Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140314-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Er satzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. L. Künzli
Beschluss vom 16. März 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 10. November 2014, B-5/2014/10004848
Erwägungen: 1. A._____ (vorliegend: Beschwerdeführerin) stellte mit Schreiben vom 5. November 2014 (Urk. 12/1 samt Beilagen Urk. 12/2-9) bei der Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat (vorliegend: Beschwerdegegnerin 2) Strafantrag gegen B._____ (vorliegend: Beschwerdegegner 1) wegen "Körper- und Ehrverletzung durch Mobbing, sowie materieller Schädigung". Zur Begründung ihres Strafantrages führt die Beschwerdeführerin (zusammengefasst) aus, dass sie durch den Be- schwerdegegner 1 seit Monaten gemobbt werde. Sie arbeite seit 1. März 2007 als C.-Beraterin bei der Stadt D., Dienstabteilung E.. Der Be- schwerdegegner 1 arbeite seit September 2012 als Leiter des Fachbereichs C. ... bei der E._____. Sei ther fühle si e si ch von i hm schi kani ert, ausge- grenzt und schlecht bewertet. Sie sei mit ihren Kräften am Ende, leide unter Schlaflosigkeit und habe Angst, zur Arbeit zu gehen. Momentan sei sie wieder in psychischer Behandlung und arbeitsunfähig. Durch das Mobbing erleide sie seeli- sche und materielle Schäden. Ausserdem fühle sie sich durch herablassende Bemerkungen seitens des Beschwerdegegners 1 in ihrer Ehre verletzt. 2. Mit Verfügung vom 10. November 2014 nahm die Beschwerdegegnerin 2 ei ne Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Körperverletzung etc. ni cht an Hand (Urk. 12/10=Urk. 5). 3. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2014 (rechtzeitig) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie stellt (sinngemäss) den Hauptantrag auf Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 (vgl. Urk. 2 S. 3). Mit Verfügung vom 27. November 2014 forderte der Kammerpräsident die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 2'000.– auf (Urk. 6). Die Kaution von Fr. 2'000.– ging am 2. Dezember 2014 (innert Frist) bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 8). Der Kammerpräsident stellte hierauf mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 die Beschwerdeschrift (samt Beila- gen) den Beschwerdegegnern 1 und 2 zur freigestellten Stellungnahme zu
(Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich hierauf mit Eingabe vom 5. De- zember 2014 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 liess sich mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 vernehmen und beantragt ebenfalls die Abweisung der Be- schwerde (Urk. 13 S. 1). Die beiden Stellungnahmen wurden der Beschwerdefüh- rerin mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2015 zur freigestellten Äusserung (Replik) zugestellt (Urk. 16). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 10. Januar 2015 ein Gesuch um Fristerstreckung bis 31. Januar 2015 ein, mit der Begründung, dass sie am 8. Januar 2015 einen 5 bis 8 Wochen dauernden Klinik- aufenthalt antreten werde (Urk. 17). Die Beschwerdeführerin reichte hierauf mit Eingabe vom 25. Januar 2015 innert erstreckter Frist eine Replik ein, unter Auf- rechterhaltung ihrer bisherigen Anträge (Urk. 19 S. 4). Die Replik wurde den Be- schwerdegegnern 1 und 2 mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2015 zur freige- stellten Duplik übermittelt (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 2. Februar 2015 auf eine weitergehende Stellungnahme (Duplik) (Urk. 22). Der anwaltliche vertretene Beschwerdegegner 1 verzichtete - abgesehen von einer kurzen Anmerkung - mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (recte: 2015) unter Hin- weis auf seine früheren Vorbringen ebenfalls auf eine Duplik (Urk. 23). Die Einga- be des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners 1 wurde der Beschwerdeführe- rin mit Brief vom 11. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige Bemerkungen innert einer Frist von 10 Tagen einzu- reichen wären (Urk. 25). Mit Eingabe vom 17. Februar 2015 reichte die Be- schwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 26). 4.1 Der Fall erweist sich als spruchreif. 4.2 Infolge Ferienabwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 6 S. 3). 4.3 Der Beschwerdegegner 1 arbeitet bei der E._____ der Stadt D._____ und war vom 1. September 2012 bis 15. April 2014 als Leiter C._____ ... der di- rekte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin. Bei fachlichen Anliegen ist er nach wie vor ihre Ansprechperson (vgl. Urk. 3/2 [Anlage 5] und Urk. 13 S. 2). Als Angestell- ter der Stadt D._____ gilt der Beschwerdegegner 1 als ... i m Si nne von Art. 110
Abs. 3 StGB. Die behauptete Körper- und Ehrverletzung durch Mobbing stand im Kontext mit seiner beruflichen Tätigkeit. Gemäss § 148 Satz 1 GOG i.V. mit Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO ist eine obergerichtliche Ermächtigung Voraussetzung für eine Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1. Die Beschwerdegegnerin 2 hätte somit grundsätzlich vor Erlass der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung das Obergericht um einen Entscheid über die Erteilung oder Nichterteilung einer Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung ersuchen und das Obergericht hätte vorab prüfen müssen, ob der Beschwerdegegnerin 2 eine Ermächtigung zum Entscheid über die Untersu- chungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu erteilen ist. Das Erfordernis zur Einholung einer Ermächtigung gemäss § 148 GOG i.V. mit Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO hindert nach der Praxis der hiesigen Kammer den di- rekten Erlass einer staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung vor bzw. ohne Ermächtigung i.S. von § 148 GOG nicht. Erachtet die Staatsanwalt- schaft beim ihr vorliegenden Aktenstand die Voraussetzungen einer Nichtan- handnahme als erfüllt, ist es zulässig und gegebenenfalls sogar geboten (so z.B. zur Vermeidung eines administrativen Leerlaufs, z.B. wenn bei einem Antragsde- likt ein Strafantrag fehlt; vgl. OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. TB130186, Beschluss vom 24. Oktober 2013 E. 3), dass sie direkt die Nichtanhandnahme verfügt, ohne vorgängig ein Ermächtigungsverfahre n einzuleiten mit dem Antrag, die Ermächtigung sei zu verweigern (zum Ganzen: ZR 112 [2013] Nr. 86 E. II/1.1 - 1.4 m.w.H.). Beurteilt das Obergericht eine gegen eine solche Nichtanhandnahmeverfü- gung erhobene Beschwerde als unbegründet, bleibt es bei der Nichtanhandnah- meverfügung. Erst bzw. nur wenn es eine Beschwerde als begründet erachtet und die Nichtanhandnahmeverfügung aufhebt, wäre vor weiteren Verfahrensschritten über die Erteilung der Ermächtigung zu befinden. Letzteres ist vorliegend jedoch nicht erforderlich, da sich - wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt - die Beschwerde als unbegründet erweist, und die Nichtanhandnahme des Verfahrens mithin zu Recht erfolgte.
4.4 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere erscheint die Beschwerdeführerin grundsätzlich als be- schwert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO), weil die Beschwerdegegnerin 2 i hre Strafan- zeige nicht an Hand nahm bzw. gestützt darauf keine Strafuntersuchung eröffne- te. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO). 5.1 In der angefochtenen Ni chtanhandna hmeve rf üg ung vom 10. November 2014 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin 2 zur Begründung das Folgende aus: Das in der Strafanzeige umschriebene angebliche Verhalten des Beschwer- degegners 1 vermöge den Tatbestand der Körperverletzung nicht zu erfüllen. Die angeblich herablassenden Bemerkungen des Beschwerdegegners 1 seien nicht näher umschrieben worden. Die in der Strafanzeige aufgeführten Beispiele, die al- lenfalls eine Ehrverletzung darstellen könnten, lägen weit in der Vergangenheit zurück. Insofern sei die dreimonatige Strafantragsfrist bereits abgelaufen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit jedenfalls nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung ni cht an Hand zu nehmen sei . Bei den vorgebrachten Beispielen handle es sich hauptsächlich um arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die "firmenintern" mittels Anru- fung der vorgesetzten Personen zu lösen seien. Darüber hinaus stehe der Be- schwerdeführerin die "Anrufung des Arbeitsgerichtes" offen. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen (zusammengefasst) das Fol- gende ein (Urk. 2): Sie habe im Strafantrag dargelegt, dass sie durch die Hand- lungsweisen des Beschwerdegegners 1 krank geworden sei. Sie habe sich daher wegen Depressionen in ärztliche Behandlung begeben müssen. In der Folge sei sie mit ärztlichem Attest krank geschrieben worden (3. März 2014 bis 17. April 2014 und 7. Oktober 2014 bis dato). Im September 2014 sei sie wegen Rücken- schmerzen krank geschrieben gewesen. Der Beschwerdegegner 1 sowie die Case-Managerin Frau F._____ und weitere Personen von der Stadtverwaltung seien von ihr unterrichtet worden, dass die Ursache der Erkrankungen bei i hm - dem Beschwerdegegner 1 - lägen und er solche Handlungen unterlassen solle. Sowohl Art. 122 als auch Art. 123 StGB würden die geistige Gesundheit schützen. Die Frist von 3 Monaten zur Stellung des Strafantrages sei nicht verpasst worden.
5.3 Die Beschwerdegegnerin 2 ergänzt in ihrer Stellungnahme vom 5. De- zember 2014 (Urk. 11) unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin einge- reichte Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Februar 2011, dass im Straf- recht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten sei. Das bedeute, dass der Einsatz des Strafrechts nur dann gerechtfertigt sei, wenn alle anderen Sank- tionen (z.B. zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Massnahmen) zur Unterbin- dung des verpönten Verhaltens nicht ausreichen (Subsidiarität des Strafrechts). Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern sie gegen den Beschwerdegeg- ner 1 zunächst "zivilrechtlich" vorgegangen sei. Dies offenbar darum, weil sie gar keine "zivilrechtlichen" Massnahmen ergriffen habe, sondern glei ch strafrechtli ch mittels Einreichung des Strafantrages vorgegangen sei. Unter diesen Vorausset- zungen und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips in Fällen von Mobbing rechtfertige sich gegenwärtig die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht. Es soll- te zunächst "zivilrechtlich" gegen den Beschwerdegegner 1 vorgegangen werden. 5.4 Der Beschwerdegegner 1 lässt über seinen Rechtsvertreter in der Stel- lung vom 16. Dezember 2014 im Ergebnis das Folgende festhalten (Urk. 13 S. 3): Bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich um Bagatellen perso- nalrechtlicher Natur, die weder als Mobbing zu qualifizieren noch unter die ange- rufenen Straftatbestände zu subsumieren seien. 5.5 In ihrer Replik vom 25. Januar 2015 hält die Beschwerdeführerin mit Nachdruck und mit weiteren Argumenten an ihrem bereits in der Beschwerde- schrift vertretenen Standpunkt fest (vgl. Urk. 19 S. 1-4). 6. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegner näher einzugehen. 7.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Ni chtanhandna hme darf nur i n sachverhaltsmässi g und rechtli ch klaren Fällen er- gehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe-
stand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.H.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zu- reichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen ei- ne Untersuchung, wenn si ch aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafun- tersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage ha- ben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (B GE 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 m.w.H.; BGE 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1). 7.2 a) Im Strafgesetzbuch (StGB) existiert keine explizite Mobbing-Straf- norm. Es bestehen jedoch (unbestrittenermassen) zahlreiche Straftatbestände, die Verhaltensweisen, die unter den Begriff Mobbing fallen, für strafbar erklären. Erleidet ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin infolge Mobbings z.B. eine Depression, so kann dies den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen (Art. 123 StGB). Weiter können Mobbing-Handlungen die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) oder Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) erfüllen (vgl. Urk. 3/3 bzw. http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id =20104054). Der Begriff "Mobbing" leitet sich vom englischen Wort "mob" ab, worunter man eine "ungeordnete Menschenmenge" versteht. Mit Mobbing wird das syste- matische Ausgrenzen eines Gruppenmitgliedes durch die eigene Gruppe be- zeichnet. Es handelt sich um ein Ausstossverhalten, das von einzelnen oder allen Arbeitskollegen ausgeht und nicht vom Betroffenen verursacht ist. Eine Person
oder Personengruppe wird am Arbeitsplatz von Kollegen, Untergebenen oder Vorgesetzten schikaniert, lächerlich gemacht, belästigt, beleidigt, übergangen, kri- tisiert, ignoriert, ausgegrenzt oder mit minderwertigen Arbeitsaufgaben betraut. Mobbing liegt aber nur vor, wenn die gemobbte Person wiederholt (d.h. mindes- tens einmal pro Woche) und über einen längeren Zeitraum (während eines halben Jahres oder länger) das Opfer von Mobbing-Handlungen ist. Wird der Untergebe- ne von seinem Vorgesetzten gemobbt, spricht man von "Bossing" (vgl. etwa: H UMBERT, Mobbing und dessen Bedeutung für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rechtliche Aspekte des Mobbings, in TREX 2004 S. 80 ff.; s.a. Publikation des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Mobbing und andere Belästigungen, S. 9 [http://www.seco.admin.ch/dokumentation/publikation/00035/00036/01707/index. html?lang=de], s.a. Urk. 3/3). b) Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körper- lichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer ei- nen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Ei ne Be- einträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, sobald sie ein gewisses Mass annimmt (R OTH/BERKEMEIER, BSK Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 5 zu Art. 123 StGB; vgl. auch HUMBERT, a.a.O., S. 81). Der Tatbestand sowohl der schweren als auch der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 122 bzw. Art. 123 StGB erfordern vorsätzliches Handeln, wobei eventualvorsätzliches Handeln im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB genügt. Eventualvorsatz kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch vorliegen, wenn sich der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht. Doch darf in diesem Fall nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen
Inkaufnahme und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden. Es müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2 m.H.). Art. 125 StGB regelt die fahrlässige einfache und schwere Körperverletzung. Eine fahrlässig begangene Körperverletzung ist schwer (Abs. 2), wenn die Quali- fikationsmerkmale gemäss Art. 122 StGB erfüllt sind. Im Übrigen müssen die Vor- aussetzungen fahrlässigen Handelns im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gegeben sei n. c) Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (statt vieler: BGE 137 IV 313 E. 2.1.1). Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei ei- nem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net si nd, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1). Die üble Nachrede setzt stets Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tatbe- standsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen; Eventualvorsatz genügt (R IKLIN, BSK Strafrecht II , a.a.O., N 9 zu Art. 173 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, macht sich nach Art. 174 StGB der Verleumdung schuldi g. Neben dem Vorsatz muss der Täter in subjektiver Hinsicht wider besseres Wissen handeln. Die Aus- sage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass er etwas Unwahres behauptet (R IKLIN, BSK Strafrecht II, a.a.O., N 6 zu Art. 174 StGB). 7.3 a) Vorab festzuhalten ist, dass aus den Vorbringen (einschliesslich Bei- lagen) der Beschwerdeführerin nicht hervorgeht, ob bzw. inwieweit sie den Mob- bi ngvorwurf im eigentlichen Sinne bereits ausdrücklich gegenüber dem Be- schwerdegegner 1 geäussert hat. Unklar ist auch, ob bzw. inwieweit eine verwal- tungsi nterne oder externe Beratungsstelle in Mobbingfragen über die behaupteten Vorfälle bereits informiert bzw. involviert ist. In Leitfäden für Personen, die am Ar- beitsplatz von Mobbing betroffen sind, wird regelmässig empfohlen, das Gespräch
mit dem Konfliktpartner zu suchen bzw. sich an die nächst höhere Stelle oder die Personalabteilung oder an eine externe Beratungsstelle zu wenden (vgl. etwa: Publikation des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, a.a.O., S. 36 f.). Die Be- schwerdeführerin erwähnt zwar, dass der Beschwerdegegner 1 sowie die "Case- Managerin Frau F._____ und weitere Mitarbeiter der ..." von i hr "unterri chtet" worden seien, doch bleibt unklar, ob sie ihnen gegenüber ausdrücklich erklärt hat, dass sie sich vom Beschwerdegegner 1 gemobbt fühle. Offenbar verhält es sich so, dass sie den Mobbingvorwurf in dieser Form erstmals gegenüber der Strafver- folgungsbehörde bzw. der Beschwerdegegnerin 2 mittels Strafanzeige angezeigt hat. Mit anderen Worten liegen gegenwärtig - mit Ausnahme der geschilderten Vorwürfe der Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafuntersuchungsverfahren - keine weiteren Anhaltspunkte vor, die den Mobbingvorwurf zu stützen vermögen. Generell festzuhalten gilt es weiter, dass das Arbeitsleben regelmässig Kon- flikte birgt, die unter Arbeitnehmern sowie auch zwischen Arbeitnehmern und ih- ren Vorgesetzten entstehen. Die Ursachen sind vielfältig: Meinungsverschieden- heiten, Überforderung, Ungerechtigkeit im sozialen Umfeld, Arbeitsbelastung, Ar- beitsleistung etc. (vgl. H UMBERT, a.a.O., S. 80 f.). Dabei stellt nicht jeder Konflikt eine Mobbinghandlung dar; Konflikte gehören zum Leben und treten insbesonde- re am Arbeitsplatz auf. b) Auch im vorliegenden Fall liegt ein solcher Konflikt vor, wobei die Ursache offenbar in der nach Ansicht des Beschwerdegegners 1 ungenügenden Arbeits- leistung der Beschwerdeführerin liegt. Wie aus der Aktennotiz vom 18. Januar 2013 hervorgeht, beanstandete der Beschwerdegegner 1, dass die Beschwerde- führerin wichtige Aufträge nicht oder nicht vollständig oder erst nach Mahnung ausführe (vgl. Urk. 3/2 [Anlage 2]). Wie der Beschwerdegegner 1 zu Recht vor- bringen lässt, lag es in seiner Verantwortung, seine unterstellten Mitarbeiter zu führen und die Qualitätssicherung vorzunehmen. Auch hatte er arbeitsrechtliche Weisungen zu erteilen, auch wenn sie für den betroffenen Mitarbeiter nicht ange- nehm waren oder nicht den persönlichen Wünschen bzw. Meinungen entspra- chen.
Die von der Beschwerdeführerin angeführten (behaupteten) Vorfälle (wie Nichteinladung zu Teamsitzungen, Versetzung in ein separates Büro, anderer Bü- rotisch ohne höhenverstellbare Funktionen, Wegnahme einer Flipchart-Tafel, Ab- haltung von Schulungen für andere Projekte, Probelektion vor Teammitgliedern, Vorenthaltung wichtiger Informationen, Wegnahme interessanter Aufgaben, Über- tragung niedriger Arbeiten, Schlechtmachen gegenüber neuem Vorgesetzten) stellen an sich mobbingtypische Handlungsweisen dar (vgl. vorstehend E. 7.2/a). Sie können aber genauso gut einen organisatorischen oder sachbezogenen Hin- tergrund haben. Tatsächlich liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdegegner 1 im Rahmen seiner Führungsaufgabe von sach- fremden Motiven leiten liess. Dass es ihm darum gegangen sein könnte, die Be- schwerdeführeri n zu schi kani eren, auszugrenze n etc., i st ni cht ersi chtli ch, ge- schweige denn liegen gegenwärtig genügende Hinweise für ein subjektiv tatbe- standsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 122, Art. 123 und Art.125 StGB vor. Das eben Gesagte gilt auch hinsichtlich der angerufenen Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 f. StGB, wobei die Beschwerdeführerin die angeblich ehrenrührigen Bemerkungen nicht weiter namhaft gemacht hat. Die im Recht liegenden Unterla- gen sprechen gegenteils dafür, dass der Beschwerdegegner 1 si ch darum be- mühte, auftretende Probleme mit der Beschwerdeführerin offen unter Einbezie- hung des Teams sowie der Abteilungsleitung anzusprechen, transparent zu ma- chen und zu dokumenti eren (vgl. Urk. 3/2: Anlage 1=Aktennotiz vom 30. Januar 2014, Anlage 2=Aktennotiz vom 18. Januar 2013). Ebenso war der Beschwerde- gegner 1 um eine sachbezogene Hilfestellung bemüht (vgl. Urk. 3/2: Anlage 6=4 E-Mails vom 15. August 2014, Anlage 7=6 E-Mails zwischen 18. und 25. Septem- ber 2014). Auch ein anderes tatbestandsmässiges Verhalten (vgl. vorne E. 7.2/a) ist nicht ersichtlich. Auf einen Einwand der Beschwerdeführerin i st noch näher ei nzugehen: In der Strafanzeige vom 5. November 2014 führte sie aus, dass sie den Beschwer- degegner 1 im Jahr 2014 gefragt habe, ob sie bei der Arbeitsgruppe ... mitarbei- ten dürfe. Der Beschwerdegegner 1 habe ihr geantwortet: "Das geht Dich gar nichts an. Es hat so oder so bald ein Ende und geht nicht mehr lang mit Dir." (Urk. 12/1 S. 4). Die Antwort mag tatsächlich als schroff und taktlos erscheinen, sollte
sich der Beschwerdegegner 1 effektiv so gegenüber der Beschwerdeführerin ge- äussert haben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Abteilungsleiter der ... im Rahmen der Aktennotiz vom 18. Januar 2013, also bereits rund ein Jahr zuvor erklärt hatte, wenn keine spürbare Verbesserung eintrete, sei die Beschwerdefüh- rerin "an dieser anspruchsvollen Stelle nicht am richtigen Platz" (Urk. 3/2 [Anlage 2]). So gesehen ist davon auszugehen, dass die Antwort ni cht ei nfach grundlos erfolgte, in der Sache zwar hart formuliert, strafrechtlich aber nicht von Bedeutung war, wobei sogar eine verbale Entgleisung je nach Situation im Arbeitsalltag bis zu einem gewissen Grad auch entschuldbar erscheinen mag. Jedenfalls erscheint der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die fragliche Äusserung nicht als geeig- net, um gegen den Beschwerdegegner 1 ein Strafverfahren wegen Körperverlet- zung und/oder Ehrverletzung zu eröffnen. 7.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass mangels einer plausiblen Tatsa- chengrundlage kein hinreichender Anfangsverdacht vorliegt. Di e Ni chtanhand- nahmeverfügung hält folglich vor Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO bzw. der dazu entwi- ckelten Rechtsprechung stand. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdefüh- rerin die Frist zur Stellung des Strafantrages (Art. 31 StGB) gewahrt hat oder ni cht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr i st auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 GebV OG) und ist mit der ge- leisteten Kaution zu verrechnen. Weiter ist dem anwaltlich vertretenen (obsiegen- den) Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– (zuzügli ch 8 % MWSt) für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 432 Abs. 1 StPO analog sowie § 2 und § 19 Abs. 1 AnwGebV). Diese ist von der geleisteten Kaution zu beziehen und an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 zu erstatten. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin - unter dem Vorbehalt des gesetzlichen Verrechnungsrechts - nach Rechtskraft dieses Be- schlusses zurückerstattet.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdegegner 1 eine Pro- zessentschädigung von Fr. 1'080.– zugesprochen, die von der geleisteten Kaution bezogen und an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 ausgerichtet wird. 4. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin - unter dem Vorbehalt des gesetzlichen Verrechnungsrechts - nach Rechtskraft die- ses Beschlusses zurückerstattet. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − die Beschwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde) − den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1, zwei fach, für si ch und den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin 2, unter gleichzeitiger Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) i n der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 16. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
li c. i ur. L. Künzli