Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150048-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer
Verfügung und Beschluss vom 17. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 11. Februar 2015, G-6/2014/131104253
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Züri ch erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen falscher Anschul- digung etc. (Urk. 12/3). Am 11. Februar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 nicht an Hand genommen werde (Urk. 3 = Urk. 12/4). Da- gegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar (recte: Februar) 2015 rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung einer Strafuntersuchung. Ferner sei ihm für die ungerechtfertigte Strafverfolgung und ungerechtfertigte Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 6'000.– auszuri chten (Urk. 2). 2. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2015 die Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'000.– auferlegt worden war (Urk. 6 = Prot. S. 2 f.), ersuchte dieser mit Eingabe vom 16. März 2015 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 7, Beilagen: Urk. 8/1-2). In der Folge wurde mit Verfügung vom 17. März 2015 die dem Beschwerdeführer ange- setzte Frist zur Leistung einer Prozesskaution abgenommen und die Staatsan- waltschaft um Ei nrei chung der Akten ersucht (Urk. 10 = Prot. S. 3). 3. Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Be- schwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, wurde auf das Ei nholen von Stellungnahme n verzi chtet (vgl. Art . 390 Abs. 2 StPO). 4. Infolge Abwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid ni cht i n der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung. II. 1. Der Anzeige des Beschwerdeführers liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Schreiben vom 26. März 2014 hatte sich der Beschwerdeführer als Ver- treter der C._____ AG bei der Beschwerdegegneri n 1 erkundigt, ob diese bereit sei, Debitoren im Umfang von Fr. 1'621'182.60 gegen Abtretung zu finanzieren. Es handle sich um Debitoren, welche die D._____ AG an die C._____ AG abge- treten habe. Dazu übermittelte er der Beschwerdegegnerin 1 vier Rechnungen (Urk. 12/1 letzte Seite). Am 10. Juni 2014 wurde gegen die D._____ AG der Kon- kurs eröffnet (vgl. www.zefix.c h). In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Meldung der Be- schwerdegegnerin 1 und des vorstehend geschilderten Sachverhalts verdächtigt, sich des versuchten Betrugs oder der versuchten Gläubigerbevorzugung schuldig gemacht zu haben. Zudem bestand der Verdacht, es habe sich um fingierte Rechnungen gehandelt. Am 1. Dezember 2014 indes stellte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Si hl ei n diesbezügliches Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer ein (Urk. 4). In seiner Strafanzeige vom 2. Juli 2014 wirft der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin 1 nun falsche Anschuldi gung vor, i ndem si e i hn zu Unrecht be- schuldigt habe, i hr die vier Rechnungen im Hinblick auf eine Gläubigerbevorzu- gung übermittelt und die Rechnungen allenfalls sogar gefälscht zu haben (Urk. 12/3). 2. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtan- handnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (Urteil BGer 6B_615/2014 v. 2.12.2014 Erw. 2; BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 u. 2.3). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die zuständigen Behörden über einen gewissen Spielraum (Urteil BGer 6B_962/2013 v. 1.5.2014 Erw. 3.2 m.H.). Die fraglichen Tatbestände kön- nen als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei
einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunk- te feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und kon- kreter Natur sein. Blosse pauschale Schuldzuwei sunge n ohne Hi nwei s auf ei nen spezifischen Sachverhalt, Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil BGer 6B_560/2014 v. 3.11.2014 Erw. 2.4.1; Urteil BGer 6B_830/2013 v. 10.12.2013 Erw. 1.4). 3.1 Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich schul- dig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen i hn herbei zuführe n. In subjektiver Hinsicht wird somit eine Beschuldigung wider besseres Wis- sen vorausgesetzt. Das heisst, es müssen Hinweise dafür vorliegen, der Täter habe bewusst falsche Behauptungen geäussert (Urteil BGer 1B_54/2012 v. 4.4.2012 Erw. 2.5; Trechsel/Affolter-Eijste n, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxis- kommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 303 N 8). Dabei genügt es nicht, wenn er es bloss für möglich hält, dass seine Beschuldigung falsch ist. Vielmehr muss der Täter sicher darum wissen. Eventualvorsatz scheidet somit aus (BGE 136 IV 170 Erw. 2.1; BGE 76 IV 243, 244; Flachsmann, i n: D onatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 303 N 10; Trechsel/Affolter- Eijsten, Praxiskommentar StGB, a.a.O., Art. 303 N 8). 3.2 Die Staatsanwaltschaft erwog, die Beschwerdegegnerin 1 habe lediglich die vier fraglichen Rechnungen bei ihr, der Staatsanwaltschaft, eingereicht, ohne da- bei den Beschwerdeführer konkret einer Straftat zu bezichtigen. Damit habe sie es der Staatsanwaltschaft überlassen zu prüfen, ob allenfalls ein Straftatbestand vorli ege, und si ch ni cht i n tatbestandsmässiger Weise im Sinne von Art. 303 StGB verhalten (Urk. 3). 3.3 Aus den Akten geht hervor, dass E._____, Mitarbeiter der Beschwerdegeg- neri n 1, Staatsanwalt ... per E-Mail die vier fraglichen Rechnungen übermittelte
mit der Bemerkung "Gemäss Telefon von soeben", ohne jedoch weitere Ausfüh- rungen zu machen (vgl. Urk. 12/1). Der Inhalt des im E-Mail erwähnten Telefon- gesprächs lässt sich den Akten nicht entnehmen. Doch selbst wenn in diesem von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 der Verdacht geäussert wurde, die Rechnun- gen könnten gefälscht sein, bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, sie habe dies im sicheren Bewusstsein getan, dass die Rechnungen echt sind. So geht aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl vo m 1. Dezember 2014 hervor, dass bereits ein ehemaliger Mitbeschuldigter des Beschwerdeführers, F._____, früher mit fingierten Rechnungen an die Beschwer- degegnerin 1 herangetreten war. Unter diesen Umständen indes hatte Letztere durchaus Anlass, gegenüber Personen, welche mit Einzelforderungen bzw. Rechnungen an sie gelangen, skeptisch zu sein und die entsprechenden Rech- nungen ni cht ohne Wei teres für echt zu halten. War sich jedoch die Beschwerde- gegnerin 1 bezüglich der Echtheit der Rechnungen unsicher, fehlt es am direkten Vorsatz, mithin am sicheren Bewusstsein um die Unwahrheit ihres Verdachts. Im Übrigen lässt sich auch aus dem Umstand, dass das diesbezügliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Betrug etc. später eingestellt wurde, ni cht ableiten, die Meldung der Beschwerdegegnerin 1 an die Staatsanwaltschaft sei wider besseres Wissen erfolgt (vgl. BGE 136 IV 170 Erw. 2.2; vgl. Urteil BGer 6B_810/2011 v. 30.8.2011 Erw. 6.3). 3.4 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 5) lässt sich sodann aus dem Vorbehalt einer späteren Eröffnung einer Untersuchung, falls die Voraussetzungen hierfür eintreten oder bekannt werden, nicht ableiten, die Staatsanwaltschaft zweifle selber an ihrer Nichtanhandnahmeverfügung. So bezieht sich doch die einer Nichtanhandnahmeverfügung zugrunde liegende Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien, auf die Situation im Zeitpunkt ihres Erlasses. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, welche einen hi nrei chenden, mi thi n di e Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung rechtfertigenden, Tatverdacht begründen. Für diesen Fall si eht denn auch Art. 323 Abs. 1 StPO vor, dass die Staatsanwaltschaft unter be- stimmten Voraussetzungen die Wiederaufnahme eines durch Einstellungs- oder
Ni chtanhandna hme ver füg ung (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO) rechtskräftig beendeten Verfahrens verfügt. 3.5 Nach dem Gesagten lässt sich somit festhalten, dass vorliegend keine hin- reichenden Anhaltspunkte bestehen, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich in strafrechtlich relevanter Weise verhalten, namentlich sich der falschen Anschuldi- gung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Somit hat die Staatsanwalt- schaft zu Recht eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 ni cht an Hand genommen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 4. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 6'000.– für die sei ner Ansi cht nach ungerechtfertigte Strafverfolgung und die ungerechtfertigte Untersuchungshaft von 16 Tagen (Urk. 2). Die Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer sowie auch die Anord- nung der Untersuchungshaft erfolgten jedoch in der gegen diesen gerichteten Un- tersuchung betreffend Betrug etc., welche mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 eingestellt wurde. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädi gungsfolgen, und damit auch darüber, ob dem Beschwerdeführer für besonders schwere Verletzun- gen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO), welche er in jenem Verfahren erlitten hatte, war somit im Rah- men der Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2014 zu treffen (Grä- del/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 320 N 6; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 320 N 8). In dieser wurde denn auch verfügt, dass dem Beschwerdeführer weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet werde (vgl. Urk. 4). Ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ihm namentlich aufgrund der erlittenen Haft eine Genugtuung zuzusprechen sei, hätte er dies im Rahmen einer Beschwerde gegen die vorgenannte Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2014 geltend machen müssen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich einer Untersuchung gegen die Be- schwerdegegnerin 1 und ni cht die Einstellungsverfügung betreffend das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer die
Entrichtung einer Genugtuung für die ungerechtfertigte Strafverfolgung und die ungerechtfertigte Untersuchungshaft beantragt, ist somit auf die Beschwerde nicht ei nzutreten. 5. Nach dem Gesagten lässt sich abschliessend festhalten, dass sich weder aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers noch aus seiner Beschwerdeschrift Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 ergeben. Damit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Strafuntersuchung ge- gen die Beschwerdegegnerin 1 nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. III. In seiner Eingabe vom 16. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren für die Durch- setzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Einstellung oder eine Nichtanhand- nahme eines Strafverfahrens bezieht sich diese Voraussetzung der Nicht- Aussichtslosigkeit auf die Beschwerde (vgl. Beschlüsse d. hiesigen Kammer UE150040 v. 6.5.2015 Erw. III, UE140327 v. 8.4.2015 Erw. III, UE150043 v. 1.4.2015 Erw. III, UE130330 v. 12.11.2014 Erw. II.1, UE140175 v. 22.9.2014 Erw. IV.2 sowie UE140037 v. 19.6.2014 Erw. III.3; vgl. auch Urteil BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 Erw. 5.4). Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dementsprechend ist das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesi chts sei ner fi nanzi el- len Verhältnisse (vgl. Urk. 8/1, 2) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 425 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
Züri ch, 17. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident i.V.:
lic. iur. W. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer