Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140345-O/U/PFE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 27. April 2015
i n Sachen
Kanton Zürich, Beschwerdeführer
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 9. Dezember 2014, A-3/2014/121105334
Erwägungen: I. D er Kanton Züri ch, Amt für Wi rtschaft und Arbei t (nachfolgend Beschwerde- führer genannt) reichte am 24. Januar 2014 bei der Kantonspolizei Zürich einen Verzeigungsantrag ein gegen die verantwortlichen Organe der B._____ Swi tzer- land AG i n C._____ (nachfolgend: B._____ genannt) wegen Nichteinhaltens von arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Urk. 9/3); dem Verzeigungsantrag legte er un- ter anderem Kopien von Arbeitszeiterfassungen der Monate Juli bis Oktober 2013 von zehn Mitarbeitern der B._____ bei (Urk. 9/4/4/1-10). Die Kantonspolizei Zü- rich ermittelte in der Folge unter anderem gegen A._____ (nachfolgend Be- schwerdegegner 1 genannt), mutmasslicher Director Switzerland bzw. Leiter Per- sonalabteilung der B._____ (vgl. Urk. 3/4). Dieser sowie die Mitarbeiter der B._____, die zur polizeilichen Befragung vorgeladen wurden, haben gegenüber der Kantonspolizei sämtliche Aussagen verweigert (Urk. 9/6; Urk. 9/8). Mit Verfü- gung vom 9. Dezember 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nach- folgend Beschwerdegegnerin 2 genannt) die Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 StPO ni cht an Hand (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid erhob der Be- schwerdeführer am 19. Dezember 2014 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 wur- den die Beschwerdegegner zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 6). Die Be- schwerdegegnerin 2 beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Gleichzeitig reichte sie ihre Untersuchungsakten (Urk. 9) ein. Der Beschwerdegegner 1 liess am 9. Februar 2015 beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter aus- gangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 12). Am 11. Februar 2015 wurden die Stellungnahmen der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 16). Dieser liess die ihm angesetzte und erstreckte Frist (vgl. Urk. 17) ungenutzt verstreichen.
II. Der Beschwerdegegner 1 beantragt, es sei auf die Beschwerde mangels Legitimation des Amtes für Wirtschaft und Arbeit bzw. mangels Legitimation der Personen, die die Beschwerde eingereicht haben, nicht einzutreten (Urk. 12 S. 2 ff.). Da sich - wie aufzuzeigen sei n wi rd (vgl. unten unter III. ) - die Beschwerde als unbegründet erweist, kann auf die Prüfung der Beschwerdelegitimation verzi chtet werden. Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerde eines kantonalen Amtes vom Amtsleiter persönlich erhoben werden bzw. wie eine allfällige Delegation an die Bereichsleiter dokumentiert werden muss (vgl. dazu § 15 der Organisations- verordnung der Volkswirtschaftsdirektion [OV VD]), erübrigen sich somit. Das sel- be gilt bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von § 154 GOG zur Beschwerde legitimiert ist, obwohl er seine Eingabe bei der Polizei als 'Ver- zeigungsantrag' bezeichnet hatte (Urk. 9/3).
III . 1. a) Die Beschwerdegegnerin 2 führte in ihrer Nichtanhandnahme zusam- mengefasst aus, der Nachweis könne nicht anklagegenügend erbracht werden, dass der Beschwerdegegner 1 für die Arbeitszeitüberschreitungen verantwortlich sei und dass er vorsätzlich Arbeitgebervorschriften des Arbeitsgesetzes missach- tet habe (Urk. 5 S. 2). b) Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde zu- sammengefasst geltend, aus den eingereichten Unterlagen sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 als Leiter der Personalabteilung der B._____ für die verschiedenen Verstösse gegen zahlreiche arbeitsgesetzliche Bestimmungen verantwortlich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Beweislage als Vorwand für eine Nichtanhandnahme verwende. Offen sei nämli ch, ob die Arbeitnehmer im Rahmen einer Zeugenbefragung die Aussage ebenfalls verweigern würden; auch bestehe die Möglichkeit, diejenigen Unterla- gen zu edieren, die Aufschluss über die Gründe der Arbeitszeitüberschreitungen
geben. Da die B._____ bereits mehrmals kontrolliert und im Juni 2013 schriftlich verwarnt worden sei, sei auch der Vorsatz klar gegeben. Hinzu komme, dass die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezei t unter den Gesundhei tsschutz zu subsumieren seien, weshalb auch fahrlässiges Verhalten strafbar sei (Urk. 2). c) Die Beschwerdegegnerin 2 macht in ihrer Stellungnahme dazu geltend, es sei mi t hoher Wahrschei nlichkeit davon auszugehen, dass die ei nzelnen Ar- beitnehmer auch bei einer allfälligen untersuchungsri chterli chen Befragung die Aussagen verweigern würden. Der Erlass von Editionsverfügungen sei wegen des Herausgabeverweigerungsrechts ebenfalls nicht erfolgversprechend. Ohne wei te- re Beweismittel könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafbarkeit ver- hi ndernde Gründe zu den vorliegenden Arbeits- und Ruhezeitverletzungen geführt haben. Ni cht angenommen werden könne sodann, dass der Beschwerdegegner 1 vorsätzlich gehandelt habe, zumal aus den Akten nicht hervorgehe, dass der Be- schwerdegegner 1 Kenntnis von der Verwarnung hatte. Vorsatz sei aber Voraus- setzung für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 (Urk. 8). d) Der Beschwerdegegner 1 schliesst sich i n sei ner Stellungnahme den Aus- führungen der Beschwerdegegnerin 2 an. Dabei erwähnt er ergänzend, aus dem Gesetzestext, der Wegleitung zum Arbeitsgesetz und der Botschaft zum Arbeits- gesetz ergebe sich klar, dass fahrlässige Verstösse gegen Arbeits- und Ruhezeit- regelungen nicht strafbar seien. Weiter schildert er die bisher bei der B._____ durchgeführten Kontrollen und weist darauf hin, dass er (d.h. der Beschwerde- gegner 1) erst seit Sommer 2013 i n C._____ tätig sei (Urk. 12 S. 5 ff.). 2. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Er- öffnung ei ner Untersuchung, wenn si ch aus den Informati onen und Beri chten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Ni chtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Beim Ent- scheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an die Hand zu nehmen sei, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet
unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hin- weis nachzugehen hat, auch wenn sich ein Geschädigter solches vorstellt. Eine Nichtanhandnahme darf jedoch nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen. Bei blossen Zwei- feln, ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtan- handnahme erfolgen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGE 1B_372/2012 vom 18. Sep- tember 2012 E. 2.1; BGE 1B_514/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2; OMLIN, BSK StPO, Basel 2014, N 9 zu Art. 310 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch/Hansjakob/ Lieber, Zürich 2014, Art. 310 N 5; S CHMID, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gal- len 2013, N 2 zu Art. 310 StPO). 3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, durch die Befragung der betroffenen Arbeitnehmer als Zeugen und durch die Verpflichtung der B._____ zur Herausgabe von Beweismitteln bestehe die Möglichkeit, den Nach- weis strafbaren Verhaltens zu erbringen (Urk. 2 S. 5 f.). Nachdem alle in der Schweiz wohnhaften, von den mutmasslichen Arbeits- zeitüberschreitungen betroffenen - teilweise ehemaligen - Mitarbeiter der B._____ bei der polizeilichen Befragung ihre Aussagen verweigert hatten (Urk. 9/8; vgl. dazu auch Urk. 9/7), durfte die Beschwerdegegnerin 2 auf die Vorladung dieser Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen verzi chten. Alle acht betroffenen Mitarbeiter waren bei der polizeilichen Befragung anwaltlich vertreten, was darauf schliessen lässt, dass sie über die Folgen i hres Tuns hinreichend informiert waren und ni cht unüberlegt oder leichtsinnig die Aussagen verweigerten. Hinweise dafür, dass diese Personen ihre Meinung plötzlich geändert haben und nun gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 zu Aussagen bereit si nd, liegen keine vor, zumal sich an der Sachlage als solche seit den polizeilichen Befragungen kaum Wesentli- ches geändert haben dürfte. Der Umstand, dass sich die Betroffenen - sofern sie als Zeugen und ni cht als Auskunftspersonen zu befragen gewesen wären - mög- licherweise auf kein Zeugnisverweigerungsrecht hätten berufen können, vermag daran nichts zu ändern. Die Androhung und Anordnung von Sankti onen i m Falle
unberechtigter Zeugnisverweigerung sind fakultativ (Art. 176 Abs. 1 StPO). Auch muss eine solche Massnahme zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäs- sigkeit in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Strafverfahrens bzw. zur Schwere der Straftat stehen (vgl. dazu D ONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 176 N 8 ff.). Angesichts der gesamten Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung der eher geringen mutmasslichen Verfehlungen des Arbeitgebers wäre die Verhältnismässigkeit sol- cher Massnahmen zu vernei nen. Auf den Erlass einer Editionsverfügung im Sinne von Art. 265 Abs. 3 StPO konnte die Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls verzi chten, unterliegen der Be- schwerdegegner 1 als Beschuldigter und die B._____ als betroffenes Unterneh- men doch keiner Herausgabepflicht (Art. 265 Abs. 2 lit. a und li t. c StPO). 4. Besteht ein Verdacht auf Verletzung von arbeitsrechtlichen Bestimmun- gen, hat das zuständige Amt die Möglichkeit, Verwaltungsmassnahmen im Sinne von Art. 51 ff. ArG zu ergreifen, d.h. - dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspre- chend - zunächst ei ne Verwarnung auszusprechen und bei erfolgloser Abmah- nung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Art. 51 Abs. 1 und 2 ArG; vgl. dazu L. Moreillon, Arbeitsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2005, Art. 51 N 8 ff.). Es kann aber auch den strafrechtlichen Weg im Sinne von Art. 59 ff. ArG be- schreiten und die Verantwortlichen anzeigen. Nach der Vorstellung des Gesetz- gebers soll die Arbeitsbehörde zuerst Verwaltungsmassnahmen ergreifen, bevor sie die Strafverfolgung betreibt. Eine Strafverfolgung ist aber nicht von der vorhe- rigen erfolglosen Anwendung von Verwaltungszwang abhängig (vgl. dazu OFK-R. Müller, Arbeitsgesetz, Kommentar, Zürich 2009, Art. 59 N 2 mit Hinweisen). 5. a) Gemäss Art. 59 Abs. 1 ArG macht sich der Arbeitgeber unter anderem strafbar, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Plange- nehmigung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt (lit. a) oder er den Vor- schriften über die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt (lit. b). b) Der Gesetzgeber unterscheidet klar zwischen Gesundheitsschutz und Arbeitszeit. Die Regelung des Gesundheitsschutzes und jene der Arbeits- und
Ruhezeit überschneiden sich somit grundsätzlich nicht. Nur wenn die Arbeitszeit derart missbräuchlich ist, dass die physische oder psychische Gesundheit des Arbeitnehmers beeinträchtigt wird, kann über die Gesundheitsschutzbestimmun- gen gegen Arbeitszeiten vorgegangen werden (vgl. dazu BGE 2P.251/2001 vom 14. Juni 2002 E. 5.2.1 und E. 5.3). Nachdem aufgrund der in den Akten liegenden Arbeitszeiterfassungen (Urk. 9/4/4/1-10; vgl. dazu auch die Auflistung der Verstösse [Urk. 9/5]) kein Anlass besteht, die mutmasslichen Arbeitszeitüber- schreitungen der einzelnen Arbeitnehmer als derart gravierend ei nzustufen, dass von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeitnehmer ausgegangen werden muss, steht vorliegend einzig ein Verstoss gegen Art. 59 Abs. 1 lit. b ArG i m Raum. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 setzt somit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 6) - Vorsatz voraus. c) Ohne die vorgängige Ergreifung von adäquaten, den Beschwerdegegner 1 miteinbeziehenden Verwaltungsmassnahmen (vgl. dazu oben unter III. 4.) und die sich daraus ergebenden Erkenntnisse ist bei der vorliegenden Beweislage ni cht erstellt, dass der Beschwerdegegner 1, der seine Stelle in der Schweiz ge- mäss eigener Angabe erst im Sommer 2013 angetreten hat (Urk. 12 S. 6, vgl. da- zu auch Urk. 3/4) und dem die schriftliche Verwarnung des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2013 nicht persönlich zugestellt wurde (Urk. 3/2), für die zur Anzeige gebrachten mutmasslichen Verletzungen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen verantwortli ch i st und er diese Verletzungen zumindest in Kauf genommen hat. Wie die in den Akten liegenden Arbeitszeittabellen (Urk. 9/4/4/1-10) zustande ka- men, welche Gründe zu den mutmasslichen Verstössen führten, ob und auf wel- che Weise der Beschwerdegegner 1 auf allfällige widerrechtliche Arbeitszeitüber- schreitungen reagiert und welche i nternen Massnahmen er dabei ergriffen bzw. zu ergreifen versucht hat, ist - wie oben unte r III. 3 . dargelegt - bei der vorliegen- den Sachlage ni cht mehr eruierbar. 6. Da der Nachweis strafbaren Verhaltens bei dieser Sachlage ni cht erbracht werden kann, hat die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht und i n korrekter Anwen- dung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahme verfügt. Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet.
IV. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 200 lit. a GOG e contrario). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.-- festzusetzen. Als unterliegende Partei ist der Beschwerdeführer (bzw. das Amt für Wirt- schaft und Arbeit) zudem gegenüber dem anwaltlich vertretenen Beschwerde- gegner 1 entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 432 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV und ist gestützt auf § 19 Abs. 1 AnwGebV und § 22 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 600.-- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Es wird beschlossen:
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-3/2014/121105334, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbe- stäti gung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Züri ch, 27. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi