Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140269-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürli mann
Beschluss vom 19. März 2015
i n Sachen
A._____ SA, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n D r. i ur. X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. September 2014, B-5/2014/2828
Erwägungen: 1. Die A._____ SA, ... [Ort] VD (Beschwerdeführerin) war die schweizerische Al- leinvertreiberin von Kosmetikprodukten der in Parma (Italien) ansässigen Firma D._____ S.p.A. (siehe zuletzt der Distributionsvertrag vom 29. Januar 2013, Urk. 15/5/5). Im Distributionsvertrag wurden die von der Beschwerdeführerin zu erzielenden Mindestumsätze festgelegt (Ziff. I/D). Mit Schreiben vom 28. Novem- ber 2013 kündigte die D._____ S.p.A. den Distributionsvertrag gestützt auf des- sen Ziff. II/4.2, weil die Beschwerdeführerin die geforderten Quartalszahlen ni cht erreicht und damit den Vertrag gebrochen habe (Urk. 15/5/8). Neue schweizeri- sche Alleinvertreiberin der D.-Produkte ist die B. GmbH, Zürich (Be- schwerdegegnerin 1). E._____ war mit dem Verkauf von D.-Produkten befasster Mitarbeiter der Beschwerdeführerin. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. Ja- nuar 2014 per 31. März 2014 (Urk. 15/5/14). Gemäss Aussage des Geschäftsfüh- rers der Beschwerdegegnerin 1, C., arbeitet E._____ seit dem 1. April 2014 bei der Beschwerdegegnerin 1 als Verkäufer der D.-Produkte in der franzö- sischen Schweiz, teilweise auch in Bern und im Tessin (vgl. Protokoll der polizeili- chen Einvernahme vom 24. Juli 2014, Urk. 15/2 S.3 Antworten 24 und 26). Mit Eingabe vom 24. April 2014 an die Staatsanwaltschaft der Nord-Waadt erhob die Beschwerdeführerin Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 bzw. deren Geschäftsführer C. sowie gegen E._____ wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb. Es bestehe der Verdacht, dass die Beschwerdegegnerin 1 E._____ verleitet habe, ihr Kundendaten der Be- schwerdeführerin zu verraten. Auch habe die Beschwerdegegnerin 1 unbefugt ihr überlassene Verkaufsinformationen und Preisberechnungen und Geschäftsge- heimnisse der Beschwerdeführerin verwertet (Urk. 15/3). Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 übernahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 2) die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1, nicht aber gegen den in Frankreich lebenden E._____ (Urk. 15/12/11). Mit Verfügung vom 17. Septem-
ber 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 9). Mit vorliegender Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die ge- nannte Ni chtanhandna hme ver f üg ung aufzuheben und gegen die Beschwerde- gegnerin 1 ein Strafverfahren zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft und die Be- schwerdegegnerin 1 beantragen, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 14 und 19). Die Beschwerdeführerin hielt mit der Replik an ihrem Standpunkt fest (Urk. 26). Eine Duplik wurde nicht eingeholt. Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'000.-- für das Beschwerdeverfahren auferlegt (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin leistete diese Kaution fristgerecht (Urk. 11). 2. a) Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 erteilte die Staatsanwaltschaft der Stadtpo- lizei Zürich in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO den Auftrag für ergänzende Ermittlungen. Sie hielt dabei fest, nach damaliger Aktenlage ergebe sich kein hin- reichender Anfangsverdacht für die Verfolgung strafbaren Verhaltens in der Zu- ständigkeit der verfügenden Staatsanwaltschaft (Urk. 15/6). In der vorliegend an- gefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fasst die Staatsanwaltschaft die ent- sprechenden polizeilichen Ermi ttlungen wie folgt zusammen: Die Beschwerde- führerin habe gegen E._____ vorsorgliche Massnahmen in einer arbeitsrechtli- chen Angelegenheit vor dem Tribunal d'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois ergreifen wollen. Ihr Antrag sei jedoch mittels Präsidialverfügung vom 14.Juli 2014 (Urk. 15/7) abgewiesen worden. In der genannten Präsidialverfügung sei unter anderem festgehalten worden, dass es sich bei bekannten und etablier- ten Geschäften, wie vorliegend der Fall, nicht um Firmengeheimnisse handle. Mi t- tels einfacher Internetrecherche erhalte man Zugang zu den Coiffeursalons einer Region oder Stadt, weshalb sie nicht zu den Firmengeheimnissen gehörten. Aus- serdem habe auch die Beschwerdeführerin bei Vertragsschluss mit E._____ im Jahre 2008 davon profitiert, dass er seit 2004 "D.-Produkte" für andere Fir- men verkauft und durch diese Tätigkeit ein entsprechendes Kundennetz und Wis- sen mitgebracht habe. Ebenfalls sei auch dazumal durch den Stellenantritt von E. bei der Beschwerdeführerin ein Kundenwechsel zugunsten der Be-
schwerdeführerin erfolgt. Schliesslich habe das Gericht festgestellt, dass die An- forderungen an das Konkurrenzverbot für E._____ nicht erfüllt seien. Bei einer Einstellung seiner Tätigkeit müsste er damit rechnen, seine Arbeit zu verlieren, was für seine berufliche Zukunft ein schwerwiegender Nachteil wäre. Ausserdem würde ein Arbeitsverzicht von E._____ nichts an der Tatsache ändern, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr der offizielle Vertriebspartner der D._____ S.p.A. sei. Mit der Anstellung von E._____ bei der Beschwerdegegnerin 1 sei, bedingt durch dessen langjährige Berufserfahrung, ein Wissenstransfer erfolgt. Mit E._____ hätten offensichtlich auch einige Kunden von der Beschwerdeführerin zur Beschwerdegegnerin 1 gewechselt, was vom Beschuldigten (offenbar ge- meint: der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 1, C.) nicht bestritten werde. Im Jahre 2008 habe die Beschwerdeführerin auch von der Anstellung von E. respektive vom Wechsel seiner bisher betreuten Kunden zur Beschwer- deführerin profitiert. Aufgrund der Aktenlage sei sodann davon auszugehen, dass die D._____ S.p.A. der Beschwerdegegnerin 1 E._____ als Verkäufer vorge- schlagen respektive ihn vermittelt habe. Die von der Beschwerdeführerin ange- zeigten UWG-Verstösse seitens der Beschwerdegegnerin 1 hätten in keiner Wei- se erhärtet werden können (Urk. 9 S. 2 Erw. 4 und 5). b) Zum Argument der Staatsanwaltschaft bzw. des Tribunal d'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois, es handle sich bei etablierten und bekannten Coif- feursalons nicht um Firmengeheimnisse, zumal diese mittels Internetrecherche gefunden werden könnten, bringt die Beschwerdeführerin vor, der Einwand der Beschwerdegegnerin 1 bzw. von C., die Adressen von Coiffeursalons seien allesamt aus dem Internet geholt worden, sei eine Schutzbehauptung. Die Marke- tingmassnahme, d.h. der Briefversand mit der Mitteilung der Übernahme des Ver- triebs der D.-Produkte durch die Beschwerdegegnerin 1, sei lediglich an die knapp 120 Coiffeursalons versandt worden, welche Adressen der Beschwerde- führerin gewesen seien, obwohl es in der Schweiz an die 12'000.-- Coiffeursalons gebe. Es sei dabei auffällig, dass vier in der Beschwerdebegründung namentli ch genannte Coiffeursalons in ... keine solchen Brief erhalten hätten. Deren Eigen- tümer sei der Bruder des Eigentümers der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 4 f Ziff. 17 f.). Die Beschwerdegegnerin versuche mit dem Hinweis, die Daten stammten
aus dem Internet, davon abzulenken, dass sie die gesamten Adressen von E._____ erhalten habe. Denn innert der kurzen Zeitspanne ab Start der Tätigkeit von E._____ bei der Beschwerdegegnerin 1 am 1. April 2014 bis zum Versand des Informationsschreibens ca. 10 Tage später zu wissen, welche 120 der insge- samt 12'000 Coiffeurbetriebe in der Schweiz die D._____-Produkte benutzten, sei unmöglich ausser man verfüge über die Kundenliste (Urk. 2 S. 7 Ziff. 35). In ihrer Strafanzeige vom 24. April 2014 wirft die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin 1 vor, sich im Sinne von Art. 23 UWG in Verbindung mit Art. 4 lit. c, 5 lit. b und 6 UWG strafbar gemacht zu haben (Urk. 15/3 S. 3). c) Unlauterer Wettbewerb im Sinne von Art. 4 lit. c UWG betreibt, wer Arbeitneh- mer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaf- tung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auf- traggebers verleitet. Unlauter im Sinne von Art. 5 lit. b UWG handelt sodann, wer ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwer- tet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zu- gänglich gemacht worden ist. Ebenfalls unlauter handelt gemäss Art. 6 UWG, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. Bei einem Geschäftsgeheimnis handelt es sich objektiv um eine weder offenkun- dige noch allgemein zugängliche spezifische Tatsache, an deren Geheimhaltung der Eigentümer des Geheimnisses ein berechtigtes Interesse und subjekti v ei nen entsprechenden Geheimhaltungswi llen hat (Markus R. Frick, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Basel 2013, N 49 zu Art. 4 UWG). Der Geheimnisbegriff von Art. 4 lit. c UWG und Art. 6 UWG deckt sich mit demjenigen von Art. 162 StGB sowie Art. 321a Abs. 4 OR und Art. 340 Abs. 2 OR (Frick, a.a.O., N 13 zu Art. 6 UWG). Gemäss Art. 321a Abs. 4 OR darf der Arbeitnehmer geheim zu haltende Tatsa- chen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen. Er bleibt auch nach dessen Beendigung zur
Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. Der Arbeitnehmer ist also grundsätzlich berech- tigt, die beim Arbeitgeber erlangten Fähigkeiten und Erfahrungen zu seinem be- ru flichen Fortkommen zu verwerten. Er muss aber dabei auf die Interessen des Arbeitsgebers Rücksicht nehmen. Wann die Geheimhaltungspflicht erlöscht, hängt von der Art des Arbeitsverhältnisses, von der Stellung und Funktion des Ar- beitnehmers im Betrieb, von der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung sowie von anderen Umständen ab und kann nicht generell festgelegt werden (Wolfgang Portmann, in Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obli- gationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, N 27 zu Art. 321a OR). Art. 340 Abs. 2 OR nennt als Voraussetzung eines Konkurrenzverbots, dass das Arbei tsverhältni s dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeit- geber erheblich schädigen könnte. Dass ein Geheimnis unter den Begriff des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB fällt, setzt voraus, dass das Geheimnis Ein- fluss auf das Betriebsergebnis haben kann. Die betreffende Tatsache muss für den Geheimnisherr von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (Marcel A. Niggli / Nadine Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, N 9 zu Art. 162 StGB; Stefan Trechsel / Marc Jean-Ri chard-dit -Bressel, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 162 StGB). Eine Kundenliste kann ein Geschäftsgeheimnis sein (Trechsel/Jean- Ri chard-dit -Bressel, a.a.O., N 5 zu Art. 162 StGB). d) Das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der D._____ S.p.A. endete am 31. März 2014 aufgrund der von der D._____ S.p.A. ausge- sprochenen Kündigung. Damit ist die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2014 nicht mehr Vertreiberin von D.-Produkten. Weder die Beschwerdegegnerin 1 noch E. haben die Beendigung des schweizerischen Alleinvertriebsrechts der Beschwerdeführerin an D._____-Produkten verursacht. Unabhängig davon,
ob die Beschwerdegegnerin 1 seit dem 1. April 2014 D.-Produkte vertreibt oder nicht, erzielt die Beschwerdeführerin ab diesem Datum kei nen wi rtschaftli- chen Erfolg mehr mit dem Vertrieb solcher Produkte. Es kann daher offen bleiben, auf welchem Weg die Beschwerdegegnerin 1 zu den Adressen von an D.- Produkten interessierten Coiffeursalons, welche sie im April 2014 anschri eb, ge- langt war, also ob dies durch eigene Suchbemühungen im Internet, aufgrund von Angaben der D._____ S.p.A. oder aufgrund des Wissens ihres neuen auf eben diese Produkte spezialisierten Verkäufers E._____ aus der Zeit seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin geschah. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 und von E._____ war jedenfalls nicht geeignet, das Betriebsergebnis der Be- schwerdeführerin zu beeinflussen und die Beschwerdeführerin zu schädigen. Ein berechtigtes und strafrechtlich zu schützendes Interesse der Beschwerdeführerin, dass E._____ sein Wissen betreffend den Kundenkreis von D.-Produkten i n der Schweiz an seiner neuen Arbeitsstelle nicht nutzt und dass die Beschwerde- gegnerin solches von E. erfahrenes Wissen nicht auswertet, ist zu vernei- nen. Damit fehlt es dem geltend gemachten Geschäftsgeheimnis i m Si nne von Art. 4 lit. c UWG und Art. 6 UWG an einem Begriffsmerkmal. Inwiefern darüber hinaus ein Arbeitsergebnis in Form von Offerten, Berechnungen und Plänen i m Si nne von Art. 5 lit. b UWG unrechtmässig verwertet worden sei, ergibt sich aus den Ak- ten ni cht und i st auch anderwei ti g ni cht ersi chtli ch. Unter diesen Umständen nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung zu Recht nicht an die Hand. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berück- sichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 800.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 GebV OG). Weiter hat die Beschwerdeführerin die anwaltlich vertretene Beschwerdegeg- nerin 1 für deren Aufwände im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Diese Entschädigung ist in Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - e AnwGebV auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Soweit die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution nicht zur Deckung der Verfahrenskosten und der der Beschwerdegegnerin 1 zugesprochenen Prozess- entschädigung benötigt wird, ist sie - unter Vorbehalt allfälliger anderweitiger Ver- rechnungsansprüche des Staates - der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festge- setzt und aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung von Fr. 800.-- zugesprochen. Diese wird aus der von der Beschwerdeführerin geleisteten Kaution bezogen. 4. Im die Gerichtsgebühr und die Prozessentschädigung gemäss Dispositiv Zif- fern 2 und 3 übersteigenden Betrag wird die geleistete Kaution - vorbehält- lich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwälti n D r. i ur. X., zwei fach für si ch und di e Beschwer- deführeri n (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y., zwei fach für si ch und di e Beschwerde- gegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad B-5/2014/2828, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-
den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 19. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. i ur. J. Hürli mann