Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140250-O/U/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli
Beschluss vom 17. November 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 1. September 2014, A-2/2013/9608
Erwägungen: I. 1. Am Freitag, 1. November 2013, morgens um ca. 8.16 Uhr, ereignete sich im Kieswerk ... (alte Steinbruchanlage) an der B.-Strasse ... in C. ein Arbeitsunfall. Der Bauarbeiter A._____ (vorliegend Beschwerdeführer) sammelte in der Baugrube die Reste eines Abbruchs (Eisen- und Stahlteile) zusammen, damit sie der Baggerführer, D._____, mit der sogenannten Schrottschere greifen und in die hinter dem Bagger stehende Mulde verladen konnte. Im Verlauf dieser Tätigkeiten erlitt der Beschwerdeführer ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit stark imprimierter, mehrfragmentärer Schädelfraktur frontal rechts (Urk. 11/1 S. 1; Urk. 11/4.2). 2. Die Kantonspolizei Zürich rapportierte wegen des Arbeitsunfalles am 16. Dezember 2013 (Urk. 11/1) zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland (vorliegend Beschwerdegegnerin 2). Da das Geschehen offenbar niemand beobachten konnte und der Beschwerdeführer aufgrund einer Amnesie kein Erin- nerungsvermögen an den Vorfall hatte, veranlasste die Beschwerdegegnerin 2 insbesondere eine rechtsmedizinische und spurenkundliche Untersuchung, um eine strafrechtliche relevante Dritteinwirkung ausschliessen zu können. 3. Mit Verfügung vom 1. September 2014 stellte die Beschwerdegegnerin 2 die Strafuntersuchung ein (Urk. 5). 4. Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 10. September 2014 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 2). Darin beantragt er sinn- gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterführung des Strafverfahrens (a.a.O.). Der Beschwerdeführer leistete die ihm mit Präsidialver- fügung vom 16. September 2014 auferlegte Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'000.– innert Frist (Urk. 6-8). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 20. Oktober 2014 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift (Urk. 10).
Abs. 1 oder 2 StGB. Der Beschwerdeführer - als verletzte Person - gilt somit nicht nur als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, sondern er hat in der Beschwerde auch sinngemäss zum Ausdruck gebracht, sich am Strafverfahren (zumindest) als Strafkläger beteiligen zu wollen, mithin das Konstituierungsrecht nachträglich ausgeübt. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist folglich zu bejahen. 4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 393 ff. StPO). III. 1. Die Beschwerdegegnerin 2 begründete die Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf die umfangreichen polizeilichen, spurenkundlichen und rechts- medizinischen Abklärungen. Letztere hätten ergeben, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers mit einem unbeobachteten Sturz vereinbar seien. Hinweise auf ein strafbares Verhalten hätten sich nicht ergeben (Urk. 5). 2. Gegen die Einstellung des Verfahrens wendet der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein, die polizeilichen Abklärungen seien nicht abgeschlos- sen worden. Namentlich sei eine eingehende Befragung seiner Person nicht er- folgt. Sodann weise der Helm ("Schäden an der Aufprallseite in Form von Hick- sen") wie auch er selber Verletzungen auf ("beiliegende Bescheinigung der Ärzte und SUVA"), die durch einen blossen Aufprall auf den Boden aufgrund seiner körperlichen Konstitution und seines Körpergewichtes nicht hätten verursacht werden können. Er habe im Unfallzeitpunkt unterhalb des über ihm hantierenden Baggers in der Baugrube gearbeitet. Der Baggerführer habe Material ("H-Träger aus Metall") geladen und zum Entladen jeweils mit dem Bagger über die Bau- gruppe und seinen Kopf geschwenkt. Aufgrund der Verletzungen sei ein Streifen oder Abrutschen der Träger in Richtung Baugrube mehr als wahrscheinlich. Ein undefinierter Sturz seinerseits sei dagegen unwahrscheinlich, da aufgrund der Bodenbeschaffenheit in der Grube solche Verletzungen nicht hätten entstehen können (Urk. 2).
3.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ins- besondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zwei- felsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; BGE 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2, 2.3; BGE 1B_476/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2; BGE 1B_1/2011 vom 30. April 2011 E. 4; je m.H.) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu be- schränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein
Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) ei- ne gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch (BGE 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3; BGE 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3 [=Pra 2008 Nr. 123]; vgl. zum Ganzen: S CHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, N 1247 ff.; SCHMID, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 319 StPO, insbesonde- re N 5; L ANDSHUT, Kommentar StPO, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 308 StPO, N 1 ff. zu Art. 319 StPO, insbesondere N 15). 3.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist keine umfassende Beweis- würdigung und keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen. Entsprechende Überle- gungen sind nur insofern anzustellen, als sie der Beantwortung der Frage dienen, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht. 4.1 a/aa) Die Beschwerdegegnerin 2 forderte vom KSW neben den ärztli- chen Berichten (vgl. Urk. 11/4.2 [Konvolut]) mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 auch einen ärztlichen Befund zu einem Fragenkatalog an (Urk. 11/4.3). Die Frage 3 "Wie sind aus Ihrer Sicht diese Verletzungen entstanden (unfallkausal)?" beantwortete der zuständige ... Arzt, Dr. med E._____, wie folgt (Urk. 11/ 4.4 S. 1): "Der Patient wurde am Arbeitsplatz am Boden sitzend mit einer blutenden Wunde an der Stirn rechts aufgefunden. Er hatte eine Amnesie für das Unfaller- eignis und war initial desorientiert." Die Frage 4 "Verfügen Sie über Aufnahmen der knöchernen Defekte, welche Aufschluss über die Herkunft der Verletzungen erlauben? (...)" beantwortete der ... Arzt wie folgt: "Wir verfügen über eine CT Un- tersuchung vom 1.11.2013 und eine CT Untersuchung vom 02.11.13." Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 fragte die Beschwerdegegnerin 2 beim ... Arzt nach, ob das in Frage 4 erwähnte Untersuchungsmaterial zweier CT Auf- schluss über die Herkunft der Verletzungen erlaube (Urk. 11/4.8). Am 28. Januar 2014 antwortete der ... Arzt (Urk. 11/4.9): "Bezüglich der Frage Nummer 4 verfü- gen wir über ein CT vom 01.11.2013. Hier zeigt sich eine mehrfragmentäre Im-
pressionsfraktur der Kalotte rechts frontal mit Blutung rechts frontal sowie eine subdurale Blutung rechts fronto-parietal (siehe Befund). Wir verfügen ausserdem über eine CT-Untersuchung vom 12.11.2013. Es handelt sich hier um ein posto- perativ durchgeführtes CT bei Status nach Schädelplastik bei offener Schädelfrak- tur frontal rechts (siehe Befund). Das CT vom 01.11.2013 erlaubt kein Aufschluss über die Herkunft der Verletzungen. Wie schon erwähnt hatte der Patient eine Amnesie für das Unfallereignis und war desorientiert." bb) Weiter forderte die Beschwerdegegnerin 2 am 31. Januar 2014 vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (kurz: IRM) einen Vorbericht zur Frage an, ob anhand der medizinischen Akten ein Sturz als gesichert betrachtet werden könne oder sich Hinweise auf einen anderen Ablauf fänden, der vertiefte rechtsmedizinische Abklärungen notwendig mache (Urk. 11/6). Im hierauf am 5. Juni 2014 erstellten Aktengutachten gelangten die Gutachter (zusammenfas- send) zum Ergebnis, dass aufgrund der Gesamtumstände und der zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie Untersuchungen ein "am ehesten durch Stolpern verursachter Sturz auf hervorstehende Steinkannten als Verletzungsursache im Vordergrund" stehe. Weiter halten die Gutachter im Ergebnis fest, aus rechtsme- dizinischer Sicht sei eine eindeutige Klärung zum Ausschluss eines Schlages nach jetzigem Erkenntnisstand "nicht mit letzter Sicherheit möglich" (Urk. 11/8 S. 4 [Hervorhebung im Original]). Gleichzeitig empfahlen sie mit Blick auf weiter- führendes Spurenmaterial eine Auswertung der getragenen Schutzbekleidung (a.a.O.). cc) In Nachachtung dieser Empfehlung forderte die Beschwerdegegnerin 2 vom Forensischen Institut Zürich (kurz: FOR) einen Vorbericht zur Frage an, ob anhand des (allfälligen) Spurenmaterials an der Schutzbekleidung inklusive Schutzhelm ein Sturz als Unfallursache als gesichert betrachtet werden könne oder sich Hinweise auf einen anderen Ablauf fänden, der vertiefte Abklärungen notwendig mache (Urk. 11/9). In seinem Bericht vom 25. Juni 2014 gelangte das FOR zum Ergebnis, dass sich an den untersuchten Kleidern und dem Schutzhelm keine Hinweise fänden, die auf eine Fremdeinwirkung hindeuten würden. Die an der Helminnenseite vorhandenen Tropf- und Spritzspuren seien mit einem Sturz
mit Anprall an einem Stein, bei welchem sich der Helm vom Kopf löst, vereinbar (Urk. 11/10 S. 6). dd) Der Baggerführer, D., erklärte am Nachmittag des Unfalltages ge- genüber der Polizei als polizeiliche Auskunftsperson zum eigentlichen Kernge- schehen (Urk. 11/3 S. 1): "(...) Ich stand mit meinem Bagger oben auf der Stras- se. Die rote Mulde war hinter dem Bagger abgestellt. Der Eisenhaufen befand sich in der Grube unten. Die Höhe zwischen der Strasse und der Grube beträgt schätzungsweise 2 Meter. [Der Beschwerdeführer] war immer in der Grube unten. Ich konnte ihn stets sehen. Zu diesem Zeitpunkt war ich gerade beschäftigt einen grossen Stahltank mittels der Schrottschere zu zerkleinern. Der Stahltank befand sich vor meinem Bagger, Rampe zur Grube. Nach einer kurzen Weile blickte ich automatisch wieder in Richtung Grube, Standort [des Beschwerdeführers]. Plötz- lich habe ich erkannt, dass dieser am Boden lag. Ich habe sofort meinen Bagger abgestellt und eilte in die Grube [zum Beschwerdeführer]. (...)." Auf die Frage, wer den Beschwerdeführer "über das Verhalten um den Bagger instruiert" habe, erklärte D. weiter (a.a.O., S. 2): "Dies war ich ebenfalls. Ich habe ihm mitge- teilt, dass ich ihn sehen möchte und das der Aufenthaltsbereich unmittelbar hinter und seitlich dem Bagger, sprich den Raupen, sowie dem Schwenkbereich strikte verboten sei. Aus diesem Zweck trug er auch entsprechende Sicherheitsbeklei- dung." Auf die Frage, wo sich der Beschwerdeführer vor dem Unfall in der Grube befunden habe, erklärte er zudem (a.a.O.): "Er war immer im gleichen Sektor. Er bewegte sich nicht mehr als ca. 10 Meter hin und her. Er hatte da die Kleinteile zwischen den Betonstücken herausgesucht." Die Frage, wo sich der Beschwerde- führer beim Unfall befunden habe, beantwortete er schliesslich wie folgt (a.a.O.): "Er lag bei einem Betonbrocken, in der Grube, welcher eine Messerscharfe Kante aufwies. Er hat dort den Kopf am Stein aufgeschlagen." ee) Ebenfalls noch am Nachmittag des Unfalltages wurde F._____ polizei- lich als Auskunftsperson befragt. Sie arbeitet im Büro des Kieswerks und verstän- digte die Sanität bzw. leistete zunächst vor Ort Erste Hilfe. Zum Unfallhergang konnte sie keine Angaben machen (vgl. Urk. 11/3 S. 3).
ff) Der Beschwerdeführer erklärte am 6. November 2013 im KSW im Rah- men der erwähnten mündlichen Befragung (sinngemäss) gegenüber der Polizei, sich an nichts mehr erinnern zu können. Die Ärzte hätten ihm gesagt, dass er möglicherweise einen Gedächtnisverlust erlitten habe; er wisse von nichts mehr (Urk. 11/1 S. 3). b) Mit der Beschwerdegegnerin 2 ist nach dem Gesagten im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass die Verletzungen des Beschwerdefüh- rers in Anbetracht der getätigten Untersuchungen mit einem unbeobachteten Sturz vereinbar sind und sich weiter auch keine Hinweise für ein strafbares Ver- halten ergeben haben. Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit seinen Vor- bringen die Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung zu entkräf- ten vermag und sich eine weitergehende Untersuchungsführung aufdrängt. 4.2 a) Der Beschwerdeführer räumt in der Beschwerdeschrift selber ein, dass er sich anlässlich der polizeilichen Befragung im Spital an den Unfall nicht habe erinnern können (vgl. Urk. 2 [2. Abschnitt]). Auch macht er nicht geltend, dass er sich nunmehr an die Geschehnisse rund um den Unfall - allenfalls teilwei- se - zu erinnern vermöge. Entsprechend finden sich in seinen Ausführungen auch keine weiteren Angaben zum Unfallhergang. Die Einwände erschöpfen sich viel- mehr in blossen Vermutungen über einen aus seiner Sicht möglichen Gesche- hensablauf. Folglich ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern aus einer ein- gehenden Befragung des Beschwerdeführers ein Informationsgewinn in Bezug auf den zu untersuchenden Sachverhalt hätte resultieren können. Das Absehen von einer (förmlichen) protokollarischen Befragung des Beschwerdeführers ist somit nicht zu beanstanden und lag im (pflichtgemässen) Ermessen der Be- schwerdegegnerin 2, zumal auch die behandelnden Ärzte von einer Amnesie für das Unfallereignis ausgingen (vorstehend E. 4.1 a/aa). Insofern ist der angefoch- tene Entscheid bzw. die vorangegangene Untersuchung nicht zu beanstanden. b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fanden sich am Helm keine "Hickse". Das FOR konnte lediglich leichte Beschädigungen in Form einer aufge-
stossenen Kunststoffkante feststellen. Beschädigungen wie Kratzspuren oder Risse, die auf einen Kontakt mit einem festen Gegenstand (Stange, Baggerschau- fel etc.) hindeuten, konnten keine erkannt werden (vgl. Urk. 11/10 S. 5). Im Kle- bebandasservate der beschädigten Stelle des Helms fanden sich nach einer ste- reomikroskopischen Untersuchung lediglich mineralische Partikel (Stein etc.), je- doch keine Metall- oder Holzpartikel (a.a.O.). c) Die (sinngemäss verstandene) Behauptung des Beschwerdeführers, die zuständigen Ärzte und die SUVA hätten bescheinigt, dass die Verletzungen auf- grund der Begebenheiten nicht auf einen Sturz zurückgeführt werden könnten, findet in den Akten keine Stütze. aa) Im Gegenteil: Der zuständige ... Arzt des KSW äusserte sich nicht kon- kreter zum Unfallhergang, sondern verwies - auch auf Nachfrage hin - auf die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis aufgetretene Amnesie des Beschwerde- führers (vgl. vorstehend E. 4.1/a/aa). bb) Ebenso wenig äusserte sich die SUVA zum Unfallhergang. Bei der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beilage Urk. 3/3 handelt es sich um eine Kopie des Protokolls der SUVA über das mit ihm geführte Erstgespräch vom 28. Januar 2014. Dabei nahm die SUVA aber keine eigene Beurteilung des Un- fallherganges vor, sondern protokollierte lediglich die Aussagen des Beschwerde- führers, wonach ihm der Operateur des KSW, Dr. med. G._____, erklärt habe, aufgrund der konkreten Begebenheiten sei es nicht möglich, dass er sich die frag- lichen Verletzungen bei einem Sturz zugezogen habe. cc) Eine dahingehende Aussage zum Unfallhergang in der vom Beschwer- deführer behaupteten Form findet sich auch nicht in den weiteren ärztlichen Be- richten. dd) Immerhin ergibt sich aus dem Operationsbericht vom 4. November 2013 ein Hinweis dafür, dass sich der erwähnte Operateur am KSW gegenüber dem Beschwerdeführer dahingehend geäussert haben könnte. So führte der Operateur im besagten Bericht unter dem Titel "Indikation zur Operation" an (Urk. 11/4.2
[Konvolut]): "Der Patient hatte am Aufnahmetag während seiner Arbeit unbeo- bachtet einen Gegenstand mit starker Wucht gegen die Stirn geschlagen bekom- men. Der Patient konnte aufgrund einer retrograden Amnesie keine Angaben zum Unfallhergang machen. ..." Der Operateur scheint tatsächlich davon ausgegan- gen zu sein, dass das Verletzungsbild von einem Gegenstand herrühren musste, der mit starker Wucht gegen die Stirn schlug. d) Allein daraus lassen sich im Lichte der dargelegten Rechtsprechung aber keine notwendigen Weiterungen hinsichtlich der vorliegenden Strafuntersuchung ableiten: Das Untersuchungsergebnis hat - wie vorstehend dargelegt - Bestand, wo- bei die in den erwähnten Berichten angestellten Überlegungen zu überzeugen vermögen. Dabei ist namentlich darauf hinzuweisen, dass sich an einem am Bo- den liegenden Stein blutverdächtige Antragungen fanden. In der Detailaufnahme des fraglichen Steins liess sich eine scharfkantige Erhabenheit mit ca. 2 cm Kan- tenlänge abgrenzen, die nach Ansicht des IRM als mögliche Anprallstelle bei ei- nem Sturz in Frage kam (Urk. 11/8 S. 2 i.V.m. Urk. 11/2 [z.B.: IMG_0177.JPG, IMG_0179.JPG, IMG_0180. JPG]). Ebenso erschien ein Stolpern als mögliche Sturzursache aufgrund der Bodenunebenheiten in der Baugrube nach Ansicht des IRM als wahrscheinlich ("... durchaus in Betracht gezogen werden sollte." [Urk. 11/8 S. 3]). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass F._____ noch am Unfalltag gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten damit einhergehend erklärte, die Wunde sei wie ein Schnitt gewesen (Urk. 11/ 1 S. 3). Hinzu kommt, dass die Ansicht des Operateurs nur begrenzt aussagekräftig ist. Ihm standen offensichtlich nicht die gleichen Anknüpfungstatsachen (wie Fo- todokumentation, Polizeirapport etc.) zur Verfügung wie dem IRM bzw. dem FOR. Auch ist in diesem Zusammenhang nochmals zu erwähnen, dass sich der zu- ständige ... Arzt des nämlichen Spitals von einer Aussage zum Unfallhergang dis- tanzierte, sondern (statt dessen) auf die Amnesie des Beschwerdeführer hinwies. 4.3 Insgesamt betrachtet können daher nach wie vor, d.h. auch unter Be- rücksichtigung des Operationsberichtes vom 4. November 2013, keine ausrei-
chenden Hinweise für eine strafrechtlich relevante Drittbeteiligung festgestellt werden. Die Einstellung des Verfahren erfolgte somit zu Recht und verletzt kein Bundesrecht. 5. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. §§ 2 und 17 GebV OG) und ist mit der geleiste- ten Kaution zu verrechnen. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Kaution verrechnet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zu- gesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, gegen Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Beschwerdegegnerin 2, unter gleichzeitiger Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Zürich, 17. November 2014
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Künzli