Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE140064-O/U/HON
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. A. Meier und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann
Beschluss vom 5. Juni 2014
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 4. März 2014, E-1/2013/5940
Erwägungen: 1. B._____ (Beschwerdegegner 1) war Angestellter der A._____ AG (Beschwer- deführerin). Er veranlasste zwischen dem 6. Juni 2012 und dem 19. Juni 2013 je- weils an seinem Arbeitsplatz in einer A.-Filiale in Zürich insgesamt fünf un- gerechtfertigte Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 183'779.50 zu Lasten eines Durchgangskontos auf sein eigenes Privatkonto. Die Beschwerdeführerin erstattete am 30. September 2013 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafan- zeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen mehrfacher Veruntreuung (Urk. 9/1). Am 6. August 2013 und damit noch vor der Anzeigeerstattung bezahlte der Be- schwerdegegner 1 der Beschwerdeführerin den gesamten Schaden zurück, wobei ca. Fr. 70'000.-- aus eigenen Mitteln des Beschwerdegegners 1 und die restlichen ca. Fr. 110'000.-- aus einem Erbvorbezug stammten. Der Beschwerdegegner 1 gestand die ihm zur Last gelegten Taten anlässlich einer A.-internen Befra- gung am 28. Juni 2013 (Urk. 9/2 = Urk. 3/4) und anlässlich einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2014 (Urk. 9/5 = Urk 3/5) vollum- fänglich ein und äusserte sein Bedauern über die Taten. Weiter ersuchte er in ei- nem Schreiben vom 9. Juli 2013 an den CEO der Beschwerdeführerin, C._____, um Entschuldigung (Urk. 9/3 = Urk 3/6). Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 liess der Beschwerdegegner 1 durch seine Ver- teidigerin um Verzicht auf Weiterführung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 53 StGB ersuchen (Urk. 9/9/4). 2. Mit Verfügung vom 4. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafunter- suchung gegen den Beschwerdegegner 1 ein. Sie begründete dies wie folgt: Ge- mäss Art. 53 StGB sehe die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Scha- den gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, sofern die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gegeben und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädig-
ten gering seien. Vorliegend habe der Beschwerdegegner 1 den Schaden in vol- lem Umfang gedeckt. Im Falle einer Verurteilung wäre er aufgrund seiner Vorstra- fenlosigkeit (bzw. aufgrund lediglich einer wenig bedeutsamen Vorstrafe) höchst- wahrscheinlich mit einer bedingten Strafe davon gekommen, zumal eine Zusatz- strafe zu seiner Vorstrafe verhängt werden müsste. Das Interesse der Geschädig- ten (Beschwerdeführerin) an der Strafverfolgung sei in erster Linie ein finanzielles und aufgrund der Schadendeckung nicht mehr aktuell. Dasjenige der Öffentlich- keit sei höchstens als gering einzustufen, sei es doch ausschliesslich um rein fi- nanziell motivierte Taten eines Arbeitnehmers zu Lasten seiner Arbeitgeberin ge- gangen, ohne dass Dritten ein Schaden entstanden wäre (Urk. 5 S. 2 Erw. 4). Die Staatsanwaltschaft auferlegte dem Beschwerdegegner 1 die Kosten des Strafver- fahrens. Mit vorliegender Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Ein- stellungsverfügung vom 4. März 2014 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl anzuweisen, das Strafverfahren wieder aufzunehmen (Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner 1 beantragen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 1 und 10 S. 2). Die Beschwerdeführerin reichte innert an- gesetzter Frist (Verfügung vom 4. April 2014, Urk. 12) keine Replik ein. 3. Wegen teilweiser Neukonstituierung des Obergerichts ergeht der heutige Ent- scheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung. 4. a) Grundvoraussetzung für ein Absehen von weiterer Strafverfolgung bzw. von Bestrafung ist, dass der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren An- strengungen unternommen hat, das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen. (Art. 53 StGB). Die weiteren Bedingungen sind, dass die Voraussetzungen für ei- ne bedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind (lit. a) und dass das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering ist (lit. b). Unbestrittenermassen bezahlte der Beschwerdegegner 1 den Schaden vollum- fänglich zurück. Weiter sandte er dem CEO der Beschwerdeführerin einen Ent- schuldigungsbrief und äusserte sowohl in der bankinternen Befragung wie in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft sein Bedauern.
b) Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass dies für ein Absehen von Bestrafung nicht ausreiche. Der Beschwerdegegner 1 habe die Veruntreuungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begangen. Mit den tatbestandsmässigen Transaktionen habe er nicht aus eigenem Antrieb aufgehört, sondern einzig weil die Beschwerdeführerin ihn überführt und das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst habe. Der Beschwerdegegner 1 habe die Höhe der Transaktionen bei jeder tatbe- standsmässigen Handlung gesteigert und gesamthaft Fr. 183'779.50 veruntreut. Die Beschwerdeführerin verweist auf Franz Riklin (Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 23 zur Art. 53 StGB), welcher ausführt, die Schwere der Tat, ihr Unrechts- und Schuldgehalt, und die Leistung an den Verletzten müssten in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Die Anforderungen an die Wiedergutmachungsbemühungen des Täters stiegen mit der zu erwartenden Strafe. Die blosse Rückerstattung des widerrechtlich Entzogenen dürfte nur bei einem relativ geringfügigen Delikt eine ausreichende ausgleichende Wirkung ha- ben. Die Beschwerdeführerin fährt fort, aufgrund der mehrfachen Tatbegehung und der hohen Deliktssumme könne vorliegend nicht mehr von Bagatelldelikten gesprochen werden. Vielmehr müsse dem Beschwerdegegner 1 eine erhebliche kriminelle Energie attestiert werden, da er aus rein pekuniären Interessen stets weiter delinquiert habe, obwohl er über ein ausreichendes Einkommen für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie verfügt habe und sich nicht in einer finan- ziellen Notlage befunden habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner 1 die Tatbegehungen lediglich "häppchenweise" zugegeben habe, "oft erst auf konkre- ten Vorhalt der einzelnen Tathandlungen und mehrfachem Nachfragen". Das bei der Befragung durch die Beschwerdeführerin geäusserte Bedauern erscheine keine aufrichtige Entschuldigung zu sein. Der Beschwerdegegner 1 habe während dieser Befragung gelacht, da seine Taten fast ein Jahr lang unerkannt geblieben seien. Auch habe er gelacht, während dem er sich entschuldigt habe. Das Ent- schuldigungsschreiben an C._____ und die Bedauernsbekundung anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft seien wohl einzig im Hinblick auf Art. 53 StGB erfolgt (Urk. 2 S. 5 f. Rz 23 - 29). Die Beschwerdeführerin stellt fest, sie müsse nicht beurteilen, ob die Vorausset- zungen für die Aufschiebung des Strafvollzugs erfüllt seien. Erstaunt sei sie je-
doch über die Begründung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung. Die erwähnte Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdegegners liege offenkundig nicht vor. Der ergänzende Klammerhinweis der Staatsanwaltschaft auf eine "wenig be- deutsame Vorstrafe" scheine die erneute Delinquenz des Beschwerdegegners 1 dahingehend zu bagatellisieren, dass die Voraussetzungen von Art. 53 lit. a und b StGB nach wie vor erfüllt seien und das Verfahren trotzdem eingestellt werden könne. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 mit Strafbe- fehl vom 30. September 2013 durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich verurteilt worden sei. Der Beschwerdegegner 1 sei nach seiner fristlosen Entlas- sung bei der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2013 offenbar erneut straffällig ge- worden und habe angeblich eine Urkundenfälschung begangen. Selbst wenn vor- liegend die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nach Art. 42 StGB trotzdem erfüllt sein sollten, relativiere die erneute Delinquenz die Entschuldigung und das Bedauern des Beschwerdegegners 1 betreffend die Veruntreuung. Er habe offen- sichtlich aus seinem Fehlverhalten bei der Beschwerdeführerin keine Lehren ge- zogen (Urk. 2 S. 6 f. Rz 30 - 34) Die Beschwerdeführerin fährt fort, aufgrund der mehrfachen Tatbegehung und der hohen Deliktssumme liege zweifellos ein Interesse an der Strafverfolgung vor. Zudem zeige die Grundhaltung des Beschwerdegegners 1, dass eine Verurteilung wegen Veruntreuung als notwendig erscheine. Anlässlich der Befragung durch die Beschwerdeführerin habe sich der Beschwerdegegner 1 erstaunt darüber gezeigt, dass nicht mehr Arbeitnehmer mit den gleichen SAP-Berechtigungen solche un- rechtmässigen Transaktionen getätigt hätten (Urk. 3/4 S. 4). Die vollumfängliche Rückzahlung des verursachten Schadens sei somit höchstens strafmildernd zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, ein finanzielles Interesse an der Strafverfolgung gehabt zu haben, welches in der Zwischenzeit nicht mehr aktuell sei. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft habe sie jedoch nicht in erster Linie finanzielle Interessen an der Strafverfolgung gehabt. Als Finanzinstitut sei die Beschwerdeführerin auf Arbeitnehmer angewiesen, die integer und bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten seien. Es sei notorisch, dass die meis- ten Firmen in der Schweiz im Rahmen der Rekrutierung von neuen Mitarbeiten- den unter anderem einen aktuellen Strafregisterauszug verlangten. Die Be-
schwerdeführerin und auch sämtliche potentiellen neuen Arbeitgeber des Be- schwerdegegners 1 hätten ein erhebliches Interesse daran, dass ein Arbeitneh- mer, der am Arbeitsplatz eine oder mehrere Straftaten begehe, letztlich verurteilt werde und somit einen Eintrag ins Strafregister erhalte. Das Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung sei auch deshalb hoch, weil es immer wieder Fälle gebe, in denen ein fehlbares Verhalten erst nach Austritt eines Mitarbeitenden festgestellt werde. In solchen Fällen habe der frühere Arbeitgeber keine arbeits- rechtlichen Mittel mehr und könne das Verhalten auch nicht im Arbeitszeugnis er- wähnen. Falls sich ein Täter in solchen Fällen durch Rückzahlung des verursach- ten Schadens und mit einer Entschuldigung aufgrund von Art. 53 StGB exkulpie- ren könnte, hätte sein Verhalten weder arbeitsrechtliche noch strafrechtliche Kon- sequenzen, was als sehr stossend erscheine. Auch Überlegungen der Tä- tergleichbehandlung sollten in die Interessenabwägung einbezogen werden. So dürften wohlhabende Täter durch die Wiedergutmachungsbestimmungen nicht privilegiert werden (Riklin, Basler Kommentar, a.a.O., N 29 zur Art. 53 StGB). Der Beschwerdegegner 1 gelte zwar gemeinhin nicht als wohlhabend, sei jedoch inso- fern privilegiert, als er dank eines Erbvorbezugs in der Höhe von ca. Fr. 110'000.-- den verursachten Schaden habe decken können. Auch sei es dem Beschwerde- gegner 1 möglich gewesen, eine Rechtsvertreterin für diesen aufgrund seines Geständnisses strafrechtlich eindeutigen Fall zu bestellen. Es sei denn auch die Rechtsvertreterin gewesen, die mit Schreiben vom 22. Januar 2014 explizit den Antrag auf Verzicht der Weiterverfolgung gestellt habe (Urk. 2 S. 7 f. Rz. 35 - 44). c) Der Beschwerdegegner 1 weist darauf hin, dass er den Schaden von Fr. 183'779.50 unbestrittenermassen zurückbezahlt habe. Entgegen der impliziten Behauptung der Beschwerdeführerin habe er nicht nur einen Teilbetrag von Fr. 70'000.--, sondern den gesamten Betrag aus eigenen Mitteln, durch einen Erb- vorbezug, finanziert. Der Beschwerdegegner 1 bestreitet, dass er nicht von sich aus mit den tatbeständlichen Transaktionen aufgehört hätte. Es sei für ihn keine Frage gewesen, dass er die Beträge zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt hätte. Es sei für die Frage der Einstellung letztlich irrelevant, was konkret zur Be- endigung der widerrechtlichen Handlungen geführt habe. Vorausgesetzt sei eine Wiedergutmachung, wie sie vernünftigerweise von einem Beschuldigten erwartet
werden könne. Diese Voraussetzung sei gegeben. Der Beschwerdegegner 1 ha- be nicht nur den Schaden sehr früh und aus eigenem Antrieb ausgeglichen, son- dern sich ebenso von sich aus mehrfach entschuldigt (Urk. 10 S. 2 f. Rz 2 - 4). Der Beschwerdegegner 1 bezeichnet die Urkundenfälschung, welche zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. September 2013 führte, als "Verzweiflungstat" im Rahmen der Stellensuche, nachdem er, Vater von zwei Kindern, durch die Beschwerdeführerin (wenn auch aus verständlichen Gründen) fristlos entlassen worden sei. Dieser Strafbefehl stelle keine Vorstrafe dar, sondern es hätte eine Zusatzstrafe verhängt werden müssen. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB für die hypothetische Ge- samtstrafe wären mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen. Die Be- dingungen für eine bedingte Strafe seien ohne weiteres erfüllt (Urk. 10 S. 3 f. Rz 5 - 8). Der Beschwerdegegner 1 hält weiter dafür, das von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachte eigene "erhebliche" Interesse an der Weiterführung der Strafver- folgung sei nicht ersichtlich. Zum einen sei der Schaden unbestrittenermassen umgehend beglichen worden, zum andern arbeite der Beschwerdegegner 1 seit seiner fristlosen Entlassung vom 28. Juni 2013 nicht mehr bei der Beschwerde- führerin. Die Beschwerdeführerin habe sodann ihre arbeitsrechtlichen Mittel aus- schöpfen können: der Beschwerdegegner 1 sei fristlos entlassen worden, und das Verhalten habe Eingang in sein Arbeitszeugnis gefunden. Damit könnte einzig ein nicht mehr nur geringes Interesse der Öffentlichkeit gegen die Einstellung des Strafverfahrens sprechen. Wie von der Staatsanwaltschaft richtig ausgeführt, sei es ausschliesslich um rein finanziell motivierte Taten eines Arbeitsnehmers zulas- ten seiner Arbeitgeberin gegangen. Mangels Schädigung Dritter entfalle vorlie- gend das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Ein solches lasse sich auch nicht aus dem allgemeinen Interesse eines jeden Finanzinstituts an integren und loyalen Arbeitnehmern ableiten. So könne eine Gewähr für eine einwandfreie Ge- schäftstätigkeit, Integrität und Loyalität auch bestehen, wenn eine frühere Verur- teilung zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernt oder aber eine solche (wie bei einer Wiedergutmachung) nie eingetragen worden ist. Wohlhabende Täter sol-
len zwar durch die Wiedergutmachungsbestimmung von Art. 53 StGB nicht privi- legiert werden. Beim Beschwerdegegner 1 handle es sich aber nicht um einen "wohlhabenden" Täter. Auch wolle das Postulat der Tätergleichbehandlung ledig- lich klarstellen, dass es bei der Beurteilung der Frage der Einstellung nicht einzig auf das Vorliegen des Unrechtsausgleichs ankommen könne. Die Voraussetzung des geringen Interesses der Geschädigten und der Öffentlichkeit an einer Straf- verfolgung nach dem Ausgeführten ebenfalls gegeben (Urk. 10 S. 5 f. Rz. 9 - 14). 5. a) Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdegegner 1 gehen davon aus, die Straftaten des Beschwerdegegners 1 seien Bagatelldelikte. Art. 53 StGB nennt dies auch nicht als Voraussetzung für das Absehen von weiterer Strafver- folgung bzw. von Bestrafung. Art. 53 lit. a StGB verlangt, dass die Voraussetzun- gen für die bedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind. Daraus ergibt sich unter anderem eine gewisse Obergrenze, was die Schwere der Tat angeht. Es eröffnet sich ein verhältnismässig weiter Rahmen für den Strafverzicht und es ist ein solcher auch bei Straftaten mittlerer Schwere grundsätzlich möglich (Günther Stratenwerth / Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkom- mentar, 3. Aufl., Bern 2013, N 1 zu Art. 53 StGB). Der Beschwerdegegner 1 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 30. September 2013 wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB mit einer Geldstrafe bestraft. Deren Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit bedingt aufgeschoben. Der Verurteilung liegt die Ver- wendung eines gefälschten Arbeitszeugnisses der Beschwerdeführerin im Zu- sammenhang mit der Bewerbung für eine Arbeitsstelle bei der D._____ im Juli 2013 zugrunde. Die andere Bank erkannte allerdings den Schwindel (Urk. 9/10/2). Wie die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend festhält, steht diese Strafe in einem engen Konnex zu den dem Beschwerdegeg- ner 1 im vorliegenden Strafverfahren zur Last gelegten Delikten (Urk. 8 S. 1 Ziff. 2). Weitere Vorstrafen weist der Beschwerdegegner 1 nicht auf (Urk. 9/10/1). Soll- te es im vorliegenden Strafverfahren zu einer Verurteilung kommen, so wäre eine Zusatzstrafe zu derjenigen gemäss dem genannten Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft II auszufällen. Diese wäre so zu bemessen, dass der Beschwerdegegner 1
nicht schwerer bestraft würde, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt würden (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdegegner 1 wäre also so zu behandeln, als ob er nicht vorbestraft wäre. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde der Beschwerdegegner 1 mit einer bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB belangt. Die Voraussetzung gemäss Art. 53 lit. a StGB für das Absehen von weiterer Strafverfolgung ist somit erfüllt. d) Der Beschwerdegegner 1 hat den angerichteten Schaden gedeckt und mit sei- nem Entschuldigungsbrief an C._____ sowie der Beteuerung seines Bedauerns und seiner Reue in der Strafuntersuchung (und auch zuvor in der bankinternen Befragung) einiges getan, um das bewirkte Unrecht auch in moralischer Weise auszugleichen. Allerdings meinte er in der bankinternen Befragung, es wundere ihn angesichts der grossen Zahl der Berechtigten, im "SAP" (Systeme, Anwen- dungen, Produkte in der Datenverarbeitung) Zahlungen zu erfassen, dass dies nicht öfters passiere (Urk. 3/4 S. 4 Frage 19). In derselben Befragung lachte er zudem, als er sagte, es tue ihm leid (S. 17 Frage 107). Er hält in seiner Be- schwerdeantwort dafür, er habe, vom unvorhergesehenen Gespräch mit der Be- schwerdeführerin überrumpelt, seine Unsicherheit mit Lachen überspielt (Urk. 10 S. 3 Rz. 3). Weiter benannte er die von ihm veranlassten unrechtmässigen Über- weisungen nicht sogleich und umfassend, als er in der Befragung der Beschwer- deführerin auf aussergewöhnliche Transaktionen angesprochen wurde, sondern immer erst auf Nachfrage (vgl. Urk. 9/2 S. 2 Fragen 6 und 7, S. 5 Fragen 22 bis 27, S. 6 Fragen 30 bis 34). Sein Entschuldigungsschreiben an C._____ verband er mit dem Ausdruck seiner Hoffnung, dass die A._____ von einer drastischen Strafe absehe (Urk. 3/6 unterster Abschnitt), was wohl dahingehend zu verstehen ist, er wünsche, dass die Beschwerdeführerin keine Strafanzeige erstatte. Unge- fähr zur gleichen Zeit, als er das Entschuldigungsschreiben an C._____ verfasste, bewarb er sich mit einem gefälschten Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin um eine Stelle bei der D._____. Das aufgezeigte Verhalten lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner 1 darauf bedacht war und ist, den Umfang und die Tragweite seines Fehlverhaltens geringer darzustellen als dieses objektiv ist , und
den sich aus dem Fehlverhalten ergebenden Folgen soweit möglich auszuwei- chen. Dies dürfte, neben der Wiedergutmachung, mit Motiv bei der Deckung des Schadens und den Entschuldigungshandlungen gewesen sein. Es handelt sich bei den Taten des Beschwerdegegner 1 nicht um einen einmali- gen Fehltritt, sondern ein über den Zeitraum von mehr als einem Jahr sich erstre- ckendes und sich wiederholendes systematisches Vorgehen, welches letztlich ei- nen erheblichen Deliktsbetrag von Fr. 183'779.50 erreichte. Die letzte unerlaubte Transaktion erfolgte am 19. Juni 2013 im Betrag von Fr. 57'858.43 (Urk. 9/4 Ziff. 2.8). Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Strafverfahren Privatklägerin. Als sol- che konnte sie kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage, Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Mit der Rückzahlung der Delikts- summe fiel zwar das Interesse der Beschwerdeführerin als Zivilklägerin weg, nicht aber grundsätzlich das Interesse als Strafklägerin. Zu kurz greift deshalb die An- sicht der Staatsanwaltschaft, das Interesse der Beschwerdeführerin an der Straf- verfolgung sei in erster Linie ein finanzielles und aufgrund der Schadensdeckung nicht mehr aktuell, und dasjenige der Öffentlichkeit sei höchstens als gering ein- zustufen, da es ausschliesslich um rein finanzielle motivierte Taten eines Arbeit- nehmers zu Lasten seiner Arbeitgeberin gegangen sei, so dass Dritten kein Schaden entstanden sei (Urk. 5 S. 2 Erw. 4). Falsch ist, wenn die Staatsanwalt- schaft in ihrer Vernehmlassung sogar feststellt, das Interesse der Beschwerdefüh- rerin sei ein rein finanzielles gewesen und nicht mehr vorhanden (Urk. 8 S. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdegegner täuschte mit seinen Taten und insbesondere mit der wie- derholten Ausnutzung seiner SAP-Berechtigungen das in ihn gesetzte Vertrauen. Zur Aufrechterhaltung des Bankbetriebs ist das Erteilen von Berechtigungen an Mitarbeiter und das Setzen des entsprechenden Vertrauens unabdingbar, was auch dem Beschwerdegegner 1 bewusst sein musste. Das Betreiben von Banken und anderen Wirtschaftsunternehmen im Rahmen der Legalität liegt im öffentli-
chen Interesse. Deswegen stellt der Straftatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB), abgesehen vom Sonderfall der Veruntreuung zum Nachteil eines Angehö- rigen oder Familiengenossen, ein Offizialdelikt dar. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Delikte kann nicht einzig davon abhängen, ob beim Geschädigten im Endeffekt ein finanzieller Schaden verbleibt und ob der Täter verbal Reue bekun- det. Die blosse Rückerstattung des dem Geschädigten widerrechtlich Entzogenen hat nur bei einem relativ geringfügigen Delikt eine ausreichende ausgleichende Wir- kung (Riklin, Basler Kommentar, a.a.O., N 23 zu Art. 53 StGB). Selbst wenn sich die Tatschwere im Rahmen von Art. 53 lit. a StGB hält, also die Ausfällung einer bedingten Strafe wahrscheinlich ist, und volle Wiedergutmachung geleistet wurde, führt dies nicht zwingend zum Entfallen des öffentlichen Interesses an der Straf- verfolgung. Zu beurteilen bleibt, ob die Ausfällung einer bedingten Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten noch notwendig erscheint (BGE 135 IV 22 Erw. 3.4.3; Riklin, a.a.O., N 29 zur Art. 53 StGB). Von einem ge- ringfügigen Delikt kann vorliegend angesichts der Deliktssumme im sechsstelligen Bereich und dem sich über längere Zeit erstreckenden und sich wiederholenden Vorgehen des Beschwerdegegners 1 nicht mehr gesprochen werden. Es besteht sowohl ein individuelles Interesse der Beschwerdeführerin wie auch ein öffentli- ches Interesse an der Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1. Selbst wenn dem Beschwerdegegner 1 zu Gute gehalten wird, dass er inzwi- schen das Unrecht seiner Taten erkannt hat, was bei der Strafbemessung und der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu berücksichtigen sein wird, besteht ein mindestens generalpräventives Interesse, dass Taten dieser Grös- senordnung verfolgt und der Ahndung, zumindest aber der Beurteilung durch den Sachrichter zugeführt werden. Es kann offen gelassen werden, ob die Fortführung der Strafverfolgung auch un- ter dem Gesichtspunkt fortzuführen sei, dass der wohlhabende Straftäter bzw. im vorliegenden Fall derjenige, welcher im Gegensatz zu anderen auf eine Erban- wartschaft zurückgreifen kann, nicht zu privilegieren sei.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Strafverfahrens an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen. 6. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörden in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs.1 lit. b-d GebVO OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 5. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann