Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140272-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter li c. i ur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. M. Fi scher
Verfügung und Beschluss vom 9. März 2015
i n Sachen
A._____,
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. September 2014, C-2/2013/5839
Erwägungen: I. 1. B._____ (hernach Beschwerdegegner 1) soll A._____ (hernach Be- schwerdeführer) am 4. August 2013 an seinem (damaligen) Wohnort in ... sexuell genötigt haben, namentli ch i ndem er i hn gegen dessen Willen von hi nten pene- triert und i hm den Penis in den Mund gesteckt habe. Am 11. November 2013 er- hob der Beschwerdeführer – vor ergangener Namensänderung am 24. Januar 2014 hiess dieser A1._____ (Urk. 13/15/8) – gegen den Beschwerdegegner 1 auf der Regionalwache City der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige (Urk. 13/1). Die da- raufhi n eröffnete Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (her- nach Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 22. September 2014 ein (Urk. 4 = Urk. 14 = Urk. 13/20). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen, die Einstel- lungsverfügung sei aufzuheben und die Untersuchung sei fortzuführen (Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 6). Daraufhin liess der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einreichen und beantragte gleichzeitig, es sei ihm in der Person von Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizu- geben (Urk. 7). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung einer Prozesskaution mit Verfügung vom 3. November 2014 abgenommen (Urk. 10). II. 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- ri n, den Sachverhalt i n tatsächli cher und rechtli cher Hi nsi cht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ins- besondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles
Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermi ttlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendi gung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das ei- ne Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren wei- terzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Kei ne An- klage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit ei- nem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch ni cht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei- ten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell An- klage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 20.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsan- wendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Pro- zesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012
Erw. 2.3; Urteil 6B_588/2007 vom 11.4.2008 Erw . 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich-Basel- Genf 2014, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 1.2 Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits- Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zwei- fel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Er- fahrungen ni cht mehr für wahrschei nli ch gehalten werden kann. D abei kann ei n Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird (Landshut, a.a.O., Art. 319 N 17). Be- lastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (vgl. dazu auch Urteil 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 Erw . 4.2. und 1B_535/2012 vom 28. 11. 2012 Erw . 5.2.). 1.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist keine umfassende Beweis- würdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der ein- zelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen, sondern dies ist nur insofern zu prüfen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. 2. Der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ei ne Person zur D uldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.
3.1 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung nach ausführlicher und zutreffender Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdefüh- rers, des Beschwerdegegners 1, unter Einbezug edierter Arztakten sowie nach Darlegung verschiedener Indizien und unter Einbezug rechtlicher Erwägungen im Wesentlichen zusammengefasst zum Schluss, es sei festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt im Pool betreffend, wonach sie sich gegenseitig an den Penis gefasst hätten, offensichtlich kein strafrechtlich relevan- tes Verhalten des Beschwerdegegners 1 vorliege. Nebstdem der Beschwerde- gegner 1 vehement bestreite, den Beschwerdeführer im Pool berührt zu haben und von demselben berührt worden zu sein, sage der Beschwerdeführer diesbe- züglich aus, dass er diese Handlungen nicht als sexuell eingestuft und dem Be- schwerdegegner 1 auch nicht klar gesagt habe, dass er dies nicht wolle. Zudem führe er aus, dass ihm der Beschwerdegegner 1 20 oder 25 Sekunden mit der rechten Hand an den Penis gefasst habe ohne loszulassen, was nicht gegen sei- nen Willen gewesen, sondern mehr in Richtung Mutprobe gegangen sei, und wei- ter, dass, nachdem ihn der Beschwerdegegner 1 aufgefordert habe, seinen Penis anzufassen, er sich gedacht habe, okay, dann mache er das, wobei er sich dabei nichts überlegt habe. Unter diesen Umständen könne freilich weder von einer Nö- ti gungshandlung i m Si nne von Art. 189 Abs. 1 StGB seitens des Beschwerdegeg- ners 1 noch von einer Urteilsunfähigkeit oder Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB des Beschwerdeführers gesprochen werden, weshalb in die- sem Zusammenhang mit dem angezeigten Vorfall im Pool weder der Tatbestand der sexuellen Nötigung noch der Tatbestand der Schändung erfüllt sei. Der Be- schwerdeführer habe sich gemäss eigener Darstellung aufgrund sei nes Alkohol- konsums und seiner Übermüdung gegen den Beschwerdegegner 1 ni cht zur Wehr setzen können. Gleichzeitig habe sich der Beschwerdeführer aber noch äusserst präzise an sämtliche Geschehnisse vor dem Ausgang, im Ausgang, beim Beschwerdegegner 1 zu Hause und an diese danach erinnern können. Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehnisse im Bett des Beschwerde- gegners 1 anbelange, könne nicht von einer Urteilsunfähigkeit oder einer Wider- standsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 191 StGB gespro- chen werden. Es bestünden erhebliche, nichts rechtsgenügend zu entkräftende
Zweifel, dass sich die durch den Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten se- xuellen Übergriffe effektiv zugetragen hätten. Der Beschwerdeführer habe zumin- dest durch Ungereimtheiten (zu) viel von seiner Glaubwürdigkeit eingebüsst. Da- mit solle nicht gesagt sein, dass seine Sachverhaltsdarstellung völlig unmöglich sei, sie werde aber durch die sehr glaubhafte Sachverhaltsdarstellung des in sei- ner Glaubwürdigkeit unbelasteten Beschwerdegegners 1 so sehr relativiert, dass eine Verurteilung in der Hauptverhandlung unwahrscheinlich geworden sei. Je- denfalls könne dem Beschwerdegegner 1 aber ein strafrechtlich relevantes Ver- halten ni cht rechts- und dami t auch ni cht anklagegenügend nachgewiesen wer- den, weshalb das gegen ihn geführte Strafverfahren ohne Weiterungen einzustel- len sei. Betreffend die Beweisergänzungsanträge sei zu bemerken, dass keine der genannten Personen Aussagen über den fraglichen, strafrechtlich relevanten Sachverhalt machen könne, mithin über das, was sich am Wohnort des Be- schwerdegegners 1 zugetragen habe und was nicht, zumal dort nur der Be- schwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 anwesend gewesen seien. Eben- falls keine Klarheit würden sodann die Befragung der Mutter des Beschwerdefüh- rers und die Befragung der Therapeutinnen desselben bringen. Den Sachverhalt würden sie, und davon sei auszugehen, derart schildern, wie er ihnen vom Be- schwerdeführer mitgeteilt worden sei, mithin würden sie lediglich das aussagen, was sie vom Hörensagen wüssten. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich detailliert, was der Beschwerdeführer jeweils berichtet habe, wie die Therapien verlaufen seien und welche psychi sche Krankhei ten bei ihm diagnostiziert worden seien. Diesbezügliche Befragungen wären Beweiserhebungen über bekannte bzw. rechtsgenügend erwiesene Tatsachen. Dasselbe gelte auch für die Trauma- therapie. Wie die Hypnosetherapie des Beschwerdeführers verlaufen sei, ergebe si ch aus dem ausführli chen und aktuellen Verlaufsbericht, so dass der gestellte Beweisantrag abzulehnen sei (Urk. 4 = Urk. 14 = Urk. 13/20). 3.2 Dem liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegenhalten, die angefochtene Einstellungsverfügung beruhe tatsächlich auf einer antizipierten Beweiswürdigung. Die Staatsanwaltschaft übersehe offensichtlich, dass es nicht ihre Sache sei, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Die Psychiatrie Baselland habe beim Beschwerdeführer Anpassungsstörungen, Status nach posttraumati-
scher Belastungsstörung festgestellt. Auch das Sanatorium Kilchberg sei zum Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung gelangt, ebenso die Psy- chotherapeutin. Es lasse sich aus medizinischer Sicht offenbar nicht in Abrede stellen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Folgereaktionen ei nes trauma- tischen Ereignisses gezeigt habe, wobei die Diagnosen im November 2013, mit- hin in enger zeitlicher Nähe zum Vorfall vom 4. August 2013 gestellt worden sei- en. Es sei deshalb naheliegend, dass die psychische Erkrankung auf die bean- zeigten Handlungen des Beschwerdegegners 1 zurückzuführen seien, was wiede- rum dafür spreche, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu- treffe. Es sei kein einziges Motiv ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 zu Unrecht einer schwerwiegenden Straftat bezichtigen soll- te. Hätte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 tatsächlich fälschli- cherweise anschuldigen wollen, wäre die Schilderung von einvernehmlichen se- xuellen Handlungen zweifellos nicht zu erwarten gewesen. Die Begründung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die gestellten Beweisanträge sei nicht stichhaltig und hätte zur Konsequenz, dass sich die Untersuchungsbehörden bei Sexualde- likten im Regelfall auf die Befragungen der anzeigeerstattenden und der beschul- digten Partei beschränken könnten, was jeglicher Erfahrung widerspreche und ni cht angehen könne. Vielmehr mache es Sinn, bei Delikten, für welche keine di- rekten Tatzeugen zur Verfügung stünden, auch Personen aus dem Umfeld des Beteiligten zu befragen, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob sich der inkrimi- nierte Sachverhalt tatsächlich mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit realisiert habe. So hätten weitere Personen, welche unmittelbar vor dem Vorfall mit dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 zusammen gewesen seien, möglicherweise weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat ergeben (Urk. 2). 4.1.1 Zu den i nkri mi ni erten Geschehni ssen wurde der Beschwerdeführer po- lizeilich und staatsanwaltschaftlich je einmal einvernommen (Urk. 13/6/1; Urk. 13/6/4), seitens des Beschwerdegegners 1 liegen eine polizeiliche Einver- nahme und eine Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vor (Urk. 13/6/2; Urk. 13/6/3).
4.1.2 Die Aussagen und die Inhalte der Arztakten sind in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 4 = Urk. 14 = Urk. 13/20), weshalb vorliegend, um Wiederholungen zu vermeiden, auf eine Zu- sammenfassung derselben verzichtet wird. 4.2 D i e Untersuchungsakten (Urk. 13) ergeben, dass grundsätzlich Aussage gegen Aussage steht. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner 1 als völlig unbefangen. Zwar stehen sich die Aussagen zumindest teilweise diametral entgegen, jede der bei- den Darstellungen ist aber für sich betrachtet möglich und erscheint nicht von vornherein völlig unplausibel. 4.3 Objektive Beweise, dass die sexuellen Handlungen nicht einvernehmlich erfolgt sein sollen, si nd ni cht vorhanden. 5.1 Seitens des Beschwerdegegners 1 ist unbestritten, dass es zwischen ihm und dem Beschwerdeführer in einer Nacht im August 2013 – betreffend das genaue Datum gehen die Angaben auseinander – zu sexuellen Handlungen ge- kommen war. Der Beschwerdeführer habe sich von sich aus entschieden, bei ihm, dem Beschwerdegegner 1, im Bett zu übernachten. Dort sei es dann auch zu körperlichem Kontakt zwischen ihnen gekommen (vgl. Urk. 13/6/1 S. 3 ff.; Urk. 13/6/2 S. 2; Urk 13/6/3 S. 3). Was die Freiwilligkeit bezüglich der sexuellen Handlungen anbelangt, widersprechen sich die Sachverhaltsschilderungen. Wäh- rend der Beschwerdeführer Anzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen se- xueller Nötigung erstattete, stellte sich der Beschwerdegegner 1 auf den Stand- punkt, der körperliche Kontakt sei einvernehmlich erfolgt und sei eindeutig von keinem von ihnen beiden abgelehnt worden. Er habe den Beschwerdeführer zu nichts gedrängt oder gezwungen. Sie hätten sich gegenseitig mit der Hand befrie- digt. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer auch erregt gewesen; er habe von i hm kei ne Zurückhaltung bemerkt. Es sei überhaupt kein Gefühl von Abneigung, Reue oder Scheu zu erkennen gewesen. Der Beschwerdegegner 1 bestritt so- dann die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass es zu Anal- oder Oralver- kehr gekommen sei (vgl. Urk. 13/6/3 S. 2 f.).
5.2 Betreffend der Geschehnisse im Pool ist zu bemerken, dass der Be- schwerdeführer diese, wie er selbst sagte, nicht als sexuelle Handlungen einge- stuft hatte; er habe dies mehr so in Richtung Mutprobe angeschaut. Er habe das nicht als Gewaltakt empfunden. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn eher psy- chisch unter Druck gesetzt. Er habe ein Unbehagen gefühlt. Es sei einfach nicht richtig gewesen. Er habe es frech gefunden, dass er ihm an den Penis gefasst habe, ohne seine Antwort abzuwarten. Kaum, dass er eine Antwort habe geben können, habe er ihn unten angefasst und ihn aufgefordert, Gleiches bei ihm zu tun, was er dann gemacht habe mit der Bemerkung „ok, von mir aus“. Er sei irri- tiert und verärgert gewesen und habe aus dem Pool gewollt, was er dann auch gemacht habe. Er habe dem Beschwerdegegner 1 aber nicht klar gesagt, dass er das nicht gewollt habe, weil man das in dieser Situation nicht sage. Es sei eine Challenge gewesen und er sei nicht "draus" gekommen. Es sei nicht gegen sei- nen Willen gewesen, es sei mehr so wie eine Mutprobe gewesen. Er habe das Unbehagen nicht schon im Vornherein gehabt. Er sei vom Beschwerdegegner 1 dazu aufgefordert worden, an dessen Penis zu greifen, worauf er mit seiner Hand- fläche gegen seinen Penis gedrückt habe (Urk. 13/6/4 S. 31 ff.). In der Beschwer- deschrift liess der Beschwerdeführer bestätigen, dass die sexuellen Handlungen im Pool einvernehmlich erfolgt seien (Urk. 2 S. 3 unten). 5.3.1 Allgemein fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder an etliche Details erinnern bzw. die Geschehnisse teilweise sehr genau beschreiben konnte. Dies obwohl er gemäss eigenen Aussagen vor Müdigkeit fast am Umkip- pen gewesen sei, zi emlich viel Alkohol getrunken habe und deshalb nicht mehr klar habe denken können. Noch mehr Alkohol habe in seinem Zustand keine Rol- le mehr gespielt. Das Erinnerungsvermögens bzw. die detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers lassen darauf schliessen, dass dieser aufgrund seiner körperlichen Verfassung (noch) in der Lage gewesen wäre, sein Missfallen bzw. sein Nichtwollen für den Beschwerdegegner 1 verständli ch kundzutun. Dies wur- de bereits in der Einstellungsverfügung festgehalten (Urk. 4 = Urk. 14 = Urk. 13/20) und in der Beschwerdeschrift nicht konkret beanstandet.
5.3.2 Daneben – auch dies wurde bereits in der Einstellungsverfügung the- matisiert – weisen die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchli- che Passagen auf: Im Zusammenhang mit dem Schwimmen im Pool etwa sagte der Beschwerdeführer bei der Polizei aus, der Beschwerdegegner 1 habe i hn überzeugt, nackt baden zu gehen, wobei er sich gedacht habe, dass dies eine freundschaftliche Geste sei, einfach etwas Freundschaftliches. Es sei eine sehr spontane Sache gewesen (Urk. 13/6/1 S. 3). Später bei der Staatsanwaltschaft gab er an, der Beschwerdegegner 1 habe ihn sehr aufdringlich aufgefordert und i hn stark unter Druck gesetzt, in den Pool zu steigen, wiederholte aber gleichzei- tig , dass er das als freundschaftliche Geste verstanden habe. Das habe mit Ver- trauen zu tun (Urk. 13/6/4 S. 11). 5.3.3 Sodann beschrieb der Beschwerdeführer bezüglich des Schwimmens im Pool, sie hätten sich beide ausgezogen; der Beschwerdegegner 1 habe ir- gendwo einen Motor angestellt, um die Matte vom Pool zu ziehen, und sei dann ei n Bier holen gegangen. Gleichzeitig meinte der Beschwerdeführer, er selber sei fast am Umkippen gewesen und habe wirklich nicht mehr gemocht; er habe nicht mehr klar denken können. Ei nmal sagte er aus, vorsichtig von der Seite in den Pool gestiegen zu sein, zuerst mit den Füssen und dann langsam rein. Er sei si- cher ni cht hi nei ngesprungen. Er habe Angst gehabt auszurutschen. D ann wi ede- rum räumte er ein, es könne sein, dass sie beide in den Pool gesprungen seien. Später meinte er wieder, das mit dem Hineinspringen stimme nicht. Sie seien bei- de am Poolrand gewesen und hätten ein Bier in der Hand gehalten sowie über Banalitäten gesprochen (Urk. 13/6/4 S. 29 f.). 5.4.1 Zu den Ereignissen im Bett des Beschwerdegegners 1 meinte der Be- schwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft unter anderem, der Beschwer- degegner 1 habe auf ihm gelegen. Er, der Beschwerdeführer, habe seine Beine angewinkelt gehabt. Der Beschwerdegegner 1 habe dann begonnen, ihn von hin- ten zu penetrieren. Er, der Beschwerdeführer, habe am ganzen Leib gezittert. Es sei ganz klar gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 habe aufhören müssen. Der Beschwerdegegner 1 habe sehen müssen, dass er mit diesen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 13/6/4 S. 14). Später, nachdem der Be-
schwerdegegner 1 aufgehört habe, seinen Peni s i n sei nen Mund zu stecken, ha- be er sich wie gelähmt gefühlt, habe so gezittert und solche Angst gehabt. Er ha- be sich nicht mehr bewegen können und habe keinen Mucks von sich gegeben. Er habe nur noch schlafen wollen. Es habe sich in seinem Kopf abgespielt, dass er dem Beschwerdegegner 1 gesagt habe, er solle aufhören. Er habe gedacht, dass er das hinausschreie. Er sei dermassen schon im Schlaf gewesen. Total im Halbschlaf. Er sei steif geblieben und habe einfach nicht mitmachen wollen. Er habe i hm si cher ni cht geholfen (Urk. 13/6/4 S. 39 f.). 5.4.2 Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, es habe für den Beschwer- degegner 1 ohne weiteres erkennbar sein müssen, dass er mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, sind in diesem Zusammenhang weder den Aussagen der beiden Beteiligten noch den übrigen Akten klare Hin- weise in diese Richtung zu entnehmen. Das Zittern am ganzen Körper jedenfalls, welches der Beschwerdeführer als klares Zeichen für sein Nichtwollen anbringt, erschei nt ni cht ei ndeuti g. Der Beschwerdegegner 1 beschrieb dazu, der Be- schwerdeführer sei erregt gewesen und habe ihm nicht zu verstehen gegeben, dass er habe aufhören sollen. Er habe aufgrund der Erregung des Beschwerde- führers auch nicht erahnen können, dass er damit habe aufhören sollen (Urk. 13/6/2 S. 6). Dass in einer derartigen Situation ein wie vom Beschwerdefüh- rer beschriebenes Zittern vom Beschwerdegegner 1 als eine positive (Gefühls-) Äusserung interpretiert bzw. verstanden wurde, ist durchaus nachvollziehbar, zu- mal der Beschwerdeführer sich – wie er selber sagte – zu kei nem Zei tpunkt auf verbalem Weg anderweitig gegenüber dem Beschwerdegegner 1 äusserte und die seitens des Beschwerdeführers beschriebenen vorangegangen sexuellen Handlungen im Pool einvernehmlich erfolgt sein sollen. Damit ist davon auszuge- hen, dass der Beschwerdegegner 1 folglich ni cht hatte erkennen können, dass er – sollte dies tatsächlich so gewesen sein – gegen den Willen des Beschwerdefüh- rers gehandelt hatte, zumal auch sei ne Äusserungen zu keiner anderen Annahme Anlass geben. Dies bringt mit sich, dass (mindestens) der subjektive Tatbestand, mit grosser Wahrscheinlichkeit aber auch – ni cht zuletzt mit Blick auf das teilweise widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers – der objektive Tat- bestand der nötigenden Handlung bzw. eines anderen strafbaren Verhaltens im
Verhalten des Beschwerdegegners 1 in Bezug auf die Geschehnisse im Bett mit an Sicherheit grenzender Wahrschei nli chkei t ni cht erstellt werden können. 5.5.1 In der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer vorbringen, es sei naheliegend, dass die psychische Erkrankung auf die beanzeigten Handlun- gen des Beschwerdegegners 1 zurückzuführen sei en, was wi ederum dafür spre- che, dass seine Sachverhaltsdarstellung zutreffe. Wie bereits in der Einstellungs- verfügung aufgezeigt, war der Beschwerdeführer im Herbst 2013 auf psycholo- gisch-psychiatrische Hilfe angewiesen gewesen und liess sich teilweise stationär, teilweise ambulant behandeln. Als Hauptdiagnose wurde beim Beschwerdeführer von kei ner Insti tuti on (ausschliesslich) eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (Urk. 13/7/3 S. 1; Urk. 13/8/2 S. 4; Urk. 13/9/4 S. 1 und 3). Dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Folgereaktion ei ner posttraumatischen Belas- tungsstörung gezeigt hat, ist damit – auch unter Miteinbezug der zeitlichen Nähe zum beschriebenen Vorfall – zwar wohl möglich, aber aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Auch liesse/lässt sich damit (noch) nicht nachweisen, dass die Geschehnisse gegen den Willen des Be- schwerdeführers erfolgten. Zudem wäre ein adäquater Kausalzusammenhang zwi schen dem Zustand des Beschwerdeführers und den behaupteten Vorkomm- ni ssen damit nicht erstellbar. Theoretisch wären nämli ch auch andere Ursachen für seinen damals beschriebenen Zustand denkbar, so etwa, dass ihm der Um- stand, sich auf den Beschwerdegegner 1 und damit (erstmals) auf ei nen Mann eingelassen zu haben, erst nachträgli ch derart zu schaffen gemacht hatte, dass sich beim Beschwerdeführer das beschriebene Krankheitsbild offenbarte (vgl. da- zu die Aussagen des Beschwerdeführers unter Ziff. 5.2). 5.5.2 Dass weitere Untersuchungshandlungen den Sachverhalt in belasten- der Weise verdichten könnten, ist nicht erkennbar. In der Beschwerdeschrift wur- de in diesem Zusammenhang vorgebracht, es seien auch Personen aus dem Um- feld der Beteiligten zu befragen, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob sich der inkriminierte Sachverhalt tatsächlich realisiert habe; es wird jedoch nicht darge- legt, inwiefern die genannten Personen Anhaltspunkte für eine Straftat liefern könnten. Dies ist denn auch den vorliegenden Akten ni cht zu entnehmen: D i e ge-
nannten Personen waren nicht zugegen in besagter Nacht. Wie diese Personen die Geschehnisse dennoch glaubwürdig wiedergeben sollen, obwohl si e ni cht vor Ort waren bzw. die vorgeworfenen Vorfälle nicht unmittelbar beobachtet bzw. wahrgenommen haben, ist nicht ersichtlich. Insgesamt bleiben die Ausführungen in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang hypothetisch bzw. nennen keine konkreten Handlungsansätze oder gar Vorkommnisse, welche ein strafba- res Verhalten auf Seiten des Beschwerdegegners 1 belegen lassen, so dass von Befragungen weiterer Personen abzusehen ist. 6. Zusammenfassend ist nicht mit einer Verurteilung des Beschwerdegeg- ners 1 zu rechnen. Ei n Frei spruch erschei nt erheblich wahrscheinlicher als eine Verurtei lung. Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft zu Recht ein- gestellt und die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich sodann die Ei nholung ei ner Stellungnahme von Seiten der Beschwerdegegner (Art. 390 Abs. 2 StPO). III. 1. Der Beschwerdeführer lässt die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Beschwer- deverfahren beantragen; man gehe davon aus, dass die ihm von der Oberstaats- anwaltschaft ursprünglich gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbei- standschaft auch das vorliegende Beschwerdeverfahren umfassten (Urk. 7). Zur Begründung lässt er ausführen, er sei nach wie vor gesundheitlich stark ange- schlagen und deshalb nicht übermässig belastbar. Auch seine Mutter sei nicht in der Lage, für die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzukommen. Er selber könne ebenfalls nicht für die Kosten des Verfahrens aufkommen. Zudem erschie- nen seine Prozesschancen als nicht aussichtslos. 2. Wie bei der amtlichen Verteidigung gilt – soweit nicht anders angeordnet wurde – die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verfahren, so- lange die Voraussetzungen dazu andauern. Sie gilt für Vorverfahren und erstin- stanzli che Geri chts- bis hin zum Rechtsmittelverfahren. Im Letzteren sind deshalb
kein neues Gesuch und keine neue Bestellung erforderlich. Hält jedoch z.B. die Verfahrensleitung die Voraussetzungen für nicht mehr gegeben, widerruft sie nach Art. 134 Abs. 1 StPO das Mandat, so etwa wenn das gestellte Begehren als aussichtslos erachtet wird (Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 137 N 3; vgl. dazu auch Oberholzer, Strafprozessrecht, Bern 2012, 3. Aufl., a.a.O., N 559 mit Verweis auf N 458 ff., insb. N 461). 3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mi ttel verfügt, ei nen Anspruch auf unentgeltli chen Rechtsbei stand, wenn i hr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, ha- ben sie nach § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes. 4. Den Erwägungen unter II. folgend – die Beschwerde ist abzuweisen – er- weisen sich die Anträge des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren als aussichtslos, die Voraussetzung der genügenden Prozesschance fehlt. Die un- entgeltliche Prozessführung und die unentgeltli che Rechtsvertretung si nd demzu- folge für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu widerrufen. 5. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass sie von der Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Januar 2014 rückwirkend ab 19. November 2013 als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden war (Urk. 7 S. 2). Dies trifft zu (Urk. 13/15/7). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde dabei nicht ausdrücklich auf das Vorverfahren beschränkt. Der Beschwerdeführer durfte somit in guten Treuen davon ausgehen, die unent- geltliche Rechtsverbeiständung gelte auch für das Rechtsmittelverfahren, jeden- falls bis zum Erhalt der Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2014 (Urk. 6). Rechtsanwälti n X._____ ist deshalb für die Eingabe der Beschwerde aus der Ge- richtskasse zu entschädigen.
Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300.-- bis 12'000.-- (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Die summarische Beschwerdebegründung umfasst netto drei Seiten. Unter Berücksichtigung des damals gültigen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ge- mäss § 3 AnwGebV erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'200.-- (zu- zügl. MwSt .) als angemessen. 6. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeit- aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). 7. Im Rechtsmittelverfahren sind die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt, so dass ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind. Entschädi gungen si nd mangels entsprechender Umtriebe keine zuzusprechen. Es wird verfügt: 1. Die unentgeltli che Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung werden im Beschwerdeverfahren widerrufen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1‘000.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Rechtsanwältin X._____ wird mit Fr. 1'296.-- aus der Gerichtskasse ent- schädigt. 4. Es werden im Übrigen keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an:
− die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in zweifacher Ausführung (per Gerichtsurkunde) − den Verteidiger des Beschwerdegegners 1 i n zwei facher Ausführung (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezo- genen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (e lektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 9. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Fischer