte anlässli ch der untersuchungsri c hter li che n Ei nvernahme vom 28. August 2014 aus, dass er mi t sei nem Sohn als Kunde des Beschwerdeführers vor Ort gewesen sei. Als der Beschwerdeführer ein Fahrzeug auf der Strasse ab- gestellt habe, habe er gehört, dass eine andere Person gekommen sei und sich beschwert habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erwidert, er benötige nur ei ne Mi nute. Er, E., sei währenddessen auf dem Platz gewesen und habe gehört, dass es Streit gegeben habe. Daraufhin habe er gesehen, dass viele Leu- te den Beschwerdeführer mit Füssen und Fäusten geschlagen hätten; wie die Schlägerei begonnen habe, habe er hingegen ni cht gesehen. Er habe nicht gese- hen, wer zuerst handgreiflich geworden sei. Es seien etwa vier oder fünf Leute gewesen. Auf Vorhalt des Fotos des Beschwerdegegners erklärte E., dass der Beschwerdegegner bei der Schlägerei dabei gewesen sei. Er sei sich aber
ni cht 100% sicher, da er die Männer nur kurz gesehen habe und es eine Schläge- rei gewesen sei. Er würde die Männer, die an der Schlägerei beteiligt gewesen seien, und auch den Beschwerdegegner nicht wiedererkennen, wenn sie ihm ge- genüber stünden. Er sei sich sicher, dass die erste Person bis zum Schluss der Schlägerei dabei gewesen sei. Er könne dies jedoch nicht "vom Gesicht her" sa- gen, da er die erste Person lediglich gehört habe (Urk. 14/39 S. 2 ff.). 4.6. D., der Sohn von E., sagte anlässlich der untersuchungsrichter- lichen Einvernahme vom 28. August 2014 aus, dass er ein Auto vom Beschwer- deführer gekauft habe. Er habe sich in der Folge etwas zu Essen gekauft. Als er zurückgekommen sei, sei die Schlägerei schon vorbei gewesen; er habe gese- hen, dass eine jüngere Person mit Sonnenbrille die anderen auseinandergenom- men und beruhigt habe. Der "ältere Herr", der Verkäufer des Fahrzeugs [der Be- schwerdeführer], habe geblutet und die anderen seien sehr nervös und aufge- wühlt gewesen. Auf Vorhalt des Fotos des Beschwerdegegners erklärte er, dass er sich sicher sei, dass jener auch dabei gestanden sei, als er zurückgekommen sei. Er habe niemanden gesehen, der jemanden geschlagen habe (Urk. 14/40 S. 1 ff.). 4.7. Vorliegend steht Aussage gegen Aussage. Wie das Statthalteramt zutref- fend festhielt, si nd keine Augenzeugen des ganzen Vorfalls bekannt. Insbesonde- re konnten die beiden vom Beschwerdeführer angeführten Augenzeugen ni cht den gesamten vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall beobachten. Die Anfangsphase hat E._____ nur gehört und ni cht gesehen; D._____ war ni cht zugegen. Zur Frage, wer Urheber der Handgreiflichkeiten war, resp. wer gegen wen zuerst den Kopf "hinstreckte", gibt es daher keine bekannten Augenzeugen. Der Beschwerdeführer benannte ausser den zwei befragten Personen keine wei- teren Zeugen, der Beschwerdegegner machte diesbezüglich keine Aussagen (Urk. 14/19 S. 2). Ohnehin würde es sich gemäss Aussagen des Beschwerdefüh- rers bei den mutmasslich weiter anwesenden Personen, wie zum Beispiel dem Mitarbeiter des Beschwerdegegners, nicht um Zeugen, sondern um Mitbeschul- digte handeln, die nicht zur Aussage verpflichtet wären (vgl. Art. 180 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt hielt daher zu Recht fest, dass die Urheberschaft der
Rangelei nicht ermittelt werden kann und dementsprechend auch nicht feststeht, ob der Beschwerdegegner – wi e von i hm ausgeführt – lediglich mit den Händen und Armen abgewehrt hat. Betreffend das weitere Geschehen führte E._____ zwar aus, gesehen zu haben, dass vier oder fünf Personen auf den Beschwerde- führer eingeschlagen hätten. Er konnte jedoch den Beschwerdegegner nicht mit Sicherheit als Täter identifizieren (E. III. 4.5.). D._____ kam erst hinzu, als die Schlägerei schon vorbei war. Der Beschwerdeführer selbst erklärte zudem, er könne nicht sagen, wer welche Schläge gegen ihn ausgeführt habe (E. III. 4.3.). Dem Beschwerdegegner kann daher die Ausübung von Schlägen gegenüber dem Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Geschehens ni cht mit Sicherheit nachgewiesen werden. Unter Würdigung der gesamten Umstände reichen die vorliegenden Belastungen somit nicht aus, um den Beschwerdegegner mit einem Strafbefehl zu bestrafen. Das Statthalteramt hat das Verfahren zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. Abs. 1 lit. a und li t. b StPO sowie Art. 357 Abs. 3 StPO). Daran vermag nichts zu ändern, dass zuvor bei gleicher Aktenlage ein Strafbefehl erging. Dieser hält einer nähe- ren Prüfung ni cht stand. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss si nd die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren. Er begründete sein Gesuch damit, dass er als Einzelkauf- mann im Autohandel tätig gewesen sei, wobei über ihn am 26. November 2014 der Konkurs eröffnet und dieser am 28. Januar 2015 mangels Aktiven eingestellt worden sei. Aus dem im Konkursverfahren aufgenommenen Inventar gehe her- vor, dass er kein Eigentum von Wert aufweise. Der Konkurs habe zudem das En-
de seines Gewerbes bedeutet, so dass er über keine laufenden Eingänge verfü- ge. Sein gesamtes Bankguthaben (exklusive Mietzinskaution) belaufe sich auf Fr. 1'600.00 und seine Barschaft auf Fr. 2'130.00 (Urk. 8 S. 2 f.). 2.2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Per- son, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf ei nen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dem Privatkläger wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn er nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslo- si gkei t i st anzunehme n, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli /Pos tizzi, a.a.O., Art. 136 N 14). 2.3. Da sich der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten of- fensichtlich als unbegründet erweist und sich somit sowohl die Beschwerde als auch eine allfällige Zivilklage als aussichtslos erweisen, ist sein Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung zufolge Aus- sichtslosigkeit abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist jedoch in Anbetracht der ausgewiesenen bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Urk. 9) auf ei nen deutlich reduzierten Betrag von Fr. 500.00 festzusetzen. 3. Der Beschwerdegegner hatte sich im Beschwerdeverfahren nicht zu äus- sern. Ihm ist daher mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädi gung zuzu- sprechen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.00 fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach für si ch sowi e zu Handen des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zwei fach für si ch so- wie zu Handen des Beschwerdegegners 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt Bezirk Dietikon, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt Bezirk Dietikon unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 4. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tagmann