Complaint against refusal to open criminal proceedings dismissed

UE140149Obergericht24.03.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court dismissed the complainant's challenge to a prosecutor's refusal to open proceedings arising from a letter allegedly containing insult and threats. It held that the complainant was not entitled to free legal aid because he had not joined the criminal case as a civil claimant and had not asserted civil claims. On the merits, the court found that the letter, addressed only to the complainant, did not objectively constitute defamation, insult, or a punishable threat. The complainant was ordered to pay reduced court costs of CHF 300, and the first respondent received no compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 136 Abs. 1 StPO; unentgeltliche Rechtspflege setzt für die Privatklägerschaft neben fehlenden Mitteln eine nicht aussichtslose Zivilklage und die Konstituierung als Zivilklägerin voraus. Die bloss als Strafklägerin auftretende geschädigte Person fällt ausser Betracht (E. 3a). Art. 319 Abs. 1 StPO; eine Nichtanhandnahme bzw. Einstellung ist zulässig, wenn sich kein hinreichender Tatverdacht oder kein Straftatbestand ergibt. Bei Ehrverletzungsdelikten ist zu prüfen, ob eine Äusserung objektiv eine herabsetzende Wertung des Adressaten enthält; blosse Mitteilung der subjektiven Wirkung eines Verhaltens genügt nicht. Art. 173 und 174 StGB scheiden aus, wenn die Äusserung nur an den angeblich Verletzten gerichtet ist; Art. 177 StGB verlangt eine Kundgabe von Verachtung, und eine Drohung setzt eine gewisse Schwere sowie die Erzeugung von Angst und Schrecken voraus (E. 3b).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE140149-O/U/PRI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiber D r. A. Brüschwei ler

Beschluss vom 24. März 2015

i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

  1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2014, DAST1/2014/3389

Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nachdem der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Zürich mündlich Strafan- zeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen eines Ehrverletzungsdelikts erstat- tet hatte, nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ei ne Untersuchung mi t Ver- fügung vom 27. Mai 2014 nicht an Hand (Urk. 5). Gegen diese Nichtanhandnah- meverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2014 i nnert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2). Nach- dem ihm mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2014 eine zehntägige Nachfrist an- gesetzt worden war, um ein mit seiner Originalunterschrift versehenes Exemplar seiner Beschwerdeschrift nachzureichen, und ihm aufgegeben worden war, eine Prozesskaution von Fr. 2'000.- zu leisten (Urk. 6), übermittelte er mit Eingabe vom 13. Juni 2014 ein unterschriebenes Exemplar und führte aus, er habe kein Geld, um Fr. 2'000.- zu bezahlen (Urk. 7 und 8), was sinngemäss als ei n Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege qualifiziert werden kann. Aus organisatorischen Gründen (Ferien) ergeht dieser Entscheid in anderer als der in der Verfügung vom 10. Juni 2014 bekannt gegebenen Besetzung.

II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Ni chtanhandna hme- verfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesent- lichen damit, das Schreiben des Beschwerdegegners 1, auf welches der Be- schwerdeführer seine Vorwürfe der Beschi mpfung und D rohung stütze, datiere vom 9. September 2011. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der dreimonati- gen Antragsfrist keinen entsprechenden Strafantrag gestellt, weshalb diese Pro- zessvoraussetzung nicht gegeben sei (Urk. 5 S. 1).

  1. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er habe am 13. September 2011 bei der Kantonspolizei Zürich mündlich Strafantrag gestellt, doch der Polizeibeamte habe ihm nach einem Telefonge- spräch mit dem Beschwerdegegner 1 entgegnet, dieser habe "das nicht so ge- meint", und seinen Strafantrag nicht schriftlich festgehalten (Urk. 2 S. 1 f.).

  2. Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privat- klägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die un- entgeltliche Rechtspflege, wenn (a) die Privatklägerschaft nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und (b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege wird der Privatklägerschaft erst nach entspre- chender Konstituierung im Sinne von Art. 118 StPO und zwar allein für die als Zi- vilklägerin auftretende Privatklägerschaft gewährt, die im Strafverfahren Zivilan- sprüche nach Art. 122 ff. StPO anmelden will. Für die nur als Strafklägerin auftre- tende geschädigte Person kommt sie nicht in Frage, was nicht ausschliesst, dass der für den Zivilpunkt bestellte Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig wird (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 136 N 2). Da der Beschwerdeführer nicht erklärt hat, sich am Strafverfahren als Zivilkläger zu beteiligen, und auch keine entsprechenden Zivilansprüche angemeldet hat, kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in Frage, weshalb sei n Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Im Übrigen ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen, dass eine Zivilklage als aussichtslos zu bezeichnen wäre, womit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch gemäss Art. 136 Abs. 1 lit b StPO ausgeschlossen wäre. b) Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks

steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mi ttlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendi gung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn si ch ei n Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen i st, über Recht und Unrecht zu ri chten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2013, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zü- rich 2014, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner 1 mit seinem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 9. September 2011 einen Ehrverlet-

zungstatbestand erfüllt hat. Der Abschnitt, auf welchen sich der Beschwerdeführer bezieht, lautet folgendermassen (Urk. 3/5): "Sie [d.h. der Beschwerdeführer] haben mich [d.h. den Beschwerdegeg- ner 1] heute am Telefon beschimpft und bedroht. Das akzeptiere ich nicht. Deshalb fordere ich Sie auf, mich nicht mehr zu kontaktieren." D i e Erfüllung von Art. 173 und 174 StGB scheidet im vorliegenden Fall nur schon aus dem Grunde aus, weil sich der Brief des Beschwerdegegners 1 vom 9. Sep- tember 2011 einzig an den angeblich Verletzten (d.h. an den Beschwerdeführer) richtet. Nach Art. 177 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise [als durch üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB oder durch Verleumdung in Sinne von Art. 174 StGB] durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Zur Erfüllung des Tatbestandes der Beschimpfung ist objektiv erforderlich, dass der Täter seine Verachtung des Betroffenen kundtut (BGE 73 IV 191). Das negative Urteil muss den sittlich-menschlichen Wert des Angegriffenen betreffen (BGE 131 IV 157, 132 IV 115). Indem der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer vorhielt, ihn am Telefon beschimpft und bedroht zu haben, hat er ni cht sei ne Verachtung für i hn kundge- tan. Vielmehr gab er seinem Adressaten zu verstehen, wie dessen Ausdruckswei- se am Telefon auf ihn gewirkt hatte. Zwar ist der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ein Vergehen. Doch entspricht bei Weitem nicht alles, was umgangssprachlich als "beschimpfen" bezeichnet wird (z.B. anbrüllen, duzen, ironische Mitleidsbekundung etc.) einer "Beschimpfung" im Sinne des Strafrechts. Eine solche wurde dem Beschwerdeführer im fraglichen Brief nicht ansatzweise vorgeworfen. Der Tatbestand der Drohung setzt eine gewisse Schwere voraus und muss den Adressaten in Angst und Schrecken versetzen. Entsprechende Vorwürfe sind dem fraglichen Brief ebenfalls nicht zu entnehmen. Ehrverletzend ist der Brief des Beschwerdegegners bei objektiver Betrachtung klarerweise nicht.

Angesichts dieser Sachlage hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Dies führt zur Abweisung der Be- schwerde.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss si nd die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts seiner fi nanzi ellen Ver- hältni sse ist die Gerichtsgebühr auf einen stark reduzierten Betrag von Fr. 300.- festzusetzen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessent- schädi gung zuzuspreche n.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtli chen Abtei lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Züri ch, 24. März 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

D r. i ur. A. Brüschwei ler

Schlagwörter

non-entryinsultthreatdefamationfree legal aidprivate complainantcivil claimscourt costscomplaint proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant qualifies for free legal aid as a private complainant

Extrahierter Entscheid

He was not entitled to free legal aid because he had not joined the proceedings as a civil claimant and had not asserted civil claims.

Extrahierte Begründung

Art. 136 StPO requires both lack of means and a non-frivolous civil claim for a private complainant seeking to enforce civil claims; a merely criminal complainant is not covered.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to open criminal proceedings for insult, defamation, and threats was lawful

Extrahierter Entscheid

The refusal to open proceedings was upheld because the letter was directed only to the alleged victim and did not objectively contain insult, defamation, or a punishable threat.

Extrahierte Begründung

The court found that Art. 173 and 174 StGB were excluded since the communication was only addressed to the complainant. For Art. 177 StGB, the wording did not express contempt for the person but merely complained about how the complainant had spoken on the phone; no serious threat likely to cause fear and alarm was shown. Thus no criminal offense was clearly made out.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the complaint proceedings

Extrahierter Entscheid

The complainant had to bear the costs; the fee was reduced to CHF 300.

Extrahierte Begründung

Costs follow the event under Art. 428 Abs. 1 StPO, and the court reduced the fee in light of the complainant's financial circumstances.

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