Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140170-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin Dr. A. Scheidegger
Beschluss vom 11. März 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Juni 2014, B-2/2013/4645
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) eine Strafuntersuchung wegen Drohung. Konkret wurde ihm vorgeworfen, seine Ehefrau, A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführerin), Ende Juli 2013 und am 17. September 2013, je- weils nach der Ehetherapie, mit dem Tode bedroht zu haben. Der Beschwerde- gegner hat grundsätzlich eingestanden, sich gegenüber seiner Ehefrau entspre- chend geäussert zu haben, gab aber an, dies sei i n ei nem Anfall von Wut ge- schehen und er habe diese Äusserungen ni cht ernst gemeint (vgl. Urk. 17, insbes. Urk. 17/1, Urk. 17/3-4). Der Beschwerdegegner wurde am 24. September 2013, um 20.00 Uhr, an seinem Wohnort vorläufig festgenommen und nach einer poli- zei lichen Befragung anderntags, um 15.30 Uhr, aus der Haft entlassen (Urk. 17/6/1 und Urk. 17/6/4). Mit Formular vom 31. Oktober 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um provisorische Verfahrenseinstellung für sechs Monate, wobei sie erklärte, sie nehme zur Kenntni s, dass si e i nnert sechs Monaten seit der provisorischen Ver- fahrenseinstellung jederzeit die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen kön- ne (Urk. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 12. November 2013 sistierte die Staatsan- waltschaft in der Folge gestützt auf Art. 55a StGB und Art. 314 StPO das Strafver- fahren gegen den Beschwerdegegner für längstens sechs Monate ab Verfü- gungsdatum. Die Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft wurde damit beauf- tragt, die Akten spätestens am 12. Mai 2014 vorzulegen (Urk. 17/9). Mit Schrei- ben vom 12. Mai 2014 setzte die Staatsanwaltschaft die Parteien über den vorge- sehenen Abschluss der Untersuchung durch Erlass einer Einstellungsverfügung in Kenntnis und setzte ihnen gleichzeitig Frist zur Stellung von Beweisanträgen und zur Geltendmachung allfälliger Entschädi gungs- und/oder Genugtuungsan- sprüche an. Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es für Geschädigte nach Abschluss der Untersuchung nicht mehr zulässig sei, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren; Geschädigte, welche si ch i nnert der angesetzten Frist nicht konstituierten, riskierten den Verlust des Rechts auf
Konsti tui erung (Urk. 12-13). Am 22. Mai 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Staatsan- waltschaft und gab offenbar an, die Ankündigung des Verfahrensabschlusses am 13. Mai 2014 erhalten zu haben. Sie habe es bislang versäumt, etwas zu unter- nehmen, habe nun aber eine Rechtsvertreterin mandatiert und beantrage Akten- ei nsi cht. Die beantragte Verlängerung (der ihr mit Schreiben vom 12. Mai 2014 angesetzten) Frist wurde i hr bis zum Ende der folgenden Woche, mithin bis 1. Ju- ni 2014, gewährt (Urk. 17/14/1). Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 beantragte die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht (Urk. 17/14/2). Die Ak- ten retournierte sie (kommentarlos) mit Kurzbrief vom 5. Juni 2014 (Urk. 17/14/4). 2. Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren schliesslich in Anwendung von Art. 55a Abs. 3 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO definitiv ein, da die Geschädigte ihre Zustimmung zur provisorischen Si sti erung i nnert Fri st ni cht wi derrufen habe. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdegegner auferlegt. Diesem wurde sodann weder eine Entschädigung noch ei ne Genugtuung zugesprochen (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 17/15). 3. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 (Montag) wandte sich die Beschwerdefüh- rerin gegen die erwähnte, ihr am 19. Juni 2014 zugestellte (Urk. 17/17), Verfü- gung fristgerecht mit Beschwerde an die hiesige Strafkammer, mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):
"1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Juni 2014 (Geschäfts-Nr. B-2/2013/4645) aufzuheben und die Staatsanwaltschaft See/Oberland anzuweisen, das Verfahren gegen B._____ wegen Drohung fortzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
(Urk. 17) beigezogen (Urk. 15). Diese gingen am 25. August 2014 ein (Urk. 16). Mit Verfügung vom 26. August 2014 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsan- waltschaft und dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 19). Mit Eingabe vom 1. September 2014 hat sich die Staatsanwaltschaft vernehmen lassen und die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 20). Der Beschwerde- gegner hat innert Frist (vgl. Urk. 22) keine Stellungnahme eingereicht. Mit Verfü- gung vom 22. September 2014 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 25). Mit Eingabe vom 24. September 2014 hat die Beschwerdeführerin sich darauf be- schränkt, auf i hre Ausführunge n i n der Beschwerdeschri ft zu verweisen (Urk. 26). Das vorliegende Beschwerdeverfahren erweist sich damit als spruchreif.
II. 1. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführeri n führt in deren Namen i n der Beschwerdeschrift (Urk. 2 S. 3 ff.) gegen die Verfahrenseinstellung im Wesentli- chen Folgendes aus: Kurz nachdem die Beschwerdeführerin die Ankündigung des bevorstehenden Abschlusses des Verfahrens durch Erlass einer Einstel- lungsverfügung erhalten habe, habe diese si ch an sie (die Rechtsvertreterin) ge- wandt und das betreffende Schreiben der Staatsanwaltschaft am Empfang abge- geben, versehen mit der Notiz "was machen?? Ich möchte die Klage nicht zu- rückzi ehen. [...]". Am 21. Mai 2014 habe diese die Rechtsvertreterin sodann tel e- foni sch kontakti ert und gefragt, was sie tun solle; sie wolle, dass das Verfahren gegen den Beschwerdegegner nicht eingestellt werde. Sie habe ihr daraufhin ge- raten, sich umgehend mit der Staatsanwaltschaft i n Verbi ndung zu setzen und di e Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen, sich als Privatklägerin zu konsti tu- ieren und um Aktenei nsi cht zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin habe noch glei- chentags bei der Staatsanwaltschaft angerufen, aber wohl niemanden mehr er- reicht. Am 22. Mai 2014 habe sie die Staatsanwaltschaft erneut kontaktiert. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 habe sie selber (die Rechtsvertreterin) die Akten bei der Staatsanwaltschaft verlangt, wobei sich ihre Vollmacht auf die Zustellung der Akten beschränkt habe. Nachdem sie am 19. Juni 2014 die Einstellungsverfügung
erhalten habe, habe sie sich bei der Beschwerdeführerin danach erkundigt, ob diese denn nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt habe. Diese habe versichert, dies telefonisch getan zu haben. Sie selber habe am 24. Juni 2014 den Protokollführer des zuständigen Staatsanwaltes angerufen. Dieser habe ihr ge- genüber auf Nachfrage erklärt, er könne si ch noch gut an das Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin eri nnern. Der Widerruf der Zustimmung könne jedoch nicht mündlich erfolgen. Sie habe entgegnet, dass der Widerruf an keine Form gebunden sei und mündlich zu Protokoll gegeben werden könne, was gemäss den ihr vorliegenden Angaben auch erfolgt sei. Darauf habe der Protokollführer eingewandt, dass sich die Beschwerdeführerin auch als Privatklägerin habe kon- stituieren wollen und dass dies und das Stellen der Beweisanträge schriftlich zu erfolgen habe. Sie sei sodann mit dem zuständigen Staatsanwalt verbunden wor- den, der ihr die Telefonnotiz des Protokollführers vorgelesen habe, di e si ch auf die Akteneinsicht beziehe und die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erwäh- ne. Die Telefonnotiz sei somit ni cht vollständi g, sondern weiche erheblich von den telefonischen Angaben des Protokollführers ihr gegenüber ab. Massgebend für den Fristbeginn zur Abgabe der Widerrufserklärung sei die Zustellung der Si sti erungsverfügung, nicht deren Erlassdatum. Die Widerrufsfrist habe damit am 19. Mai 2014 geendet. Die Staatsanwaltschaft habe der Be- schwerdeführerin indessen mit Schreiben vom 12. Mai 2014 zunächst den bevor- stehenden Abschluss der Untersuchung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO ange- kündigt und ihr eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um Beweisanträge zu stellen, die Akten einzusehen, Entschädigungs- und Genugtuungsa nspr üc he zu stellen und sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Die Beschwerdeführerin habe ih- re Widerrufserklärung am 22. Mai 2014 gegenüber Protokollführer C._____ münd- lich zu Protokoll gegeben, mithin innert der angesetzten 10-tägigen (Nach-)Frist. Die Staatsanwaltschaft habe sich die Handlungen des Protokollführers als Hilfs- person im Sinne von Art. 101 OR anrechnen zu lassen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Schreibens vom 12. Mai 2014 nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und sie den Widerruf der provisorischen Verfahrenseinstellung noch erheben könne. Der Wi- derruf sei aufgrund der Aussagen des Protokollführers gegenüber der Rechtsver-
treterin der Beschwerdeführerin, der Notiz der Beschwerdeführeri n auf dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2014 sowie der Telefonanrufe bei der Staatsanwaltschaft gemäss eingereichtem Verbindungsnachweis belegt. 2. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 20 S. 2) im Wesentlichen vor, die Sistierung sei am 12. November 2013 er- folgt, womit die Beschwerdeführerin einen Widerruf bis spätestens 11. Mai 2014 mündli ch oder schri ftli ch habe erklären müssen. Dies sei in der Sistierungsverfü- gung klar so kommuniziert worden. Innert dieser Frist sei kein Widerruf erfolgt. Die Staatsanwaltschaft habe daher die Untersuchung ab dem 12. Mai 2014 als vollständig erachten und abschliessen – im konkreten Fall gestützt auf Art. 319 StPO einstellen – können. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO (recte: Art. 318 Abs. 1 StPO) habe sie den Parteien diesen bevorstehenden Abschluss am 12. Mai 2014 schriftlich angekündigt und i hnen mi tgeteilt, dass sie das Verfahren ei nzustellen beabsichtige. Die Reaktion der Beschwerdeführerin darauf sei im Hinblick auf die Widerrufsfrist von Art. 55a StGB irrelevant. Diese Frist sei in jedem Fall unbenutzt abgelaufen und damit verpasst worden. Die Zustellung der Mitteilung über den vorgesehenen Abschluss des Verfahrens lasse die gesetzliche Frist gemäss Art. 55a StGB nicht wieder aufleben. Diese beiden Fristen hätten materiell nichts mit- ei nander zu tun. 3.1. Bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung zum Nachteil des Ehegatten kann die zuständige Behörde das Ver- fahren provisorisch einstellen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungs- fähig ist, sein gesetzlicher Vertreter darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt (Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b StGB). Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer bzw. der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Si sti erung schri ftli ch oder mündli ch wi derruft (Art. 55a Abs. 2 StGB). Der Widerruf hat bei der zuständigen Behörde der Strafrechtspflege zu erfolgen. Ist der Wider- ruf gülti g, was von Amtes wegen zu prüfen ist, wird das Verfahren wieder aufge- nommen (Riedo/Allemann, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 55a N 179 f., N 187 f.). Wi rd di e Zusti mmung ni cht wi derrufen, verfügt die zu-
ständige Behörde ohne Weiterungen die defini ti ve Ei nstellung des Verfahrens (Art. 55a Abs. 3 StGB; Colombi, Häusliche Gewalt – die Offizialisierung im Straf- recht am Beispiel der Stadt Zürich, Eine dogmatische und empirische Studie, Diss. Zürich 2009, S. 260 m.w.H.; Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren vom 1. Oktober 2014 [WOSTA], Ziff. 12.8.1.2.7., bzw. Ziff. 12.8.1.5.1. in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Juni 2013). Uneinigkeit besteht in der Lehre über den Beginn der sechsmonatigen Frist zum Widerruf. Angesichts des klaren Wortlautes von Art. 55a Abs. 2 StGB ("seit der Sistierung") ist aber jedenfalls die Auffassung, massgebend sei der Zeitpunkt der Zustimmung zur Sistierung, mithin der Abgabe der Desinteresseerklärung (so z.B. Trechsel/Keller, in: StGB Praxiskommentar, hrsg. von Trechsel/Pieth, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 55a N 6 m.w.H.), abzulehnen. Entscheidend ist vi el- mehr der Zeitpunkt der Sistierung des Verfahrens. Ausgehend davon wird verein- zelt die Auffassung vertreten, damit sei auf das Erlassdatum der entsprechenden Verfügung abzustellen (so z.B. Baumgartner-Wüt hri ch, Die Einstellung des Ver- fahrens bei häuslicher Gewalt – Erfahrungen mit Art. 55a StGB im Kanton Bern, Masterarbeit CCFW, Luzern 2007, [<www.ccfw.ch/masterarbeit_baumgartner. pdf>], S. 12; Feller, Häusliche Gewalt als Offizialdelikt und andere strafrechtliche Aspekte, infointerne 2/2005, S. 36 ff. [<www.jgk.be/site/og_infoi nterne26.pdf>], S. 49), während überwiegend der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der zur Wider- rufserklärung berechtigten Person vom Erlass des Sistierungsentscheids für mas- sgebend gehalten wird (Colombi, a.a.O., S. 250; Riedo/Allemann, i n: BSK StGB I, a.a.O., Art. 55a N 184 m.w.H.). Die Widerrufsfrist wird nach dem Kalender berechnet (Art. 110 Abs. 6 Satz 2 StGB), wobei für die Fristberechnung und -wahrung die massgeblichen Bestim- mungen der Strafprozessordnung (Art. 89 ff. StPO) anwendbar sind (Riedo/ Allemann in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 55a N 182 m.w.H.). 3.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, massgebend für den Fristbeginn sei nicht das Datum der Sistierungsverfügung, sondern dasjenige der Eröffnung der Verfügung (Urk. 2 S. 6). In Dispositiv-Ziff. 1 der Sistierungsverfügung vom 12. November 2013 wurde festgehalten, das Verfahren werde "für längstens sechs Monate ab Datum dieser Verfügung" sistiert (Urk. 17/9). Eine Sistierungsverfü-
gung der Staatsanwaltschaft ist mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH; vgl. OGer LU vom 1. Februar 2012, LGVE 2012 I 67 m.w.H.; OGer ZH vom 15. Februar 2015 [UH140328], E. 6.1.; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 112 m.w.H.). Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Rüge der Verkürzung der Widerrufsfrist nicht mit Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung hätte er- heben müssen, womit sie i m heuti gen Zei tpunkt mit dieser Rüge ausgeschlossen wäre. Diese Frage kann indessen vorliegend ebenso offen bleiben wie die materi- elle Beurteilung der Rüge, da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die Wider- rufsfrist vorliegend auch dann ungenutzt verstrichen i st, wenn für den Fristbeginn der Zeitpunkt der Eröffnung der Sistierungsverfügung als massgebend erachtet würde. 3.3. Die Sistierungsverfügung wurde am 13. November 2013 an die Be- schwerdeführeri n verschickt und am 14. November 2013 an die Empfangsperson "D._____" ausgehändigt (Urk. 17/11). Um wen es sich dabei handelt und ob die Sendung der betreffenden Person von der Schweizerischen Post zu Recht aus- gehändigt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Mangels anderweitiger An- haltspunkte ist daher vom von der Beschwerdeführerin bestätigten Empfang der Si sti erungsverfügung am 18. November 2013 (Urk. 3/10) auszugehen. Ausge- hend von der Massgeblichkeit des Eröffnungszeitpunkts begann die Widerrufsfrist demnach am 19. November 2013 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Da der letzte Tag der sechsmonatigen Frist auf Sonntag, 18. Mai 2014, fiel, endete die Frist am Montag, 19. Mai 2014 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Widerrufserklärung hätte damit spätestens am 19. Mai 2014 bei der Staatsanwaltschaft mündli ch zu Protokoll er- klärt bzw. hätte eine entsprechende schriftliche Erklärung gleichentags der Staatsanwaltschaft oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (vgl. Art. 55a Abs. 2 StGB, Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die Be- schwerdeführerin bestreitet nicht, innert dieser Frist untätig geblieben zu sein (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Es steht somit fest, dass innert der mit Sistierungsverfügung vom 12. November 2013 angesetzten Frist keine Widerrufserklärung erfolgte, gleich-
gültig ob nun das Datum der betreffenden Verfügung oder der Zeitpunkt der Er- öffnung als fristauslösend erachtet wird. 3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aufgrund des Schrei- bens vom 12. Mai 2014 nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und sie ihre Zustimmung zur Verfah- renseinstellung innert der ihr angesetzten (Nach-)Fri st noch wi derrufen könne (Urk. 2, insbes. S. 7). Da es sich bei der Widerrufsfrist gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB um eine ge- setzliche Frist handelt, kommt eine Fristerstreckung von vornherei n ni cht i n Be- tracht (Art. 89 Abs. 1 StPO). Eine solche wurde ihr mit erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft denn auch ni cht gewährt. Vielmehr wurde ihr i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO der bevorstehende Abschluss der Untersuchung durch Erlass einer Einstellungsverfügung angekündigt und es wurde ihr Frist zur Stellung von Be- weisanträgen und allfälligen Entschädigungs- und Genugtuungsa nspr üc he n an- gesetzt. Sie hatte auch Gelegenheit, auf eine allenfalls bereits eingereichte Wider- rufserklärung hinzuweisen oder eine solche noch innerhalb der Frist zu stellen, hätte diese erst am 19. November 2013 zu laufen begonnen. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass sie sich als Geschädigte innert 10 Tagen als Privatklä- gerschaft konsti tui eren müsse, um ni cht den Verlust des Konsti tui erungsrechts zu riskieren (Urk. 17/12). Eine solche - rechtsgenügende - Konstituierung hätte aller- dings den fristgemässen Widerruf der Zustimmungserklärung gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB vorausgesetzt und vermochte einen solchen nicht zu ersetzen. Auf den Vertrauensschutz kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen: Zum ei nen durfte sie aus dem Umstand, dass sie dem versandten Schreiben offenbar ent- nahm, dass das Verfahren noch nicht eingestellt worden war, nach Treu und Glauben nicht darauf schliessen, dass sie ihre Zustimmung zur Verfahrenseinstel- lung noch i mmer wi derrufen könne. In Dispositiv-Ziff. 1 der Sistierungsverfügung vom 12. November 2013 wurde klar festgehalten, dass das Verfahren endgültig eingestellt werde, wenn sie ihre Zustimmung nicht innert sechs Monaten seit der Sistierung widerrufe (Urk. 17/9). Zum anderen durfte sie aufgrund des betreffen- den Schreibens auch nicht auf eine diesbezügliche Fristerstreckung schliessen,
da die Widerrufsfrist gar nicht Gegenstand der betreffenden Ausführungen war. Das betreffende Schreiben bildet diesbezüglich keine Vertrauensgrundlage. 3.5. Da sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen nach Fristablauf erteilten falschen Auskünften von vornherei n ni cht auf den Vertrauensschut z berufen könnte (vgl. BGer vom 17. April 2014 [5G_2/2014], E. 1.2.; BGer vom 21. März 2013 [5G_1/2013], E. 3.2.), erscheinen die weiteren Vorgänge nach Ablauf der Widerrufsfrist als irrelevant. Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerde- führeri n braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 3.6. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Be- schwerdegegner zu Recht eingestellt. Die vorliegende Beschwerde ist somit ab- zuwei sen.
III. 1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfah- rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 2. Dem Beschwerdegegner, der in vorliegendem Verfahren keine Anträge gestellt und keine Stellungnahme eingereicht hat, ist kei ne Entschädi gung zuzu- sprechen. 3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicher- heitsleistung von Fr. 2'000.– geleistet (Urk. 11). Diese ist im Umfang von Fr. 1'500.– zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Mehrbetrag (Fr. 500.–) der Beschwerdeführeri n zurückzuersta tte n.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 2'000.– wird im Umfang von Fr. 1'500.– zur Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2) verwendet. Im Mehrbetrag von Fr. 500.– wird der Be- schwerdeführerin die Kaution zurückerstattet. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführeri n, zwei fach, für si ch und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Verteidigerin des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und zu- handen des Beschwerdegegners 1, unter Beilage von Urk. 26 in Kopie (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage von Urk. 26 in Ko- pie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Geri chte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 11. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. A. Scheidegger