Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140103-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 6. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic . iur. X._____
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. März 2014, C-2/2011/3032
Erwägungen: I. 1. Am 24. März 2011 stürzte A., selbständig erwerbender Bauhandwer- ker (Gipser), in der Liegenschaft ...strasse ... i n ... ... [Ort] durch ei ne Öff- nung im Boden vom vierten in den dritten Stock und zog sich dabei Verlet- zungen (Fraktur am rechten Fuss, Wirbelbruch im Lendenbereich) zu. Bei der besagten Liegenschaft handelt es sich um eine mehrstöckige private Gewerbeliegenschaft. Wenige Tage vor dem Sturz von A. wurde eine interne, das dritte und vierte Stockwerk verbindende Wendeltreppe entfernt. Dort, wo die Treppe gewesen war, befand sich im Boden des vierten Stock- werks eine ungesicherte quadratische Öffnung von circa zwei auf zwei Me- ter. Der Raum war verschlossen und ni cht öffentli ch zugängli ch. Grund des Abbaus der Wendeltreppe war ein Mieterwechsel per 31. März 2011. Die Mieterschaft, welche die Räume bis dahin gemietet hatte, hatte eine interne Verbindungstreppe zwischen dem dritten und vierten Stockwerk und ver- schiedene Zwischenwände einbauen lassen. Beim Auszug aus der Liegen- schaft musste der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden. A._____ war von der Mieterschaft damit beauftragt worden, die Zwischen- wände abzubrechen. Zu diesem Zweck begab er sich in Begleitung einer Frau B._____ in den vierten Stock der Liegenschaft. Frau B._____ schloss den Raum auf, ging mit A._____ hinein und wies diesen darauf hin, dass es ein Loch im Boden gebe, da die Treppe entfernt worden sei. Laut seinen Aussagen hatte A._____ während der Besichtigung des vierten Stockwerks seine Konzentration zeitweilen auf eine Kabelschiene an der Decke des Raumes gerichtet. Durch einen Fehltritt ereignete sich dabei der Unfall. 2. Mit Verfügung vom 28. März 2014 (Urk. 3/1) stellte die Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat das Strafuntersuchungsverfahren ein mit der Begründung, dass aufgrund der Ermittlungen und Befragungen von grobem Selbstver- schulden des Geschädigten auszugehen sei.
dritten Stock gehen wollen. Daraufhi n habe er nochmals in den vierten Stock gehen wollen, um sich die dortigen Wände nochmals anzusehen. Der Be- schwerdeführer habe die Wand neben dem Loch angeschaut, die er entfer- nen sollte. Dabei habe er einen Schritt ins Leere gemacht. Sie, Frau B., habe vorher noch gerufen, "Achtung, das Loch". Dann sei der Be- schwerdeführer hi nuntergestützt (Urk. 3/1 S. 2). Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe sich zusammen mit Frau B. in die Räume der Liegenschaft begeben, um zu schauen, welche Abbrucharbeiten er erledigen müsse. Frau B._____ habe im vierten Stock auf das Loch gezeigt und gesagt, dass dort eine Treppe abgebaut worden sei. Er habe nur kurz die Wände angeschaut, die er habe demontieren müs- sen. Dabei habe er auch nur kurz auf das Loch geschaut. Dann seien sie in den dritten Stock gegangen, wo es ebenfalls Wände gegeben habe, die er habe demontieren müssen. Anschliessend seien sie nochmals in den vierten Stock gegangen, um zu sehen, was zu tun sei. Dabei habe er an der Decke eine Kabelführungsschiene entdeckt, welche direkt durch eine Wand geführt habe, die er hätte demontieren müssen. Er sei näher zu dieser Wand hinge- treten, wobei er den Blick wegen der Kabelschiene nach oben zur Decke ge- richtet gehabt habe. Er sei nur auf diese Kabelschiene konzentriert gewesen und habe ni cht mehr auf den Boden und das Loch geachtet. Wenn man zur Decke hinaufschaue, sehe man den Boden nicht. Als er mit Frau B._____ zu Beginn der Begehung an diesem Loch vorbeigegangen sei, habe er dem Loch keine Beachtung geschenkt, da er mit dem Treppenabbau und diesem Loch nichts zu tun gehabt habe (Urk. 3/1 S. 2-3). Aufgrund dieser Aussagen schloss die Staatsanwaltschaft auf grobes Selbstverschulden des Beschwerdeführers. 2.2 Der Beschwerdeführer seinerseits bestritt das ihm zur Last gelegte Selbst- verschulden. Er liess vorbringen, die Verantwortlichen hätten die zwingen- den Vorschriften der BauAV sowie der VUV zur Sicherung von Bodenöff- nungen ni cht beachtet. Die Bodenöffnung hätte gesichert werden müssen. Ohne Sicherung hätte die Begehung der Räumlichkeiten gar ni cht stattfin-
den dürfen. Das blosse Abschliessen des vierten Obergeschosses sei keine genügende Sicherungsmassnahme gewesen, wie der Unfall gezeigt habe (Urk. 2 S. 4). Auch nach dem allgemeinen Gefahrensatz als subsidiärer Rechtsquelle hätte die Bodenöffnung gesichert werden müssen, da der Un- fall nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar gewesen sei und durch eine Absperrung hätte vermieden werden können (Urk. 2 S. 4 f.). Nach BGE 95 II 93 seien Absperrungen gerade deshalb vorgeschrieben, weil es immer wieder vorkomme, dass die Aufmerksamkeit unter dem Einfluss der Arbeit nachlasse und oftmals nicht ausreiche, um den Arbeitenden vor einem Sturz zu bewahren (Urk. 2 S. 6). Selbst wenn den Beschwerdeführer ein Selbst- verschulden treffen würde, so würde es den Kausalzusammenhang zwi- schen der fehlenden Si cherung der Bodenöffnung und dem Unfall ni cht un- terbrechen (Urk. 2 S. 8). Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die für den Unfall verantwortlichen Personen zu ermitteln (Urk. 2 S. 5 ff. und S. 9 ff.). Sei ne Beweisanträge habe die Staatsanwaltschaft abgelehnt (Urk. 2 S. 9). Insgesamt sei der Sachverhalt unzureichend festgestellt und der Unter- suchungsgrundsatz dadurch verletzt worden (Urk. 2 S. 9 f.). Die Verantwor- tung für den Unfall würden mehrere Personen gleichzeitig tragen (Urk. 2 S. 11). Die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers als grobes Selbstverschulden halte rechtli ch ni cht stand (Urk. 2 S. 10). 3. Nach Art. 319 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kei n Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Bei der Frage, ob ein Un- tersuchungsverfahren eingestellt werden kann, gilt im schweizerischen Straf- prozessrecht der Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" ("in dubio pro duriore"). Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straf- losigkeit verfügt werden. Bei zweifelhafter Rechts- bzw. Beweislage hat nicht di e Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beur- teilung zuständige Gericht (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_707/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.1; 6B_699/2014 vom 27.
November 2014 E. 2.1; Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschluss UE140209 vom 5. November 2014 E. III/1.1). 4. 4.1 Nach Art. 125 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässige Körperverletzung kann durch pflichtwidrige Untätigkeit begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung ei nes straf- rechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund sei- ner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentli ch durch di e Schaffung ei- ner Gefahr (Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB). 4.2 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung ge- mäss Art. 125 StGB setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Ver- letzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Hand- lungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2). Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbei zuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 138 IV 124 [nicht publ.] E. 4.3; 135 IV 56 E. 2.1). D i e Adäquanz i st nur zu vernei- nen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstrukti onsfeh- ler, als Mi tursache hi nzutreten, mi t denen schlechthi n ni cht gerechnet wer- den musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mit-
verursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, genügt die Voraussehbarkeit des Erfolgs aber ni cht, son- dern es wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bilde- te (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschrif- ten. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz ge- stützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.2.1; 6B_345/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 2.2; Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschluss UE120024 vom 5. Dezem- ber 2013 E. II/6.1). 4.3 Art. 125 StGB geht Art. 229 StGB (Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde) vor, wenn ausser der verletzten Person keine weiteren Men- schen gefährdet waren (BGE 109 IV 125 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_566/2011 vom 13. März 2012 E. 2.3.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erlitt anlässlich einer Begehung der Liegenschaft an der ...strasse ... i n ... ... [Ort] durch den ei ngangs erwähnten Sturz durch die Bodenöffnung im vierten Stockwerk ei ne Fraktur am rechten Fuss und einen Wirbelbruch im Lendenbereich (Urk. 11/1 S. 2). Es stellt sich vorlie- gend die Frage, ob der Sturz auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der für die
Räume resp. die Bodenöffnung verantwortlichen Personen zurückgeführt werden könnte. 5.2 Zur Festlegung des Sorgfaltsmassstabes bei der Sicherung der Bodenöff- nung i m vi erten Stockwerk kann die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) herangezogen werden. Neben dieser Verordnung enthält auch die Verord- nung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) Sicherheitsvorschriften (vgl. Art. 1 Abs. 2 BauAV). Art. 8 BauAV betrifft allgemeine Anforderungen an Arbeitsplätze und Ver- kehrswege. Zur Gewährlei stung ei nes hi nrei chenden Schutzes sind Ab- sturzsi cherungen i m Si nn von Art. 15-19 BauAV anzubringen (Art. 8 Abs. 2 li t. a BauAV). Bei ni cht durchbruchsi cheren Flächen, Bautei len und Abde- ckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden (Art. 8 Abs. 2 lit. b BauAV). Bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m ist ein Seitenschutz zu verwenden (Art. 15 Abs. 1 BauAV). D er Sei tenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (Art. 16 Abs. 1 BauAV). An Stelle von Geländer- und Zwi schenholm können Rahmen oder Gitter verwendet werden, die den gleichen Schutz bieten (Art. 16 Abs. 5 BauAV). Im Gebäudeinnern sind bei Böden Niveauunterschiede von mehr als 50 cm mit einem Geländerholm abzuschranken (Art. 17 Abs. 1 BauAV). Bodenöffnungen, i n di e man hi nei ntreten kann, si nd mi t ei nem Sei tenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Ab- deckung zu versehen (Art. 17 Abs. 2 BauAV). Art. 21 Abs. 1 VUV bestimmt ebenfalls, dass Bodenöffnungen gegen den Absturz von Personen durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern sind. 5.3 Einem Ergänzungsbericht des Amtes für Baubewilligungen der Stadt Zürich vom 16. August 2011 (Urk. 11/4) ist zu entnehmen, dass die Bodenöffnung im vierten Stockwerk weder mit einem Seitenschutz noch mit einer Boden- abdeckung gesichert gewesen war. Die Fallhöhe betrug 3.47 m (Urk. 11/1 S.
5). Nach dem Abbruch der Wendeltreppe zwischen dem dritten und vierten Stockwerk hätten die Bodenleger die Bodenbeläge entfernt. Mangels Ab- sturzsicherung hätten die Arbeiten laut Beri cht bereits in diesem Zeitpunkt eingestellt werden müssen. Es liegen somit deutliche Hinweise vor, dass der Unfall auf eine Sorgfalts- pflichtverletzung zurückgeht, da die für die Räumlichkeiten resp. die Boden- öffnung im vierten Stockwerk verantwortlichen Personen es entgegen den oben zitierten Vorschriften der BauAV und der VUV unterliessen, eine Ab- sturzsi cherung anzubri ngen. D urch das Anbri ngen eines Geländers oder ei- ner Abdeckung nach Massgabe der BauAV hätte der Unfall mutmasslich verhindert werden können. Allein der Umstand, dass die Bodenöffnung durch das Abschliessen des Raumes im vierten Stockwerk gesichert gewe- sen sein soll (vgl. Urk. 11/1, Aussage B._____ [S. 8] und Aussage C._____ [S. 9]), vermag den Verdacht einer sorgfaltswidrigen Unterlassung ni cht zu beheben. Mit dem Aufschliessen der Türe durch Frau B._____ zwecks Be- gehung des Raumes fiel diese Sicherheitsmassnahme gegenüber dem Be- schwerdeführer eben gerade dahin. Ob und wie weit den Beschwerdeführer ein Selbstverschulden trifft, ist weit- gehend Ermessensfrage. Die Beurteilung von Ermessensfragen i st ni cht Sa- che der Strafuntersuchungsbehörde, sondern des Sachgerichts (vgl. ZR 113/2014 Nr. 11 E. 5.3 in fine und E. II/3 hiervor). Dabei ist zu berücksichti- gen, dass Sinn und Zweck der Schutzvorschriften der BauAV gerade darin liegen, Arbeitsunfälle durch versehentliches Verhalten (Konzentrationsman- gel) zu verhi ndern (vgl. i nsb. den Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 lit. b BauAV; fer- ner BGE 95 II 93 E. 5 in fine). Eine Unterbrechung des adäquaten Kausal- verlaufs durch grobes Selbstverschulden dürfte daher nur in aussergewöhn- li chen Fällen bejaht werden. Ein Ausnahmefall dieser Art - der Beschwerde- führer trat versehentlich in das ungesi cherte Bodenloch - schei nt nach dem derzeitigen Verfahrensstand jedenfalls ni cht offensi chtli ch gegeben zu sein. Die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens betreffend fahrlässi- ge Körperverletzung erwei st si ch demnach als begründet.
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter gleichzeitiger Rücksen- dung der beigezogenen Akten (Urk. 11) (gegen Empfangsbestätigung); − di e SVA Züri ch, zuhanden von Frau D._____ (per A-Post); − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge- schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 6. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. C. Schoder