Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140233-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. S. Bucher
Verfügung und Beschluss vom 2. Juli 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 19. August 2014, A-2/2014/1987
Erwägungen: I. 1. Am 19. August 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (B e- schwerdegegnerin 2; nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine von Rechtsanwalt Dr. i ur. X._____ namens und auftrags seines Klienten A._____ (fortan Beschwer- deführer) erstattete Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegeg- neri n 1) nicht an die Hand. Die Staatsanwaltschaft verneint in ihrer Verfügung, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) schuldig gemacht hat, indem sie der Kantonspolizei Zürich meldete, der Beschwerdeführer habe bei ihr zuhause an der C.-Strasse ... i n D. geklingelt und sie bedroht (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 17/8; s. auch Urk. 17/2 und 17/4 [Strafanzeige]). 2. Gegen die Ni chtanhandnahme ve rf üg ung vom 19. August 2014 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2014 rechtzeitig Beschwerde erheben (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2014 wurde er im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO zur Leistung einer Si cherhei t verpflichtet (Urk. 6). Mit Schreiben vom 17. September 2014 liess der Beschwerdeführer zwecks Be- gründung eines Antrags auf Kostenerlass um Fristerstreckung ersuchen (Urk. 7). Dieser wurde stattgegeben, hingegen fand die im gleichen Schreiben beanstan- dete Aufnahme von Rechtsanwalt D r. i ur. X._____ als erbetener Vertreter des Beschwerdeführers, obgleich die anwaltliche Tätigkeit immer noch im amtlichen Verteidigungsverhältnis (betr. Geschäfts-Nr. DG140006 des Bezirksgerichts Diet- ikon: Vorwurf der Vergewaltigung etc. zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1) erbracht würde, kein Gehör (vgl. Präsidialverfügung vom 18. September 2014, Urk. 9). Nach nochmaliger Fristerstreckung (Urk. 10) und gestützt auf die nachfol- gend mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 eingereichten Unterlagen zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen (Urk. 12; Urk. 13/2) wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2014 die Leistung der ihm auferlegten Pro- zesskaution erlassen (Urk. 15). Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer i n ge- nanntem Schreiben Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen und begrün-
den, weshalb die Präsidialverfügung vom 18. September 2014 mit Bezug auf die Regelung der anwaltlichen Vertretung in Wiedererwägung gezogen werden müss- te (Urk. 12). Am 14. Oktober 2014 reichte die Staatsanwaltschaft alsdann die notwendigen Akten ein (vgl. Urk. 15 und 18). 3. Da sich die Beschwerde offensichtlich als unberechtigt erweist, kann im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO von einer Zustellung derselben an die Beschwer- degegnerinnen zur Stellungnahme abgesehen werden. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit für die Entscheidfindung von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4. Dieser Beschluss ergeht zufolge Ferienabwesenheit des Kammerpräsi- denten nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
II. 1. 1.1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO). 1.2. Wie den nachfolgenden Ausführunge n zu entnehmen i st, erwei st si ch der seitens des Beschwerdeführers auf Seite 2 der Beschwerdeschrift beantragte Beizug der Akten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Dietikon, Geschäfts- Nr. DG140006 (Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung etc. zum Nachtei l von B._____; vgl. Urk.13/1), als nicht erforderlich. Der entsprechen- de Antrag ist abzuweisen. 2. 2.1. Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein solcher Fall liegt gemäss der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung vom 19. August 2014 vor. Sowohl der Straftatbestand der falschen Anschuldigung als auch derjenige der Irreführung der Rechtspflege
erforderten es – so die Staatsanwaltschaft –, dass den Untersuchungsbehörden tatsächliche Umstände mitgeteilt würden, die geeignet seien, einen Anfangsver- dacht für irgendein strafbares Verhalten zu begründen. Dies sei vorliegend zu verneinen. In dem dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 1 vorge- worfenen Verhalten sei kein strafrechtlich relevantes Handeln zu erkennen. Die objektiven Tatbestände der genannten Delikte "Falsche Anschuldigung" und "Irre- führung der Rechtspflege" würden folglich nicht vorliegen, unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich wie von der Beschwerdegegnerin 1 be- schrieben verhalten habe (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 17/8). 2.2. a) Der falschen Anschuldi gung i m Si nne von Art. 303 StGB – welche Be- stimmung bei Bezeichnung einer bestimmten Person als Täter lex specialis zur Ir- reführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) ist und vorliegend somit Anwendung finden würde (T RECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl. 2013, N 8 zu Art. 304 StGB; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl. 2011, S. 459) – macht si ch schuldi g, wer ei nen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde einer Straftat bezichtigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Da die Behörden der Strafrechtspflege nach dem Legalitätsprinzip regelmässig bei Vorliegen ent- sprechender Verdachtsmomente für ein strafbares Verhalten zur Einleitung eines Verfahrens verpflichtet sind, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Täter mündlich oder schriftlich tatsächliche Umstände mitteilt, die geeignet sind, einen Anfangsverdacht zu begründen (BGE 132 IV 20 E. 4.2; D ELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 16 zu Art. 303 StGB; TRECH- SEL /AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., N 3 zu Art. 303 StGB; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 446). b) Die Strafanzeige von Seiten des Beschwerdeführers bezieht sich auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 20. März 2014, worin diese einen Be- amten der Kantonspolizei Zürich, Ermittlungsabteilung Gewaltkriminalität, bittet, ihr beim Erstatten einer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer behilflich zu sein (vgl. Urk. 17/1-4). Hierfür nennt die Beschwerdegegnerin 1 mehrere Vor-
kommnisse, die sie dem Beschwerdeführer vorhält. So soll dieser an der Haustü- re der Beschwerdegegnerin 1 geklingelt und Drohungen ausgesprochen haben, "im Sinne von dass wenn sein Bruder meine Anwältin befriedige, sie nichts mehr für mich tun werde" (Urk. 17/1 S. 1). Dieser Vorwurf ist (einziger) Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und wird seitens des Beschwerde- führers als "völlig abstrus" quittiert, wobei "nicht weiter auf den schlechterdings blödsinnigen Inhalt der angeblichen Drohung einzugehen [sei]" (Urk. 17/2 S. 2). D i eser Ei nschätzung i st im Ergebnis beizupflichten. Die Schilderung der Be- schwerdegegnerin 1 beinhaltet keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung. Damit mangelt es an den verlangten Umständen, die geeignet wären, einen Anfangsverdacht zu begründen, womit die Staatsanwaltschaft zu Recht da- von ausging, der objektive Tatbestand der falschen Anschuldi gung i m Si nne von Art. 303 StGB sei nicht erfüllt. Möglich wäre allerdings, dass die Beschwerdegegnerin 1 irrig davon aus- ging, das infrage stehende Verhalten des Beschwerdeführers sei strafbar. Die Beschwerdegegnerin 1 hätte sich in diesem Fall eines Tatmittels (nämlich eines Vorwurfs, dessen strafrechtliche Irrelevanz sofort erkennbar ist) bedient, mit wel- chem das Delikt entgegen ihrer Vorstellung überhaupt nicht zur Vollendung ge- bracht werden könnte. Es würde ein untauglicher Versuch vorliegen. Wie erwähnt bittet die Beschwerdegegnerin 1 in ihrem Schreiben vom 20. März 2014 aber le- diglich um Hilfe beim Erstatten einer Strafanzeige. Insofern scheint sie sich be- wusst gewesen zu sein, dass sie wohl zusätzliche Angaben machen muss, damit ihre Eingabe den Anforderungen an eine Strafanzeige genügt und ein von den Strafverfolgungsbehörden abzuklärender deliktsrelevanter Sachverhalt gegeben ist. War dem nicht so, liegt ein Anwendungsfall von Art. 22 Abs. 2 StGB vor: "Ver- kennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegen- standes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen wi ll, überhaupt ni cht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos." Dass der vermeintlichen Drohung, "wenn [mein] Bruder [deine] Anwältin befriedigt, [wird] sie nichts mehr für [di ch] tun" von den Strafbehörden kei n ernstzune hme nder strafrechtlicher Cha- rakter beigemessen wird, ist offensichtlich. Die gegenteilige Annahme, dies würde
zur Eröffnung eines Strafverfahrens führen, kann nur auf grobem Unverstand be- ruhen. 3. Ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 ist demzufolge ni cht zu erkennen. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsan- waltschaft erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nicht anders wäre notabene betreffend die der Kantonspolizei ebenfalls ge- meldeten Vorfälle zu entscheiden, wonach der in der gleichen Ortschaft wie die Beschwerdegegnerin 1 wohnhafte Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 in einem Restaurant begegnet sein und deren Sohn auf dem Schulhof beobachtet haben soll (vgl. Urk. 17/1). 4. Der Beschwerdeführer lässt um Gewährung der unentgeltli chen Rechts- pflege ersuchen (Urk. 12 S. 2). Seine Beschwerde bzw. Zivilklage ist nach dem Gesagten indes aussichtslos (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 3 BV) und der entsprechende Antrag auf Kostenfreiheit und Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes folglich abzuweisen. Ergänzend sei bemerkt, dass von Seiten des Beschwerdeführers in der Ein- gabe vom 6. Oktober 2014 (Urk. 12) keine Gründe geltend gemacht werden, die es rechtfertigen würden, die Präsidialverfügung vom 18. September 2014 "wohl in Wiedererwägung" zu ziehen. Wie bereits in der Präsidialverfügung dargelegt und im Entscheid 1B_196/2014 des Bundesgerichts vom 8. Juli 2014 festgehalten, bezieht sich die amtliche Verteidigung, ja die Verteidigung überhaupt, aus- schliesslich auf jenes Verfahren, in welchem der Betroffene beschuldigt ist (vgl. Art. 128 ff. StPO). Auch ein enger Zusammenhang zwischen zwei Verfahren rechtfertigt es nicht, die amtliche Verteidigung quasi im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege auf andere Verfahren zu übertragen (E. 3.2.). Entgegen der Mei- nung des Beschwerdeführers ist vorliegend der Konnex zwischen den Verfahren im Übrigen nicht enger als derjenige, der dem gerichtlichen Entscheid des Bun- desgerichts zugrunde lag. Darin ging es um den Vorwurf einer Drohung, geäus- sert in einer Zeugenaussage, worauf eine Strafanzeige wegen falschen Zeugnis- ses eingereicht wurde, mit deren Gutheissung die gleichzeitige Entkräftung des
D rohungsvorwurfs beabsichtigt war (vgl. E. 3.1.). Der Beschwerdeführer scheint demgegenüber mit der Strafanzeige (als sei ner Ansi cht nach einzig möglichem Mittel) lediglich zu bezwecken, den Spruchkörper des erwähnten Verfahrens Nr. DG140006 für angeblich haltlose Vorbringen der Beschwerdegegnerin 1 zu sen- sibilisieren (vgl. Urk. 2).
III. 1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 600.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010; LS ZH 211.11). 2. Mangels erheblichen Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Ent- schädi gung zuzuspreche n.
Es wird verfügt:
devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Es wird beschlossen:
Züri ch, 2. Juli 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident i.V.:
lic. i ur. W. Meyer Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. S. Bucher