Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140249-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und li c. i ur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler und Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Wetli
Verfügung und Beschluss vom 13. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 27. August 2014, C-4/2013/8450
Erwägungen: I. Mit Verfügung vom 27. August 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Urkundenfälschung etc. ni cht an Hand (Urk. 4). Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. September 2014 Beschwerde erheben (Urk. 2). Mit Verfügung vom 11. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer auf- gegeben, innert Frist zur Deckung der allfällig i hn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 4'000.– zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Urk. 6; Prot. S. 2 f.). Die Ver- fügung vom 11. September 2014 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers am 15. September 2014 zugestellt (Urk. 9). Die 10-tägige Frist zur Bezahlung der Prozesskaution begann am Dienstag, 16. September 2014, zu laufen und en- dete am Donnerstag, 25. September 2014. Mit Eingabe vom 3. Oktober liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die mit Dispositivziffer 1 der mit Verfügung vom 11. September 2014 angesetzte Frist zur Leistung der Prozesskaution wiederherzustellen und dem Beschwerde- führer ei ne Nachfri st von 5 Tagen anzusetzen (Urk. 7). Am 7. Oktober 2014 ging die am 4. Oktober 2014 eingezahlte Prozesskaution von Fr. 4'000.– ein (Urk. 10). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer ein ärztliches At- test einreichen (Urk. 11; Urk. 12). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Äusserung zur Frage der Fristwiederherstellung angesetzt (Urk. 14; Prot. S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 16). Mit Eingabe vom 10. November 2014 liess der Beschwerdegegner 1 die Abweisung des Frist- wiederherstellungsgesuches beantragen (Urk. 17). Mit Verfügung vom 21. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur freigestellten Äusse- rung zur Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 sowie zur allfälligen Einrei-
chung weiterer Belege betreffend die Fristwiederherstellung angesetzt (Urk. 19; Prot. S. 6). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie Belege einreichen (Urk. 22; Urk. 23/1-7). II. Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seines Fristwiederherstellungs- gesuches vom 3. Oktober 2014 i m Wesentli chen ausführen, die Geschichte, wel- che Grundlage des Beschwerdeverfahrens bilde, habe ihn seit mehreren Monaten gesundheitlich stark mitgenommen. Er sei ohnehin gesundheitlich teilweise schon in einer schlechten Verfassung, so habe er beispielsweise im März 2014 ei ne starke und sehr gefährliche Lungenentzündung erlitten. In den vergangenen Sep- temberwochen seien noch private Probleme hinzugekommen, welche zu seinem Zusammenbruch geführt hätten. Namentlich, dass sei ne Ehefrau wegen gesund- heitlicher Probleme mehrere Tage in spitalärztliche Behandlung habe gehen müs- sen, habe ihn total an die Grenzen seiner Kräfte gebracht. Er habe anfangs Sep- tember 2014 einen körperlichen und mentalen Zusammenbruch erlitten, von dem er sich in den kommenden Wochen nicht mehr habe aufrappeln können. In V er- bindung mit seinem ohnehin schon stark eingeschränkten Hörvermögen habe er die Kontrolle verloren, sei abgetaucht und habe sich zwangsläufig gegenüber sei- nen Kontakten und den weiteren Pflichten verwehren müssen, womi t es i hm ni cht mehr möglich gewesen sei, seinen Aufgaben, u.a. der Pflicht zur Leistung der Kaution, nachzukommen. Insgesamt könne i hm damit kein Verschulden vorge- worfen werden. Da er im September in ärztlicher Behandlung gewesen sei, werde ein ärztliches Attest nachgereicht (Urk. 7). Der Beschwerdegegner 1 liess in seiner Stellungnahme vom 10. November 2014 im Wesentlichen ausführen, aus dem i m ärztli chen Zeugni s aufgeführten Begriff "inkapazitiert" lasse sich nicht ableiten, dass damit dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen die Fähigkeit gefehlt haben solle, die Prozesskau- ti on rechtzei ti g ei nzuzahlen bzw. auch nur ei nzahlen zu lassen (Urk. 17).
Der Beschwerdeführer liess i n sei ner Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 i m Wesentli chen ausführen, es sei belegt, dass sei ne Ehegattin erkrankt sei und Ende August 2014 während über einer Woche habe im Spital behandelt wer- den müssen. Weiter sei belegt, dass sie auch danach im Monat September bis in den Oktober hinein noch arbeitsunfähig gewesen sei, was zur Folge gehabt habe, dass er, 83jährig und gesundhei tli ch ebenfalls schon angeschlagen, die Pflege und alles Weitere für seine Ehefrau habe übernehmen müssen. Dies habe ihn, der ebenfalls bereits schon körperlich und psychisch stark angeschlagen gewe- sen sei, an den Rand seiner Kräfte gebracht und schwer erkranken lassen, wie Dr. C._____ bestätige. Belegt sei weiter auch, dass sich sein Hörvermögen noch weiter verschlechtert habe, was ebenfalls zu seinem Zusammenbruch beigetra- gen habe (Urk. 22). III. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kei n Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Allgemein wird man voraussetzen müs- sen, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Verlangt ist also klare Schuldlosigkeit. Jedes noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus (Riedo, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 94 N 35 m.w.H.; BGer., Urteil vom 21. Januar 2013, 6B_318/2012). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Fristwiederher- stellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG, welche ebenfalls fehlendes Verschulden (wört- li ch: "unverschuldeterweise") voraussetzt, gilt Folgendes: Krankhei t kann ei n un- verschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung davon abhält, innert der Frist zu handeln oder dafür eine Vertretung beizuziehen. Dies ist mit einschlägigen Arztzeugnissen zu bele- gen, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses
i m Si nne von Art. 50 Abs. 1 BGG ni cht genügt (Urteil vom 31. Oktober 2014, 8C_722/2014; BGer., Urteil vom 26. Februar 2013, 1C_573/2012 E. 4.2; BGer., Urteil vom 21. Januar 2013, 6B_318/2012 E. 1.3, BGer., je mit Hinweisen). Die Frist zur Kautionsleistung lief dem Beschwerdeführer vom 16. bis 25. September 2014. Der Beschwerdeführer liess mehrere Belege einreichen, welche sich auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau beziehen (Urk. 23/2-6). Aus diesen geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 16. bis zum 23. August 2014 hospitalisiert war (Urk. 23/3) und i m für di e Fri stwahrung re- levanten Zeitraum vom 17. bis 30. September 2014 noch zu 50 % (von einem 80 %-Pensum) krankgeschrieben war (Urk. 23/2 S. 2; Urk. 23/5). Dr. med. C._____ führte im ärztlichen Zeugnis vom 9. Oktober 2014 aus, auf Wunsch ihres Patienten A._____ und sei ner Ehefrau D._____ bestätige sie, dass das Ehepaar während des Monats September gesundheitlich inkapazitiert gewesen sei (Urk. 12). In der ärztlichen Bestätigung vom 7. Dezember 2014 führte sie aus, sie bestätige auf Wunsch ihres Patienten, Herrn A., dass er im Monat Septem- ber 2014 und im Monat Oktober 2014 schwer erkrankt sei und seine offiziellen Pfli chten ni cht habe erfüllen können. Er sei 83 Jahre alt, zudem "gei stli ch und körperlich weiterhin gebrochen" (Urk. 23/1). Am 9. Dezember 2014 hi elt Dr. med E. fest, dass sich die Hörfähigkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu 2008 beidseits verschlechtert habe (Urk. 23/7). Der Beschwerdeführer belegt seine Behauptungen in Bezug auf seinen ei- genen Gesundheitszustand lediglich mit einem rückwirkend ausgestellten "ärztli- chen Zeugni s", ei ner "ärztli chen Bestätigung", welche beide di e Erkrankung ni cht näher umschreiben, sowie mit einer Bestätigung, dass sich sein Hörvermögen seit 2008 verschlechtert habe. Dies genügt nach der dargelegten Rechtsprechung ni cht, um ei n unverschuldetes Hindernis zur Leistung einer Prozesskaution an- nehmen zu können. Der Beschwerdeführer lässt ausführen seine Frau sei im Mo- nat September bis in den Oktober hinein arbeitsunfähig gewesen, was zur Folge gehabt habe, dass, er "die Pflege und alles weiter" für seine Ehefrau habe über- nehmen müssen. Wenn der Beschwerdeführer im September und bis in den Ok- tober hinein die "Pflege und alles weiter" für seine Ehefrau übernommen hatte, ist
ni cht ei nzusehen, weshalb er ni cht die rechtzeitige Zahlung der Prozesskauti on hätte veranlassen können. Der Beschwerdeführer war bereits anwaltlich vertreten und hätte si ch auch an seinen Rechtsvertreter wenden können, welcher die Kau- ti onslei stung rechtzeitig hätte veranlassen oder zumindest rechtzeitig ein Frister- str eckungsgesuch hätte stellen können. Nach der dargelegten Rechtsprechung kann kei ne unverschuldete Säumni s i m Si nne von Art. 94 Abs. 1 StPO angenommen werden. Das Gesuch des Be- schwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Leistung der Prozesskaution ist abzuweisen. IV. Wie bereits ausgeführt endete die Frist zu Leistung der Prozesskaution am 25. September 2014 und ist die Frist zur Leistung der Prozesskaution nicht wie- derherzustellen. Die Leistung der Kaution am 4. Oktober 2014 erfolgte somit ver- spätet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 383 Abs. 2 StPO). V. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen (§17 GebV OG). Sie ist aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskauti on (Urk. 10) zu beziehen. Als unterliegender Privatkläger ist der Beschwerdeführer zu verpfli chten, dem beschuldigten Beschwerdegegner 1 für sei ne Aufwendungen i m Beschwer- deverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO analog). In Anwendung von § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- re r auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädi gungen von Fr. 648.– (i nkl. 8% MwSt) zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr und die Entschädigung werden aus der vom Beschwer- deführer geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kauti on - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X., zweifach, für si ch und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y., zweifach, für si ch und zuhanden des Beschwerdegegners 1, unter Beilage von Urk. 2, Urk. 22 sowie Urk. 23/1-7 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage von Urk. 2, Urk. 22 sowie Urk. 23/1-7 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtli chen Abtei lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 13. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Wetli