Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130115-O/U/HON
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. J. Hürlimann
Beschluss vom 13. September 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____
gegen
1 vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge E._____ 1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge F._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwalt- schaft Zürich-Stadt vom 12. April 2013, 2013/263
Erwägungen: 1. Am Abend des 26. Oktobers 2012 liess A._____ (Geschädigter, Beschwerde- führer) seine Sporttasche im Club "G." in Zürich liegen. D. (Beschul- digter, Beschwerdegegner 1), welcher A._____ kennt, nahm diese an sich, begab sich zur Lehrwerkstätte Zürich an der ...-Gasse ... in Zürich, wo er diese über das verschlossene Tor auf das Areal der Schule warf, damit A._____ oder er selbst sie am nächsten Tag behändigen können. Die Tasche wurde jedoch in der Folge von einem Unbekannten an sich genommen. C._____, die Mutter des Beschwerdeführers war der Ansicht, der Beschwerde- gegner 1 sei mitschuldig am Diebstahl der Sporttasche und verlangte deshalb die Überweisung des betreffenden Polizeirapportes an die Jugendanwaltschaft zur Prüfung der Schuldhaftigkeit des Beschwerdegegners 1 (Urk. 8/1/1 S. 6 und Urk. 8/1/3). Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt nahm mit Verfügung vom 12. April 2013 die Strafuntersuchung nicht anhand und begründete dies damit, das Verhalten des Beschwerdegegners 1 erfülle keinen strafrechtlichen Tatbestand, da offensichtlich keine Bereicherungsabsicht und keine dahingehende Absicht, dem Beschwerde- führer die Tatsche zu entziehen, vorgelegen habe (Urk. 5 S. 1 Erw. 2). Mit Eingabe vom 26. April 2013 an die hiesige Kammer erhoben A._____s Eltern für diesen Beschwerde gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung mit dem sinngemässen Antrag, es sei diese aufzuheben und die Sache zur Anhand- nahme der Strafuntersuchung betreffend Fundunterschlagung an die Jugendan- waltschaft zurückzuweisen (Urk. 2). Die Jugendanwaltschaft und die Mutter des Beschwerdegegners 1 beantragten Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 und 14). Die Eltern A._____s hielten mit weiterer Eingabe an ihrer Ansicht, es liege der Straftatbestand der Fundunterschlagung vor, fest (Urk. 10). 2. Infolge Neukonstituierung des Obergerichts erfolgt der heutige Beschluss in teilweise anderer Besetzung als den Parteien ursprünglich angekündigt.
angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, der Bereicherungsabsicht sowie der Absicht, dem Beschwerdeführer die Tasche zu entziehen. Die Eltern des Beschwerdeführers tragen in der Beschwerdeschrift vor, der Be- schwerdegegner werde an seiner Aussage, er habe in guter Absicht gehandelt, festhalten. Doch gäbe es keine Beweise für diese Aussage. Wenn man die ganze wahre Geschichte kenne, die zum Verschwinden der Tasche geführt habe, könne ohne weiteres auch eine berechnende Absicht hinter dem An-sich-Nehmen der Tasche gestanden haben (Urk. 2 S. 4 Mitte). Dabei wird verkannt, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht seine Unschuld zu beweisen hat. Wie auch die Jugend- anwaltschaft in ihrer Vernehmlassung festhält, war die Handlungsweise des Be- schwerdegegners 1 unklug (Urk. 7 S. 2). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die- se in böser und auf die Begehung einer Straftat bzw. der Zufügung eines erhebli- chen Nachteils für den Beschwerdeführer gerichteter Absicht erfolgte, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer und seinen Eltern auch nicht vor- getragen. Somit ist die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwer- degegner 1 - sei es wegen Diebstahls oder wegen unrechtmässiger Aneignung, allenfalls auch Sachentziehung - nicht zu beanstanden. Die Jugendanwaltschaft hält in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids fest, dem Beschwerdegegner 1 sei mangels wesentlicher Umtriebe und schwerer Ver- letzung in den persönlichen Verhältnissen weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Urk. 5 S. 1). Der Beschwerdeführer weist unter Be- zugnahme auf diese Erwägung darauf hin, dass ihm und seinen Eltern durch das Verhalten des Beschwerdegegners 1 grosse Umtriebe, Umstände und Kosten entstanden seien (Urk. 2 S. 4 oben). Da der Beschwerdegegner 1 sich nicht straf- bar machte und ihm keine Kosten aufzuerlegen sind, fehlt es im Strafverfahren an einem Rechtsgrund, den Beschwerdegegner 1 adhäsionsweise zur Bezahlung ei- ner Entschädigung an den Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern zu verpflichten (Art. 3 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Eltern des Beschwerdeführers, gegen Gerichtsurkunde − die Eltern des Beschwerdegegners 1, gegen Gerichtsurkunde − die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, ad 2013/263, gegen Empfangs- bestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, ad 2013/263, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung
Zürich, 13. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann