Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130295-O/U/BUT
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Zuberbühler Elsässer
Beschluss vom 27. August 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 13. August 2013, Büro1/2013/16
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Schreiben vom 12. März 2013 stellte A._____ (Beschwerdeführer) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich "Antrag für eine Untersuchung gegen die B._____ AG" (Urk. 14/2). Die Oberstaatsanwaltschaft übermittelte das Schreiben zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 2). Diese forderte den Beschwerdeführer dazu auf, seine Strafanzeige näher zu substantiieren (Urk. 14/3). Mit Schreiben vom 28. April 2013 (Urk. 14/4) ergänzte er seine Eingabe und reichte diverse Beilagen ein (Urk. 14/4/2-15). 1.2 Den der Strafanzeige zugrunde liegenden Sachverhalt schilderte der Be- schwerdeführer zusammengefasst wie folgt (Urk. 14/2 S. 3 ff. und Urk. 14/4): An- lässlich eines Treffens am 21. Juni 2010 mit dem Prokuristen und Rechtsanwalt der B._____ AG (nachfolgend B.) C. habe er dieser ein umfangrei- ches Portfolio von Anlageobjekten angeboten, darunter ein Neubauprojekt in D._____ im Umfang von 370 Millionen Franken. Der Kontakt sei über seinen Treuhänder E._____ vermittelt worden. Dieser pflege seit Langem Geschäftsbe- ziehungen mit der B._____ und sei am Treffen in deren Räumlichkeiten ebenfalls zugegen gewesen. C._____ habe insbesondere grosses Interesse am Neubau- projekt in D._____ bekundet und kraft seiner Funktion als Prokurist und Rechts- anwalt auch gewisse Zusicherungen gemacht. Eine vertragliche Regelung der Zusammenarbeit habe dieser jedoch für nicht notwendig erklärt, und auch den Empfang von Dokumenten nicht unterschriftlich bestätigen wollen, mit dem Hin- weis auf seine bloss kollektive Zeichnungsberechtigung. Zuvor habe C._____ das Büro mit den Dokumenten - wobei auf einem die Parzellennummer des Grund- stücks in D._____ lesbar sei - unter einem Vorwand für ca. 2 Minuten verlassen. Während dieser Zeit seien am Empfang vermutlich Kopien angefertigt worden. C._____ habe ein Interesse der B._____ am gesamten Portfolio bekräftigt, jedoch erklärt, die interne Überprüfung beanspruche Zeit. Man habe sich auf ein weiteres Treffen geeinigt. Am 29. Juni 2010 habe der Beschwerdeführer der B._____
"nochmals" die gesamten Unterlagen des Neubauprojekts in D._____ inklusive des Katasterplans postalisch zugestellt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 habe die B._____ den Erhalt der Unterlagen bestätigt und zusätzliche detaillierte Informati- onen zu sämtlichen Anlageobjekten verlangt. E._____ habe der B._____ mit E- Mail vom 15. Juli 2010 eine tranchenweise Abwicklung vorgeschlagen und ange- fragt, ob es möglich sei, einen "letter of intent" (LOI) zu unterzeichnen. Von Seiten der B._____ sei mit E-Mail vom 16. Juli 2010 an den angeforderten Informationen festgehalten worden, ohne dass auf den verlangten LOI eingegangen worden sei. Seither habe es keinen Kontakt mehr gegeben. Der Beschwerdeführer habe noch im Jahr 2010 Kenntnis von der Unterzeichnung einer Kaufoption für das Neubau- projekt in D._____ erlangt, sei darüber aber nicht von Seiten der B._____ infor- miert worden. Im Juli 2012 sei schliesslich die F._____ ...stiftung als neue Eigen- tümerin des Grundstücks in D._____ im Grundbuch eingetragen worden, was er aus der Presse sowie auf Nachfrage beim Grundbuchamt in D._____ erfahren habe. Die B._____ habe diese Schweizer Stiftung vorgeschoben, um ihre tatsäch- liche Eigentümerschaft zu verbergen. Sie sei nach dem Treffen am 21. Juni 2010 mit dem Eigentümer der fraglichen Liegenschaft in D._____ direkt in Kontakt ge- treten. Auf diese Weise habe sie die vom Beschwerdeführer erhaltenen Objektin- formationen ausgenutzt und sich durch Umgehung der Provisionszahlung berei- chert. 1.3 Am 13. August 2013 verfügte die Beschwerdegegnerin 2 die Nichtanhand- nahme der Untersuchung. Zur Begründung führte sie aus, es gebe keine Hinwei- se auf eine Täuschungshandlung im Sinne von Art. 146 StGB seitens der Mitar- beiter der B.. Selbst wenn diese eine in Wirklichkeit nicht bestandene Be- reitschaft zum Vertragsabschluss suggeriert haben sollten und der Beschwerde- führer dadurch getäuscht worden wäre, fehle es an der Arglistigkeit der Täu- schung. Indem Letzterer als selbstbeschriebener "internationaler Geschäftsmann mit einem Portfolio im Wert von über einer Milliarde" keinerlei Vorsichtsmassnah- men getroffen habe, um seine Informationen zu schützen, habe er das ihm zu- mutbare Mindestmass an Sorgfalt vermissen lassen. Im Weiteren fehle es auch an einer Vermögensdisposition im Sinne des Betrugstatbestands. Ausserdem sei die Behauptung, die B. sei die neue verdeckte Eigentümerin der Liegen-
schaft in D., nicht hinreichend substantiiert worden. Zwischen der B. und der F._____ ...stiftung sei kein Zusammenhang ersichtlich. Der Tatbestand des Betrugs sei nicht erfüllt, und es lägen auch keine Anhaltspunkte für die An- nahme eines anderweitigen strafbaren Verhaltens von Seiten der B._____ resp. deren Mitarbeiter vor, welche die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertig- ten. Der Sachverhalt weise einzig eine allenfalls zivilrechtliche Relevanz auf (Urk. 3 [bzw. Urk. 4/1 bzw. Urk. 14/6]). 1.4 Gemäss Empfangsschein hat der Beschwerdeführer die Nichtanhandnah- meverfügung am 13. Oktober 2013 entgegen genommen (Urk. 14/8). Mit der Postaufgabe seiner Eingabe am 14. Oktober 2013 erhob er rechtzeitig Beschwer- de bei der hiesigen Kammer. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegne- rin 2 zur Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 2). Die dem Beschwerdegegner auferlegte Prozesskaution von Fr. 2'000.– (vgl. Urk. 8) wurde fristgerecht geleistet (vgl. Urk. 9 und Urk. 10). In ihrer Stellungnahme beantragt die Beschwerdegegne- rin 2 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Der Beschwerdeführer hält an den gestellten Anträgen fest (Urk. 17). 1.5 Infolge Abwesenheit eines Richters ergeht der vorliegende Beschluss nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 19. November 2013 (Urk. 8) angekündig- ten Besetzung. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, er habe keineswegs zu wenig Diligenz im Geschäftsverkehr walten lassen. Seine Tätigkeit habe sich auf ein vertragliches Mandatsverhältnis gestützt. Zudem habe er von der B._____ die Unterzeichnung eines "letter of intent" verlangt. Es könne kein Zufall sein, dass lediglich rund zwei Wochen nach Abbruch des Schriftverkehrs mit der B._____ eine Kaufoption für 370 Millionen Franken zu- gunsten einer Investorengruppe unterzeichnet worden sei. Es gebe nicht viele kauffähige Investoren, die über das entsprechende Wissen verfügt hätten (Urk. 2).
2.2 In ihrer Stellungnahme führt die Beschwerdegegnerin 2 zusammengefasst Folgendes aus (Urk. 13): Die Frage, ob der Beschwerdeführer von Seiten der Verkäufer gültig mandatiert worden sei, sei nicht relevant. Dem Schreiben der B._____ vom 9. Juli 2010 sei einzig zu entnehmen, dass sich die vom Beschwer- deführer geltend gemachte Vermittlungstätigkeit noch in einem sehr vagen Vor- stadium befunden habe, hingegen sei keine Kaufzusage erteilt worden. Wie der Beschwerdeführer selber vorbringe, seien weder eine schriftliche Absichtserklä- rung abgegeben noch ein schriftlicher Mäklervertrag abgeschlossen worden. In Kenntnis der Verschwiegenheitsbedürfnisse des Verkäufers habe er dennoch Un- terlagen ausgehändigt und damit wesentliche Informationen über das fragliche Projekt preisgegeben. Es bestünden zudem keinerlei Hinweise dafür, dass die B._____ bzw. B1._____ bei der Übertragung der Liegenschaft an die F._____ überhaupt mitgewirkt habe. 2.3 Darauf erwidert der Beschwerdeführer, es sei üblich, dass die externen Vermittler der B._____ ohne Mäklervertrag arbeiteten. Aus dem Brief vom 9. Juli 2010 gehe hervor, dass das Investment Committee der B._____ den Beschluss gefasst habe, das Projekt weiter zu verfolgen. Er habe am 16. Juli 2010 die Unter- lagen für das Projekt in D._____ zugestellt, weil er aus Erfahrung von einem grossen Kaufinteresse der B._____ ausgegangen sei. Ein paar Wochen später habe er von der Verkäuferseite erfahren, dass von der "deutschsprechenden Sei- te der Schweiz (B.)" eine Kaufoption unterzeichnet und zwischen den Par- teien Stillschweigen vereinbart worden sei. Die B. habe die Investition nicht im Alleingang tätigen können, sondern habe zur Umsetzung Partner gebraucht. In Fällen grosser Investitionsvolumen seien Partnerschaften von Pensionskassen keine Seltenheit. Die F._____ fingiere als Schweizer Eigentümerin. Ein grosser Anteil des Investitionskapitals müsse jedoch von der B._____ stammen, da zum damaligen Zeitpunkt sonst niemand vom besagten Investitionsobjekt gewusst ha- ben könne (Urk. 17). 3. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort einen Strafbe- fehl oder eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Der Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nicht an Hand zu nehmen ist, richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" ("im Zweifel für die Anklageerhebung"; Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Nach dieser Maxime darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keine Strafnorm fällt, so etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. BGE 137 IV 285, 287 Erw. 2.3; BGE 6B_127/2013 vom 3. September 2013 Erw. 4.1; BGE 1B_587/2011 vom 24. November 2011 Erw. 2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staats- anwaltschaft über ein gewisses Ermessen (BGE 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht er- füllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich voll- ständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plau- sible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Bege- hung einer Straftat ergibt (BGE 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 Erw. 1.4 mit Hinweisen auf die Literatur). 4. Der Beschwerdeführer wirft der B._____ vor, unter Ausnutzung der von ihm im Vertrauen übergebenen Informationen das Grundstück in D._____ (Neubau- projekt) erworben und die F._____ ...stiftung als Eigentümerin vorgeschoben zu haben, um ihre hauptsächliche finanzielle Beteiligung zu verschleiern. 4.1 Des Betrugs nach Art. 146 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer jemanden vorsätzlich und mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Ir- renden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt. Irreführend ist ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen. Es kann auch über sog. innere Tatsachen, wie etwa den Willen zur Erfül- lung einer (vertraglichen) Versprechung, getäuscht werden (vgl. Donatsch, Straf- recht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl., Zürich 2013, S. 222; Trech- sel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 146 N 2; BSK StGB II-Arzt, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 146 N 36). Nach Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 lit. a UWG macht sich sodann straf- bar, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet. Unter das Tatbestandsmerkmal des Verwertens fällt je- de wirtschaftliche Nutzung eines fremden Arbeitsergebnisses (BSK UWG-Frick, Basel 2013, Art. 5 N 53). 4.2 Unbestritten ist, dass zwischen der B._____ und dem Beschwerdeführer kein Mäklervertrag zustande gekommen ist und Erstere auch keine schriftliche Absichtserklärung hinsichtlich eines Geschäftsabschlusses abgegeben hat. Zwi- schen den Parteien kam es aber jedenfalls zu vorvertraglichen Kontakten. In de- ren Rahmen bekundeten die Mitarbeiter der B._____ ein gewisses Interesse am vom Beschwerdeführer offerierten Immobilienportfolio. Der Beschwerdeführer übermittelte - in der Hoffnung auf einen Geschäftsabschluss - Informationen ins- besondere zum Neubauprojekt in D., wobei er darauf vertraute, dass diese von Seiten der B. nicht ohne seine Beteiligung weiterverwendet würden. Der Verdacht auf ein betrügerisches Verhalten der B._____ resp. deren Mitarbei- ter ergibt sich nach seinem Dafürhalten aus dem Umstand, dass die B._____ das Grundstück hinter seinem Rücken erworben habe. Dafür dass die B._____ die Informationen nach Abbruch der Kontakte zum Be- schwerdeführer für ihre Zwecke genutzt und den Beschwerdeführer insofern über ihren Willen zur Zusammenarbeit sowie über die Tatsache eines in Wirklichkeit er- folgten Geschäftsabschlusses getäuscht oder zu täuschen versucht hätte, liegen aber keine konkreten Verdachtsmomente vor. Insbesondere vermochte der Be-
schwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte zu nennen, die auf irgendeine Verbindung der B._____ zur F._____ ...stiftung schliessen lassen würden. Bei Letzterer handelt es sich um eine rechtlich selbständige Stiftung, als Gemein- schaftswerk der .... Der Umstand, dass die Gesellschaft ihren Sitz, wie die B., in der Deutschschweiz hat, begründet selbstverständlich keinen Kon- nex. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Beteiligung der B.. Der allgemeine Umstand, dass Partnerschaften zwischen Pensionskas- sen bei grossen Investitionsvolumen "keine Seltenheit" seien - wie der Beschwer- deführer geltend macht (Urk. 17 S. 2) - erweckt jedenfalls keinen konkreten Ver- dacht. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es habe nur die B._____ vom fraglichen Investitionsobjekt Kenntnis gehabt. Seine diesbezügli- chen Äusserungen sind allerdings nicht eindeutig. Während er in der Beschwer- deschrift ausführt, es gebe nicht viele kauffähige Investoren, die über besagtes Wissen verfügt hätten (Urk. 2 S. 2), erklärt er in der Replik, es könne zum fragli- chen Zeitpunkt niemand von besagtem Investitionsobjekt Kenntnis gehabt haben (Urk. 17 S. 2). Die Umstände sprechen gegen diese absolute Annahme. Zwar führt der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang aus, seit dem 18. Juni 2010 ein Mandat inne zu haben und stützt sich dabei auf eine schriftliche Verein- barung (Urk. 4/2). Die vertragliche Beziehung besteht aber nicht zur Verkäufer- schaft selbst sondern zu G., der offenbar seinerseits über ein Mandat ver- fügt (vgl. Urk. 2 S. 1). Entsprechend wurde vereinbart, dass G. die Provisi- on von Verkäuferseite beziehe, der Beschwerdeführer hingegen von der Käufer- seite (Urk. 4/2). Dass Letzterer gestützt auf die mit G._____ geschlossene Ver- einbarung zur Vermittlung eines Käufers für die fragliche Immobilie in D._____ ausschliesslich berechtigt wäre, ist dem Dokument jedoch nicht zu entnehmen. Er macht denn auch kein Exklusivrecht geltend. Auch beim zweiten, in niederländi- scher Sprache abgefassten Vertragsdokument handelt es sich, den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge, um eine weitere Vereinbarung mit G._____, zur Absicherung ihrer Geschäftsbeziehung im Falle der Erkrankung oder Handlungs- unfähigkeit einer Partei (vgl. Urk. 2 S. 1 mit Verweisung auf Urk. 2a). Vor diesem Hintergrund erscheint die Unterzeichnung einer Kaufoption durch eine nicht näher
bekannte Investorengruppe und zwar - wie der Beschwerdeführer geltend macht - kurz nach Beendigung der Kontakte zwischen ihm und der B., nicht per se verdächtig. Immerhin hatte die Verkäuferschaft einen Mäkler mit dem Verkauf der Immobilie betraut. Der Beschwerdeführer erklärt zudem, von der Kaufoption am 9. August 2010 erfahren zu haben, und diese sei für die Dauer von zwei Monaten eingeräumt worden (vgl. Urk. 2 S. 2). Die Eigentumsübertragung an die F. ...stiftung erfolgte jedoch rund zwei Jahre später (vgl. Urk. 14/13). Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Verdacht hegt, es sei die B., die das Grundstücks in D. faktisch erworben habe. Im Hinblick auf den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB kann deshalb offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Informationen über die Investitionsobjekte angesichts des Verhandlungsstadiums und ohne "letter of in- tent" hätte herausgeben dürfen resp. ob er diesbezüglich seine elementaren Sorgfaltspflichten verletzt hat sowie, ob darin eine unmittelbar vermögensmin- dernde Disposition erblickt werden könnte. Es fehlt derzeit bereits grundsätzlich an einer plausiblen Tatsachengrundlage für den vom Beschwerdeführer erhobe- nen Betrugsverdacht. Ebenso besteht gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage kein Grund zur Annah- me, die B._____ habe die vom Beschwerdeführer erhaltenen Objektinformationen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG unbefugt verwertet. 4.3 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 2 An- zeichen für ein strafrechtsrelevantes Verhalten und folglich einen hinreichenden Anfangsverdacht zur Eröffnung einer Strafuntersuchung verneinte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Kaution - vor-
behältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Beschwerdefüh- rer zurückzuerstatten. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 StPO).
Es wird beschlossen:
Zürich, 27. August 2014
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident i.V.:
lic. iur. W. Meyer Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Zuberbühler Elsässer