Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140186-O/U/KIE/PFE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichts- schreiber Dr. U. Bruggmann
Beschluss vom 18. März 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Sihl vom 30. Juni 2014, F-1/2014/4076
Erwägungen: I. Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist eine Aussage der Beschwerdegeg- nerin 2, welche diese vor dem Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Einzelgericht, anlässli ch i hrer Befragung als Klägerin am 2. April 2014 machte (und welche auch dem Beschwerdegegner 1 "zugerechnet" werden soll). In jenem Prozess hatten der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers geklagt und beantragt, es sei letzterer unter Androhung von Busse im Sinne von Art. 292 StGB zu verbieten, die vom Grundstück der Kläger i n das Grundstück der Beklagten hineinragenden Äste einer Hängeweide bi s zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Konkret geht es um folgende Äusserung: "A._____ war sehr drohend, und von Anfang an erpresste er uns. Er sagte, es gebe nur eine Zustimmung für die geplante Aufschüttung , wenn der Baum weg- kommt" (Urk. 11/2/2 S. 4). 2. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 erstattete der Vertreter des Beschwerdefüh- rers bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen den Beschwerde- gegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 wegen falscher Anschuldi gung i m Si nne von Art. 303 StGB sowie Verleumdung nach Art. 174 StGB und übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB (Urk. 11/1). 3. Der mit der Strafanzeige befasste Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl entschied mit Verfügung vom 30. Juni 2014, dass keine Untersuchung an die Hand genommen wird (Urk. 11/5). Die Leitende Staatsanwältin genehmigte die- sen Entscheid am 1. Juli 2014 (a.a.O., S. 3). 4. Mit Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Juli 2014 – der Post übergeben am gleichen Tag – erhob der Vertreter des Be- schwerdeführers rechtzeitig Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'500.– zu leisten (Urk. 6). Nachdem diese fristgerecht geleistet worden war (Urk.
7), wurde die Beschwerdeschrift mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2014 dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 sowie der Staatsanwalt- schaft zur Stellungnahme innert zehn Tagen übermittelt (Urk. 8). Die Leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erklärte hierauf am 29. Juli 2014 den Verzicht auf eine Vernehmlassung (Urk. 10). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich ni cht vernehmen. 5. Damit erweist sich das Beschwerdeverfahren als spruchreif. 6. Zufolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der Entscheid in einer anderen als der mit Verfügung vom 15. Juli 2014 angekündigten Besetzung.
II. 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet ei ne Strafuntersuchung , wenn si ch aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme einer Untersuchung, sobald feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ei ne Ni chtanhandna hmeverfügung darf nur i n sachverhaltsmässi g und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. dazu Schmid, Schweizerische Strafprozess- ordnung – Praxiskommentar, 2. A., Züri ch/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 310 StPO, unter Hinweis auf BGE 137 IV 285 ff.). 2. Der falschen Anschuldi gung macht si ch schuldi g, "wer ei nen Ni chtschuldi gen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen" (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der eingangs zitierte Satz fiel im Rahmen der Parteibefragung der Beschwerde- gegner 1 und 2 als Kläger des erwähnten Zivilprozesses. Die Befragung, in wel- cher sich beide Beschwerdegegner zum Teil abwechselnd äusserten, erstreckt
sich über mindestens acht Seiten des ausgefertigten Protokolls; die fragliche Stel- le findet sich auf Seite 4 im unteren Drittel (vgl. Urk. 3/3). Wird der Wortlaut der i nkri mi ni erten Äusserung isoliert betrachtet, könnte er da- hingehend interpretiert werden, dass dem Beschwerdeführer unterstellt wird, eine Erpressung sowie eine Drohung begangen zu haben. Wird jedoch auch der Kon- text berücksichtigt, in welchem die Äusserung gemacht wurde, ergibt sich ein an- deres Bild. Während die Beschwerdegegner 1 und 2 offenbar die Absicht hatten, auf i hrem Grundstück das Gelände aufzu schüt ten, lag der Ehefrau des Be- schwerdeführers daran, dass die auf dem Grundstück der Beschwerdegegner stehende Hängeweide zumi ndest bis auf die Grenze zurückgeschni tte n wurde. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung verhandelte der Beschwerdeführer hart, so dass sich die Beschwerdegegnerin 2 veranlasst sah, die Worte "drohend" und "erpresste" zu gebrauchen; sie fügte jedoch sogleich an, was sie damit meinte, nämlich, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, es gebe nur eine Zustimmung für die geplante Aufschüttung, wenn der Baum wegkomme. Der Vertreter des Be- schwerdeführers hi elt zu Recht dafür, dass dieses Verhalten des Beschwerdefüh- rers weder den Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB noch denjenigen der Erpressung gemäss Art. 156 StGB erfüllte (Urk. 11/1 S. 3): D rohung und Erpres- sung entfallen bereits deshalb, weil die für eine Drohung erforderliche "schwere D rohung" bzw. die von der Erpressung verlangte "Androhung ernstli cher Nachtei- le" ni cht erkennbar si nd. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 5 S. 1 f.) ist anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die besagten Worte wählte, um das kompromisslose Verhalten der Gegenpartei zu umschrei ben. Hinweise darauf, dass sie die Worte in einem "strafrechtlich-techni sche n" Si nn – so die Formulierung der Staatsanwaltschaft – gebrauchen wollte, liegen jedenfalls ni cht vor. Insbesondere bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie die Worte mit der Absicht äusserte, gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfolgung herbei- zuführen. Dafür genügt nicht, dass die Aussage im Rahmen einer gerichtlichen Befragung erfolgte, dies umso mehr, als sich der Rechtsstreit im Wesentlichen noch um die Frage drehte, ob sich die Beschwerdegegner 1 und 2 bei der Zu- sti mmung zum grenzbezogenen Rückschnitt in einem Irrtum befunden hatten (vgl.
Urk. 11/2/1 S. 3), und mit der Parteibefragung dieser Beweis geführt werden soll- te. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine falsche Anschuldigung vorliegt. Da die inkriminierte Äusserung der Beschwerdegegnerin 2 nicht tatbestandsmäs- sig ist, kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdegegner 1 ihre Worte anrechnen lassen muss. 3. Den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt namentlich, "wer jemanden bei ei- nem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt" (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Verleumdung erfüllt insbesondere, "wer jemanden wider besseres Wissen bei ei- nem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt" Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der strafrechtliche Schutz der Ehre umfasst den menschlich-si ttli che n Berei ch. Geschützt sind demnach der "Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sei n, d.h. si ch so zu benehmen, wi e nach allgemei nen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch si ch zu verhalten pflegt" (vgl. dazu z.B. D onatsch, i n: D onatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB – Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, N 2 zu Art. 173 StGB, mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). Ehrenrührig ist insbesondere der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens (vgl. dazu z.B. Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, N 4 vor Art. 173 StGB). Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdegegnerin 2 die Worte "drohend" und "erpresste" in einem "strafrechtlich- techni schen" Si nn verstand. D ami t entfällt auch die Möglichkeit, dass sie dem Be- schwerdeführer ein strafbares Verhalten vorwerfen wollte. Im Kontext wurde dem Beschwerdeführer nur vorgeworfen, seine Position in einer zivilrechtlichen Ausei-
nandersetzung mit Nachdruck vertreten zu haben, indem er die Entfernung eines Baumes als Voraussetzung für seine Zustimmung zur von der Gegenseite geplan- ten Aufschüttung erklärte. Die Einnahme eines entsprechenden Standpunktes durch den Beschwerdeführer ist jedoch nicht unehrenhaft, weshalb auch mit der Behauptung der Beschwerdegegnerin 2 seine Ehre bei objektiver Betrachtung nicht verletzt werden konnte. Eine ausserordentliche subjektive Empfindlichkeit des Beschwerdeführers ist irrelevant. Aus diesen Ausführungen folgt, dass weder eine üble Nachrede noch eine Ver- leumdung vorliegt. Unter diesen Umständen kann wiederum offen bleiben, ob sich der Beschwerde- gegner 1 die Wortmeldung der Beschwerdegegnerin 2 anrechnen lassen muss. 4. Der Vertreter des Beschwerdeführers machte geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sich in der Vergangenheit auch bei anderen Gelegenheiten gegenüber Dritten ehrenrührig über den Beschwerdeführer geäussert. So habe er i hn als "Querulant" und "alten Sturkopf" bezeichnet. Auch habe er (der Beschwerdegeg- ner 1) gesagt, es gehe dem Beschwerdeführer nur darum, Recht zu haben (Urk. 2 S. 4, unter Beilage von Urk. 3/4). Da diese Äusserungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, ist ni cht näher darauf ei nzugehen. 5. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.
III. 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen, weshalb er kostenpflichtig wird. 2. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b-d sowie 17 Abs. 1 GebV OG). Im Ergebnis ist die Ge- ri chtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
− die Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl (Unt.Nr. F-1/2014/4076; unter Rück- sendung der Akten; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 18. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. U. Bruggmann