Case dismissed after withdrawal of complaint

UE130045Obergericht08.07.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ appealed a juvenile prosecutor’s non-prosecution order concerning the alleged theft of her identity card. After the juvenile prosecutor later issued a penal order, the appellant withdrew her appeal. The Zurich Court of Appeal held that the withdrawal was admissible at that procedural stage and dismissed the proceedings as terminated by withdrawal. It further waived court costs and denied any compensation, noting that the respondent had not submitted any position or requests.

Omnilex-Regeste

Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO; Rückzug der Beschwerde im Rechtsmittelverfahren; Zulässigkeit und Folgen. Der Rückzug eines Rechtsmittels ist bis zum Eintritt der Rechtskraft grundsätzlich zulässig und führt zur Abschreibung des Verfahrens. Die zurückziehende Partei gilt kostenrechtlich im Regelfall als unterliegend nach Art. 428 Abs. 1 StPO; das Gericht kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichten. Eine Parteientschädigung setzt eine entsprechende prozessuale Beteiligung und einen Antrag der Gegenpartei voraus; fehlt es daran, entfällt ein Entschädigungsanspruch (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE130045-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., Dr. iur. D. Schwander und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. M. Wetli

Beschluss vom 8. Juli 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

  1. B._____, 2. Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwalt- schaft Limmattal/Albis, U.Nr. 2013/81

Erwägungen: Die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis nahm mit Verfügung vom 6. Februar 2013 die Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen geringfügigem Diebstahl an der Identitätskarte von A._____ infolge Verjäh- rung nicht anhand (Urk. 5). Mit Eingabe vom 16. Februar 2013 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der hiesigen Kammer und be- antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begrün- dung, mit dem Diebstahl der Identitätskarte sei es der Beschwerdegegnerin 1 ge- lungen, einen Vertrag bei der C._____ AG im Namen der Beschwerdeführerin ab- zuschliessen und einen Schaden in Höhe von momentan Fr. 3'056.60 anzurichten. Dies werde in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähnt (Urk. 2). Mit Verfü- gung vom 4. März 2013 wurde der Jugendanwaltschaft und der Beschwerdegegne- rin 1 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6; Prot. S. 2). Mit Eingabe vom 11. März 2013 überwies die Jugendanwaltschaft der hiesigen Kammer die Akten (Urk. 7; Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 7A). Am 3. April 2013 teilte die Jugendanwaltschaft der hiesigen Kammer mit, da es nicht nur um den Diebstahl, sondern auch um das Telefonabonnement gehe, habe sie mit den Parteien eine Einvernahme durchgeführt. Sie werde mit den Par- teien Vergleichsverhandlungen führen (Prot. S. 3). Mit E-Mail vom 3. Juni 2013 erklärte die Jugendanwaltschaft, sie habe einen Strafbefehl gegen die Beschwerdegegnerin 1 erlassen und die Beschwerdeführerin werde die vorliegende Beschwerde zurückziehen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (Urk. 13). Dieser Beschwerderückzug ist im jetzigen Verfahrensstadium zulässig (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO). Damit ist das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Von einer Kostenauflage kann vorliegend indes ausnahmsweise ab- gesehen werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin 1 sich zur Sache nicht geäussert hat und keine Anträge gestellt hat, ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

Zürich, 8. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident i.V.:

lic. iur. W. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Wetli

Schlagwörter

withdrawalnon-prosecutionappealcostscompensationjuvenile prosecutionidentity card theft

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the non-prosecution order should be continued after withdrawal

Extrahierter Entscheid

The appeal was withdrawn in a procedurally admissible stage, so the proceedings had to be struck off as concluded by withdrawal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 386(2)(b) StPO, withdrawal is permissible at this stage and terminates the appellate proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No costs were levied as an exception in the circumstances.

Extrahierte Begründung

Although the withdrawing party is generally treated as unsuccessful under Art. 428(1) StPO, the court waived costs here.

Kernrechtsfrage

Whether compensation should be awarded to the respondent

Extrahierter Entscheid

No compensation was awarded because the respondent made no submissions and filed no requests.

Extrahierte Begründung

Without participation or motions by the respondent, no party compensation was due under Art. 436 in conjunction with Art. 429 StPO.

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