Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140152-O/U/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Zuberbühler Elsässer
Beschluss vom 22. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 15. Mai 2014, C-3/2014/2481
Erwägungen: I. 1. 1.1 A._____ (fortan Beschwerdeführer) reichte bei der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat ei ne schri ftli che Strafanzeige - dort eingegangen am 16. April 2014 - gegen B._____ (fortan Beschwerdegegner 1) wegen Betrugs, Veruntreuung und Urkundenfälschung ei n. Gleichzeitig beantragte er die Sperrung sämtlicher Kon- ten des Beanzeigten und eventualiter die Anordnung einer Ausreise- und Schrif- tensperre (Urk. 12/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwalt- schaft) nahm eine Untersuchung betreffend die vom Beschwerdeführer erhobe- nen Vorwürfe mit Verfügung vom 15. Mai 2014 nicht an Hand (Urk. 5 [bzw. Urk. 3/1 bzw. Urk. 12/4]). 1.2 Den der Anzeige zugrunde liegenden Sachverhalt resümierte der Be- schwerdeführer wie folgt (Urk. 12/1 [bzw. Urk. 3/8] S. 2 f.): Mit Übertragungsver- einbarung vom 4. November 2011 habe er vom Beschwerdegegner 1 das Restau- rant C._____ i n Züri ch übernommen. Gemäss Ziff. 5 der Vereinbarung hätten sie si ch auf einen Übernahmepreis von pauschal Fr. 200'000.– i nklusi ve 8 % MWST geeinigt. Das Bezirksgericht Zürich habe auf seine Klage hin mit Urteil vom 19. Dezember 2013 festgestellt, dass die MWST als im Übernahmepreis enthal- ten vereinbart worden sei. Am 21. März 2012 habe er ein vom Beschwerdegegner 1 ausgefülltes Meldeformular zuhanden der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) unterzeichnet. Das Meldeverfahren sei i hm - dem Beschwerdeführer - nicht im Detail bekannt gewesen, jedoch habe das Formular die allgemeinen An- gaben korrekt enthalten und es sei darin abschliessend auf die Übertragungsbe- lege verwiesen worden. Der Beschwerdegegner 1 habe dem bei der ESTV einge- rei chten Vertragsexemplar der Vereinbarung vom 4. November 2011 anschli es- send ei nen Zi ff. 5 widersprechenden Nachtrag hi nzugefügt, wonach im Übernah- mepreis die MWST nicht enthalten sei. Die ESTV wolle dem Beschwerdeführer den Vorsteuerabzug erst gewähren, wenn die MWST einbezahlt worden sei. Hier- zu sei der Beschwerdegegner 1 aber nicht bereit; dieser habe sich während des
Prozesses vor dem Bezirksgericht Zürich nach Spanien abgesetzt. Infolge der Ur- kundenfälschung und der Verwendung der gefälschten Urkunde bei der Steuer- verwaltung habe er einen fi nanzi ellen Nachteil erlitten, indem er die im Übernah- mepreis enthaltene MWST bezahlt habe, jedoch keinen Vorsteuerabzug erhalte, weil der Beschwerdegegner 1 die MWST zweckwidrig nicht an die ESTV abführe. 2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Mai 2014 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2014 rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und di e Eröffnung ei nes Untersuchungsverfahrens (Urk. 2 S. 2 Anträge Ziff. 1 und 2). Zudem beantragt er, es seien im Falle der Gutheissung sämtliche Konten des Be- schwerdegegners 1 zu sperren (Antrag Ziff. 3); eventualiter sei eine Ausreise- und Schriftensperre anzuordnen (Antrag Ziff. 4). Nachdem der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution von Fr. 2'000.– geleistet hatte (vgl. Urk. 6 und Urk. 8), wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzi chtet (Urk. 11). Der Beschwerdegegner 1 liess sich i nnert Fri st ni cht vernehmen. Damit erweist sich die Sache als spruchreif. II. 1. Angefochten i st ei ne Ni chtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung sind die Parteien befugt (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO), mithin insbesondere die beschuldig- te Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jedoch in umfassenderem Sinne 'jede Partei' rechtsmittel- legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung ei nes Entschei ds hat (vgl. auch Art. 105 Abs. 2 StPO). Ei n rechtli ch ge- schütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar i n i hrer Rechtsstellung berührt, d.h. be- schwert, ist. Eine bloss faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 137 IV 280, 283
E. 2.2.1; BGer 1B_432/2011 vom 20. September 2012 Erw. 5, nicht publiziert in BGE 138 IV 258; BGer 6B_80/2013 vom 4. April 2013 Erw. 1.2; BGer 1B_588/2012 vom 10. Januar 2013 Erw. 2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person auch dann ei nzuräumen, wenn si e - wie im Falle einer frühen Verfahrenseinstellung - noch keine Gelegen- heit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1308 Fn. 427; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240 mit weiteren Hinweisen auf die Literatur). Vorausge- setzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Als geschädigt gilt die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258, 263 Erw. 2.2 m. w.H.; BGer 6B_236/2014 vom 1. September 2014 Erw. 3.2; vgl. sodann BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 Erw. 1.2; BGer 6B_1181/2013 vom 13. Juni 2014 Erw. 3.2.1; BGer vom 26. August 2013, 6B_299/2013 Erw. 1.2). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258, 263 Erw. 2.3 m.w.H.; BGE 129 IV 95, 98 f. Erw. 3.1 m.w.H.; BGE 119 Ia 342, 346 Erw. 2b; BGer 6B_236/2014 vom 1. September 2014 Erw. 3.2; vgl. auch BGE 139 IV 78, 81 f. Erw. 3.3.3 = Pra 102 [2013] Nr. 58). 2. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beanzeigten Vermögensdelikte (Be- trug [Art. 146 StGB] und Veruntreuung [Art. 138 StGB]) ist er nach der dargeleg- ten Rechtsprechung als Träger des von den genannten Bestimmungen geschütz- ten Rechtsguts Geschädigter und damit zur Beschwerde gegen die Nichtanhand- nahme der Strafuntersuchung ohne Weiteres legitimiert.
Demnach ist der Beschwerdeführer i n Bezug auf das behauptete Urkundendelikt nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts. Auf die Beschwerde ist inso- fern - unter Verweisung auf die nachfolgenden Erwägungen - ni cht ei nzutreten. III. 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt u.a. di e Eröffnung ei ner Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort einen Strafbe- fehl oder eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist - gleich wie bei der Verfahrenseinstellung - nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. dazu BGE 138 IV 86, 90 f. Erw. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114 und BGE 137 IV 219 Erw. 7) zu entscheiden. Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Offensichtliche Straflosig- keit liegt dann vor, wenn der Sachverhalt, selbst wenn er erfüllt wäre, mit Sicher- heit unter keinen Straftatbestand fällt, wie beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die zuständigen Behör- den über einen gewissen Ermessensspielraum. In Zweifelsfällen gebietet der Grundsatz "in dubio pro duriore" jedoch die Untersuchungseröffnung. Lässt sich alsdann ein Tatverdacht nicht in einem Masse erhärten, das eine Anklage recht- fertigt, oder ergibt sich, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, ist die Untersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und li t. b StPO wieder einzustellen (vgl. BGE 137 IV 285, 287 Erw. 2.3; BGer 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2; BGer 6B_127/2013 vom 3. September 2013 Erw. 4.1; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 Erw. 2.2). 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Ni chtanhandnahme zu- sammengefasst aus, der Beschwerdegegner 1 habe den Beschwerdeführer we- der durch Vorspiegelung noch durch Unterdrückung von Tatsachen zu ei ner Ver-
mögensdisposition veranlasst, zumal Letzterer nicht einmal Kenntnis vom besag- ten Nachtrag in der Vereinbarung gehabt habe. Zudem mangle es an der Kausali- tät des Vermögensschadens. Nicht der einseitige Nachtrag habe dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer der Vorsteuerabzug nicht gewährt worden sei, son- dern die Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 den MWST-Betrag noch ni cht geleistet habe. Gegenüber der ESTV sei ebenfalls keine Betrugshandlung im Sin- ne von Art. 146 Abs. 1 StGB auszumachen, die zu einer Vermögensdisposition durch diese geführt hätte. Ferner seien dem Beschwerdegegner 1 weder fremde bewegliche Sachen noch Vermögenswerte im Sinne des Tatbestands der Verun- treuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut worden. Insgesamt seien die Vo- raussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben (Urk. 5). 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die genannten Tatbestände seien erfüllt resp. es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese eindeutig nicht erfüllt seien und insofern ei n i n sachverhalts- mässiger und rechtlicher Hinsicht klarer Fall vorliege. Er macht i m Wesentli chen geltend, ni cht er, sondern die ESTV sei i m Si nne von Art. 146 StGB getäuscht worden. Diese habe gestützt auf den vom Beschwerdegegner 1 eigenmächtig an- gefügten Nachtrag zur Vereinbarung vom 4. November 2011 irrtümlich ange- nommen, die Parteien hätten das Meldeverfahren anwenden wollen, was eindeu- ti g ni cht zutreffe. Damit habe der Beschwerdegegner 1 durch das Vorspiegeln ei- ner falschen Tatsache, nämlich, dass der Nachtrag von einem Konsens gedeckt gewesen sei, bei der ESTV einen Irrtum hervorgerufen. Die vorliegende Konstel- lation eines Dreieckbetrugs sei analog zum Prozessbetrug zu beurteilen. Die ESTV sei dazu veranlasst worden, dem Beschwerdeführer den diesem rechtmäs- sig zustehenden Vorsteuerabzug nicht zu gewähren. Durch i hre hohei tli che Stel- lung sei en die Verfügungsmacht über das Vermögen des Beschwerdeführers und auch die unmittelbar vermögensmindernde Wirkung i hres Handelns zu bejahen. Dem Beschwerdeführer sei ein Vermögensschaden in Form eines entgangenen Gewinns entstanden (Urk. 2 S. 3 f. und S. 8 ff.). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Entschädigung für die Übertragung des Mietverhältnisses in der Höhe von Fr. 200'000.– dem Beschwerdegegner 1
verbunden mit der Pflicht entrichtet, die auf diesen Betrag entfallende MWST an die ESTV weiterzuleiten. In der Vereinbarung vom 4. November 2011 hätten die Parteien klar vereinbart, dass das Meldeverfahren nicht zur Anwendung gelangen solle. Indem sich der Beschwerdeführer nun weigere, die MWST an die ESTV ab- zuführen, vereitle er den entsprechenden obligatorischen Anspruch des Be- schwerdeführers. Der Tatbestand der Veruntreuung i m Si nne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei erfüllt (Urk. 2 S. 11 f.). 3. 3.1 Gemäss Vereinbarung vom 4. November 2011 hat der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 1 per 1. Januar 2012 das Mietverhältnis über das Res- taurant C._____ zu einem Übernahmepreis inkl. 8 % MWST von pauschal Fr. 200'000.– übernommen (Urk. 3/2 [bzw. Urk. 12/2/1]). Dass der vertraglich ver- einbarte Pauschalbetrag inkl. MWST zu verstehen ist, wurde gerichtlich festge- stellt; das Urteil des Bezirksgerichts Züri ch ist rechtskräftig (Urk. 3/6 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer räumt ein, am 21. März 2012 vom Beschwerdegegner 1 das 'Formular Nr. 764 zur Meldung nach Art. 38 MWSTG' vorgelegt erhalten und die- ses auch unterzei chnet zu haben (vgl. Urk. 3/3; Urk. 2 S. 7 Rz. 14). Gemäss sei- ner weiteren Darstellung (vgl. Urk. 2 S. 7 Rz. 15) soll der Beschwerdegegner 1 dem zusammen mit besagtem Formular bei der ESTV eingereichten Übernahme- vertrag allerdings nachträglich den Ziff. 5 widersprechenden Passus angefügt ha- ben, nach welchem der Übernahmepreis die MWST nicht beinhalte, und die Steuerentrichtung im Meldeverfahren erfolge (vgl. Urk. 3/4 [bzw. Urk. 12/2/3]). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass ni cht fiskalische Verfehlungen des Beschwer- degegners 1 zum Nachteil des Bundes zur Diskussion stehen, weshalb di e ver- waltungsrechtlichen Spezialbestimmungen - insbesondere Art. 14 VStrR (Leis- tungs- und Abgabebetrug) oder Steuerhinterziehung - für die vorliegende Beurtei- lung ni cht ei nschlägi g si nd. 3.3 a) Wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum
arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter eine ganze Kausalkette von Geschehnissen in Gang setzt. Zwi schen dessen irreführendem Verhalten, dem Irrtum des Getäuschten, der Vermögens- disposition und dem Vermögensschaden ist ein Kausalzusammenhang erforder- lich. Die Vermögensverfügung muss stets auf den Irrtum des Getäuschten zu- rückzuführen sei n. Überdi es ist zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensverfügung ein Motivationszusammenhang verlangt, d.h. der Betroffene muss infolge der Täuschung und seines Irrtums zur Vermögensverfügung moti- viert worden sein. Entsprechend müssen Getäuschter und Verfügender beim Be- trug identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter (vgl. z.B. Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 221 und S. 235; BSK StGB II-Arzt, a.a.O., Art. 146 N 129). D i e Irreführung muss sich sodann auf Tatsachen beziehen, wobei täuschungsrelevant gemäss dem soeben Dargelegten von vornherei n nur solche Falschangaben sei n können, die den Entscheid des Getäuschten über die vom Täter angeregte Vermögens- disposition überhaupt zu beeinflussen vermögen (Donatsch, a.a.O., S. 223). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe die ESTV mit dem Nachtrag zur Vereinbarung vom 4. November 2011 i nsofern ge- täuscht, als diese gestützt darauf irrtümlich davon ausgegangen sei, die Parteien hätten das Meldeverfahren anwenden wollen. Der Beschwerdegegner 1 habe vorgespiegelt, der Nachtrag sei von einem Konsens gedeckt, was bei der ESTV besagten Irrtum hervorgerufen und diese dazu veranlasst habe, dem Beschwer- deführer den Vorsteuerabzug nicht zu gewähren (Urk. 2 S. 9 Rz. 23 ff.). Das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG bezweckt die Vereinfachung in der Abwicklung von Unternehmensreorganisationen sowie das Vermeiden unnötiger Liquiditätsabflüsse und dient auch der Sicherung der MWST zugunsten des Staa- tes (Beusch, OFK-MWSTG, Zürich 2012, Art. 38 N 4 m.w.H. und N 25; vgl. auch Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuerge- setz, 3. Aufl., Bern 2012, N 1944 f.). Die Meldung des steuerbaren Umsatzes tritt anstelle der Steuerentrichtung durch den Leistungserbringer. Dessen Pflicht zur
Entri chtung der Steuer entfällt. Entsprechend steht dem Leistungsempfänger auch kein Vorsteuerabzugsrecht zu (Beusch, a.a.O., Art. 38 N 3; Camenzind/Ho- nauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N 1944). Bei Anwendung des Meldeverfah- rens ist dies auf den Veräusserungsbelegen zu vermerken (Art. 103 MWSTV). Es darf darin keine Steuer ausgewiesen werden (Art. 27 Abs. 1 MWSTG; MWST-Info 11, Meldeverfahren, gültig per 1. Januar 2010, Ziff. 4.2). In gewissen Fällen ist das Meldeverfahren freiwillig (vgl. Art. 38 Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 104 MWSTV). Si nd jedoch die Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1 MWSTG erfüllt, ist dieses obligatorisch (vgl. MWST-Info 11, a.a.O., Ziff. 1), und die ESTV wendet es von Amtes wegen an. Wurde das Meldeverfahren bei der steuerrechtlichen Abwicklung einer Vermögensübertragung zu Unrecht nicht angewendet und auf den Übertragungsbelegen die MWST ausgewiesen, so ist der Leistungsempfän- ger grundsätzli ch dennoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. zum obliga- torischen Meldeverfahren unter früherem Recht, BVGer A-5800/2012 vom 19. November 2013 Erw. 2.5.2; BVGer A-6642/2008 vom 8. November 2010 Erw. 3.3.1 f.; BVGer A-3579/2008 vom 17. Juli 2010 Erw. 3.4 f.; BVGer A- 1643/2006 vom 19. August 2008 Erw. 2.3.1 und 2.3.3, je m.w.H.). Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 im Lichte des Be- trugstatbestands ist entscheidend, dass die Anwendung des Meldeverfahrens im konkreten Fall der Parteidisposition entzogen war. Der Beschwerdeführer bestrei- tet nicht, dass die vereinbarte Übertragung des Mietverhältnisses über das Res- taurant unter di e gemäss Art. 38 Abs. 1 MWSTG zwingend im Meldeverfahren abzuwickelnden Fälle fiel (vgl. Urk. 2 S. 6). Wie der Beschwerdeführer zwar richtig ausführt (vgl. Urk. 2 S. 6 Rz. 12), entspricht Ziff. 5 der Vereinbarung vom 4. November 2011 nicht den mehrwertsteuerrechtlichen Vorgaben bezüglich der Anwendung des Meldeverfahrens, da darin auf die Steuer hingewiesen wird (vgl. Art. 27 Abs. 1 MWSTG). Auf die mehrwertsteuerrechtlichen Folgen eines unbe- rechtigten Steuerausweises im Rechnungsbeleg ist vorliegend aber nicht weiter ei nzugehen. Der Beschwerdeführer war jedenfalls auch gestützt auf die von ihm unterzeichnete Übertragungsvereinbarung vom 4. November 2011 infolge der zwingenden Anwendung des Meldeverfahrens grundsätzli ch ni cht zum Vorsteu- erabzug berechtigt. Nichts anderes geht auch aus den Ausführungen der ESTV i n
einem E-Mail an den Beschwerdeführer hervor (vgl. Urk. 3/7 [bzw. Urk. 12/2/6]). Dieser erklärt mit Bezug auf das genannte Schreiben, die ESTV wolle den Vor- steuerabzug erst gewähren, wenn der Beschwerdegegner 1 den MWST-Betrag tatsächlich bezahlt habe, macht jedoch nicht geltend, aufgrund der vermei ntli ch gewollten Anwendung des Meldeverfahrens keinen Vorsteuerabzug zu erhalten (Urk. 2 S. S. 7 f. Rz. 17). Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 also ei nen Kon- sens hinsichtlich der Anwendung des Meldeverfahrens vorzuspiegeln beabsichtigt hätte, fehlte es nach dem Gesagten jedenfalls an einer täuschungsrelevanten Falschangabe; ei ne entsprechende Irreführung der ESTV bliebe unter den gege- benen Umständen von vornherei n wi rkungslos. Der Beschwerdegegner 1 konnte mit besagtem Vorgehen folglich auch keine Kausalkette wie sie der Betrugstatbe- stand voraussetzt i n Gang setzen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hin- zuweisen, dass die Frage der Steuerüberwälzung unter di e Privatautonomie der Vertragsparteien fällt und die entsprechende Regelung resp. diesbezügliche Strei- tigkeiten vom Zi vi lri chter und ni cht von der ESTV im Rahmen der Steuerabrech- nungskontrolle zu beurteilen sind (Art. 6 Abs. 1 und 2 MWSTG). Im Weiteren haben die Parteien die Vermögensübertragung - mehrwertsteuer- rechtlich grundsätzlich korrekt - mittels dafür vorgesehenem und von beiden un- terzeichnetem 'Formular Nr. 764 zur Meldung nach Artikel 38 MWSTG' der ESTV angezeigt und insofern das Meldeverfahren angewendet. Da das Meldeverfahren obligatorisch war, musste das Formular eingereicht werden. Dafür zeichnete der Beschwerdegegner 1 als Veräusserer verantwortlich (vgl. MWST-Info 11, a.a.O., Ziff. 4 und 4.2). Ein Täuschendes Verhalten des Beschwerdegegners 1 gegen- über dem Beschwerdeführer beim Vertragsschluss oder i m Zusammenhang mi t der Unterzeichnung des Meldeformulars wird ni cht geltend gemacht. Gestützt auf die Akten ist auch kein solches ersichtli ch. Der Umstand allein, dass dem Be- schwerdeführer das Meldeverfahren nicht im Detail bekannt war, wie er in der Be- schwerdeschri ft ausführt (Urk. 2 S. 7 Rz. 14), lässt jedenfalls noch nicht auf eine mögliche Irreführung von Seiten des Beschwerdegegners 1 i m Si nne des Betrug- statbestands schliessen.
Hätte der Beschwerdegegner 1 im Übrigen keine Formularmeldung vorgenom- men, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den ur- sprünglichen Übertragungsbeleg insbesondere dann in den Genuss des Vorsteu- erabzugs gekommen wäre, wenn Ersterer den MWST-Betrag der ESTV auch tat- sächlich entri chtet hätte. Nach Art. 38 Abs. 5 MWSTG könnte die ESTV in diesem Fall nämlich selbst bei Feststellung des Fehlers das Meldeverfahren ni cht mehr nachträglich anordnen, da die Steuer bereist zugunsten des Staates sichergestellt wäre. Ausschlaggebend wäre also ebenfalls nicht der übereinstimmende Wille der Parteien, das Meldeverfahren nicht anzuwenden, sondern der Umstand, dass dem Staat kein Steuerausfall mehr droht. Nach dem Gesagten und gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage ist der Auffas- sung der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wonach seitens des Beschwerdegeg- ners 1 weder eine Betrugshandlung gegenüber der ESTV noch eine solche ge- genüber dem Beschwerdeführer auszumachen ist. Eine Bestrafung des Be- schwerdegegners 1 wegen Betrugs erschei nt somit klarerweise ausgeschlossen. 3.4 a) Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines ande- ren Nutzen verwendet. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Han- deln in unrechtmässiger Bereicherungsabsi cht. Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, namentli ch zu verwahren, zu verwalten oder gemäss den ausdrücklich genannten oder den stillschweigenden Instruktionen zu übergeben (BGE 133 IV 21, 27 Erw. 6.2; BGE 118 IV 239, 241 Erw. 2.a = Pra 84 [1995] Nr. 51; BGE 118 IV 32, 33 Erw. 2.a; vgl. auch D onatsch, a.a.O., S. 140 und BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 40, je m.w.H.). In den Fällen von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Letztere sind aller- dings dazu bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen, weshalb die Vermögenswerte für den Treuhänder wirtschaftlich fremd si nd. Er ist deshalb da- zu verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten.
Nur wo diese besondere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Täter in der geforderten vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der entsprechend der Tatbestandsvariante von Ziff. 1 Abs. 1 eine fremde bewegliche Sache empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat (BGE 133 IV 21, 28 Erw. 6.2; BGE 120 IV 117, 121 Erw. 2.e; vgl. auch BGE 124 IV 9, 10 f. Erw. 1.a). Damit bei der Übergabe von Bargeld resp. der Übertragung von Buchgeldern von der für das Anvertrautsein massgebenden Pflicht des Empfängers zur Werterhal- tung ausgegangen werden kann, ist erforderlich, dass dieser die Beträge als di- rekter oder indirekter Stellvertreter des Zahlenden oder des Inkasso entgegen ge- nommen hat. Demnach ist von vornherein nicht anvertraut, was jemand als Ent- gelt für eine auf eigene Rechnung erbrachte Leistung erhält, und zwar selbst dann ni cht, wenn di e Zahlung die Erfüllung von Drittansprüchen ermöglichen soll (BGE 118 IV 239, 241 f. Erw. 2.b = Pra 84 [1995] Nr. 51; Donatsch, a.a.O., S. 143 und 149; BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 49; Trechsel/Crameri, in Trech- sel/Pieth (Hrsg.), a.a.O., Art. 138 N 13; vgl. sodann BGE 133 IV 21, 29 f. Erw. 7.1 und 7.2). b) Gemäss der Vereinbarung vom 4. November 2011 schuldet der Beschwer- deführer dem Beschwerdegegner 1 den Pauschalbetrag von insgesamt Fr. 200'000.– als Entgelt für die Übertragung des Restaurants (Urk. 3/2). Es han- delt sich um einen synallagmatischen Vertrag. Überweist der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 den genannten Pauschalbetrag, erfüllt er demnach seine vertragliche Pfli cht diesem gegenüber und hat sei nersei ts ei nen Anspruch auf die genannte Gegenleistung. Entsprechend nimmt der Beschwerdegegner 1 das Geld für sich selber ein und handelt dabei auch in Bezug auf die Entgegen- nahme des mi tenthaltenen MWST-Betrags weder als Zahlungs- noch Inkassoge- hi lfe. Die ESTV ist in diesem Zusammenhang denn auch nicht Gläubigerin des Beschwerdeführers, und der Beschwerdegegner 1 ist allein gegenüber der öffent- li chen Hand zur Steuerentri chtung verpfli chtet. Demnach scheidet - unter Berück- si chti gung der zuvor dargelegten und soweit einhelligen Lehre und Rechtspre- chung - die im Pauschalbetrag von Fr. 200'000.– enthaltene MWST als 'Objekt' einer Veruntreuung aus. Die allenfalls vom Beschwerdeführer gehegte Erwartung, der Beschwerdegegner 1 werde i n Erfüllung sei ner Steuerpfli cht 8 % der ei nge-
nommenen Summe der ESTV abliefern, vermag daran nichts zu ändern. Er hat den Betrag von insgesamt Fr. 200'000.– i m Rahmen der Vertragserfüllung geleis- tet, um seinerseits in den Genuss der Gegenleistung, nämlich die Übertragung des Restaurants, zu kommen. Ob dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation ein Anspruch auf Erstattung des MWST-Betrags gegenüber dem Beschwerdegegner 1 zusteht, betrifft die rein zivilrechtliche Frage der Steu- erüberwälzung. Angesichts dieser klaren Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass die Staats- anwaltschaft auch i nsofern von offensichtlicher Straflosigkeit ausging und eine Untersuchung wegen Veruntreuung mangels anvertrautem Vermögenswert im Si nne von Art. 138 Ziff. 1 StGB ni cht an Hand nahm. 4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eröffnung ei ner Strafuntersuchung gestützt auf die gegen- wärtige Aktenlage zu Recht vernei nte. Demnach sind die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang erüb- rigt sich eine Auseinandersetzung mit den Anträgen Zi ff. 3 und 4. IV. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Kaution - vorbe- hältli ch allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 StPO). Dem Be- schwerdegegner 1 steht mangels Aufwand keine Entschädigung zu.
Es wird beschlossen:
Züri ch, 22. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Zuberbühler Elsässer