Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140092-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber lic. i ur. S. Bucher
Beschluss vom 29. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. März 2014, D-2/2012/8137
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer A._____ Strafanzeige und Strafantrag gegen B._____ (Beschwerdegegner 1) betreffend Ehrverletzung/Üble Nachrede stellen (Urk. 11/3). Zugetragen habe sich dies am Donnerstag, 14. September 2012, im Rahmen eines Gesprächs mit C., Ab- teilungsleiterin ... (Ressort Jugendarbeit) der Gemeinde D., indem B._____ ausgeführt habe, es sei am ehemaligen Arbeitsort des Beschwerdeführers i n E._____ zwischen diesem und einer Mitarbeiterin in Ausbildung zu einem Vorfall gekommen, bei dem es um das Thema „Nähe/Distanz“ gegangen sei. Dabei sei anzunehmen, dass es sich um strafrechtlich relevante Vorwürfe gehandelt habe. In der Folge sei ein internes Verfahren in der Gemeinde E._____ eröffnet worden, was zur Trennung von A._____ geführt habe. Bereits zu einem nicht bestimmba- ren Zeitpunkt davor habe B._____ gegenüber dem Team Jugendarbeit in D., welches ihn um eine Supervision angefragt hatte, zumindest erwähnt, dass er von einem Vorfall in der Gemeinde E. wisse, in welchen der seit 1. September 2012 in D._____ als Jugendbeauftragter und Leiter des Teams Ju- gendarbeit tätige A._____ involviert gewesen sei. 2. Mit Verfügung vom 17. März 2014 wurde das in der Folge eingeleitete Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eingestellt (Urk. 3 = Urk. 11/17). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2014 innert Frist (vgl. Urk. 11/19) beim hiesigen Gericht Beschwerde mit dem Antrag, der Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und es sei diese anzuweisen, das Strafverfah- ren gegen den Beschuldigten B._____ weiterzuführen, die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisergänzungen vorzunehmen und das Verfahren mit Strafbefehl oder Anklageerhebung abzuschliessen (Urk. 2 S. 2). 3. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer ei ne Fri st von zehn Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen
Fr. 1'500.-- zu leisten (Urk. 5). Diese ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 6). Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2014 wurde dem Beschwerde- gegner 1 Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerde und der Staats- anwaltschaft Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 8). Letztere beantragte mit Eingabe vom 27. Mai 2014 unter Hinweis auf die Begründung in der Einstellungsverfügung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Das Verfahren er- weist sich damit als spruchreif.
II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO). 2. Zur Begründung der Einstellung der Untersuchung bringt die Staatsan- waltschaft vor, das fragliche Gespräch zwischen B._____ und C._____ vom 14. September 2012 sei lediglich zwischen diesen beiden Personen geführt und als vertraulich taxiert worden. B._____ sei dabei in seiner Funktion als möglicher zukünftiger Supervisor des Teams Jugendarbeit, bestehend aus F., G., H._____ und I., aufgetreten, welches A. nach dessen Ar- beitsantritt bei der Gemeinde D._____ unterstellt worden war. Einer mit der An- zeige eingereichten mehrseitigen Aktennoti z von C._____ könne zudem entnom- men werden, dass B._____ seine Äusserungen offensichtlich sehr bedacht und bewusst vorsichtig formuliert habe, so u.a. mit der Wortwahl „Thema ‚Nä- he/Distanz‘ zu einer Mitarbeiterin“, mithin nicht in böser Absicht gehandelt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es B._____ um die mögliche Befan- genheit seiner Person mit einhergehender Ablehnung des Supervisionsauftrages für das besagte Team und einer dafür notwendigen Erklärung gegangen sei. Zu- mindest lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass er den Ruf von A._____, ein ehr- barer Mensch zu sein, bewusst und gewollt mi t unwahren Äusserungen verletzt habe. Somit habe sich der Anfangsverdacht nicht derart erhärtet, dass sich eine Ausdehnung des Verfahrens bzw. eine Anklage rechtfertige (Urk. 3 S. 2).
brechen oder Vergehen von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB vorsieht (vgl. § 148 GOG; Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO), ist demnach nicht Vorraussetzung für das Führen der Strafuntersuchung gegen B.. 5. 5.1. Laut Staatsanwaltschaft hat sich der Anfangsverdacht gegen B. nicht derart erhärtet, dass sich eine Ausdehnung des Verfahrens bzw. eine An- klage rechtfertigen würde (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Ei ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhe- bung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weite- ren hat ei ne Ei nstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen (lit. b und lit. c). Si nn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor An- klagen zu schützen, di e mi t ei ni ger Si cherhei t zu Frei sprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft ni cht dazu berufen i st, über Recht und Unrecht zu ri ch- ten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu ei ner Ein- stellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 E. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30.4.2011 E. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechts- anwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Pro-
zesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrschei nli cher erschei nt als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11.4.2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: S CHMID, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, N 1247 ff.; S CHMID, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; LANDSHUT, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich-Basel-Genf 2014, Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 5.2. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich, auf Antrag, strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter- verbreitet. Tut er dies wider besseres Wissen, macht er sich, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar. Die Ehre ist im Sinne eines "Anspruchs einer Person auf Geltung" zu verste- hen. Das Bundesgericht beschränkt den strafrechtlichen Schutz bezüglich der Eh- re auf den menschlich-si ttli chen Berei ch, nämli ch auf das Gefühl und den Ruf ei- nes Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein; dies bedeutet, sich so zu beneh- men, wie sich nach allgemeinen Anschauungen ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (D ONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzel- nen, 10. Aufl., Zürich-Basel-Genf 2013, S. 372, mit Hinweisen). Neben den Schimpfworten, die unzweifelhaft als Angriff auf die Ehre verwendet und verstan- den werden, ist grundsätzlich der Vorwurf strafbaren Verhaltens ehrverletzend. Massgeblich ist jeweils der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Leser oder Hörer nach den Umständen bei- legen musste, wobei es nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen an- kommt, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang eines Textes (T RECH- SEL /LIEBER, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Vor Art. 173 N 4 und 11, mit Hinweisen).
5.3. Laut seinen Aussagen hat B._____ gegenüber C._____ den Hinweis gemacht, dass bezüglich des Beschwerdeführers in der Gemeinde E._____ ei n Problem im Bereich Nähe/Distanz bestanden habe. C._____ habe i hn daraufhi n wohl gefragt, ob sich der Beschwerdeführer strafrechtlich relevant verhalten habe (Urk. 11/8 S. 8). Gemäss B._____ war Grund für di esen Hi nwei s di e Anschuldi- gung ei ner von i hm an der Hochschule für ... i n K._____ betreuten Studentin, wo- nach der Beschwerdeführer sie als Jugendbeauftragter und Praxisausbildner in E._____ sexuell belästigt habe (Urk. 11/8 S. 3, S. 5 und S. 7). Er habe vorsorgen wollen – so B._____ –, dass sich in D., wo der Beschwerdeführer nunmehr i n glei cher Funkti on wi e i n E. tätig war, kein solcher Vorfall ereigne (Urk. 11/8 S. 4 und S. 8). C._____ bestätigte, B._____ um Präzisierung gebeten zu haben, was er un- ter dem Thema "Nähe/Distanz zu einer Mitarbeiterin in Ausbildung" verstehe. Auf i hr Nachfragen habe Herr B._____ gesagt, dass es sich um etwas strafrechtlich Relevantes gehandelt habe (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 23. August 2013, Urk. 11/10 S. 3, und die von ihr verfasste vertrauliche Aktennotiz vom 12. Oktober 2012 betreffend die Chronologie der Ereignisse im Zusammenhang mit der ge- nannten Anschuldi gung, Urk. 11/4 S. 1). B._____ scheint seine Worte also mit Bedacht gewählt zu haben. Seiner genannten Absicht entsprechend musste dem Wortlaut aber dennoch zu entnehmen sein, dass es sich um eine ernstli che Ver- fehlung des Beschwerdeführers handelte. C._____ dachte offenbar denn auch an ein strafbares Handeln und wurde in ihrer Ansicht von B._____ bestätigt. Somit hat dieser durchaus den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe sich einer Straftat schuldig gemacht. Dieses Verhalten ist wie dargelegt grundsätzlich ge- eignet, die Ehre einer Person in strafrechtlich relevanter Weise zu verletzen. 6. 6.1. Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht wegen übler Nach- rede strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbrei- tete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthaf- te Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). Der Beschuldigte wird zu diesem Entlastungsbeweis nicht zugelassen und ist strafbar
für Äusserungen, die er ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorbringt, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die beiden Voraussetzungen müssen kumula- ti v vorliegen, damit jemand vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen werden kann (Urteil 6B_126/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.2.2). Der Gutglaubensbeweis ist er- bracht, wenn der Täter die nach den konkreten Umständen und seinen persönli- chen Verhältni ssen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit sei- ner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Gute Treue allein, sprich an die Richtigkeit seiner Äusserungen zu glauben, genügt mit anderen Worten nicht. Zusätzlich muss der Beschuldigte nachweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen für wahr zu halten (BGE 124 IV 149 E. 3b = Pra 87 (1998) Nr. 141; BGE 116 IV 205 E. 3; Urteil 6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1). 6.2. Dies zu beurteilen lässt das eingestellte Strafverfahren ni cht zu. Was genau zwischen dem Beschwerdeführer und der auszubildenden Mitarbeiterin vorgefallen ist und in welcher Beziehung diese beiden Personen zueinander stan- den, liegt im Dunkeln. Beide wurden bis anhin nicht befragt, und weder das E-Mail der Studentin, mit dem diese laut B._____ ihn über die Vorfälle informierte, noch die Aktennotiz über das diesbezüglich geführte anschliessende Telefongespräch befinden sich bei den Akten (s. dazu Urk. 11/8 S. 4). Gemäss der Aktennotiz von C._____ vom 12. Oktober 2012 steht dagegen fest, dass L., stv. Gemein- deschreiber von E., den Beschwerdeführer jederzeit wieder anstellen wür- de. Aufgrund der Gefahr eines Reputationsschadens für den Beschwerdeführer und die Gemeinde E._____ sei auf eine Administrativuntersuc hung verzi chtet und auf Wunsch des Beschwerdeführers das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. Es hätten aber begründete Zweifel an den Aussagen der die Vorwürfe erhebenden, ca. 40-jährigen Studenti n bestanden (Urk. 11/4 S. 2). Ebenfalls konnte der vom Team Jugendarbeit beigezogene Ombudsmann der Gemeinde D._____ ni chts Verdächtiges feststellen. Er gab die Empfehlung ab, am Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer festzuhalte n (a.a.O., S. 4, S. 7, S. 9, S. 11). B._____ verneinte selber, darüber Kenntnis erhalten zu haben, dass die Gemeinde E._____ die Vorwürfe als wahr festgestellt hätte und der Beschwerdeführer deswegen sankti-
oniert worden wäre. Seiner Ansicht nach hat er davon ausgehen dürfen, dass an den Vorwürfen etwas dran ist, da A._____ nicht mehr in der Gemeinde E._____ tätig war und selbst nicht gegen die Studentin vorging (Urk. 11/8 S. 5 und S. 8). Ob das allerdings genügt, jemanden einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, und Grund dafür bestand, dies gegenüber dem Arbeitgeber trotz allfällig ein- schnei dender Konsequenzen zu tun, i st zumindest fraglich und lässt sich beim derzeitigen Aktenstand nicht definitiv beurteilen. Unklar ist überdies, wie sich B._____ gegenüber dem (noch nicht einver- nommenen) Team Jugendarbeit D._____ äusserte. Auch dies bildet Gegenstand der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Ehrverletzung (vgl. Urk. 11/3 S. 4 und S. 7) und ist für die Beurteilung des Verhaltens von B._____ von Bedeu- tung. Für den Beschwerdeführer liegen angesichts der ablehnenden Haltung des Teams gegenüber seiner Person ehrverletzende Äusserungen auf der Hand (Urk. 2 S. 4). Laut B._____ hat er dem Team nach dessen Supervisionsanfrage einzig gesagt, er würde wegen des Beschwerdeführers in einen ethischen Konflikt gera- ten. Er habe den Grund aber nicht preisgegeben, sondern sie hätten si ch darauf geeinigt, dass er C._____ als Vorgesetzte des Beschwerdeführers informieren würde (Urk. 11/8 S. 6). Schon zu diesem Zeitpunkt soll aber Thema gewesen sein, dass das ganze Team Angst vor dem Beschwerdeführer habe. Und bereits bei dieser Gelegenheit soll eine Mitarbeiterin erklärt haben, sie fürchte sich davor, alleine zu Hause zu schlafen, da sie der Beschwerdeführer aufsuchen könnte (a.a.O., S. 8 f.). Darüber schei nt später auch beim Ombudsmann gesprochen worden zu sei n: F._____ habe gesagt, sie habe Angst vor dem Beschwerdefüh- rer, wolle mi t i hm ni cht allei ne i n ei nem Zi mmer sei n und könne ni cht mehr schla- fen (vgl. Aktennotiz von C._____ vom 12. Oktober 2012, Urk. 11/4 S. 5). Wie es sich damit letztli ch aber verhält und worauf diese Ängste gründen, ist ungeklärt – unter anderem hat sich das Team Jugendarbeit D._____ offenbar auch direkt bei demjenigen in E._____ über den Beschwerdeführer erkundigt (Urk. 11/4 S. 4 und S. 5). Wie erwähnt scheint der Ombudsmann zudem ni chts gefunden zu haben, das dem Beschwerdeführer vorzuwerfen wäre (Urk. 11/4 S. 7, S. 9, S. 11).
6.3 Bei der derzeitigen Aktenlage lässt sich somit nicht beurteilen, ob B._____ ernsthafte Gründe hatte, seine gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe für wahr zu halten. Ebenfalls ist unklar, ob eine Veranlassung bestand, diese – als für die Tätigkeit des Beschwerdeführers wesentli ch – dem neuen Ar- beitgeber mitzuteilen. Schliesslich bleibt zu klären, in welcher Form bzw. gegen- über welchem Adressatenkreis diese Mitteilung erfolgte und ob dies den Umstän- den angemessen erscheint. D i e Ablehnung des Supervisionsauftrages hätte je- denfalls auch ohne nähere Begründung erfolgen können. 7. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwalt- schaft zurückzuwei sen. Nach erfolgter Untersuchungsergänzung wird erneut zu beurteilen sein, ob das Verfahren einzustellen, mit einem Strafbefehl abzuschlies- sen oder Anklage zu erheben ist .
III. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die vom Be- schwerdeführer geleistete Kaution von Fr. 1'500.-- (vgl. Urk. 6) ist ihm – vorbehält- li ch allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückzue rstat te n.
Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. März 2014 (Unt.-Nr. D-2/2012/8137) aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Si nne der Erwägungen an die Untersuchungsbehörde zurückgewiesen.
Züri ch, 29. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. S. Bucher