Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140320-O/U/bru
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterinnen lic. i ur. A. Meier und lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi
Beschluss vom 29. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Unterland vom 11. November 2014, C-7/2014/141107215
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 22. September 2014 an die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafantrag gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegne- ri n 1) wegen D rohung i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Urk. 14/1). 2. Mit Verfügung vom 29. September 2014 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Zürich mit der ergänzenden Ermittlung des Sachverhaltes (Urk. 14/5). Nach Ermittlung des Sachverhaltes durch die Kantonspolizei Zürich verfügte die Staatsanwaltschaft am 11. November 2014 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (Urk. 14/6-8, Urk. 3 = Urk. 14/9). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. November 2014 zugestellt (Urk. 14/11). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der als Privatkläger konstituierte Beschwer- deführer mit Eingabe vom 25. November 2014 (Datum Poststempel: 26. Novem- ber 2014) i nnert Fri st Beschwerde und stellte folgenden Antrag (Urk. 14/1, Urk. 2 S. 1): "Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 11.11.2014 in Sachen A._____ gegen B._____ wegen Drohung (ref. C-7/2014/141107215) sei aufzuheben und es sei gegen B._____ eine Strafverfolgung wegen Drohung zu eröffnen. Ziffer 1. des Dispositivs der genannten Nichtanhandnahmeverfügung sei also aufzuheben." 4. Nach fristgemässer Leistung der Prozesskaution durch den Beschwerdefüh- rer wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegeg- nerin 1 mit Verfügung vom 5. Januar 2015 zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 7-9). Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 19. Januar 2015 Stellung, beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und reichte die Akten ein (Urk. 10, Urk. 13-14). Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt, welcher mit Eingabe vom 3. Februar
2015 auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft replizierte (Urk. 17-18). Das Verfahren ist spruchreif. 5. Aufgrund der Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprüngli ch ange- kündi gten Besetzung (vgl. Urk. 7). II. 1. Dem Strafverfahren liegt gemäss Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentli- chen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer wirft der Be- schwerdegegnerin 1 vor, ihn am 16. September 2014 vor seinen Wohnhaus am ... [Adresse] bedroht zu haben. Er habe an besagtem Tag auf dem Weg zu sei nem Wohnhaus einen Schrei gehört und die Beschwerdegegnerin 1 gesehen. Diese sei mit wildem, entschlossenem Gesi chtsausdruck auf i hn zugerannt. Aus Angst, von der Beschwerdegegnerin 1 zusammengeschlagen zu werden, sei er in sein Wohnhaus geflüchtet und habe die Haustür hinter sich geschlossen. Die Be- schwerdegegnerin 1 sei vor der Haustür gestanden und habe mit voller Wucht gegen das schmiedeeiserne Gitter vor dem Haustürfenster geschlagen, wodurch er in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 3 S. 1 f.) . Der Beschwerde- führer rei chte der Staatsanwaltschaft sodann eine aus seinem Wohnhaus aufge- zeichnete Videoaufnahme des Vorfalls ein (Urk. 14/4 " Drohung B._____ 16.9.2014.mov"). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafunter- suchung im Wesentlichen damit, dass auf der Videoaufnahme des Vorfalls weder der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schlag gegen dessen Haustür noch ei ne andere verbale Drohung oder Ehrverletzung durch die Beschwerdegegne- rin 1 erkennbar respektive hörbar seien. Die Staatsanwaltschaft wies weiter da- rauf hin, dass keine unabhängigen Zeugen den Vorfall wahrgenommen hätten, womit die Beschwerdegegnerin 1 vornehmlich durch die Aussagen des Be- schwerdeführers belastet werde. Bei der Würdigung der Aussagen des Be- schwerdeführers sei angesichts der vorbelasteten Situation zwischen ihm und der
Beschwerdegegnerin 1 Zurückhaltung geboten und es liesse sich aus diesen nicht weiter verdichten, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer in der im Strafantrag vorgebrachten Form gedroht habe (Urk. 3 S. 2 f.). Sodann führte die Staatsanwaltschaft zu r Begründung weiter aus, selbst wenn vorbehalt- los von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ausgegangen würde, vermöge das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1, nach welchem diese mit ent- schlossenem Gesichtsausdruck auf ihn zugerannt sei und einen Schlag gegen seine geschlossene Haustür ausgeführt habe, ni cht die Intensität einer Drohungs- handlung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu erfüllen. D ami t sei auch ni cht hi n- reichend erstellbar, dass der Beschwerdeführer durch das Verhalten der Be- schwerdegegnerin 1 tatsächli ch i n Schrecken oder Angst versetzt worden sei. 3. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde zusam- mengefasst Folgendes vor (Urk. 2 S. 1 ff.): Die Straftat der Beschwerdegegnerin 1 werde durch die von ihm eingereichte Videoaufnahme des Vorfalls eindeutig be- wiesen. Die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgebrachte Behauptung, dass sie ihn lediglich zur Rede habe stellen wollen, sei daher nicht glaubhaft. Weiter sei in der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft der von ihm geschilder- te und auf der Videoaufnahme ersichtliche Sachverhalt nicht vollständig berück- sichtigt worden. So sei die Beschwerdegegnerin 1 entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft nicht lediglich schnellen Schrittes vor der i n sei nem Wohnhaus befindlichen Kamera vorbeigelaufen, sondern sehr schnell und entschlossen ge- rannt. Weiter seien auf der eingereichten Videoaufnahme gegen Ende des Vor- falls kurz hintereinander zwei laute Geräusche hörbar, wobei das erste Geräusch durch die ins Schloss geworfene Haustür und das zweite Geräusch vom Schlag der Beschwerdegegnerin 1 auf das schmiedeeiserne Gitter des Haustürfensters stammen würden, was auch mittels eines Gutachtens eines Akustik- oder Tonex- perten beweisbar sei. Sodann habe die Staatsanwaltschaft i hn i n der Nichtan- handnahmeverfügung verkürzt so zitiert, dass die Beschwerdegegnerin 1 lediglich mit "entschlossenem" Gesichtsausdruck auf i hn zugerannt sei , er habe jedoch geschildert, dass dies mit "wild entschlossenem" Gesichtsausdruck geschehen sei. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 1 und daher, dass diese ihn vor nicht allzu langer Zeit bereits massiv angegriffen habe, sei nach der all-
gemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass er als Opfer in dieser Situa- tion i n Angst und Schrecken versetzt worden sei. Dies zeige sich im Übrigen an seinen gehetzten Bewegungen und seinem angsterfüllten Gesichtsausdruck auf der Videoaufnahme, welcher auch mittels eines psychologischen Gutachtens hi n- sichtlich seiner Mimik nachgewiesen werden könne. Auch berücksichtige die Staatsanwaltschaft nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 bereits eine Vorstrafe wegen mehrerer Delikte zu seinem Nachteil aufweise. Darüber hinaus gehe die Staatsanwaltschaft i n rechtli cher Hi nsi cht fälschlicherweise davon aus, dass die in Art. 180 Abs. 1 StGB geforderte Intensität einer Drohungshandlung durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 ni cht errei cht worden sei, da es sich um ei- ne nonverbale Drohung gehandelt habe, womit die geforderte tatbestandsmässi- ge Intensi tät schneller als bei einer verbalen Drohung erreicht werde. Aus den genannten Gründen sei somit zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro durio- re durch die Staatsanwaltschaft ei ne Strafuntersuchung zu eröffnen. 4. In i hrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 führte die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus (Urk. 13 S. 1 ff.), dass auf der Videoaufnahme lediglich er- sichtlich sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 schnellen Schrittes vor der Video- kamera vorbeilaufe und kurze Zei t danach ein Geräusch hörbar sei. Daraus sei ni cht beweisbar, dass diese mit der Faust gegen die Haustür des Beschwerdefüh- rers geschlagen habe, da es sich dabei auch um das Zuschlagen der Haustür ge- handelt haben könne. Damit stünden sich für eine Beurteilung der beanzeigten D rohungen lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerde- gegnerin 1 gegenüber, wobei keine dieser Sachverhaltsdarstellungen eine erhöh- te Glaubwürdigkeit aufweisen oder den zweifelsfreien Schluss auf einen Dro- hungsvorsatz der Beschwerdegegnerin 1 zulassen würden. Zudem seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 nicht widerlegbar. Letztlich liesse si ch auch mit einem Gutachten über die Mimik der Beschwerdegegnerin 1 kein Rückschluss auf ei nen Drohungsvorsatz ziehen; und aus der Vorstrafe der Beschwerdegegne- ri n 1 wegen Beschi mpfung und übler Nachrede zum Nachteil des Beschwerdefüh- rers könne nicht per se abgeleitet werden, dass diese den Beschwerdeführer be- drohen oder tätlich habe angehen wollen.
buch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1231; derselbe, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., Kommentar zur StPO, Zürich 2014, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.). 2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwe- re Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Hierbei muss der Täter dem Opfer ei nen schweren Nachtei l i n Aussi cht stellen, wobei dieser auf irgendeine Weise angekündigt werden kann, so durch Wort, Schri ft oder konkludente Handlungen (D onatsch i n: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Aufl., Züri ch 2013, Art. 180 N 4). Ob der Nachteil schwer ist, das heisst, ob die tatbestandsmässige Intensität der Drohung erreicht wird, beurteilt sich grundsätz- lich nach objektiven Massstäben, nicht nach der individuellen Empfindlichkeit der betroffenen Person. Es ist somit in der Regel auf das Empfinden eines vernünfti- gen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustel- len. Jedoch ist die Grenze zur Tatbestandsmässigkeit eher hoch anzusetzen (Beschluss Obergericht des Kantons Zürich SB140348 vom 13. November 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 2.1. Der Beschwerdeführer schilderte anlässlich der Einvernahme vom 20. Okto- ber 2014 den Vorfall zusammengefasst wie folgt: Er sei am 16. September 2014 auf dem Rückweg von seinem Ateliergebäude zu seinem Wohnhaus gewesen, als er plötzlich einen Schrei gehört habe. Die Beschwerdegegnerin 1 sei mit wil- dem, entschlossenem Gesichtsausdruck wie eine Furie auf ihn zugerannt. Er sei derart erschrocken, da die Beschwerdegegnerin 1 i hn ni cht nur verbal angegri ffen habe, sondern auch auf ihn zugerannt sei. Er habe grausam Angst bekommen, da er gedacht habe, dass er zusammengeschlagen werde. Er sei noch schneller zu seinem Wohnhaus gerannt und habe in letzter Sekunde in dieses flüchten und di e Haustür hi nter si ch schli essen können. D i e Beschwerdegegnerin 1 habe mit gros- ser Wucht gegen das schmiedeeiserne Gitter vor der Haustür geschlagen, wobei der Schlag auf seiner Gesichtshöhe erfolgt sei und seinem Kopf gegolten habe. Es habe ihm richtig den Hals zusammengeschnürt und er habe gezittert (Urk. 14/7 S. 2).
2.2. Die Beschwerdegegnerin 1 bestritt anlässli ch i hrer Ei nvernahme vom 20. Oktober 2014 i m Wesentli chen die Aussagen des Beschwerdeführers und führte zusammengefasst aus, dass es zutreffe, dass sie auf der Videoaufnahme zu sehen sei und dass sie dem Beschwerdeführer zugerufen habe, da sie mit ihm habe sprechen wollen. Weiter treffe es zu, dass sie dem Beschwerdeführer bis zu seiner Haustür gefolgt sei, da sie i hn zur Rede habe stellen wollen. Sie habe je- doch weder gegen seine Haustür geschlagen noch verbale Drohungen oder Be- schimpfungen ausgesprochen (Urk. 14/8 S. 3 ff.). 2.3. Damit widersprechen sich die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1. Es steht somit Aussage gegen Aussage. Hi nsi chtli ch die- ser Aussage gegen-Aussage-Konstellation ist der Argumentation der Staatsan- waltschaft i n i hrer Ni chtanhandna hme ver füg ung zuzusti mme n (vgl. Urk. 3 S. 2). Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 besteht seit längerer Zeit ein gegenseitig erheblich belastetes Verhältnis, weshalb bei der Würdigung i hrer Aussagen Zurückhaltung geboten ist (vgl. Urk. 14/7 S. 1 ff. und Urk. 14/8 S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer verweist sodann zur Untermauerung, dass es sich beim Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 um eine Drohung gehan- delt habe, wiederholt auf angebliche frühere Vorfälle, bei welchen er durch diese bedroht worden sei oder diese ihn angegriffen habe, sowie auf eine Vorstrafe der Beschwerdegegnerin 1 aus dem Jahr 2011 wegen Ehrverletzungsdelikten zu sei- nem Nachteil (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 4, Urk. 14/1 S. 2, Urk. 14/7 S. 4, Urk. 17). Es finden sich jedoch in den Akten kei ne Anhaltspunkte, welche vorgängige Dro- hungshandlungen oder einen tatbestandsmässigen Vorsatz der Beschwerdegeg- nerin 1 nachweisen würden. Bezüglich vorgängiger Drohungshandlungen sagte der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Septem- ber 2014 zudem selbst aus, dass in den dem Vorfall vorhergegangenen Tagen und Wochen nichts zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 1 vorgefallen sei (Urk. 14/7 S. 3). Aus der Vorstrafe der Beschwerdegegnerin 1 aus dem Jahr 2011 kann sodann ni chts für den aktuell zu beurteilenden Sachverhalt abgeleitet wer- den. Letztlich erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zum vorliegend relevanten Vorfall damit keinesfalls glaubhafter als diejenigen der Beschwerde-
gegnerin 1. Damit kommt der vom Beschwerdeführer eingereichten Videoauf- nahme zentrale Bedeutung bei der Beurteilung des Vorfalls zu. 2.4. Auf der Videoaufnahme ist lediglich ersichtlich und hörbar, wie der Be- schwerdeführer kurz vor seinem Wohnhaus von einem zügigen Gehen i n ei n Rennen übergi ng, nachdem die Beschwerdegegnerin 1 "Hey" gerufen hatte und danach dem Beschwerdeführer von rechts herkommend hinterherrannte (Urk. 14/4 " Drohung B._____ 16.9.2014.mov", ab Zeitstempel 02:51). Dass die Be- schwerdegegnerin 1 danach gegen die Haustür schlug, ist auf der Videoaufnah- me ni cht ersi chtli ch und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist lediglich ein einzelnes lauteres Geräusch gegen Ende der Videoaufnahme hörbar (Urk. 14/4 " Drohung B._____ 16.9.2014.mov", Zeitstempel 02:58). Es lässt sich ni cht erstellen, ob und gegebenenfalls durch wen ein Schlag gegen die Haustür erfolg- te, oder ob das Geräusch lediglich vom Schliessen der Haustür stammte oder vom Beschwerdeführer selbst verursacht wurde. Die Beschwerdegegnerin 1 be- streitet jedenfalls, ei nen solchen Schlag gegen die Haustür ausgeführt zu haben (Urk. 14/8 S. 3 f.) und es ergeben sich auch aus den übrigen Akten keine objekti- ven Hinweise darauf. Selbst bei Annahme, dass der Schlag seitens der Be- schwerdegegnerin 1 erfolgt wäre, könnte jedoch i n ei ner solchen Handlung i nhalt- li ch weder die Ankündigung eines schweren Nachteils erblickt werden noch würde ein einzelner Schlag gegen eine geschlossene Haustür bzw. schmiedeeiserne Teile einer solchen, für sich allein betrachtet, die tatbestandsmässig geforderte In- tensität einer D rohungshandl ung erreichen. Damit erübrigt sich auch die Erstel- lung eines vom Beschwerdeführer beantragten Akustik- oder Tongutachtens. So- dann sind auf der Videoaufnahme auch keine weiteren Hinweise auf Äusserungen oder nonverbale Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 erkennbar, mit welchen dem Beschwerdeführer ein schwerer Nachteil angekündigt wurde. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesamtumstände lassen nicht den Schluss zu, dass ein allfälliger Schlag gegen die Haustür als Ankündi gung eines schweren Nachteils gewertet werden könnte. So ist auf der Videoaufnahme entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ni cht erkennbar, dass die Beschwerdegegne- ri n 1 während des Vorfalls einen "wi ld entschlossenen" Gesichtsausdruck aufwies (vgl. Urk. 14/4 " Drohung B._____ 16.9.2014.mov", Zeitstempel 02:57). Auch i st auf
der Videoaufnahme nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer selbst ei nen "angsterfüllten" Gesichtsausdruck während des Vorfalls aufwies (vgl. Urk. 2 S. 4 und Urk. 14/4 "Drohung B._____ 16.9.2014.mov", ab Zeitstempel 02:51). Zwar ist – wie bereits ausgeführt – erkennbar, dass der Beschwerdeführer von einem zügi- gen Gehen in ein Laufen oder Rennen überging, nachdem auf der Videoaufnah- me der Ruf "Hey" der Beschwerdegegnerin 1 zu hören war (Urk. 14/4 " Drohung B._____ 16.9.2014.mov" , ab Zeitstempel 02:51); jedoch kann aus dieser Bewegung des Beschwerdeführers ni cht abgeleitet werden, dass er in Schrecken oder Angst versetzt wurde. Auch aufgrund der physischen Merkmale des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 ist ni cht davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer mit einer Situation konfrontiert war, in der ein Heranrennen der Be- schwerdegegnerin 1 als bedrohlich zu betrachten war. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ungefähr 178 cm gross und 70 bis 75 kg schwer (Urk. 14/7 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 führte wiederum anlässli ch i hrer Ei n- vernahme vom 20. Oktober 2014 aus, dass sie 162 cm gross und ungefähr 61 kg schwer sei (Urk. 14/8 S. 2), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer aussagte, dass er sich körperlich ni cht stark fühle und auch gesundhei tli ch etwas angeschlagen sei (Urk. 14/7 S. 2), kann auf- grund der physischen Merkmale nicht davon ausgegangen werden, dass die Be- schwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer physisch überlegen war. Im Übrigen ist auf der Videoaufnahme auch ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer be- rei ts zu Beginn der Aufnahme zügig bewegte und somi t zumi ndest gut zu Fuss respektive beweglich war (Urk. 14/4 " Drohung B._____ 16.9.2014.mov", ab Zeit- stempel 00:29). Aufgrund des Kräfteverhältnisses zwischen den Parteien er- schei nt damit das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dass der Be- schwerdeführer sich selbst ni cht als mutige Person beschreibt (Urk. 14/7 S. 2), ändert daran nichts, sprechen doch keine konkreten Hinweise dafür, dass beim Beschwerdeführer von einer unterdurchschnittlichen psychischen Belastbarkeit auszugehen i st. 2.5. Zusammenfassend kann aus der Videoaufnahme nicht auf das vom Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfene Verhalten geschlossen
werden; vielmehr spricht die Videoaufnahme gerade gegen die Sachverhaltsdar- stellung des Beschwerdeführers. Damit vermögen auch die Aussagen des Be- schwerdeführers nicht begründete Zweifel dahingehend zu erwecken, dass die Beschwerdegegnerin 1 si ch i m Si nne von Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben könnte. 2.6. D i e Ni chtanhandna hme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft war somit gerechtfertigt und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Die Beschwer- de ist haltlos. IV. 1. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 GebV OG) und mit der geleisteten Kauti on zu verrechnen. 2. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete auf eine Stellungnahme zur Be- schwerde (Urk. 11). Ihr i s t mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschädi gung zuzuspreche n.
Es wird beschlossen:
− die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 (per Geri chtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Büro C-7, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Büro C-7, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung). − das Zentrale Inkasso der Gerichte. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 29. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Nolfi