Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130045-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. W. Meyer, Präsident i.V., Dr. iur. D. Schwander und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. M. Wetli
Beschluss vom 8. Juli 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwalt- schaft Limmattal/Albis, U.Nr. 2013/81
Erwägungen: Die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis nahm mit Verfügung vom 6. Februar 2013 die Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen geringfügigem Diebstahl an der Identitätskarte von A._____ infolge Verjäh- rung nicht anhand (Urk. 5). Mit Eingabe vom 16. Februar 2013 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der hiesigen Kammer und be- antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begrün- dung, mit dem Diebstahl der Identitätskarte sei es der Beschwerdegegnerin 1 ge- lungen, einen Vertrag bei der C._____ AG im Namen der Beschwerdeführerin ab- zuschliessen und einen Schaden in Höhe von momentan Fr. 3'056.60 anzurichten. Dies werde in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähnt (Urk. 2). Mit Verfü- gung vom 4. März 2013 wurde der Jugendanwaltschaft und der Beschwerdegegne- rin 1 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6; Prot. S. 2). Mit Eingabe vom 11. März 2013 überwies die Jugendanwaltschaft der hiesigen Kammer die Akten (Urk. 7; Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 7A). Am 3. April 2013 teilte die Jugendanwaltschaft der hiesigen Kammer mit, da es nicht nur um den Diebstahl, sondern auch um das Telefonabonnement gehe, habe sie mit den Parteien eine Einvernahme durchgeführt. Sie werde mit den Par- teien Vergleichsverhandlungen führen (Prot. S. 3). Mit E-Mail vom 3. Juni 2013 erklärte die Jugendanwaltschaft, sie habe einen Strafbefehl gegen die Beschwerdegegnerin 1 erlassen und die Beschwerdeführerin werde die vorliegende Beschwerde zurückziehen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (Urk. 13). Dieser Beschwerderückzug ist im jetzigen Verfahrensstadium zulässig (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO). Damit ist das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Von einer Kostenauflage kann vorliegend indes ausnahmsweise ab- gesehen werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin 1 sich zur Sache nicht geäussert hat und keine Anträge gestellt hat, ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8] (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
Zürich, 8. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident i.V.:
lic. iur. W. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Wetli