Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130316-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann
Beschluss vom 4. Februar 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III vom 9. Oktober 2013, Büro 1/2013/105
Erwägungen: 1. Der norwegische Staatsangehörige C._____ (Erblasser) starb am tt.mm.2009 in Spanien. Er hatte Wohnsitz in Appenzell. Die von seinem Willensvollstrecker, Rechtsanwalt B., Oslo (Beschwerdegegner 1) eingereichten vier letztwilli- gen Verfügungen wurden am 27. November 2009 durch die Erbschaftsbehörde Appenzell innerer Landesteil eröffnet (Urk. 14/2). A. (Beschwerdeführer), mit Wohnsitz in Südafrika, ist einer von mehreren eingesetzten Erben (vgl. Tes- tament vom 14. März 2002, Urk. 14/1/1-4, und Testamentseröffnungsverfügung, Urk. 14/2 S. 2 Ziff.III/9). Diese Erbangelegenheit führte zu mehreren Verfahren im Kanton Appenzell Innerrhoden aufgrund einer Ungültigkeits- und Herabsetzungs- klage mehrerer Miterben gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Ap- penzell I.Rh (vgl. Urk. 14/5), einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen ei- nen Miterben wegen falscher Beweisaussage und Täuschung von Behörden bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Innerrhoden (vgl. Urk. 14/4) und einer Auf- sichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner 1 als Willensvollstrecker bei der Erbschaftsbehörde Appenzell innerer Landesteil sowie zweitinstanzlich bei der Standeskommission (Kantonsregierung) des Kantons Ap- penzell Innerrhoden (vgl. Urk. 14/6 und 16). Mit Eingabe vom 31. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 we- gen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 14/1). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 nahm die Staatsanwaltschaft die Untersuchung nicht an Hand (Urk. 6). 2. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner am 4. November 2013 bei der III. Strafkammer des Obergerichts erhobenen Beschwerde, es sei die Nichtanhand- nahmeverfügung vom 9. Oktober 2013 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafanzeige vom 31. Mai 2013 (mit einem Nachtrag vom 16. August 2013) zu behandeln (Urk. 2). Der Präsident der III. Strafkammer auferlegte dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 19. November 2013 eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.--
(Urk. 7). Dieser leistete der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist (Urk. 8, 10 und 12). Seitens des Beschwerdegegners 1 und der Staatsanwaltschaft wurden keine Stel- lungnahmen zur Beschwerde eingeholt. 3. a) Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 in seiner Strafanzeige vor, durch unzulässige Verweigerung von vollständigen Auskünften zum Nachlass des Erblassers seine gesetzlichen Pflichten als Willensvollstrecker verletzt und dadurch den Beschwerdeführer am Vermögen geschädigt zu haben. Dadurch ha- be er den Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der Beschwerdegegner be- fände sich zwar in Norwegen und weigere sich per E-Mail von dort aus, seine ge- setzlichen Pflichten zu erfüllen. Er versende seine E-Mails aber an die E-Mail-Ad- resse des Büros des Zustellungsempfängers des Beschwerdeführers in Zürich. Der Handlungseffekt falle zeitlich mit der Aktivität des Beschwerdegegners 1 zu- sammen, so dass Zürich als eigentlicher Handlungsort zu betrachten sei. Zum gleichen Ergebnis führe die Annahme eines Unterlassungsdelikts. Die Pflichten, welche der Beschwerdegegner 1 durch die Informationsverweigerung verletze, seien Bringschulden. Der Beschwerdegegner hätte seine Pflichten am Sitz des Vertreters des Beschwerdeführers, d.h. an der Adresse des Zustellungsempfän- gers in Zürich zu erbringen. Damit wirke sich das Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1 so oder anders unmittelbar in Zürich aus, weshalb die angerufene Strafver- folgungsbehörde für die Behandlung der Strafanzeige zuständig sei (Urk. 14/1 S. 4 f. Rz 1 - 12). Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Untersuchung mit fehlender örtlicher Zuständigkeit. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB sei dem schweizeri- schen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ver- gehen begehe. Ein solches gelte nach Art. 8 Abs. 1 StGB als da begangen, wo der Täter es ausführe oder pflichtwidrig untätig bleibe, und - bei Erfolgsdelikten - da, wo der Erfolg eingetreten sei. Bei echten und unechten Unterlassungsdelikten liege der Handlungsort dort, wo der Täter handeln müsste. Nach Art. 31 StPO seien für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden sei. Liege nur der Ort, an dem der Erfolg
der Straftat eingetreten sei, in der Schweiz, so seien die Behörden dieses Ortes zuständig. Der Beschwerdegegner 1 arbeite als Rechtsanwalt in Norwegen, ver- füge über eine norwegische E-Mail-Adresse und nehme in Norwegen als Willens- vollstrecker sämtliche Handlungen für den fraglichen Nachlass vor. Auch die ihm vom Beschwerdeführer angelasteten Unterlassungen erfolgten in Norwegen. Al- lein der Umstand, dass sich der in Norwegen ansässige Willensvollstrecker wei- gere, die vom Zustellungsempfänger des Beschwerdeführers bzw. von dessen Anwaltskanzlei in Zürich verlangten Auskünfte per E-Mail vollständig und damit zu dessen Zufriedenheit zu geben, vermöge die Zuständigkeit der zürcherischen Strafverfolgungsbehörden nicht zu begründen, denn Zürich sei weder als Hand- lungsort (Ausführungs- und Unterlassungsort: Norwegen) noch als Erfolgsort (Vermögensschaden am Wohnort des Beschwerdeführers in Südafrika durch Nichtvermehrung der Aktiven) zu betrachten. Nicht bedeutsam sei unter diesem Aspekt der Sitz des Zustellungsempfängers des Beschwerdeführers in Zürich. Dieser Ort erscheine im Rahmen dieser erbrechtlichen Auseinandersetzung als nebensächlich und zufällig, so dass es sich nicht rechtfertigen könne, einzig auf- grund des Standortes der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die Zuständigkeit der zürcherischen Strafverfolgungsbehörden zu bergründen, zumal es nicht deren Aufgabe sein könne, für diesen für einen im Kanton Appen- zell Innerrhoden geführten Erbschaftsprozess Auskünfte und Beweismittel zu be- schaffen. Auch aus den Art. 4 - 7 StGB könne keine zürcherische Zuständigkeit zur Eröffnung eines Verfahrens abgeleitet werden. Zudem sei im Sinne von Art. 309 StPO beim derzeitigen Verfahrensstand des in Appenzell geführten Prozes- ses das Vorliegen eines hinreichenden Anfangstatbestandes zu verneinen, da dem Beschwerdegegner durch die Erbschaftsbehörde Appenzell eine Frist zur In- formationserteilung und Sicherstellung des Erbteils angesetzt worden sei, so dass dieser seinen Verpflichtungen im hängigen Prozess durchaus noch nachkommen könnte (Urk. 6 S. 2 f. Erw. 4). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei zivilrechtlich bestimmten Handlungs- pflichten sei der Ort der Handlung derjenige der Erfüllung. Dagegen sei der Auf- enthaltsort, an welchem die Erfüllung faktisch vorzubereiten sei, kein Handlungs- ort. Dass ein Entschluss zur Untätigkeit dort gefallen sei, sei nicht entscheidend
(Urk. 2 S. 8 Rz 25) Die Informations- und Auskunftspflichten des Willensvollstre- ckers seien Bringschulden, die am Sitz des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh- rers in Zürich zu erfüllen seien. Deshalb bestehe ein Handlungsort in Zürich und es seien die Zürcher Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig (S. 9 f. Rz 28 - 32). Der Beschwerdeführer fährt fort, gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO seien, sofern nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten sei, in der Schweiz liege, die Behörden dieses Ortes zuständig. Nicht nur der Handlungsort, sondern auch der Erfolgsort befinde sich im vorliegenden Fall in Zürich. Der Beschwerdeführer werde durch die Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners 1 gezwungen, selbst aktiv prozessual gegen den Beschwerdegegner 1 vorzugehen, um zu den ihm gesetzlich zustehenden Informationen betreffend Nachlass und seines Anteils daran zu kommen. Zur Abwehr der unberechtigten Informationsverweigerung müsse der Beschwerdeführer Anwälte beiziehen und diese vorab aus der eigenen Tasche honorieren. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdegegners 1 führe damit zu einer unmittelbaren Vermögensminderung des Beschwerdeführers durch Vermehrung der Passiven in Form von gegen ihn begründeten Forderungen, wel- che ihrerseits in Zürich zu erfüllen seien. Ihm entstehe aber zugleich ein Schaden durch die Nichtvermehrung der Aktiven, indem ihm aufgrund fehlender Anlage- möglichkeit erstens des ihm nicht überwiesenen Vorschussbetrags aus dem Nachlass sowie zweitens der durch Anwaltshonorare und Gerichtskosten gebun- denen Erträge entgingen. Nicht zu vergessen seien die evidenten Prozessrisiken, welchen der Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegner 1 ausgesetzt wer- de, die mindestens zu einer erheblichen Vermögensgefährdung, teilweise aber auch zu einem konkreten (mindestens vorübergehenden) Schaden im Sinne der anfallenden Gerichtskosten führten. Die Rechtsverfolgungskosten, welche dem Beschwerdeführer durch das Fehlverhalten des Beschwerdegegners 1 entstün- den, seien kausal durch das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdegegners 1 verursacht. Dass dem Beschwerdeführer in Zürich Rechtsverfolgungskosten ent- stehen würden, sei für den Beschwerdegegner klar voraussehbar gewesen, sei ihm doch die Mandatierung der zürcherischen Rechtsvertreter des Beschwerde- führers durch zahlreiche Anfragen bestens bekannt. Damit habe er voraussehen
können und müssen, dass sein Verhalten unmittelbar in Zürich Wirkung zeigen und zur Begründung von Forderungen gegen den Beschwerdeführer führen wür- de. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung stelle Zürich keineswegs einen zufälligen Nebenschauplatz dar, sondern das Zentrum, an wel- chem die rechtswidrigen Entschlüsse des Beschwerdegegners 1 gefasst und das Vorgehen zulasten des Beschwerdeführers koordiniert und umgesetzt werde. Der aufgrund der Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners eingetretene Erfolg be- stehe in einer Schädigung des Vermögens in Form einer Vermehrung der Passi- ven des Beschwerdeführers, einer Nichtmehrung seiner Aktiven sowie einer Ver- mögensgefährdung gemäss Art. 158 Abs. 1 StGB und sei in Zürich eingetreten (Urk. 2 S. 10 - 12 Rz 33 - 41). c) Der Wohnsitz des Beschwerdeführers ist in Südafrika. Der Beschwerdegegner ist Rechtsanwalt in Norwegen und führt das Willensvollstreckungsmandat eben- falls von Norwegen aus. Der Erbschaftsprozess ist im Kanton Appenzell Innerrho- den anhängig. Einzige Beziehung zu Zürich ist die Mandatierung eines Rechtsver- treters in Zürich durch den Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdegegner 1 im Rekursverfahren betreffend Aufsicht über den Willensvollstrecker vor der Stan- deskommission des Kantons Appenzell-Innerrhoden durch eine in Zürich ansäs- sige Rechtsanwältin vertreten wurde (vgl. Urk. 14/19/2), begründet im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Strafverfahren keine relevante Beziehung zum Kanton Zürich. Es entspricht üblichen Gepflogenheiten und anwaltlichen Standesregeln, welche wohl auch in Norwegen gelten, dass ein Rechtsanwalt Korrespondenz für eine anwaltlich vertretene Gegenpartei oder hier, im Fall eines Willensvollstreckungs- mandates, einen anwaltlich vertretenen Miterben an den betreffenden Anwalt und nicht direkt an die Gegenpartei bzw. den Miterben richtet. Daran hielt sich offen- sichtlich der Beschwerdegegner 1, indem er die aus Sicht des Beschwerdeführers ungenügenden Auskünfte dessen Rechtsvertreter zukommen liess. Die Mandatie- rung eines schweizerischen Rechtsanwalts durch den Beschwerdeführer für den in Appenzell laufenden Erbschaftsprozess und mit Bezug auf die der Aufsicht der Innerrhoder Behörden unterstehenden Willensvollstreckung war zweifellos sinn-
voll und möglicherweise auch gefordert (schweizerisches Zustellungsdomizil ge- mäss Art.140 ZPO; dieses muss allerdings nicht zwingend ein Rechtsanwalt sein). Dies ändert jedoch nichts daran, das der Rechtsvertreter bzw. Zustellungsemp- fänger des Beschwerdeführers dessen Hilfsperson ist. Auch eine an einen Anwalt gerichtete Sendung ist letztlich für dessen Klienten bestimmt, und dieser wohnt im vorliegenden Fall in Südafrika. Dass der Beschwerdeführer ein Anwaltsbüro in Zü- rich mit seiner Vertretung und mit der Entgegennahme von Postsendungen beauf- tragte und Zürich damit zu einer Station im Kontakt zwischen den Parteien mach- te, ändert nichts am zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis. In rechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdegegner 1 seine Auskunftspflichten als Willensvoll- strecker gegenüber dem Beschwerdeführer nicht in Zürich zu erfüllen. Dasselbe gilt auch für die allfällig zu erfolgende Überweisung eines Vorschussbetrags aus dem Nachlass an den Beschwerdeführer, deren Unterlassung gegebenenfalls vermögensschädigend sein könnte. Entgegen der Behauptung des Beschwerde- führers fasste der Beschwerdegegner in Zürich weder (rechtmässige oder rechts- widrige) Entschlüsse und koordinierte er somit in Zürich kein Vorgehen zulasten des Beschwerdeführers und setzte auch kein solches in Zürich um. Damit ist Zürich weder Handlungs-, noch Unterlassungsort und auch nicht der Ort eines wie immer zu begründenden Erfolgs der Verhaltensweise im Sinne von Art. 3 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StGB und Art. 31 Abs. 1 StPO. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung zu Recht mangels örtlicher Zustän- digkeit nicht an Hand. 4. Da die Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen ist, kann im vor- liegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht gestützt auf Art. 309 StPO angenommen habe, beim derzeitigen Verfah- rensstand des in Appenzell geführten Prozesses sei das Vorliegen eines hinrei- chenden Anfangstatverdachtes noch zu verneinen, da dem Beschwerdegegner 1 durch die Erbschaftsbehörde Appenzell Innerrhoden (mit Verfügung vom 6. Juni 2013, Urk. 14/19/1) Frist zur Informationserteilung und Sicherstellung des Erban- teils angesetzt worden sei, so dass dieser seinen Pflichten im hängigen Prozess
noch nachkommen könnte (Urk. 6 S. 3 Erw. 4 am Ende). Der Beschwerdegegner 1 hat im Übrigen die genannte Verfügung mit Rekurs angefochten. Der Rekurs wurde mit Beschluss der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 7. Januar 2014 (Urk. 16) abgewiesen und die genannte Verfügung bestätigt. Dem Beschwerdegegner 1 wurde erneut eine Frist (von 45 Tagen) zur Informati- onserteilung und Sicherstellung des Erbanteils angesetzt. Gegen diesen Be- schluss und damit auch gegen die darin enthaltenen Anweisungen an den Be- schwerdegegner 1 ist gemäss Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden zulässig, so dass er noch nicht in Rechts- kraft erwachsen ist. 5. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdegegner 1 wurde in das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht einbezogen und hatte demnach die Beschwerde nicht zu beantworten. Es ist ihm für das Beschwerdeverfahren mangels Umtriebe keine Entschädigung zuzuspre- chen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen:
− Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach für sich und den Beschwerdefüh- rer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (ad acta, da nicht tangiert) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad 1/2013/105 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad 1/2013/105, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 4. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann