Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130145-O/U/BUT
Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 12. Juli 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Mai 2013, A-5/2012/3719
Erwägungen: I. 1. Am 28. Juni 2012 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwer- degegner 1) wegen Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch (Urk. 7/1) und stellte ei- nen entsprechenden Strafantrag (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 stell- te die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3). 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung (Urk. 2). 3. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwalt- schaft sowie des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden. II. 1. Die Staatsanwaltschaft resümiert in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung den Vorwurf des Beschwerdeführers wie folgt: Der Beschwerdegegner 1 habe ihn am 27. Juni 2012 am ...-Weg ... in C._____ aufgesucht, unbefugt das Haus betreten und ihn anlässlich einer Auseinandersetzung gegen die Brust ge- schlagen. Nach Zusammenfassen der Aussagen des Beschwerdegegners 1 er- wägt die Staatsanwaltschaft sodann im Wesentlichen, es seien keine Zeugen be- kannt, die den Vorfall beobachtet hätten. Es stünden sich also die Aussagen der beiden Beteiligten gegenüber. Wie der Beschwerdegegner 1 anhand von Fotos habe belegen können, habe sich zur Tatzeit keine Klingel am Haus befunden. Er habe somit nicht klingeln und warten können. Nicht widerlegbar sei, dass er ge- klopft und gerufen habe. Durch den Beschwerdeführer werde bestätigt, dass die Tür offen gestanden sei und dass sie beide miteinander gesprochen hätten, weil der Beschwerdegegner 1 ihn nach der Adresse von D._____ gefragt habe. Vom
Beschwerdeführer werde nicht geltend gemacht, der Beschwerdegegner 1 habe auf Aufforderung hin das Haus nicht verlassen, sondern er (der Beschwerdegeg- ner 1) habe es unbefugt betreten. Davon könne indessen keine Rede sein, wenn die Tür des Hauses offen stehe und der Inhaber des Hausrechts jemanden nicht sofort zum Verlassen der Liegenschaft auffordere, sondern sich zunächst noch mit ihm unterhalte. Unter diesen Umständen wäre aber auch fraglich, ob dem Be- schwerdegegner 1 überhaupt ein vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden könnte, wenn er angebe, er sei davon ausgegangen, die Liegenschaft sei noch gar nicht bewohnt. Das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Haus- friedensbruchs sei deshalb einzustellen. Von einer Überweisung an das für die Ahndung von Übertretungen zuständige Statthalteramt könne aber aus den glei- chen Gründen verzichtet werden, da es sich offensichtlich nicht belegen lasse, ob der Beschwerdegegner 1 tatsächlich den Beschwerdeführer geschlagen habe, wenn sich die Aussagen der beiden Beteiligten diesbezüglich diametral gegen- überstünden. Das Verfahren sei deshalb auch in diesem Punkt einzustellen (Urk. 3 S. 1 f.). 2. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift zunächst auf seine Beilagen und macht sodann zusammengefasst geltend, er habe nichts zu tun mit "diesem Mann". Die Rechnungen seien auch nicht sein Problem gewesen. Wieso sollte er also ohne Grund diese Anzeige machen? Wenn er (der Be- schwerdegegner 1) nicht schuldig sei und nichts gemacht habe, weshalb sei er dann bereit gewesen Fr. 1'000.-- zu bezahlen, damit er (der Beschwerdeführer) die Anzeige zurückziehe ("Aussage bei der Befragung beim Staatsanwalt ...")? Der Beschwerdegegner 1 sei ihm gegenüber gewalttätig geworden. Er (der Be- schwerdeführer) fühle sich von der Justiz alleine gelassen. Einfach den Fall ein- stellen, dass der Beschwerdegegner 1 ohne Bestrafung davon komme, fände er nicht korrekt (Urk. 2). 3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerde- führers näher einzugehen.
III. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuld- ausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvo- raussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse auf- getreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung o- der Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicher- heit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu beru- fen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, ge- stützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen be- weismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009,
Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2. Des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB macht sich unter ande- rem, auf Antrag, strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus un- rechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu ent- fernen, darin verweilt. Der Täter muss gegen den Willen des Berechtigten han- deln. Dabei ist eine deutliche Willensbekundung erforderlich, aus welcher erkenn- bar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird (BSK Strafrecht II-Delnon/Rüdy, Basel 2013, Art. 186 N 26). Nach Art. 126 StGB wird, ebenfalls auf Antrag, bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. 3. Der Beschwerdegegner 1 machte während der Strafuntersuchung im We- sentlichen zusammengefasst geltend, die Tür sei halb offen gestanden. Eine Klin- gel habe gefehlt. Beim Eintreten habe er an die Tür geklopft und laut gerufen bzw. sich zu erkennen gegeben. Er habe ein paar Schritte in das Haus hinein gemacht und schon sei der Beschwerdeführer die Treppe hinunter gekommen. Dieser ha- be nicht gesagt, er müsse das Haus verlassen. Er (der Beschwerdegegner 1) ha- be den Beschwerdeführer gefragt, ob er das Haus verlassen solle, was dieser verneint habe. Als der Beschwerdegegner 1 ihn dann aufgefordert habe zu ge- hen, sei er gegangen. Er bestritt ferner, den Beschwerdeführer gegen die Brust geschlagen zu haben (Urk. 7/4 S. 1 ff., 7/6 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer seiner- seits gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei die Treppe hinuntergekommen und in seinem Wohnzimmer habe er den Beschwerdegegner 1 angetroffen. Er (der Beschwerdegegner 1) sei auf der Treppe stehen geblieben und sie hätten gere- det. Ein Wort habe das andere gegeben und der Beschwerdegegner 1 habe ihn mit der Faust gegen die Brust geschlagen. Der Beschwerdegegner 1 habe das Haus ohne seine Zustimmung betreten. Der Beschwerdeführer verneinte die Fra- ge, ob der Beschwerdegegner 1 zuvor geklingelt habe und erklärte, die Tür sei, soweit er wisse, offen gestanden (Urk. 7/3 S. 1 ff.).
Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass für den Beschwerdegegner 1 er- kennbar war, dass der Beschwerdeführer nicht wollte, dass er das Haus betritt. Die Tür stand offenbar offen, der Beschwerdegegner 1 kündigte sich - nach eige- nen Angaben - durch Klopfen sowie Rufen an und das Haus befand sich - zumin- dest seiner Auffassung nach - noch im Umbau (vgl. Urk. 7/3 S. 3, 7/4 S. 1 ff., 7/6 S. 3). Gegenteiliges lässt sich nicht beweisen. Gemäss Aussagen beider Beteilig- ten kam es dann im Haus zu einem Gespräch zwischen ihnen, wobei selbst der Beschwerdeführer nicht angab, der Beschwerdegegner 1 sei trotz Aufforderung, das Haus zu verlassen, in demselben verblieben. Damit hat der Beschwerdegeg- ner 1 den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt. 5. Bezüglich der Tätlichkeiten ist auszuführen, dass nicht mehr erstellt werden kann, ob der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer geschlagen hat. Auf- grund ihrer prozessualen Stellung und der Vorgeschichte - es gab zwischen den Parteien offenbar Unstimmigkeiten wegen eines Kaminbrands und damit zusam- menhängenden Kosten (vgl. Urk. 7/3 S. 2 f., 7/4 S. 1, 7/6 S. 1 ff.) - erscheinen weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch diejenigen des Beschwerde- gegners 1 völlig unbefangen. Wie vorstehend dargestellt, soll eine definitive Ein- stellung der Untersuchung erfolgen, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahr- scheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist (vgl. Erw III.1.). Aufgrund der gegebenen Sachlage sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als glaub- hafter zu bezeichnen als diejenigen des Beschwerdegegners 1. Auch vermag das bei den Akten liegende Foto, auf welchem eine Rötung auf der Brust des Be- schwerdeführers zu erkennen ist (Urk. 7/7), nicht zu beweisen, dass der Be- schwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer diese Rötung mit einem Faustschlag zugefügt hat, zumal der Beschwerdeführer erst einen Tag nach der angeblichen tätlichen Auseinandersetzung Anzeige erstattet hat (vgl. Urk. 7/1). Es kann des- halb nicht davon ausgegangen werden, dass sich auf Seiten des Beschwerde- gegners 1 ein strafbares Verhalten bezüglich der Rötung auf der Brust des Be- schwerdeführers beweisen liesse. Weitere Beweismittel bzw. Untersuchungs- handlungen, deren Ergebnisse an dieser Beurteilung etwas ändern könnten, sind nicht ersichtlich.
Was schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, der Be- schwerdegegner 1 sei anlässlich der Befragung beim Staatsanwalt bereit gewe- sen, einen Betrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, damit er (der Beschwerdeführer) die Anzeige zurückziehe, ist folgendes festzuhalten: Zunächst ergibt sich aus dem Protokoll der erwähnten Befragung nichts, das die Behauptung des Beschwerde- führers bestätigen würde (vgl. Urk. 7/5). Hingegen lässt sich dem Protokoll ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer selber den Rückzug seiner Strafanzeige an- geboten hat gegen Bezahlung des angeblich vom Beschwerdegegner 1 verur- sachten Schadens im Zusammenhang mit einem Brand in der Liegenschaft der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner 1 war in der Folge nicht bereit, diese Rechnung zu bezahlen (Urk. 7/5 S. 1 unten bzw. S. 2 oben). Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 damals die Bereitschaft gezeigt ha- ben sollte, einen Teil der erwähnten Rechnung zu übernehmen, dann hätte es sich dabei höchstens um ein Angebot auf vergleichsweise Erledigung einer zivil- rechtlichen Streitigkeit gehandelt. Ein Schuldeingeständnis könnte daraus - ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht herausgelesen werden. 7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung unbegründet und somit abzuweisen ist. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 900.-- festzusetzen. 2. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozess- entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Be- schwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsur- kunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 12. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident i. V.:
lic. iur. W. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri