Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130110-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. R. Hürlimann
Beschluss vom 25. März 2013
in Sachen
gegen
1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. G._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 11. April 2013, DAST/2013/2595
Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführerin 1) und B._____ (Beschwerdeführerin 2) er- statteten am 9. April 2013 Anzeige respektive "Privatklage" gegen die C.- Stiftung, D., F._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. G._____ (Beschwerde- gegner 1-4) und warfen ihnen unter anderem Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen im Sinne von Art. 325 bis StGB vor (vgl. Urk. 17/1). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) verfügte am 11. April 2013 bezüglich des Tatbestands der Nötigung eine Nichtanhand- nahme und überwies die Akten zur Prüfung allfälliger Übertretungen an die Über- tretungsstrafbehörde (Urk. 4). 2. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 22. April 2013 innert Frist Beschwerde und verlangten unter anderem sinn- gemäss, die Nichtanhandnahme sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersu- chung zu eröffnen (Urk. 3). 3. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 wurde die Beschwerdeschrift den Be- schwerdegegnern 1-4 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermit- telt (Urk. 7). Am 15. Mai 2013 traf eine – an die Staatsanwaltschaft und die hiesi- ge Kammer gerichtete – neuerliche Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen vom 14. Mai 2013 ein (Urk. 8). Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 wiesen die Beschwer- deführerinnen sodann auf ihre Strafanzeige vom 14. Mai 2013 hin und baten im Wesentlichen um Zustellung aller Eingaben der anderen Verfahrensbeteiligten (Urk. 13). Im Weiteren reichten die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom
vorstehende mietgerichtliche Verhandlung Polizeischutz oder die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens beantragten (Urk. 61). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 10. Januar 2014 sodann der hiesi- gen Kammer mit, dass die Verfahrensleitung der von den Beschwerdeführerinnen angestrengten Strafverfahren Staatsanwältin lic. iur. Z. Boban übertragen worden sei (Urk. 63). 4.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangten im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens von der hiesigen Kammer gestützt auf § 167 GOG, es sei im Zusammen- hang mit angeblich gefälschten Vollmachten Strafanzeige zu erstatten. Die Voll- machten für den Beschwerdegegner 4 seien von einem oder von mehreren Be- schwerdegegnern gefälscht worden (Urk. 57 S. 5 und 6). 4.2 Gerichte haben dann Strafanzeige zu erstatten, wenn ein qualifizierter Tat- verdacht vorliegt (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum GOG, Zürich Basel Genf 2012, § 167 N 4). Allgemeine Hinweise auf strafbare Handlungen reichen nicht aus. Es muss der erhebliche und konkrete Verdacht vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber: Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 302 N 11). 4.3 Vorliegend ist aus den Darlegungen der Beschwerdeführerinnen kein qualifi- zierter Tatverdacht auf eine Urkundenfälschung zu erkennen. Insbesondere machten sie nicht geltend, die Unterschriften der fraglichen Personen auf den Vollmachten würden nicht mit denjenigen auf anderen Dokumenten übereinstim- men. Am fehlenden qualifizierten Tatverdacht vermögen die von den Beschwer- deführerinnen geltend gemachten Ungereimtheiten oder Auffälligkeiten (vgl. Urk. 57 S. 4-6) nichts zu ändern. So kann weder aufgrund von gemäss den Be- schwerdeführerinnen fehlenden "üblichen" Zusätzen zu den Unterschriften H._____ und I._____ (Stempel, Name in Druckbuchstaben unter der Unterschrift), angeblich nicht möglichen Formaten von E-Mailadressen in E-Mails noch aus "ty- pischen Schreibfehlern" in E-Mails, mit welchen die Vollmachten dem Beschwer- degegner 4 gemäss diesem zugestellt worden sind, mit der für einen qualifizierten
Tatverdacht notwendigen, ausreichenden Wahrscheinlichkeit geschlossen wer- den, Vollmachten seien gefälscht worden. Unter diesen Umständen ist von der hiesigen Kammer keine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung zu erstatten. 5. Aufgrund einer Neukonstituierung der hiesigen Kammer ergeht dieser Be- schluss in einer anderen Besetzung als angekündigt. 6. Nur soweit erforderlich, das heisst für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie auf die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und die Ausführungen der Beschwerdegegner 1-4 einzugehen. II. 1. Der Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen liegt im Wesentlichen ein Kon- flikt zwischen ihnen als Mieterinnen und der E._____ AG zugrunde, welche die Liegenschaft verwaltet, in der die Beschwerdeführerinnen wohnhaft sind. Bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 handelt es sich um Angestellte der E._____ AG. Die Beschwerdegegnerin 1 ist Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft. Der Be- schwerdegegner 4 ist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 17/1 S. 1). Im vorliegenden Verfahren vertritt der Beschwerdegegner 4 auch die Be- schwerdegegner 2 und 3 (Urk. 26 S. 1). Offenbar bestehen zwischen den Beschwerdeführerinnen und der E._____ AG seit längerem diverse Unstimmigkeiten wegen verschiedener, von den Beschwer- deführerinnen geltend gemachter Mängel in der Wohnung und in der Liegenschaft (vgl. u.a. Urk. 17/1 / Ordner in der Beilage, Griffe 2-4). Vorliegend hatten die Beschwerdeführerinnen gegen die Beschwerdegegner Strafanzeige erstattet, nachdem die E._____ AG mit Schreiben vom 18. März 2013 offenbar die Wohnung gekündigt hatte. In ihrer Strafanzeige hatten die Be- schwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend gemacht, es handle sich dabei um
eine "Rachekündigung", nachdem sie ihnen zustehende Rechte geltend gemacht (z.B. Schadenersatz, Ersatzvornahme), an die Pflichten des Vermieters erinnert (Mängelbeseitigung) und eine Hinterlegung der Mietzinse angedroht hätten. Es sei zu prüfen, ob durch die Kündigung an sich, aber auch durch verschiedene Korrespondenz der Tatbestand der Nötigung erfüllt worden sei. Insbesondere ha- be der Beschwerdegegner 4 sie durch verschiedene Schreiben genötigt (Urk. 17/1). In Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend die Hinterlegung des Mietzinses beziehungsweise betreffend die von den Beschwerdeführerinnen geltend ge- machten Schadenersatzforderungen haben die Beschwerdeführerinnen wie aus- geführt mehrere Strafanzeigen erstattet. Bei der hiesigen Kammer sind diesbe- züglich zwei weitere Beschwerdeverfahren hängig (Geschäfts-Nummern UE130142 und UE130176). 2.1 Die Beschwerdeführerinnen brachten im vorliegenden Verfahren zunächst vor, sämtliche Eingaben des Beschwerdegegners 4 seien aus dem Recht zu wei- sen, da dieser nicht ordnungsgemäss bevollmächtigt sei. Zur Begründung brach- ten sie im Wesentlichen vor, die Vollmacht der Beschwerdegegnerin 1 sei ungül- tig, da der unterzeichnende Stiftungsratspräsident alleine unterzeichnet habe, aber nur kollektivzeichnungsberechtigt sei. Sodann habe der Beschwerdegeg- ner 3 ebenso alleine eine Vollmacht unterzeichnet, obschon er für die E._____ AG lediglich über Kollektivunterschrift verfüge. Man habe nicht gegen ihn persön- lich Strafanzeige erstattet, sondern gegen die E._____ AG. Die Vollmacht der Be- schwerdegegnerin 2 sei ebenfalls ungültig, da sie, die Beschwerdeführerinnen, nicht gegen diese persönlich, sondern gegen die E._____ AG, deren Arbeitgebe- rin, Strafanzeige erstattet hätten. Ferner fehle der E._____ AG eine Vollmacht der Beschwerdegegnerin 1. Es gebe zudem keine Rechtsgrundlage, um ungültige Vollmachten nachbessern zu lassen. Vorliegend handle es sich um ungültige und nicht etwa fehlende Vollmachten. Da die vorliegenden Vollmachten zudem ledig- lich in Kopie und nicht im Original vorlägen, könne eine Urkundenfälschung nicht ausgeschlossen werden (Urk. 36 S. 1-3).
2.2 Die Beschwerdegegner 1-4 hielten in ihrer Stellungnahme bezüglich Bevoll- mächtigung im Wesentlichen fest, Vollmachten könnten jederzeit verbessert oder nachgereicht werden und reichten eine neue Vollmacht betreffend die Beschwer- degegnerin 1 nach. Sodann führten sie aus, man habe Vollmachten der Be- schwerdegegner 2 und 3 persönlich und keine solche der E._____ AG einge- reicht, weil in der Verfügung der Staatsanwaltschaft und in denjenigen der hiesi- gen Kammer die genannten Beschwerdegegner und nicht etwa die E._____ AG als verfahrensbeteiligt geführt worden seien (Urk. 53 S. 3-4). 2.3 Die Beschwerdeführerinnen hielten diesen Ausführungen in ihrer Stellung- nahme vom 17. November 2013 im Wesentlichen entgegen, Anscheinsvollmach- ten würden nicht genügen und es sei nicht zutreffend, dass eine Vollmacht nach- gebessert werden könne. Kopierte Vollmachten seien nicht zulässig, seien doch Eingaben per Fax oder solche ohne eigenhändige Unterschrift auch nicht zulässig (Urk. 57 S. 2-3). 2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass es grundsätzlich zulässig ist, fehlende Voll- machten nachzureichen oder ungenügende Vollmachten zu verbessern (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 129 N 8). Sodann ist es praxisgemäss ebenso zulässig wie üblich, in Kopie eingereichte Vollmachten als ausreichend zu betrachten. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 reichte der Beschwerdegegner 4 sodann eine Vollmacht der Beschwerdegegnerin 1 ein, welche von zwei kollektivzeichnungs- berechtigten Personen unterzeichnet worden war (Urk. 54/1/1; Urk. 37/3). Nachdem die Staatsanwaltschaft nicht die E._____ AG, sondern deren Mitarbeiter respektive Repräsentanten, die Beschwerdegegner 2 und 3 als beschuldigte Per- sonen in der Nichtanhandnahmeverfügung aufführte, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner 4 keine Vollmacht der E._____ AG beibrachte. Da- ran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerinnen offensichtlich der Ansicht sind, die E._____ AG habe die von ihnen beanzeigten Handlungen begangen, und gegen diese Anzeige beziehungsweise "Privatklage" erstatteten (Urk. 36 S. 6). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nur dann ein Unterneh-
men als beschuldigte Person zu führen ist, wenn die Tat keiner bestimmten natür- lichen Person zugeordnet werden kann (vgl. Art. 102 Abs. 1 StGB). Zusammenfassend ist damit der Beschwerdegegner 4 gehörig bevollmächtigt, die Beschwerdegegner 1-3 im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vertreten. Da- ran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerinnen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen anders interpretieren (vgl. Urk. 36 S. 2). 3. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann – z.B. aufgrund einer Anzeige – die Nichtanhand- nahme verfügen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorlie- gende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Wor- ten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straf- tatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist die Nichtan- handnahme zu verfügen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Schmid, Hand- buch des schweiz. Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013,
N 1231; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 309 N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 4. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung fest, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien nicht gegeben. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerinnen wür- den sich betreffend Nötigung hauptsächlich auf den streitigen Mailverkehr bezie- hen. Diesem Mailverkehr sei jedoch kein genügender Anfangsverdacht betreffend eine Nötigung zu entnehmen. Zur Prüfung, ob Übertretungstatbestände begangen worden seien, seien die Akten der Übertretungsstrafbehörde zu überweisen (Urk. 4 S. 2). 5. Die Beschwerdeführerinnen wenden dagegen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, sie hätten in der "Klage" lediglich strafrechtliche Vergehen gel- tend gemacht. Es gehe also nicht hauptsächlich um mietrechtliche Angelegenhei- ten. Es gehe ihnen um eine Bestrafung der Täter. In "Anbetracht unserer Doku- mentation und der belegten eindeutigen Rachekündigung" lägen strafbare Hand- lungen vor. Betreffend Widerhandlungen im Sinne von Art. 325bis StGB hätten sie sich in der Strafanzeige ausschliesslich auf zwei Einschreibebriefe des Be- schwerdegegners 4 bezogen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Nichtan- handnahme seien nicht gegeben (Urk. 3). 6. Die Beschwerdegegner 1-4 hielten in ihrer Stellungnahme betreffend Nöti- gung im Wesentlichen fest, dem Kündigungsandrohungsschreiben vom 18. Oktober 2012 fehle es an der für eine Nötigung notwendigen Rechtswidrigkeit. Eine Kündigung, welche zur Wiederherstellung des Hausfriedens ausgesprochen worden sei, sei gemäss Bundesgericht nicht rechtsmissbräuchlich. Der Vermieter sei berechtigt, bei einer Situation der Unverträglichkeit unter Mietern gegen eine oder gegen beide Parteien die Kündigung auszusprechen. Im Weiteren sei der Vermieter in einer solchen Situation berechtigt, eine Mahnung und eine Kündi- gungsandrohung auszusprechen, wobei dies auch gleichzeitig geschehen könne.
Die Kündigungsandrohung im Schreiben vom 18. Oktober 2012 sei ein erlaubtes Mittel gewesen und damit sei ein erlaubter Zweck, die Wiederherstellung des Hausfriedens, verfolgt worden. Die Kündigungsandrohung habe in einem ange- messenen Verhältnis zum angedrohten Zweck, der Wiederherstellung des Haus- friedens, gestanden. Das Schreiben vom 26. März 2013 erfülle den Tatbestand der Nötigung nicht, da die Beschwerdeführerinnen mit den darin vorbehaltenen Strafanzeigen nicht zu einem Verhalten hätten gezwungen werden sollen. Viel- mehr habe man die Beschwerdeführerinnen darauf hingewiesen, dass sie sich nach Auffassung der Beschwerdegegner 1-4 strafbar gemacht hätten. Eine Straf- anzeige dürfe sodann gemäss der Rechtsprechung nur dann nicht angedroht werden, wenn sie völlig unbegründet erscheine und in keinem sachlichen Zu- sammenhang mit dem Streitgegenstand stünde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ferner finde sich im Schreiben vom 26. März 2013 keine Drohung, welche den Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllen könnte (Urk. 26 S. 3-5). 7. In ihrer Eingabe vom 27. August 2013 äusserten sich die Beschwerdeführe- rinnen insofern zu einer Nötigung, indem sie ausführten, die Nichtanhandnahme- verfügung sei "rechtlich unzureichend und sachlich allzu oberflächlich" begründet worden. In Anbetracht der vorgelegten Beweise und der eingeklagten zivilrechtli- chen Ansprüche von über Fr. 100'000.– sei dies unangemessen, willkürlich und amtsmissbräuchlich. Es hätte eine Untersuchung eröffnet werden müssen, hätten sie doch Punkt für Punkt bewiesen, dass die "vorgebrachten Klagegründe" wahr seien (Urk. 36 S. 4). 8. In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 äusserten sich die Beschwer- degegner 1-4 nicht zum Vorwurf der Nötigung (Urk. 53). Auch die Beschwerdefüh- rerinnen führten in ihrer "abschliessenden Stellungnahme" vom 17. November 2013 betreffend Nötigung nichts aus (Urk. 57). 9. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die hier relevante Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Dar- stellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig er-
scheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entschei- dungsfreiheit einzuschränken. Sodann muss die Rechtswidrigkeit der Nötigung gesondert geprüft werden. Unrechtmässig ist eine Nötigung nur, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind, das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. In subjekti- ver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Der Täter will den Willen seines Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (vgl. BSK Strafrecht II- Delnon/Rüdy, Art. 181 N 25, 31, 33 und 48; Trechsel/Fingerhuth, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 181 N 10-13). 10. Wie bereits erwähnt, hielt die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahme- verfügung fest, aus dem vorliegenden E-Mailverkehr der Beschwerdeführerinnen mit hauptsächlich dem Beschwerdegegner 4 sei kein genügender Anfangsver- dacht in Bezug auf eine Nötigung zu entnehmen. Es handle sich hauptsächlich um mietrechtliche Angelegenheiten (Urk. 4 S. 1-2). Die Beschwerdeführerinnen hielten dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen in pauschaler Weise entgegen, es gehe nur um strafrechtliche Vergehen; sie hätten ihre Vorbringen bewiesen (vgl. u.a. Urk. 3 S. 2-3). Sie führ- ten im vorliegenden Verfahren jedoch nicht aus, inwiefern sie konkret durch wel- che Formulierungen in welchen Schreiben genötigt worden wären respektive weshalb der Schluss der Staatsanwaltschaft, es liege kein Anfangsverdacht auf eine Nötigung vor, unzutreffend sei. Betreffend die Schreiben des Beschwerde- gegners 4, bezüglich welcher die Beschwerdegegner 1-4 ausführten, weshalb sie nicht nötigend seien (vgl. Urk. 26 S. 3-5), hielten die Beschwerdeführerinnen ex- plizit fest, diese stünden in Zusammenhang mit ihrer Strafanzeige betreffend eine Widerhandlung gegen Art. 325 bis StGB ("Punkt 1 unserer Privatklage war die wie- derholte, vorsätzliche und grobe Verletzung von Art. 325 bis StGB, worauf wir uns AUSSCHLIESSLICH auf die beiden Einschreibebriefe von RA G._____ bezogen und nicht 'hauptsächlich auf den streitigen Mailverkehr.' "; Urk. 3 S. 3).
Es ist einer Vermieterschaft unbenommen, einer Mieterschaft jederzeit unter Ein- haltung der geltenden Formvorschriften zu kündigen. Liegen gewisse Vorausset- zungen vor, ist die Kündigung anfechtbar (vgl. Art. 271 und 271a OR), jedoch nicht per se unzulässig. Um eine Kündigung aussprechen zu können, müssen damit keine besonderen Gründe vorliegen. Insbesondere steht es einer Vermie- terschaft offen, das Mietverhältnis mit einer ihr nicht genehmen Mieterschaft auf- zukündigen. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, sie seien durch die von den Beschwerdegegnern respektive die E._____ AG ausgesprochene Kündigung vom 18. März 2013 genötigt worden, ist deshalb darauf hinzuweisen, dass eine Kündigung an sich den Tatbestand der Nötigung nichterfüllen kann. Dass eine Wohnungskündigung für die Beschwerdeführerinnen Unannehmlichkei- ten nach sich ziehen würde, vermag daran nichts zu ändern. Solche Unannehm- lichkeiten sind als Folge der Auflösung eines auf Zeit abgeschlossenen Vertrags- verhältnisses ohne weiteres hinzunehmen, soweit die Kündigung rechtlich Be- stand hat und keine Erstreckung gewährt wird. Auch den weiteren, von den Be- schwerdeführerinnen eingereichten Unterlagen sind keine Anhaltspunkte in Bezug auf nötigende Handlungen seitens der Beschwerdegegner 1-4 zu entnehmen (vgl. Urk. 17 / Ordner). Wie aus den eingereichten Dokumenten zu ersichtlich ist, han- delt es sich vorliegend letztlich um eine zivil- respektive mietrechtliche Streitigkeit, sind sich doch die Beschwerdeführerinnen und ihre Vermieterschaft sowie deren Rechtsvertreter betreffend verschiedene Punkte des Mietverhältnisses uneins. Daran vermag auch die Anrufung verschiedener Straftatbestände durch die Be- schwerdeführerinnen nichts zu ändern. 11.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Staatsanwaltschaft betref- fend Nötigung zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt wurde. Es ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdegegner 1-4 in einer Weise verhalten haben sollten, welche den Tat- bestand der Nötigung erfüllen könnte. Die Beschwerdeführerinnen haben nichts vorgebracht, das daran etwas zu ändern vermöchte. 11.2 Bei diesem Ausgang und nachdem die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen betreffend allfällige Widerhandlungen gegen die Best-
immungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen im Sinne von Art. 325 bis StGB in zutreffender Weise an die dafür zuständige Übertretungsstraf- behörde überwiesen hat (vgl. § 90 GOG), erübrigen sich weitere Ausführungen bezüglich dieser Vorwürfe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen (u.a. Urk. 57 S. 7-8) ist für Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen im Sinne von Art. 325 bis
StGB die Zuständigkeit der Übertretungsstrafbehörden gegeben. Die Zuständig- keit der Übertretungsstrafbehörden ergibt sich, anders als dies die Beschwerde- führerinnen geltend machen (Urk. 57 S. 8), nicht anhand des "Streitwertes" res- pektive der Höhe der Zivilansprüche, sondern anhand der im fraglichen Tatbe- stand enthaltenen Sanktion. Der Tatbestand der Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen im Sinne von Art. 325 bis StGB ist mit Busse bedroht; gemäss Art. 103 StGB sind Taten, welche mit Busse bedroht sind, Übertretungen. 12. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. 1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss von den Beschwerdefüh- rerinnen zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gebühr ist den Ge- suchstellerinnen in solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). 2. Die Beschwerdeführerinnen stellen ausdrücklich Anträge zum Zivilpunkt. Sie haben gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO (analog) ausgangsgemäss die sich äussernden Beschwerdegegner 1-4 für ihre Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren in solidarischer Haftung zu entschädigen. Die Beschwerdegegner 1-4 machten in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2013 für das bisherige Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4'427.50 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 26 S. 8-9). In der Eingabe
vom 16. Oktober 2013 äusserten sie sich nicht zu einer Prozessentschädigung (Urk. 53). Die Entschädigung der Beschwerdegegner 1-4 für das Beschwerdeverfahren ist angesichts der geltend gemachten Prozessentschädigung und in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-e der Verordnung über die Anwaltsge- bühren ([AnwGebV OG]; Bedeutung des Falls, Verantwortung der Verteidigung, notwendiger Zeitaufwand, Schwierigkeit des Falls) sowie in Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV OG auf Fr. 1'500.– für jeden der Beschwerdegegner 1-4 (total Fr. 6'000.–; zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Nachdem der Be- schwerdegegner 4 die Beschwerdegegner 1-3 im vorliegenden Verfahren vertrat, ist diese Prozessentschädigung ihm auszurichten.
Es wird beschlossen:
sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 17)
Zürich, 25. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer f Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Hürlimann