Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140318-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Er- satzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli
Beschluss vom 23. März 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 11. November 2014, A-3/2013/151105099
Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), wohnhaft in einem Einfamili- enhaus an der ...- str. 1 i n D._____ (Gemeinde D'.), erstattete am 1. Oktober 2013 bei der Kantonspolizei Zürich gegen i hren (direkten) Nachbarn, A. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), wohnhaft i n ei nem Ei nfami li enhaus an der C.-str. 2, Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, am 25. Sep- tember 2013, ca. 12.30 bis 12.40 Uhr, ihre Glyzinien zurückgeschni tte n zu haben. Die Glyzinien seien von i hrem Grundstück aus auf das D ach des angrenzenden Gartenschopfes des Beschwerdegegners 1 geragt. Beim Zurückschnei den der Glyzi ni en müsse er - der Beschwerdegegner 1 - den zwischen den beiden Grund- stücken verlaufenden und zu i hrem Grundstück gehörenden Grünstreifen betreten haben, obwohl sie ihm tags zuvor verboten habe, ihr Grundstück zu betreten. Die Kantonspolizei Zürich befragte die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2013 gleich im Anschluss an die Strafanzeige als polizeiliche Auskunftsperson (Urk. 10/3). Die Tochter der Beschwerdeführeri n, E., wurde am 3. Oktober 2013 als polizeiliche Auskunftsperson zur Sache befragt (Urk. 10/ 5). Die polizeili- che Befragung des Beschwerdegegners 1 als beschuldigte Person fand ebenfalls am 3. Oktober 2013 statt (Urk. 10/6). Die Kantonspolizei Zürich erstellte am 13. Oktober 2013 eine Fotodokumentation des Ereignisortes und rapportierte glei- chentags zuhanden der Staatsanwaltschaft See/Oberland (vgl. Urk. 10/1 und 10/8/1-2). 2. Mit Verfügung vom 11. November 2014 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) ei ne Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdegegner 1 wegen Hausfri edensbruchs ni cht an Hand (Urk. 5). 3. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin persönlich mit Eingabe vom 20. November 2014 (rechtzeitig) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Darin stellt sie sinngemäss den Hauptantrag auf Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerde- gegnerin 2 zur Ei nlei tung ei ner Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegeg- ner 1 wegen Hausfriedensbruchs (Urk. 2). Mit Verfügung vom 13. November 2014 forderte der Kammerpräsident die Beschwerdeführerin zur Bezahlung ei ner Pro- zesskaution in der Höhe von Fr. 1'000.– auf (Urk. 6). Die Kaution von Fr. 1'000.– ging am 9. Dezember 2014 (innert Frist) bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 7). Der Kammerpräsident stellte hierauf mit Verfügung vom 14. Januar 2015 die Be- schwerdeschrift (samt Beilagen) den Beschwerdegegnern 1 und 2 zur freigestell- ten Stellungnahme zu (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich hierauf mit Eingabe vom 20. Januar 2015 vernehmen und beantragt die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 9). Der Beschwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 24. Ja- nuar 2015 vernehmen und beantragt (sinngemäss) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Die beiden Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführe- rin mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2015 zur freigestellten Äusserung (Repli k) zugestellt (Urk. 14). Seitens der Beschwerdeführerin ging i n der Folge keine Replik ei n. 4.1 Der Fall erweist sich als spruchreif. 4.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Ins b esondere erscheint die Beschwerdeführerin grundsätzlich als beschwert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), weil die Beschwerdegegnerin 2 i hre Strafanzeige nicht an Hand nahm bzw. gestützt darauf keine Strafuntersuchung eröffnete. Auf die Be- schwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO). 5.1 In der angefochtenen Ni chtanhandna hmeve rf üg ung vom 11. November 2014 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin 2 zur Begründung (zusammenge- fasst) das Folgende aus: Der die beiden Grundstücke trennende Grünstreifen ge- höre wohl grösstenteils zum Grundstück der Beschwerdeführerin. Indessen könne der Grünstreifen vom Grundstück des Beschwerdegegners 1 her betreten wer- den, weil er - der Grünstreifen - nicht umfriedet sei, d.h. er sei von keinem Zaun umgeben, der das Betreten verhindern würde. Es fehle somit an einem objektiven Tatbestandsmerkmal für die Erfüllung des Tatbestandes des Hausfriedensbru- ches (vgl. auch Urk. 9).
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Beschwerdeverfahren das Folgende vor (Urk. 2 S. 1-2): Der Grünstreifen gehöre vollumfänglich zu ihrem Grundstück. Jedes Mal, wenn der Beschwerdegegner 1 ungefragt den Grünstrei- fen betreten habe, habe er auch ihren Garten betreten. Die Hinterwand des Schopfes sei 18 cm von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Das Fundament der Rückwand reiche teilweise an und befinde sich teilweise leicht auf i hrem Grundstück. D er Beschwerdegegner 1 habe sich bereits am 23. September 2013 in ihrem Garten aufgehalten und ihre Glyzinientriebe auf ihr Grundstück zu- rückgezogen und abgeschni tten. Dabei habe er alles auf i hrem Grundstück zu- rückgelassen. Das habe er am 24. September 2013 bestätigt, worauf sie ihm ver- boten habe, das Grundstück ohne ihre Einwilligung zu betreten. Am 25. Sep- tember 2013 habe er trotz Verbot ihr Grundstück betreten und die Glyzinientriebe weiter zurückgeschnitten. Bis am 25. September 2013 habe sich eine bis zu 3 m hohe Kirschlorbeerhecke (Ei nfri edung) auf dem Grundstück des Beschwerdegeg- ners 1 befunden, ohne den minimalen Abstand zur gemeinsamen Grenze einzu- halten. Die Kirschlorbeerhecke habe der Beschwerdegegner 1 am 25. September 2013 praktisch ebenerdig entfernt. Die Einfriedung bestehe erst seit diesem Da- tum ni cht mehr. 5.3 Der Beschwerdegegner 1 bringt in seiner Stellungnahme vor, der Schopf stehe ca. 20 cm von der Grundstücksgrenze entfernt. Er und die Beschwerdefüh- rerin hätten ein gegenseitiges "Nähergrenzbaurecht" unterzeichnet, da die Be- schwerdeführerin mit einem Teil ihres neu gebauten Hauses den Grenzabstand nicht eingehalten habe. Er habe daher den Schopf, der schon vor mehr als 10 Jahren vor dem Neubau der Beschwerdeführerin dort gestanden habe, stehen lassen dürfen. Für Unterhaltsarbeiten am Schopf, Sträucher schneiden etc. müs- se er für kurze Zeit das Grundstück der Beschwerdeführerin betreten. Im vorlie- genden Fall seien die Glyzinien über das transparente Schopfdach gewachsen, weshalb er sie zurückgeschnitten und anderntags für den "Häckslerdienst" weg- geräumt habe. Weiter habe nie eine Einfriedung von Lorbeersträuchern bestan- den; es habe si ch nur um zwei einzelne Pflanzen gehandelt. Diese habe er nun bodeneben zurückgeschnitten (vgl. Urk. 12).
5.4 Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegner näher einzugehen. 6. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft (unter an- derem) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt si nd. 7. Wegen Hausfriedensbruchs macht sich auf Antrag strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlos- senen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehören- den umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB) Geschützt wird somit auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende um- friedete Platz, Hof, Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlos- sen sei n müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkenn- barkeit der Abgrenzung, nicht die Lückenlosigkeit (D ELNON/RÜDY, BSK StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 16 zu Art. 186 StGB; T RECHSEL/FINGERHUTH, Praxis- kommentar StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 186 StGB). 8.1 Die örtlichen Verhältnisse sind aus der Fotodokumentation sowie den bei den Akten liegenden Katasterplänen ersichtlich (vgl. Urk. 10/8/1-2 und Urk. 7 so- wie Urk. 3/3). Unbestritten ist, dass die Grenze zwischen den beiden Grundstü- cken entlang der am Boden liegenden Eisenbahnschwellen (Holzbalken) verläuft. Daneben verläuft ein ca. 80 cm breiter Grünstreifen, der zum Grundstück der Be- schwerdeführerin gehört. Die Rückwand des Gartenschopfes verläuft ebenfalls entlang der Grundstücksgrenze, wobei die Wand ca. 20 cm von der Grenze ent- fernt steht, wie auch aus der Fotodokumentation hervorgeht (vgl. Urk. 10/8/2). 8.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass das Grundstück des Be- schwerdegegners 1 bis am 25. September 2013 durch eine Lorbeerhecke umfrie-
det gewesen sei. Der Beschwerdegegner 1 wendet dagegen ein, dass es sich dabei nicht um einen Einfriedung gehandelt habe, da die Hecke nur aus zwei Pflanzen bestanden habe. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Ent- scheidend für ein tatbestandsmässiges Verhalten ist ni cht die Frage, ob das Grundstück des Beschwerdegegners 1 irgendwann einmal umfriedet war oder nicht, sondern die Frage, ob dasjenige der Beschwerdeführerin bzw. der dazu ge- hörende Grünstreifen im Zeitpunkt des zur Anzeige gebrachten Betretens umfrie- det war oder nicht. Eine Umfriedung des zu ihrem Grundstück gehörenden Grün- streifens macht die Beschwerdeführerin indessen nicht geltend, und Entspre- chendes ist auf der Fotodokumentation auch nicht ansatzweise erkennbar (vgl. Urk. 10/8/1-2). Insoweit fehlt es an einem objektiven Tatbestandsmerkmal für die Erfüllung des Tatbestandes des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (vgl. vorstehend E. 7). 8.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, dass sie dem Beschwerde- gegner 1 am 24. September 2013 ausdrücklich erklärt habe, er dürfe i hr Grund- stück ohne i hre Ei nwi lli gung ni cht betreten. Der Beschwerdegegner 1 räumt ein, dass die Beschwerdeführerin ihm ge- genüber am 24. September 2013 mündlich ein Hausverbot bzw. ein Betretverbot erteilt habe (vgl. Urk. 10/6 S. 2 [Vorhalt 12-14]). Auch ist er geständig, tags darauf am 25. September 2013 trotz des mündlich ausgesprochenen Verbots den Grün- str eifen betreten und die Glyzinientriebe zurückgeschnitten zu haben (a.a.O., S. 3 [Vorhalt 18, 19 und 21]). Entscheidend bleibt, dass die Beschwerdeführerin eine Umfriedung des zu ihrem Grundstück gehörenden Grünstreifens ni cht geltend macht, und Entspre- chendes auf der Fotodokumentation nicht erkennbar ist. Mangels des objektiven Tatbestandsmerkmals der Umfriedung hat sich der Beschwerdegegner 1 auch trotz des von der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Verbots ni cht in straf- rechtlich relevanter Weise verhalten, als er am 25. September 2013 den frei zu- gänglichen Grünstreifen betrat, um seinen Gartenschopf instand zu halten bzw. die Glyzinientriebe zurückzuschneiden. Geht es um das Betreten eines zu einem Haus gehörenden Gartens, ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach dem
Gesetzeswortlaut nur erfüllt, wenn der Garten umfriedet war. Ein ausgesproche- nes Betretverbot vermag eine tatbestandsmässig erforderliche Umfriedung ni cht zu ersetzen bzw. würde auf eine unzulässige Erweiterung des Tatbestandes des Hausfriedensbruches hinauslaufen, was mit dem im Strafrecht verankerten Ge- setzlichkeitsprinzip ("nulla poena sine lege") nicht vereinbar wäre. 8.4 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens hält nach dem Gesagten vor Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO stand. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Inwieweit sich das Betretverbot zivilrechtlich auswirkt, bildet nicht Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und kann offen bleiben. Die Par- teien sind an dieser Stelle lediglich auf die §§ 229 und 230 PBG (Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Recht [Planungs- und Baugesetz], LS 700.1) hi nzuwei sen, welche Inhalt und Verfahren des sogenannten Hammerschlags- oder Leiterrecht regeln. D anach ist jeder Grundeigentümer berechtigt, Nachbar- grundstücke zu betreten und vorübergehend zu benutzen, wenn dies für die Er- stellung, die Veränderung oder den Unterhalt seiner Bauten, Anlagen, Ausstat- tungen und Ausrüstungen nötig ist und soweit dadurch das Eigentum des Be- troffenen nicht unzumutbar gefährdet oder beeinträchtigt wird (§ 229 Abs. 1 PBG). Das Hammerschlags- oder Leiterrecht ist privatrechtli cher Natur (vgl. Art. 695 ZGB), für dessen nähere Regelung im Kanton Züri ch die örtli che Baubehörde zu- ständig ist (vgl. zum Ganzen: W INIGER, Das Hammerschlags- oder Leiterrecht, in: HEV 11/2009 [abrufbar unter: http://www.he v-zueri c h.c h/der_ zuerc her_ ha usei- gentuemer/jahr-2009/ms-art-200911-09.htm]). Jedenfalls kann sich die Beschwer- deführerin nicht darauf berufen, das Betreten ihres Grundstücks durch den Be- schwerdegegner 1 sei von vornherein und ohne Weiteres rechtswidrig. 10. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr i st auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 GebV OG) und ist mit der ge- leisteten Kaution zu verrechnen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. Man- gels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädi- gung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt, der Beschwerdeführeri n auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführeri n nach Rechtskraft dieses Be- schlusses zurückerstattet unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüc he des Staates. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − die Beschwerdeführerin, gegen Gerichtsurkunde − den Beschwerdegegner 1, gegen Geri chtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin 2, unter gleichzeitiger Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 23. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Künzli