Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE150043-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und li c. i ur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr
Verfügung und Beschluss vom 1. April 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 4. Februar 2015, Varia 2014/10006402
Erwägungen: I. 1. Am 2. April 2014 stellte A._____ (Beschwerdeführer im vorliegenden Ver- fahren) der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein Gesuch um (sinnge- mäss) umgehende Behandlung einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, die er am 4. Dezember 2001 eingereicht habe (Urk. 10 [Akten der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl Varia 2014/10006402] / 1/2). Die Oberstaatsanwaltschaft über- wies dieses Gesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl zur Bearbei tung (Urk. 10/3/4/4). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 an die Staatsanwaltschaft Zürich- Si hl (Beschwerdegegnerin 2 im vorliegenden Verfahren) reichte der Beschwerde- führer überdies einen Strafantrag wegen Diebstahls ein gegen B._____ (geb. tt. Oktober 1929; Beschwerdegegner 1 im vorliegenden Verfahren). Dieser habe ihm in der Zeit zwischen dem 11. Oktober 2000 und dem 1. November 2000 Fr. 12'000.-- aus seiner Wohnung entwendet (Urk. 10/1/1 = Urk. 10/3/4/2). 2. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 nahm die Beschwerdegegnerin 2 eine Untersuchung ni cht an Hand (Urk. 3 = 10/5). Gegen diese Nichtanhandnahmever- fügung reichte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2015 bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde ein. Damit beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Beschwerdegegnerin 2, ge- stützt auf seinen Strafantrag vom 28. Oktober 2014 wegen Diebstahls eine Straf- untersuchung zu eröffnen (Urk. 2). Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli che n Prozessfüh- rung ein (Urk. 6). 3. Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann auf eine Zustellung an die Beschwerde- gegner zur Stellungnahme verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Sache ist spruchreif.
II. 1. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerde- führer am 9. Februar 2015 zugestellt (Urk. 10/6). Er gab seine Beschwerde am 19. Februar 2015 zur Post (Urk. 5). Damit hielt er die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) ein. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung ei ner Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor- verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjäh- rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Auflage Zürich/
St. Gallen 2013, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage Züri ch/St. Gallen 2013, N 3 f. zu Art. 309, N 1 ff. zu Art. 310; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage Zürich 2014, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309, N 2 ff. zu Art. 310; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 3. Die Beschwerdegegnerin 2 erwog im Wesentlichen, bezüglich des geltend gemachten Hausfriedensbruchs vom 30. Oktober 2000 sei die dreimonatige Strafantragsfrist im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung vom 4. Dezember 2001 längst abgelaufen gewesen. Schon deshalb habe bereits damals auf die Anzeige nicht eingetreten werden können. In der Zwischenzeit sei bezüglich dieses Haus- friedensbruchs spätestens am 30. April 2007 auch die Verjährung eingetreten, sodass diese Tat nicht mehr verfolgt werden könne (Urk. 3 S.4 Erw. 2.1). Bezüg- lich des gemäss Anzeige des Beschwerdeführers spätestens am 1. November 2000 begangenen Diebstahls sei gemäss den vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Bestimmungen die Verjährung spätestens am 1. November 2010 eingetreten. Auch auf die Strafanzeige wegen Diebstahls sei deshalb nicht einzutreten. Die Untersuchung sei deshalb nicht an Hand zu nehmen (Urk. 3 S. 4 f. Erw. 2.2 und 3.1). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs bereits am 3. November 2000 bei der Polizei deponiert. Dass die Anzeige nicht behandelt worden sei, bedeute eine Rechtsverweigerung. Nachdem diese Rechtsverweigerung dahingefallen sei (offenbar gemeint: Ende März 2014), könne der angezeigte Hausfriedensbruch von neuem verfolgt wer- den. Da am 3. November 2000 bei seiner Strafanzeige die Antragsfrist für den Hausfriedensbruch noch nicht abgelaufen gewesen und der entsprechende Rap- port spätestens am 14. November 2000 erfolgt sei, sie die Verjährungsfrist betref- fend den spätestens am 1. November 2000 begangenen Diebstahl am 14. No- vember 2000 unterbrochen worden. Gemäss den damaligen Bestimmungen sei die Verfolgung dieser Straftat nach 10 Jahren bzw. bei damals möglichen Unter- brechungen der Verjährungsfrist absolut nach 15 Jahren verjährt. Die Verjährung
werde deshalb erst am 1. November 2015 eintreten. Die Nichtanhandnahmever- fügung sei somit unzulässi g (Urk. 2). 5. Auf die vom Beschwerdeführer angezeigten Straftaten, die zwischen dem 11. Oktober und dem 1. November 2000 begangen worden seien, sind die dama- ligen Verjährungsbestimmungen anwendbar (Art. 2 StGB, Art. 389 StGB). Davon gehen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 2 zutref- fend aus. Die damals geltenden Bestimmungen sind im Internet unter www.admin.ch, Register Bundesrecht, Register Systematische Rechtssammlung , Suchwort StGB, rechte Spalte "Alle Fassungen" zu finden. Demnach verjährte die Strafverfolgung in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren bedroht ist (so Diebstahl, Art. 139 Ziff. 1 StGB), und i n fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer weniger hohen Strafe bedroht ist (so Hausfrie- densbruch, Art. 186 StGB) (Art. 70 aStGB). Die Verjährung wurde unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfü- gung des Gerichts gegenüber dem Täter. Mit jeder Unterbrechung begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung war jedoch in jedem Fall ver- jährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten war (Art. 72 Ziff. 2 aStGB). 6. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, weder bezüglich des Haus- friedensbruchs noch bezüglich des Diebstahls, dass irgendwann zwischen seinen Eingaben vom 4. Dezember 2001 und vom 2. April 2014 irgendeine verjährungs- unterbrechende Handlung im vorgenannten Sinne (Untersuchungs hand l ung ei ner Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter) stattgefunden hätte. Ei ne solche i st auch ni cht ersi chtli ch. Die vom Beschwerde- führer geltend gemachte Rechtsverweigerung liess die Verjährung nicht ruhen. Sowohl die fünfjährige Verjährungsfrist (betreffend Hausfriedensbruch) als auch die zehnjährige Verjährungsfrist (betreffend Diebstahl) waren zum Zeitpunkt der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2014 bereits abgelaufen. Im Gegensatz zur scheinbaren Auffassung des Beschwerdeführers hätte überdies auch eine verjährungsunterbrechende Handlung nicht eine Verlängerung der Verjährungsfrist um die Hälfte bewirkt, sondern nur einen Neubeginn der Ver-
jährungsfrist, deren ordentliche Dauer wieder durch eine entsprechende Handlung hätte unterbrochen werden müssen. 7. Die eingetretene Verfolgungsverjährung zum Zeitpunkt der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2014 ist ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO, welches der Eröffnung einer Strafuntersuchung end- gültig entgegensteht (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 19 zu Art. 309, mit Verwei- sung auf BGE 116 IV 81). Zu Recht verfügte die Beschwerdegegnerin 2 deshalb, eine Strafuntersuchung nicht an Hand zu nehmen. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. III. Eine Voraussetzung dafür, dass der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, ist, dass ihre Zivilklage nicht aussichtslos er- scheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Einstel- lung oder eine Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens bezieht sich diese Vor- aussetzung der Ni cht-Aussichtslosigkeit auf die Beschwerde (vgl. OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE130330, Beschluss vom 12. November 2014 Erw. II.1, Geschäfts-Nr. UE140175, Beschluss vom 22. September 2014 Erw. IV.2 sowie Geschäfts-Nr. UE140037, Beschluss vom 19. Juni 2014 Erw. III; vgl. auch BuGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 Erw. 5.4). Aus den vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Beschwerde aus- sichtslos war. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ist schon aus di esem Grund abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- festzuset-
zen. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblichen Aufwandes im Be- schwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Es wird beschlossen:
− den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl, ad Varia 2014/10006402 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad Varia 2014/10006402, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 10) (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 1. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
li c. i ur. C . Tschurr