Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140162-O/U/HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichts- schreiber Dr. A. Brüschweiler
Beschluss vom 27. März 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch MLaw X2._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juni 2014, F-1/2014/3160
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2014 bei der Staats- anwaltschaft Züri ch-Si hl Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Be- truges und Veruntreuung hatte erstatten lassen (Urk. 12/1), nahm diese eine Un- tersuchung mit Verfügung vom 2. Juni 2014 nicht an Hand (Urk. 7). Gegen diese Ni chtanhandnahmeverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2014 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl vom 2. Juni 2014 sei aufzuhe- ben. 2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl sei anzuhalten, die Strafuntersu- chung gegen den Beschuldigten ohne Verzug anhand zu nehmen. 3. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl sei anzuhalten, Konten und Schli essfächer sowie weitere Vermögenswerte des Beschuldigten bis zum Betrage von CHF 194'302.60 sowie EUR 9'800.- jeweils zzgl. Zin- ses zu 5% seit 16.12.2013 zur Sicherung der Rechte des Geschädig- ten bzw. Beschwerdeführers resp. zum Einzug als Deliktserlös zu sper- ren." Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer aufge- geben, eine Prozesskaution von Fr. 2'500.- zu leisten (Urk. 8), worauf dieser am 1. Juli 2014 eine solche leistete (Urk. 11). Nachdem die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl mit Präsidialverfü- gung vom 3. Juli 2014 zur Stellungnahme übermittelt worden war (Urk. 10), ver- zichtete die Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2014 auf eine Vernehmlassung (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15 S. 2). Nachdem die Replik
des Beschwerdeführers vom 11. August 2014 dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl mit Präsidialverfügung vom 23. September 2014 zur freigestellten Äusserung übermittelt worden war (Urk. 21), verzichtete die Staatsanwaltschaft am 26. September 2014 auf eine Vernehmlassung (Urk. 23). Die Duplik des Beschwerdegegners 1, welche dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 5. November 2014 zugestellt wurde (Urk. 26), datiert vom 1. Oktober 2014 und ging am 15. Oktober 2014 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 24). Mit Eingaben vom 17. November 2014 und 13. Januar 2015 liess der Beschwerde- führer eine Triplik sowie eine Ergänzung einreichen (Urk. 27 und 30).
II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl zur Ni chtanhandnahme ver- fügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesent- lichen damit, dem Beschwerdegegner 1 werde vorgeworfen, er habe vom Be- schwerdeführer die folgenden Darlehen erhalten, die er nicht - wie vereinbart - fristgerecht zurückgezahlt habe: - am 30. April 2010 Fr. 60'000.- zwecks Gründung einer Investmentfirma - am 23. Juli 2011 Fr. 98'000.- zwecks Gründung einer Investmentfirma - am 8. August EUR 9'800.- zur Fi nanzi erung der Lebensführung Ein betrügerisches Verhalten des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sei nicht zu erkennen, da ein solches nur bei Vorliegen von Arglist zu bejahen wäre. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers habe der Beschwer- degegner 1 angegeben, ein Meister des Investment-Bankings und der Vermö- gensverwaltung zu sein sowie über Investorengelder in ein- bis zweistelliger Milli- onenhöhe zu verfügen. Bei diesen Angaben handle es sich um mehrere einfache Lügen, welche den Tatbestand des Betruges nicht zu erfüllen vermöchten. Der Beschwerdeführer müsse sich entgegenhalten lassen, dass er die ersten beiden
Darlehen vom 30. April 2010 und vom 23. Juli 2011 für eine in der Zukunft liegen- de Gründung einer Investmentfirma in Zürich übergeben habe und somit nicht ha- be sicher sein können, dass diese noch zu gründende Firma erfolgreich werde wirtschaften können. Hinzu komme, dass er das dritte Darlehen vom 8. August 2013 zum Zweck der Finanzierung des Lebensunterhaltes des Beschwerdegeg- ners 1 gewährt habe und somit mehr als nur erhebliche Zweifel an dessen Liquidi- tät hätte haben müssen. Aus diesen Gründen sei der Betrugstatbestand nicht er- füllt. Die Frage, ob eine Veruntreuung von Darlehen möglich sei, sei nicht über den Begriff des "Anvertrauens", sondern über denjenigen der "Fremdheit" der Vermö- genswerte zu beantworten. Darlehen würden meistens nicht von Art. 138 StGB erfasst, weil üblicherweise gerade keine Verpflichtung des Darlehensnehmers be- stehe, die empfangenen Vermögenswerte ständig zur Verfügung des Darlehens- gebers zu halten. Entsprechend seien die übertragenen Vermögenswerte für den Borger üblicherweise nicht fremd. Aufgrund des Umstandes, dass im vorliegen- den Fall eine Kündigungsfrist vereinbart worden sei, habe der Beschwerdegeg- ner 1 nicht ständig in der Lage sein müssen, die Gelder dem Beschwerdeführer herausgeben zu können. Dies gelte insbesondere für das letzte Darlehen, das ja auch für die Lebensführung des Beschwerdegegners 1 gedacht gewesen sei (Urk. 7 S. 1 ff.).
Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbri ngen, er habe den Beschwerdegegner 1 im Rahmen einer geschäftlichen Beziehung kennengelernt, als dieser in seiner Funktion als Kundenberater der C._____ für sein Kundendossier verantwortlich gezeichnet habe. Am 30. April 2010 habe er dem Beschwerdegegner 1 ein Privatdarlehen in der Höhe von Fr. 60'000.- zum Zweck der Gründung ei ner Investmentfi rma mi t Si tz i n Züri ch gewährt, welches den an den Finanzmärkten erwirtschafteten Erfolgen entspre- chend variabel, nicht jedoch unter zehn Prozent verzinst werden sollte. Am
Juli 2011 habe er ihm ein weiteres Darlehen in der Höhe von Fr. 98'000.- ge- währt, das wiederum variabel gemäss den an den Finanzmärkten erwirtschafteten Erfolgen hätte verzinst werden und das ebenfalls der Gründung der Investment- firma hätte dienen sollen. Am 8. August 2013 hätten sie einen dritten Vertrag über ein unverzinsliches Darlehen im Betrag von EUR 9'800.- zum Zweck der Finanzie- rung des Lebensunterhalts des Beschwerdegegners 1 sowie seiner Investment- firma geschlossen. Alle drei Darlehensverträge hätten vom Beschwerdeführer un- ter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jederzeit gekündigt werden können. Von diesem Recht habe er am 10. September 2013 Gebrauch gemacht, als er alle drei Darlehensverträge per 15. Dezember 2013 gekündigt habe. Seither sei weder ein Rückfluss der Geldmittel erfolgt noch seitens des Beschwerdegegners 1 Hand für eine konkrete Lösung gereicht worden. Der Beschwerdegegner 1 habe der D._____ SA (seiner letzten Arbeitgeberin) ei- nen Schaden von ungefähr Fr. 700'000.- verursacht, indem er Provisionen für den Kauf von strukturierten Papieren einbehalten habe, anstatt sie an die D._____ SA weiterzureichen. Ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren, welches gegen den Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit den Handlungen zum Nachteil der D._____ SA geführt worden sei, habe mittels einer Vergleichszah- lung an die D._____ SA und einer von dieser abgegebenen Desinteresseerklä- rung beendet werden können. Ungeachtet dieser Vergleichszahlung sei der Be- schwerdegegner 1 bereits faktisch insolvent gewesen. So lasse sich einem aktu- ellen Betreibungsregisterauszug entnehmen, dass gegen ihn offene Forderungen in der Höhe von ca. Fr. 84'000.- zuzügli ch Verzugszi nsen bestünden und auf der Gegenseite (gemäss dem Steuerausweis des Jahren 2011) lediglich ein satzbe- stimmendes Einkommen von Fr. 80'000.- und keinerlei Vermögenswerte entge- genstünden. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl habe das dritte Dar- lehen ni cht nur der Fi nanzierung des Lebensunterhaltes des Beschwerdegeg- ners 1, sondern auch dem Wiederaufbau seiner Investmentfirma gedient, sei also mit den beiden vorangehenden Darlehen verknüpft gewesen. Die Beurteilung der Staatsanwaltschaft (wonach der Beschwerdeführer aufgrund des vereinbarten
Vertragszweckes dieses dritten Darlehens mehr als nur erhebliche Zweifel an der Liquidität des Beschwerdegegners 1 hätte haben müssen) gehe fehl, denn selbst wenn diese Beurteilung für das dritte Darlehen zuträfe, so hätte diese Erkenntni s des Beschwerdeführers keine Auswirkungen auf die Ausrichtung der ersten bei- den Darlehen gehabt. Insofern liege eine unzulässige ex post - Betrachtung der Staatsanwaltschaft vor. Wesentlich sei, dass der Beschwerdegegner 1 allem An- schein nach die gewährten Darlehen nicht für den Aufbau einer Investmentfirma verwendet habe. Neben der Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner 1 im Rahmen seiner letzten Anstellung bei der D._____ SA in erheblichem Umfang Gelder zu deren Nachteil angeeignet habe, sprächen dem Beschwerdeführer be- kannte Umstände dafür, dass dieser einen Lebensstil gepflegt habe und noch pflege, den er nicht selber zu finanzieren imstande sei. Damit bestünden erhebli- che Anzeichen dafür, dass er von Anfang an nicht beabsichtigt habe, die Gelder in die Investmentfirma einzubringen, sondern diese für seine ausschweifende und aufwändige Lebenshaltung zu verwenden. Nachdem bereits Untersuchungen we- gen seiner Handlungen zum Nachteil der D._____ SA gegen ihn im Gange gewe- sen seien, habe er zwei weitere Darlehen vom Beschwerdeführer aufgenommen, ohne auch nur anzudeuten, dass sich in Bezug auf seine Bonität wesentliche Veränderungen ergeben hätten. Es bestehe der Verdacht, dass er dringend auf Geldmittel zur Finanzierung des Vergleiches mit der D._____ SA angewiesen ge- wesen sei, weshalb eine Täuschung bezüglich der Verwendung der Gelder sowie sei ner Rückzahlungsfähi gkei t und -willigkeit vorliege. Entgegen seiner Verspre- chungen habe es der Beschwerdegegner 1 unterlassen, dem Beschwerdeführer auf mehrfache Nachfrage hin Belege über seine beruflichen Tätigkeiten und die wirtschaftliche Entwicklung seiner Investmentfirma auszuhändigen. Im Weiteren sei der von i hm vorgetäuschte Abschluss einer Todesfallversicherung beachtlich: Er habe dem Beschwerdeführer einen ausgefüllten (jedoch der E._____ [Versi- cherung] nie eingereichten) Versicherungsantrag als Sicherheit für die Darlehen präsentiert. Dieses Verhalten zeige auf, dass der Beschwerdegegner 1 über er- hebliche kriminelle Energie verfüge und schwer durchschaubare Machenschaften angewendet habe.
Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 habe aufgrund der vorbestehenden Bankkundenbeziehung ein erhebliches Vertrauensverhältnis bestanden. So habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 über seine irreversible Gesundheitsschädigung berichtet. Im vorliegenden Fall habe den Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit den gewährten Darlehenssummen eine Werterhaltungspflicht getroffen. Bis zur ver- tragskonformen Einsetzung der Gelder sei er verpflichtet gewesen, diese treu- händerisch zu verwalten. Die Vereinbarung des Darlehenszweckes habe auch Si- cherheitsaspekten bzw. der Begrenzung des Verlustrisikos gedient und einen we- sentlichen Vertragsbestandteil gebildet. Es bestehe der dringende Verdacht, dass er die Darlehen teilweise privat und teilweise zur Finanzierung des Vergleiches mit der D._____ SA (und somit zweckfremd) verwendet habe (Urk. 2 S. 3 ff.).
schon etwas länger bestanden, sei jedoch nicht operativ tätig gewesen. Der Be- schwerdeführer habe ihm bereits zur Gründung der Firma ein Darlehen von Fr. 60'000.- gewährt. Überdies habe er [der Beschwerdegegner 1] einen Kleinkredit aufgenommen, um genügend Startkapital generieren zu können. Auf ausdrückli- chen Wunsch des Beschwerdeführers hin habe er im Juli 2011 ein weiteres Dar- lehen über Fr. 98'000.- entgegengenommen, um den Start seiner Firma erfolg- reich in die Wege zu leiten. Der Beschwerdeführer habe gemeint, in Deutschland müsste er das Geld versteuern, und dann würde er die Hälfte davon verlieren; bei ihm sei es sicher, und er erhoffe sich laufende Erträge. Leider habe die D._____ SA im Dezember 2011 Strafanzeige gegen ihn erstattet, weil sie der Meinung gewesen sei, dass die von ihm generierten Retrozessionen ihr gehören würden. Es sei eine monatelange Auseinandersetzung und die Sperre seiner Konten erfolgt. Im Laufe des Jahres 2013 habe er sich mit der D._____ AG aussergerichtlich darüber geeinigt, eine Zahlung von Fr. 200'000.- (gegen eine Desinteresseerklärung) zu leisten. Diese Zahlung habe sein Vater geleistet, und er müsse ihm den Betrag innerhalb von zehn Jahren zurückzahlen. Diese Schuld sei im Schuldenverzeichnis seiner Steuererklärung vermerkt. Den Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe ihn betrogen und seine Darlehen veruntreut, weise er in aller Form zurück. Er habe die Geldmittel vertragsgemäss für den Aufbau seiner Firma verwendet, um die laufenden Kosten zu finanzieren. Neben der Miete seien insbesondere die Abonnementskosten des Finanzinforma- tionssystems Bloomberg sowie Kosten für Werbung und Akquisition angefallen. Leider sei seine Firma unterkapitalisiert gewesen, so dass er nach der Kündigung der Darlehen durch den Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, inner- halb von drei Monaten das Geld zurückzuzahlen, was er sehr bedauere. Derzeit arbeite er an einer genügenden Kapitalisierung der Firma. Sobald er über genü- gend Mittel verfüge, werde er dem Beschwerdeführer die Darlehen zurückzahlen. Dieser sei sich offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass er sich bei der Gewäh- rung der Darlehen einem Geschäftsrisiko ausgesetzt habe. Der Vorwurf, er sei von ihm [dem Beschwerdegegner 1] getäuscht worden, sei völlig aus der Luft ge- griffen (Urk. 15 S. 1 f.).
Replik des Beschwerdeführers Replicando liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, bei sei nen bei der C._____ eingebrachten Mittel habe es sich um versteuerte Gelder gehan- delt. Anlässlich seiner Telefongespräche mit der C._____ habe er sich nie mit ei- nem Codewort, sondern mit seinem Familiennamen gemeldet. Der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführer bedrängt, sein Geld in dessen Firma als Einlage zu investieren, um angeblich weitere Investoren damit anlocken zu können und damit für seine Firma einen Investorenstamm zu gene- rieren. Im Fall, dass seine Einlagen kurzfristig benötigt werden sollten, habe der Beschwerdegegner 1 zudem zugesichert, dass diese Einlagen in unproblemati- scher Weise umgehend gesichert seien, da in jedem Fall eine ausreichende De- ckung der Beträge in voller Höhe durch die angeblich vorhandenen weiteren In- vestoreneinlagen bestünde. Hätte der Beschwerdeführer im Zeitraum, in welchem die Gelder dem Beschwerdegegner 1 übergeben worden seien, bereits Kenntnis von dessen tatsächlicher wirtschaftlicher Situation und den nicht vorhandenen In- vestoren gehabt, so hätte er die Darlehen keinesfalls gewährt. Zum Zweck der Zinsgenerierung sei vereinbart worden, dass der Beschwerde- gegner 1 die Darlehen mittels Kauf von Wertpapieren gewinnbringend anlege und nicht für die Finanzierung von anfallenden Bürounterhaltskosten (wie Miete etc.) verwende. In diesem Zusammenhang werde auf die beiden Darlehensverträge vom 30. April 2010 und vom 23. Juli 2011 hingewiesen, in welchen festgehalten sei, dass die Darlehen zweckgebunden zu investieren seien (Urk. 19 S. 1 ff.).
Duplik des Beschwerdegegners 1 Duplicando machte der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen geltend, der Be- schwerdeführer vermische bewusst seine zivilrechtliche Geldforderung mit dem eingestellten strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Strafanzeige der D._____ SA, was nicht korrekt sei, weil die Geldforderung des Beschwerde- führers mit dem abgeschlossenen Strafverfahren ni chts zu tun habe. Der Be-
schwerdeführer habe ihm bewusst sein steuerneutrales Geld zum Aufbau seiner Firma zu einem Zeitpunkt anvertraut, in welchem er die D._____ SA verlassen habe und gegen ihn noch kein Strafverfahren im Gang gewesen sei. Er sei sich offensichtlich nicht bewusst gewesen, was es heisse, Risikokapitalgeber zu sein. Er sei im Zeitpunkt der Geldannahme im guten Glauben gewesen, in der Vergan- genheit nichts strafrechtlich Relevantes begangen zu haben. Die Unterstellung, er würde in Saus und Braus leben, sei völlig an den Haaren herbeigezogen. Nach seinem freiwilligen Ausscheiden aus der D._____ SA sei er vom Herbst 2011 bis zum Sommer 2014 Student an der H._____ gewesen und habe keinen Rappen verdient. Er habe versucht, mit den Mitteln des Beschwerde- führers vertragsgemäss seine Vermögensverwaltungsfirma aufzubauen. Leider hätten sich in der Zeit nur Kosten und keine Erträge angehäuft, so dass die Firma nie selbsttragend geworden sei. Alleine das Finanzinformationssystem Bloomberg sowie das Erstellen des Marktauftrittes hätten Tausende Franken pro Monat ge- kostet. Alle Versuche, Kunden zu akquirieren, hätten leider fehlgeschlagen. Der Beschwerdeführer könne bei einem Start-Up-Projekt (was der Aufbau seiner Fir- ma zweifelsohne sei) nicht erwarten, dass er zu jedem Zeitpunkt die Mittel liquide verfügbar haben müsse (Urk. 24 S. 1 ff.).
bracht habe, dass die Darlehenssummen unbedingt unangetastet bleiben müss- ten, indem er Folgendes geschrieben habe (Urk. 28 S. 2): "Du sagtest mir, dass es sein kann, dass ich durchaus die Hälfte meines in die Firma einzubringenden Geldes verlieren könnte. Dies wäre eine Kata- strophe für mich. Bei diesem Kapital handelt es sich um meine letzte eiserne Reserve, die in ihrem Volumen unangetastet bleiben muss. [...] Womöglich bin ich über kurz oder lang auf diese 160.000 Franken bitter notwendig an- gewiesen." Auf dieses E-Mail habe der Beschwerdegegner in beschwichtigender Weise wie folgt geantwortet (Urk. 28 S. 1): "Keine Angst. Ich hab schon bemerkt, dass du mir dein Geld höchstens als Darlehen zum Aufbau der Firma überlassen kannst. Als Teilhaber wärst du Eigenkapitalgeber und da ist das Risiko eines Verlustes eindeutig zu hoch. Ich werde deine Mittel anständig verzi nsen und di r, falls i ch Gewi nn schrei- ben würde, auch quasi eine Sonderdividende vergüten, weil du mein Freund bist und an mich glaubst." Aus dieser Korrespondenz gehe in eindeutiger Weise hervor, dass der Beschwer- degegner 1 in umfassender Weise Kenntnis von der finanziellen und gesundheitli- chen Lebenssituation des Beschwerdeführers gehabt und gewusst habe, dass diese Mittel als Altersversorgung des Beschwerdeführers zu betrachten seien und in keiner Weise für andere Zwecke Verwendung finden dürften. Der Beschwerde- führer räume selbst ein, die Darlehen zum Firmenaufbau verwendet zu haben. Mit einer solchen Verwendung der Mittel habe er der vertraglichen Vereinbarung vom 30. April 2010 zuwider gehandelt (Urk. 27 und 30).
Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor- verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z. B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Be- urteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtli ch keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshi nderni sse wi e z.B. Verjäh- rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2013, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zü- rich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). b) Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa-
chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Das täuschende Verhalten muss objektiv als arglistige Irreführung zu qualifizieren sein. Das Bundesgericht hat dieses Tatbestandselement in seiner Praxis wie folgt konkretisiert (BGE 119 IV 35, 120 IV 132 f., 122 IV 204 f., 248, 128 IV 20): Die Ir- reführung ist einerseits arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errich- tet. Damit ist der Fall angesprochen, dass verschiedene Falschangaben des Tä- ters ein sinnvolles Ganzes ergeben, was seine "Story" als glaubwürdig erscheinen lässt. Ein Lügengebäude und damit Arglist kann im Falle der Summierung mehre- rer Lügen ni cht ohne Weiteres angenommen werden. Es ist erst gegeben, wenn die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter ge- zeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Angaben für sich allein angesichts der konkreten Umstände und persönlichen Verhältnisse in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Arglist scheidet danach aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhält- nisse grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Arglist kann im Weiteren vorliegen, wenn sich der Täter täuschender Machen- schaften bedient, d.h. seine Behauptungen durch Belege oder Handlungen stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen. Als täuschende Machenschaften gel- ten "Erfi ndungen und Vorkehrungen sowi e das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezu- führen oder es i n sei nem Irrtum zu bestärken. Si e kennzei chnen si ch durch i nten- sive planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität" (BGE 122 IV 205 f.). Arglist wird typischerweise zu bejahen sein, wenn die Täterschaft ihre An- gaben mit unverdächtigen, aber im Sinne von Art. 251 StGB gefälschten Urkun- den stützt. Kann ei n vorgelegter Beleg nicht als solcher qualifiziert werden,
schliesst dies umgekehrt die Annahme eines Betruges nicht ohne Weiteres aus. Wie beim Lügengebäude ist jedoch der Grundgedanke des Einbezugs des Opfers (Opfermitverantwortung) auch bei der Prüfung von Machenschaften mi t zu be- rücksichtigen. Arglist scheidet auch in diesem Zusammenhang aus, wenn das Op- fer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse grundle- gendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Einfache Lügen, d.h. falsche Vorgaben, welche nicht als ein ganzes Lügengebäu- de oder als täuschende Machenschaften zu qualifizieren sind, erfüllen das Merk- mal der Arglist nur, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Angaben können nicht oder nur mit besonderer Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden; der Täter hält den Getäuschten absichtlich von der Überprü- fung seiner Angaben ab; dem Getäuschten ist eine Überprüfung nicht zumutbar; der Täter sieht aufgrund bestimmter Umstände voraus, dass der Getäuschte eine Überprüfung unterlassen werde. Nicht überprüfbar sind namentlich innere Tatsa- chen, so betreffend Angaben zum Erfüllungswillen des Kontrahenten. Dennoch kann die umschriebene Art der Täuschung nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 118 IV 361, 125 IV 128) nicht als arglistig gelten, wenn ohne Weiteres überprüfbare Tatsachen erkennen lassen, dass die zugesagte Leistung nicht er- bracht werden kann (Andreas Donatsch, Strafrecht III, zehnte Auflage, Züri ch 2013, § 18 1.111). c) Der Beschwerdeführer liess vorbringen, er habe mit dem Beschwerde- gegner 1 zum Zweck der Zinsgenerierung vereinbart, dass dieser die Darlehen mittels Kauf von Wertpapieren gewinnbringend anlege und nicht für die Finanzie- rung von anfallenden Bürounterhaltskosten (wie Miete etc.) verwende. Damit liess der Beschwerdeführer implizit geltend machen, er sei vom Beschwerdegegner 1 über den Verwendungszweck der Darlehen getäuscht worden. In dem zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 am 30. April 2010 abgeschlossenen Darlehensvertrag wird bezüglich des Verwen- dungszwecks der Darlehenssumme von Fr. 60'000.- Folgendes festgehalten (Urk. 16/1):
"Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer zur Gründung einer Investmentfirma in Zürich ab dem 23. Juli 2011 ein Darlehen in Höhe von CHF 60'000.-- (in Worten: Sechzigtausend Schweizer Franken). Vorgenann- ter Darlehensbetrag wurde dem Darlehensnehmer am 30. April 2010 bar ausgehändigt. Das Darlehen ist zweckgebunden und wird an den Finanz- märkten investiert." Im Darlehensvertrag vom 23. Juli 2011 wird als Verwendungszweck der Darle- henssumme von Fr. 98'000.- ausschliesslich die Gründung der Investmentfirma des Beschwerdegegners 1 genannt und nicht mehr festgehalten, dass das Darle- hen zweckgebunden sei und an den Finanzmärkten investiert werde. Indes wird vermerkt, dass sich die Höhe der Verzinsung nach den erwirtschafteten Erfolgen an den Finanzmärkten richtet (Urk. 16/2): "Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer zur Gründung einer Investmentfirma in Zürich ab dem 23. Juli 2011 ein Darlehen i n Höhe von CHF 98'000.-- (in Worten: Achtundneunzigtausend Schweizer Franken). [...] Das Darlehen ist jährlich zu verzinsen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach den erwirtschafteten Erfolgen an den Finanzmärkten." Es besteht ein bedeutender Unterschied, ob ein Darlehen mit dem ausschliessli- chen Zweck der Investition an den Finanzmärkten oder aber zur Gründung einer Investmentfirma gewährt wird. Während es die Parteien unterlassen haben, im Darlehensvertrag vom 30. April 2010 zu regeln, wie sich die beiden genannten Zwecke der Unternehmensgründung und der Investition an den Finanzmärkten zueinander verhalten (d.h. bis zu welchem Maximalbetrag der Beschwerdegeg- ner 1 die gewährte Darlehenssumme für die Kosten der Unternehmensgründung verwenden darf und welche Mindestsumme er an den Finanzmärkten investieren muss), verzi chteten die Parteien im Darlehensvertrag vom 23. Juli 2011 gänzlich darauf, als Zweck des Darlehens die Investition an den Finanzmärkten zu nen- nen. Bei dieser Sachlage lässt sich aus den Vertragstexten nicht ableiten, dass sich der Beschwerdegegner 1 verpflichtet hatte, die beiden Darlehen ausschliess- lich für Investitionen an den Finanzmärkten zu verwenden. Vielmehr besteht im
ersten schriftlichen Darlehensvertrag insofern eine Vertragslücke, als nicht explizit geregelt wurde, in welchem Mindestumfang der Beschwerdegegner 1 die erste Darlehenssumme in der Höhe von Fr. 60'000.-- in Finanzprodukte zu investieren hat. Es ist daher die Frage zu klären, ob neben den schriftlichen Vertragstexten zusätzliche mündliche Abmachungen bestanden haben. Im vorliegenden Fall ist bedeutsam, dass der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 31. August 2011 ausführte, der Beschwerdegegner 1 habe ihm gesagt, es könne sein, dass er durchaus die Hälfte seines in die Firma einzubringenden Gel- des verlieren könnte (Urk. 28 S. 2). Aus der Formulierung "die Hälfte meines in die Firma einzubringenden Geldes" kann abgeleitet werden, dass der Beschwer- degegner 1 den Beschwerdeführer vor der Aushändigung der zweiten Darlehens- summe auf das Verlustrisiko aufmerksam gemacht hatte, denn andernfalls hätte der Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 31. August 2011 die Formulierung "die Hälfte meines in die Firma eingebrachten Geldes" verwendet. Angesichts der Sachlage, dass die Partei en in ihrem Darlehensvertrag vom 23. Juli 2011 als Verwendungszweck der Darlehenssumme von Fr. 98'000.- ausschliesslich die Gründung der Investmentfirma nannten und der Beschwerdegegner 1 den Be- schwerdeführer vor der Aushändigung des zweiten Darlehens auf ei n hohes Ver- lustrisiko hinwies, ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auf- grund der vertraglichen Bestimmungen gestattet war, diese D arlehenssumme zur Finanzierung seines Start-Up-Projekts zu verwenden. Dass dem Beschwerde- gegner 1 auch im Rahmen des ersten Darlehensvertrages vom 30. April 2010 nicht untersagt war, die Darlehenssumme in der Höhe von Fr. 60'000.- zur Fi nan- zierung der Gründung seiner Investmentfirma einzusetzen, ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. So liess er ausführen, der Be- schwerdegegner 1 habe für den Fall, dass die Einlagen des Beschwerdeführers kurzfristig benötigt werden sollten, zugesichert, dass diese in unproblematischer Weise umgehend gesichert seien, da in jedem Fall eine ausreichende Deckung der Beträge in voller Höhe durch die angeblich vorhandenen weiteren Investoren- ei nlagen bestünde. Ei ne solche Zusi cherung macht nur Si nn, wenn es dem Be- schwerdegegner 1 nach dem Vertragsinhalt erlaubt war, die D arlehenssumme für die Gründungskosten seiner Investmentfirma ei nzusetzen. Bei dieser Sachlage ist
davon auszugehen, dass beide Darlehen der Finanzierung des Start-Up-Projekts des Beschwerdegegners 1 dienten. Werden Darlehen zur Finanzierung eines Start-Up-Projektes gewährt, so ist der Darlehensnehmer (mangels anderslautender Vereinbarungen) berechtigt, diese Geldmittel für sämtliche Kosten zu verwenden, die im Zusammenhang mit dem Firmenaufbau anfallen. Insbesondere bleibt es ihm unbenommen, Bürounter- haltskosten (wie Mietzinse, Gebühren für ein Finanzinformationssystem sowie Lohnkosten) mittels des Darlehens zu finanzieren. Entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers lässt sich aus den vorliegenden Verträ- gen und den eingereichten E-Mails nicht entnehmen, dass es dem Beschwerde- gegner 1 untersagt war, die Darlehen für die Finanzierung von anfallenden Büro- unterhaltskosten zu verwenden. Unter diesen Umständen ist kei ne Werterhal- tungspflicht des Beschwerdegegners 1 anzunehmen (vielmehr wies er den Be- schwerdeführer ausdrücklich auf das hohe Verlustrisiko hin). d) Nach der Darstellung des Beschwerdeführers soll sei ne Irreführung i m vorliegenden Fall auch darin bestanden haben, dass er über die Rückzahlungsfä- higkeit und Rückzahlungswilligkeit des Beschwerdegegners 1 getäuscht wurde; einerseits soll der Beschwerdegegner 1 bezüglich der ersten Darlehenssumme von Anfang an beabsichtigt haben, die Gelder nicht in die Investmentfirma einzu- bringen, sondern diese für seine ausschweifende und aufwändige Lebenshaltung zu verwenden. Andererseits habe er vom Beschwerdeführer zwei weitere Darle- hen aufgenommen (nachdem bereits Untersuchungen wegen seiner Handlungen zum Nachteil der D._____ SA gegen ihn im Gange gewesen seien), ohne auch nur anzudeuten, dass si ch i n Bezug auf seine Bonität wesentliche Veränderungen ergeben hätten. Es bestehe der Verdacht, dass er dringend auf Geldmittel zur Fi- nanzierung des Vergleiches mit der D._____ SA angewiesen gewesen sei. Aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass i m Schuldenverzeichnis der Steuer- erklärung des Beschwerdegegners 1 die Summe von Fr. 200'000.- (welche im Rahmen eines aussergerichtlichen Vergleiches an die D._____ AG gezahlt wur- de) als Schuld gegenüber dem Vater des Beschwerdegegners 1 aufgeführt ist, ist ni cht davon auszugehen, dass dieser das zweite und dritte Darlehen für die Fi-
nanzierung des Vergleiches mit der D._____ SA benötigte und von Anfang an ei- ne solche Verwendung der Darlehen beabsichtigte. Bezüglich des zweiten Darle- hensvertrages vom 23. Juli 2011 ist eine solche Absi cht nur schon deswegen ausgeschlossen, weil die D._____ SA nach der unbestritten gebliebenen Sach- verhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 erst im Dezember 2011 gegen ihn Strafanzeige erstattete. Aus der Tatsache, dass dem Start-Up-Projekt des Beschwerdegegners 1 nicht die erhofften finanziellen Erfolge beschieden waren, kann nicht der rechtsgenügende Nachweis einer vorsätzlichen Irreführung bezüglich seiner Rückzahlungswilligkeit abgeleitet werden. Im Zusammenhang mit der behaupteten Irreführung bezügli ch der Rückzahlungs- fähigkeit liess der Beschwerdeführer geltend machen, der Beschwerdegegner 1 habe ihm einen ausgefüllten (jedoch der E._____ nie eingereichten) Versiche- rungsantrag als Sicherheit für die Darlehen präsentiert; dieses Verhalten zeige auf, dass der Beschwerdegegner 1 über erhebliche kriminelle Energie verfüge und schwer durchschaubare Machenschaften angewendet habe. Wie oben - i n Kapitel 7 a) - ausgeführt, ist der Grundgedanke des Einbezugs des Opfers (Op- fermitverantwortung) auch bei der Prüfung von Machenschaften mit zu berück- sichtigen. Arglist scheidet auch in diesem Zusammenhang aus, wenn das Opfer die angesichts der Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse grundlegends- ten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet. Ein ausgefüllter Versicherungsantrag vermag a priori nicht den Nachweis einer bestehenden Lebensversicherung zu erbringen, die als Sicherheit für ein Darlehen dienen könnte. Fordert der Ver- tragspartner in einem solchen Fall nicht den Nachweis der Existenz einer Versi- cherungspolice, so beachtet er die grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht. e) Im Weiteren liess der Beschwerdeführer geltend machen, er hätte dem Beschwerdegegner 1 die Darlehen keinesfalls gewährt, wenn er im Zeitraum, in welchem die Gelder dem Beschwerdegegner 1 übergeben worden seien, bereits Kenntni s von dessen tatsächli cher wi rtschaftli cher Si tuati on und den ni cht vor- handenen Investoren gehabt hätte. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm für den Fall, dass seine Einlagen kurzfristig benötigt werden sollten, zugesichert, dass
diese Einlagen in unproblematischer Weise umgehend gesichert seien, da in je- dem Fall eine ausreichende Deckung der Beträge in voller Höhe durch die angeb- lich vorhandenen weiteren Investoreneinlagen bestünde. Ebenfalls nach der Darstellung des Beschwerdeführers soll ihn der Beschwerde- gegner 1 bedrängt haben, sein Geld in dessen Firma als Einlage zu investieren, um weitere Investoren damit anlocken zu können und damit für seine Firma einen Investorenstamm zu generieren. Diese beiden Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers sind - unter logi- schen Gesi chtspunkten - miteinander unvereinbar, denn entweder sind die Einla- gen des Beschwerdeführers durch vorhandene Investoreneinlagen gesichert, oder es muss erst ein Investorenstamm generiert werden (und damit entfällt vor einer solchen Generierung auch eine entsprechende Sicherung der Einlage des Beschwerdeführers). Sollte der Beschwerdegegner 1 tatsächlich diese beiden (sich widersprechenden) Erklärungen abgegeben haben, so steht für ei nen Ver- tragspartner, welcher die grundlegendsten Vorsichtsmassregeln beachtet, auf- grund i hrer Widersprüchlichkeit fest, dass diese Angaben nicht richtig sein können oder zumindest fragwürdig sind und nach entsprechenden Abklärungen rufen, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt ist. Bei dieser Sachlage besteht bezüglich des Tatbestands des Betruges kei n hi nrei- chender Tatverdacht. Ei n solcher i st auch ni cht bezüglich des Tatbestands der Veruntreuung gegeben, denn wie oben - i n Kapitel 7 c) - dargelegt, ist im Zusam- menhang mit den gewährten drei D arlehen ni cht von ei ner Werterhaltungspflicht des Beschwerdegegners 1 auszugehen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädi gung zuzuspreche n.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– und dem Beschwerdeführer auferlegt; sie wird von der von ihm geleisteten Kaution in der Höhe von Fr. 2'500.- bezogen. Im Mehrbetrag ist die Kaution - anderweitige Verbindlichkeiten vorbehalten - an den Be- schwerdeführer zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, in zweifacher Ausfertigung, für si ch und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl (gegen Empfangsbestätigung) unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der
in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 27. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
D r. i ur. A. Brüschwei ler