Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130040-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler
Beschluss vom 29. Mai 2013
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 24. Januar 2013, B-3/2012/2550
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 6. August 2012 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 we- gen betrügerischen Konkurses, Misswirtschaft, wiederholter und fortgesetzter Un- terlassung der Buchführung, Urkundenfälschung und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher erstattet hatte (Urk. 7/1), nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Untersuchung mit Verfügung vom 24. Januar 2013 nicht an- hand (Urk. 3). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 11. Februar 2013 innert Frist Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Ziffern 1 und 2 der Nichtan- handnahmeverfügung vom 24. Januar 2013 aufzuheben und es sei gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen betrügeri- schen Konkurses (Art. 163 StGB), wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB), wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und eventualiter wegen weiteren Delikten zu eröffnen. 2. Es sei die Beschwerdeführerin am Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner als Privatklägerin mit allen Rechten und Pflichten zu beteiligen. 3. Der Beschwerdeführerin seien im Strafverfahren alle Rechte als Privat- klägerin und Geschädigte zu gewähren, es sei ihr im Rahmen des Strafverfahrens insbesondere die Teilnahme an den Einvernahmen, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht zu gewähren, die Be- schwerdeführerin sei am laufenden Verfahren zu beteiligen, es sei ihr und dem Konkursamt C._____ (... [Adresse]) später das Urteil mit der ausführlichen Begründung zuzustellen. 4. Der Beschwerdegegner sei zu bestrafen.
II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Nichtanhandnah- meverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesent- lichen damit, die Beschwerdeführerin werfe dem Beschwerdegegner 1 vor, drei Forderungen gegen die D._____ AG (über welche am 1. März 2005 der Konkurs eröffnet worden sei) in der Höhe von Fr. 43'079.30, Fr. 90'004.30 und Fr. 114'276.60 nicht in der Bilanz des Jahres 2003 aufgeführt zu haben. Der Be- schwerdegegner 1 habe bereits im Zivilverfahren (Verantwortlichkeitsklage) aner- kannt, dass die Forderung der E._____ AG in der Höhe von Fr. 43'079.30 trotz ih-
res Bestehens im Jahre 2003 nicht in der Bilanz aufgeführt worden sei. Grund hierfür sei gewesen, dass er den Überblick verloren habe. Bezüglich der übrigen Forderungen stütze sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf den Umstand, dass diese im Kollokationsplan der D._____ AG erfasst worden seien, und sie mache geltend, dass kollozierte Forderungen, die nicht mit einer Widerspruchs- klage angefochten worden seien, beweisrechtlich im Bestand und im vollen Um- fang als fundiert zu gelten hätten, solange der Beschwerdegegner 1 nicht den Gegenbeweis erbringen könne. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts seien die Tathandlungen in Art. 163 Ziff. 1 StGB abschliessend umschrieben. Dem Beschwerdegegner 1 werde im vorliegenden Fall weder eine Scheinverminderung der Aktiven noch ei- ne Scheinerhöhung der Passiven vorgeworfen. Vielmehr verdächtige ihn die Be- schwerdeführerin, Schulden der D._____ AG nicht in der Bilanz aufgeführt zu ha- ben. Da eine (Schein-)Verminderung der Passiven nicht vom Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB erfasst werde, sei bereits der objektive Tatbestand des be- trügerischen Konkurses nicht erfüllt. Beim Tatbestand der Misswirtschaft seien weniger einzelne Handlungen ent- scheidend als vielmehr ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten, welches krass gegen die (aktienrechtlichen) Sorgfaltspflichten verstosse. Entscheidend sei eine einheitliche Grundhaltung (Leichtsinn) für das Tun und Unterlassen des Tä- ters, welche auf den Erfolg der Gefährdung der Gläubigerrechte ausgerichtet sein müsse. Die Beschwerdeführerin mache vorliegend geltend, dass die Strafbehörde bei der Überprüfung der Misswirtschaft davon auszugehen habe, dass jede kollo- zierte Forderung rechtens und ausgewiesen sei. Lediglich aus dem Umstand, dass gegen eine im Konkurs geltend gemachte For- derung keine Widerspruchsklage erhoben worden sei, könne weder geschlossen werden, dass diese Forderung zum Zeitpunkt der Bilanzierung bzw. der vorgewor- fenen Unterlassung von ihrer Bilanzierung genügend ausgewiesen gewesen sei, noch dass sie überhaupt Bestand gehabt habe. Es könne daher aus der Tatsa- che, dass eine Forderung in einem späteren Kollokationsplan aufgeführt worden sei, nicht geschlossen werden, dass diese Forderung auch in einem früheren
Zeitpunkt in der Bilanz hätte aufgeführt werden müssen. Deshalb sei im Einzelnen zu prüfen, ob ein hinreichender Verdacht bestehe, dass der Beschwerdegegner 1 die oben genannten Forderungen nicht in der Bilanz aufgeführt habe, obwohl er hierzu aufgrund von deren Ausgewiesenheit verpflichtet gewesen wäre. Das Be- zirksgericht Horgen sei in der Begründung seines Urteils vom 28. September 2011 (Verantwortlichkeitsklage) zum Schluss gekommen, dass lediglich die vom Beschwerdegegner 1 anerkannte Forderung in der Höhe von Fr. 43'079.30 derart hinreichend ausgewiesen sei, dass dem Beschwerdegegner 1 deren Nichtauffüh- rung in der Bilanz vorgeworfen werden könne. Bezüglich der übrigen Forderungen habe das Bezirksgericht Horgen festgestellt, dass deren Bestand nicht genügend ausgewiesen bzw. durch die Beschwerdeführerin unzureichend substanziert wor- den sei. Auch im Rahmen der vorliegenden Strafanzeige habe die Beschwerde- führerin die geltend gemachten Forderungen nicht eingehender substanziert, weshalb diesbezüglich kein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung hinreichen- der Tatverdacht bestehe. Relevant für die Beurteilung der Frage, ob eine Miss- wirtschaft vorliege, sei daher einzig die nicht bilanzierte Forderung in der Höhe von Fr. 43'079.30. Da es sich hierbei um eine einzelne, nicht bilanzierte Forde- rung handle, könne nicht von einem pflichtwidrigen Globalverhalten mit einheitli- cher Ausrichtung auf die Schädigung der Gläubiger gesprochen werden. Es sei anzufügen, dass diese Forderung alleine nicht kausal für die Überschuldung der Gesellschaft gewesen sei. Aus diesen Gründen sei keine Strafuntersuchung ge- gen den Beschwerdegegner 1 wegen Misswirtschaft an die Hand zu nehmen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass in subjektiver Hinsicht keine Hinwei- se auf eine vorsätzliche bzw. grobfahrlässige Tatbegehung vorlägen. Die Buch- führung sei durch die Revision geprüft und für vollständig und regelkonform be- funden worden. Die rechtmässige Durchführung der Revision schliesse zwar den Tatbestand der Misswirtschaft nicht aus, jedoch könne sie als Minimum an Pflichtbewusstsein des Beschwerdegegners 1 gewertet werden. Bezüglich des Vorwurfs der Unterlassung der Buchführung und (subsidiär) der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher seien die Verjährungsfristen von sieben Jahren für Vergehen und von drei Jahren für Übertretungen zu beachten. Da der Tatzeitpunkt bzw. der Zeitpunkt der dem Beschwerdegegner 1 vorgewor-
fenen Unterlassung im Jahr 2003 (spätestens im Jahr 2004) anzusiedeln sei, sei- en diese Verjährungsfristen im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits abgelau- fen gewesen. Dem Beschwerdegegner 1 werde eine Falschbeurkundung vorgeworfen. Wie be- reits ausgeführt, sei ausgewiesen, dass der Beschwerdegegner 1 eine Forderung in der Höhe von Fr. 43'079.30 nicht in der Bilanz aufgeführt habe. Zudem könne sich auch der Falschbeurkundung strafbar machen, wer keine Rückstellungen bi- lanziere, obwohl streitige Forderungen bestünden. Der objektive Straftatbestand der Urkundenfälschung könne vorliegend daher als erfüllt betrachtet werden. Es bestünden jedoch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner 1 vorsätz- lich auf eine Bilanzierung der erwähnten Forderung bzw. auf Rückstellungen ver- zichtet habe. Vielmehr sei im vorliegenden Fall von Fahrlässigkeit auszugehen. Da die fahrlässige Begehung einer Urkundenfälschung jedoch mangels Vorlie- gens einer entsprechenden Bestimmung nicht strafbar sei, sei auch bezüglich dieses Vorwurfes die Untersuchung nicht anhand zu nehmen (Urk. 3 S. 1 ff.).
aus dem Grund die Forderung der E._____ AG in der Höhe von Fr. 43'079.30 nicht in der Jahresbilanz 2003 aufgeführt, weil er den Überblick verloren habe. Diese Behauptung sei falsch, denn er habe mit der frisierten Bilanz hierauf bei ei- ner zweiten Bank einen zusätzlichen Kontokorrentkredit erhalten, den er bei der Vornahme der korrekten Bilanzierung nicht erzielt hätte. Zudem habe er bei der zusätzlichen Kreditbeschaffung nicht beide Banken darüber informiert, dass es nunmehr zwei kreditgewährende Banken gebe. Hätte die zweite Bank erfahren, dass eine weitere Bank Kredit gewährt habe, wäre gar nie ein Kredit gesprochen worden. Die Beschwerdeführerin und F._____ hätten am 20. Februar 2008 eine zivilrecht- liche Klage gegen den Beschwerdegegner 1 angehoben. Leider seien sie in die- sem Verfahren unterlegen, was aber keinesfalls zur Folge habe, dass die Straf- behörden an das zivilrechtliche, nunmehr rechtskräftige Urteil gebunden seien. Selbst wenn die Beschwerdeführerin und F._____ das Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen vom 28. September 2011 vor Obergericht weitergezogen und obsiegt hätten, so hätten sie zusätzliche Verfahrenskosten vor zweiter In- stanz vorschiessen müssen, die im Vollzug gegenüber dem Beschwerdegegner 1 gar nie hätten erfolgreich erhältlich gemacht werden können (der Beschwerde- gegner 1 sei heute mittellos). F._____ (der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin) besitze als ehemaliger Mit- arbeiter im Konkurs der D._____ AG in der ersten und dritten Klasse eine Forde- rung im Betrag von insgesamt Fr. 94'344.05. Diese Forderung dürfe heute im Qualitativ und im Quantitativ nicht mehr ohne konkreten Gegenbeweis des Be- schwerdegegners 1 bestritten werden, weil diese Forderung im Kollokationsplan aufgeführt worden sei, weshalb gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG und Art. 9 ZGB da- von ausgegangen werden müsse, dass diese öffentliche Urkunde die Tatsache korrekt festhalte. Die Beschwerdeführerin besitze im Konkurs der D._____ AG in der dritten Klasse eine Forderung in der Höhe von Fr. 114'276.60. Auch diese Forderung dürfe heute im Qualitativ und im Quantitativ nicht mehr ohne konkreten Gegenbeweis bestritten werden, denn auch diese Forderung sei im Kollokations- plan aufgeführt worden.
Bei der Überprüfung des Vorwurfes der Misswirtschaft habe die Strafbehörde da- von auszugehen, dass jede im Kollokationsplan enthaltene Forderung rechtens kolloziert worden sei. Das entsprechende Quantitativ sei bezüglich des Vorwurfes der Misswirtschaft zu Lasten des Beschwerdegegners 1 anzurechnen. Indem die Forderungen der Gläubigerschaft nicht laufend und korrekt in der Buchhaltung der D._____ AG aufgeführt worden seien, habe der Beschwerdegegner 1 die Bilanz beschönigt (Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB) und die Misswirtschaft weitergeführt (Art. 165 StGB), worauf er den Konkurs während Jahren betrüge- risch verschleppt habe (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Entscheidend sei im vorliegenden Fall die Frage nach der Verteilung der Behaup- tungs- und Beweislast bei der Überprüfung von kollozierten Forderungen im Strafprozess. Die Staatsanwaltschaft habe die Beweisrechtsregel (wonach sich die Beweiskraft des Kollokationsplanes auch auf den Inhalt der einzelnen Regis- tereinträge erstrecke und dieser Inhalt bis zum Beweis des Gegenteils als richtig vermutet werden müsse) verletzt. Nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Be- schwerdegegner 1 und die Staatsanwaltschaft seien behauptungs- und beweis- pflichtig. Sie müssten die Unrichtigkeit des Inhaltes des Kollokationsplanes be- haupten und hiernach beweisen. Die drei Forderungen, welche die Beschwerde- führerin in der Höhe von Fr. 43'079.30, Fr. 90'004.30 und Fr. 114'276.60 ins Recht lege, seien im Bestand und im Umfang nicht anzuzweifeln, solange nicht liquide Beweismittel den rechtskräftigen Kollokationsplan falsifizieren würden. Die Staatsanwaltschaft anerkenne die Forderung der E._____ AG gegenüber der D._____ AG im Bestand und im Umfang von Fr. 43'079.30 an. Diese Forderung hätte im Geschäftsjahr 2003 in der Bilanz aufgeführt werden müssen. Die Staats- anwaltschaft behaupte jedoch, der Beschwerdegegner 1 habe die betreffende Forderung aus Unachtsamkeit fahrlässig nicht in der Bilanz aufgeführt. Die Be- schwerdeführerin habe die Edition der kompletten Konkursakten im Strafverfahren beantragt. Hätte die Staatsanwaltschaft die Konkursakten konsultiert, so wäre es nicht zu ihrer falschen Behauptung gekommen, der Beschwerdegegner 1 habe nicht vorsätzlich und nicht in Schädigungsabsicht gehandelt, indem er nicht alle Forderungen der Gläubiger in der Bilanz aufgeführt habe. Insbesondere die For-
derung der E._____ AG in der Höhe von Fr. 43'079.30 habe der Beschwerdegeg- ner 1 sehr genau gekannt und bewusst mit dem Ziel verheimlicht, einen zusätzli- chen Kontokorrentkredit bei einer weiteren Bank zu erhalten. Im eingeschriebe- nen Brief vom 18. Februar 2004 (Urk. 7/3/17) anerkenne der Beschwerdegeg- ner 1 die Illiquidität der D._____ AG sowie den Bestand und den Umfang der For- derung der E._____ AG an. Die Bilanz und die Erfolgsrechnung für das Ge- schäftsjahr 2003 seien erst im Monat April 2004 unmittelbar vor dem Revisionsbe- richt erstellt worden (Urk. 7/3/19). Unter diesen Umständen sei nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdegegner 1 die Forderung der E._____ AG verges- sen habe. Die D._____ AG habe in diesem eingeschriebenen Brief vom 18. Feb- ruar 2004 betreffend die unbezahlte Forderung einen Vorschlag für Ratenzahlun- gen an das Konkursamt gemacht, so dass der Beschwerdegegner 1 sehr wohl gewusst habe, dass diese Forderung, die im Jahr 2003 entstanden sei, bereits im Jahr 2003 in der Bilanz hätte aufgeführt werden müssen. Diese Beweismittel habe die Staatsanwaltschaft ungeprüft gelassen. Der Beschwerdegegner 1 könne die Forderung der E._____ AG unmöglich aus Versehen und aus Fahrlässigkeit ver- gessen haben, wenn der eingeschriebene Brief vom 18. Februar 2004 und die erst später erstellte Bilanz als Beweismittel gewürdigt würden. Mit der beschönigten Bilanz des Jahres 2003 sei der Beschwerdegegner 1 als Verwaltungsrat zu den Banken gegangen, um diesen Sicherheit zu verschaffen und weitere Kredite zu erwirken. So habe er weitere Schulden und Schäden zu Lasten weiterer Gläubiger und der D._____ AG verursachen können. Die Bilanz der D._____ AG hätte spätestens ab dem 20. April 2004 beim Konkursrichter hin- terlegt werden müssen. Die D._____ AG habe bei der G._____ und der H._____ Bank einen sog. "Allein- bankenstatus" innegehabt. Beide Banken hätten nichts voneinander gewusst. Of- fensichtlich habe der Beschwerdegegner 1 durch das mehrspurige Vorgehen (H., G. und I._____) und das Nichtbilanzieren von hohen Passiven mehr Kredit erwirken können, indem er diese gegenseitig nicht über die tatsäch- lich gewährten Kredite der anderen Banken und nicht vollumfänglich über alle Passiven informiert habe, weswegen sich der Beschwerdegegner 1 insbesondere
durch leichtsinniges Benützen dieser Kredite der mehrfachen Überschuldung we- gen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und wegen Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) zu verantworten habe. Jede einzelne Bank habe für sich selbst korrekt ent- schieden und dem Beschwerdegegner 1 einen Kreditrahmen gewährt, der für sich alleine habe gerechtfertigt werden können. Alle drei Kredite zusammen seien aber zu hoch gewesen. Wären die Forderung der E._____ AG und die weiteren Forde- rungen in der Bilanz aufgeführt worden, so hätte der Konkurs nicht verschleppt werden können. Weil die "Mehrspurigkeit" der Kredite der H._____ und der G._____ im Konkurs aufgefallen wären, hätte dies für den Beschwerdegegner 1 persönliche finanzielle Folgen gehabt. Er habe deshalb den schon längst notwen- digen Gang zum Konkursrichter im Jahr 2004 und zu Beginn des Jahres 2005 aufgeschoben, um die H._____ und die G._____ kurz vor dem Konkurs noch zu befriedigen, wobei er noch andere Gläubiger Leistungen im Wissen habe erbrin- gen lassen, dass diese zukünftig nicht mehr bezahlt werden könnten. Beide Ban- ken hätten im Konkurs keine Verluste erleiden müssen, wofür andere Gläubiger benachteiligt worden seien. Der Beschwerdegegner 1 habe dafür gesorgt, dass vor dem Konkurs ausreichende Einzahlungen auf die betreffenden Konti erfolgt seien, damit die beiden Banken nicht Konkursgläubigerinnen würden und nicht auf ihn privat Regress nähmen. Dies sei zu Lasten aller anderen Gläubiger er- folgt. Die Nichtzahlung der kollozierten Forderungen der Beschwerdeführerin so- wie von F._____ und deren Benachteiligung gegenüber den beiden Bankengläu- bigerinnen stelle einen direkten Schaden in diesem Betrag dar. Hätte der Be- schwerdegegner 1 in der Bilanz alle Passiven ordnungsgemäss aufgeführt, so hätte der Konkurs viel früher erfolgen müssen. Indem er als einziger Verwaltungs- rat und durch seine leichtsinnige Nutzung von erschlichenen Krediten dafür ge- sorgt habe, dass den Banken nicht alle gewährten Kredite und alle Passiven of- fengelegt worden seien, habe er die Überschuldung absichtlich herbeigeführt und die Zahlungsunfähigkeit der D._____ AG herbeigeführt. Durch die Verschleppung des Konkurses und die Misswirtschaft des Beschwerdegegners 1 sei der Fortfüh- rungsschaden unweigerlich weiter gewachsen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die kompletten Konkursakten zu den Unter- suchungsakten geschlagen werden müssten.
Der Beschwerdegegner 1 habe dafür gesorgt, dass nicht alle Forderungen der Gläubiger der D._____ AG in deren Geschäftsbüchern aufgeführt worden seien. Er habe deren Überschuldung letztendlich absichtlich herbeigeführt und durch seine weitere Misswirtschaft verschlimmert, wobei er im Bewusstsein von ihrer Zahlungsunfähigkeit deren Vermögenslage mit voller Absicht verschlimmert habe, was schliesslich zu einer achtfachen Überschuldung geführt habe (Art. 165 StGB). Alle Gläubiger zusammen hätten einen Verlust von Fr. 888'764.50 erleiden müssen (Urk. 2 S. 6 ff.).
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde damit, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei vollumfänglich auf die Ausführungen im Rahmen der ergangenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Januar 2013 zu verweisen, an welchen festgehalten werde. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass dem Kollokationsplan keineswegs die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde abgesprochen werde. Die Staatsanwaltschaft anerkenne, dass gestützt auf den Kollokationsplan eine Beweislastumkehr bezüglich des Be- standes der kollozierten Forderungen zum Zeitpunkt von deren Kollokation beste- he. Die Beschwerdeführerin verkenne jedoch, dass der Kollokationsplan keinen Aufschluss über den Bestand bzw. die Ausgewiesenheit einer Forderung zu ei- nem früheren Zeitpunkt (namentlich zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung) gebe (Urk. 6 S. 1).
Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 Der Beschwerdegegner 1 liess zur Begründung seines Antrags auf Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen ausführen, die Beschwerdeführerin erschöpfe sich in ihrer weitschweifigen Begründung in appellatorischer Kritik an der Vor- instanz. Eine Analyse der Beschwerdebegründung zeige zudem, dass das einge- leitete Strafverfahren dazu missbraucht werden solle, eine bereits in einem Zivil-
prozess erfolglos geltend gemachte Forderung nachträglich durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, das im Verantwort- lichkeitsprozess zu ihren Ungunsten ergangene Urteil mittels Berufung weiterzu- ziehen. Dies habe sie jedoch im offensichtlichen Bewusstsein, auch im Rechtsmit- telverfahren zu unterliegen, nicht getan. Die Einleitung des Strafverfahrens und die Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung mittels einer ungewohnt um- fangreichen, über weite Teile völlig unsubstanzierten Beschwerdeschrift zeige, dass die Beschwerdeführerin nichts unversucht lasse, um dem Beschwerdegeg- ner 1 einen erheblichen Aufwand zu bescheren und ihm zu schaden. Insbesonde- re verkenne die Beschwerdeführerin, dass der Zweck eines Strafverfahrens nicht darin bestehe, die Thematik eines rechtskräftig verlorenen Zivilprozesses erneut aufzurollen (Urk. 9 S. 2 f.).
nen einzigen Gegenbeweis vorzutragen, welcher den Inhalt des Kollokationspla- nes falsifizieren könnte. Im heutigen Zeitpunkt stehe nicht die Kritik am Zivilver- fahren im Zentrum, sondern einzig das strafbare Verhalten des Beschwerdegeg- ners 1 (Urk. 13 S. 4 ff.).
2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). b) Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderun- gen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder ge- gen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hat im Rahmen der Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung in zutreffender Weise dargelegt, dass die Tathand- lungen in Art. 163 Ziff. 1 StGB abschliessend umschrieben sind und dem Be- schwerdegegner 1 von der Beschwerdeführerin weder eine Scheinverminderung der Aktiven noch eine Scheinerhöhung der Passiven vorgeworfen wird. Da eine (Schein-)Verminderung der Passiven nicht vom Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 StGB erfasst wird, ist der objektive Tatbestand des betrügerischen Konkurses im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb diesbezüglich zu Recht eine Untersuchung nicht anhand genommen wurde. c) Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapi- talausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsin- niges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, sei- ne Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögensla- ge verschlimmert, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Das Benützen von Kredit ist leichtsinnig bei Überschreitung von Kre- ditlimiten ohne sorgfältige Finanzplanung unter Berücksichtigung von Vermögen,
Eigenmitteln und Ertragslage. Arg nachlässig in der Berufsausübung oder Vermö- gensverwaltung handelt insbesondere, wer die Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR unterlässt; allerdings ist ein Aufschub für wenige Wochen zu- lässig, wenn eine vernünftige Aussicht auf eine dauerhafte finanzielle Gesundung und Wiederherstellung der Ertragskraft besteht, wobei übertriebene Erwartungen und vage Hoffnungen nicht ausreichen (Trechsel/Ogg, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 165 N 8). Bezüglich des Tatbestandes der Misswirtschaft erhebt die Beschwerdeführerin die folgenden Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer 1: Indem er die Forderungen der Gläubigerschaft nicht laufend und korrekt in der Buchhaltung der D._____ AG aufgeführt habe, habe er die Misswirtschaft weitergeführt. Die drei Forderungen, welche die Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 43'079.30, Fr. 90'004.30 und Fr. 114'276.60 ins Recht lege, seien im Bestand und im Umfang nicht anzuzwei- feln, solange nicht liquide Beweismittel den rechtskräftigen Kollokationsplan falsi- fizieren würden. Mit der beschönigten Bilanz des Jahres 2003 sei der Beschwer- degegner 1 als Verwaltungsrat zu den Banken gegangen, um diesen Sicherheit zu verschaffen und weitere Kredite zu erwirken. Durch sein mehrspuriges Vorge- hen (H., G. und I.) und das Nichtbilanzieren von hohen Passi- ven habe er mehr Kredit erwirken können, indem er die jeweilige Bank nicht über die tatsächlich gewährten Kredite der anderen Bank und nicht über alle Passiven vollumfänglich informiert habe, weswegen er sich insbesondere wegen leichtsin- nigen Benützens dieser Kredite der Misswirtschaft schuldig gemacht habe. Die Bi- lanz der D. AG hätte spätestens ab dem 20. April 2004 beim Konkursrichter hinterlegt werden müssen. Er habe den schon längst notwendigen Gang zum Konkursrichter im Jahr 2004 und zu Beginn des Jahres 2005 aufgeschoben, um die H._____ und die G._____ kurz vor dem Konkurs noch zu befriedigen, wobei er noch andere Gläubiger Leistungen im Wissen habe erbringen lassen, dass die- se zukünftig nicht mehr bezahlt werden könnten. Beide Banken hätten im Konkurs keine Verluste erleiden müssen, wofür andere Gläubiger benachteiligt worden seien.
Die Vorwürfe der Beschönigung der Jahresrechnung 2003 der D._____ AG sowie der unterbliebenen Benachrichtigung des Konkursrichters im Januar 2004 wurden im Rahmen der Begründung des Urteils der II. Abteilung des Bezirksgerichts Hor- gen vom 28. September 2011 geprüft und es wurde darin festgehalten, dass die Kläger (F._____ sowie die Beschwerdeführerin) nicht vermocht hätten, diese Vorwürfe in genügend substanzierter Weise darzutun (Urk. 7/3/3 S. 44). Die Be- schwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass das rechtskräftig abgeschlossene Zivilverfahren für das spätere Strafverfahren keine präjudizierende Wirkung habe; der Strafrichter sei nicht an die Feststellungen des Zivilrichters gebunden. Liegt ein Zivilurteil vor, so ist der Strafrichter an Gestaltungsentscheide gebunden, also etwa an Entscheide bezüglich der objektiven Strafbarkeitsvoraussetzung der Konkurseröffnung bei Konkursdelikten. Wie weit darüber hinaus eine Bindung be- steht, ist unklar. Jedenfalls ist der Strafrichter zum Beispiel bei der Beurteilung ei- nes Eigentumsdelikts an ein Zivilurteil gebunden, welches die Eigentumsverhält- nisse an der fraglichen Sache feststellte (Schmid, Handbuch StPO, N 1851). Da die II. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen die Verantwortlichkeitsklagen von F._____ und der Beschwerdeführerin hauptsächlich mangels genügender Sub- stanzierung abwies und im vorliegenden Beschwerdeverfahren neue Tatsachen- behauptungen und Beweise zulässig sind (StPO 393 Abs. 2 lit. b; Schmid, Hand- buch StPO, N 1512), rechtfertigt es sich zu überprüfen, ob die Vorbringen der Be- schwerdeführerin Anlass für eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage bieten. Zu diesem Zweck ist vorab zu untersuchen, mit welcher Begründung die II. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen die Verantwortlichkeitsklagen von F._____ und der Beschwerdeführerin mangels genügender Substanzierung abwies und welche neuen Tatsachenbehauptungen und Beweise die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbrachte. Die II. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen führte in der Begründung ihres Ur- teils vom 28. September 2011 aus, es sei zu bejahen, dass die D._____ AG im Sinne von Art. 725 OR überschuldet gewesen wäre, wenn deren Vermögenslage Ende 2003 so gewesen wäre, wie dies von der Beschwerdeführerin und F._____ behauptet werde (d.h. wenn die drei – oben aufgeführten – Forderungen Bestand
gehabt hätten); die Frage einer Verletzung von Art. 725 Abs. 2 OR sei somit von der Beurteilung dieser Bilanzposten abhängig (Urk. 7/3/3 S. 24). Bezüglich der von F._____ geltend gemachten Forderungen gegen die konkursite D._____ AG im Betrag von insgesamt Fr. 94'344.05 kam die II. Abteilung des Be- zirksgerichts Horgen aus den folgenden Gründen zum Schluss, diese seien un- substanziert geblieben: Die Sachverhaltsdarstellungen von F._____ und des Be- schwerdeführers hätten keine Angaben zum Abschluss und Inhalt eines angebli- chen Darlehensvertrages enthalten. Es bleibe insbesondere unklar, wann eine solche Forderung hätte entstanden sein sollen (Urk. 7/3/3 S. 36). Auch ihre Aus- führungen bezüglich der geltend gemachten Ferienansprüche seien unvollständig und unsubstanziert, weil sie keine Angaben über den Inhalt des Arbeitsvertrages, die wesentlichen Umstände im Zusammenhang mit dem Bezug von Ferien sowie der Art und Weise der Berechnung der Ferienentschädigungen enthalten würden (Urk. 7/3/3 S. 36). Sie hätten auch keine Behauptungen über vertragliche Rege- lungen betreffend Ersatz von Auslagen vorgebracht (Urk. 7/3/3 S. 37) und sie hät- ten sich darüber ausgeschwiegen, wann, wo und zwischen wem ein Kaufvertrag über eine Pulverkabine abgeschlossen worden sei (Urk. 7/3/3 S. 38). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderung gegen die konkursite D._____ AG im Betrag von Fr. 114'276.60 legte die II. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen mit folgenden Argumenten dar, dass nicht von einer unberechtigten Nichtbilanzierung ausgegangen werden könne: Im Vertrag zwi- schen der D._____ AG, der Beschwerdeführerin und der J._____ AG vom 18. Ju- ni 2000 seien keine Vereinbarungen über das Verhältnis und allfällige gegenseiti- ge Leistungspflichten zwischen der D._____ AG und der Beschwerdeführerin ent- halten. Abgesehen von der Behauptung, dass ein Gesellschaftsverhältnis zwi- schen der D._____ AG und der Beschwerdeführerin bestanden habe, hätte die Beschwerdeführerin zu dieser einfachen Gesellschaft keine weiteren Behauptun- gen aufgestellt. Sie habe sich insbesondere nicht dazu geäussert, ob und allen- falls wann es vor der Konkurseröffnung über die D._____ AG im Jahre 2005 zu einer Liquidation der einfachen Gesellschaft gekommen sein sollte. Es sei nicht behauptet worden, dass es einen vom dispositiven Recht abweichenden Gesell-
schaftsvertrag gegeben habe, der einen Anspruch auf vorzeitige Gewinnauszah- lung vorgesehen hätte. Es bestünden keine substanzierten Behauptungen, wann eine solche Forderung entstanden wäre oder zumindest mit welcher Forderungs- höhe dereinst hätte gerechnet werden müssen (Urk. 7/3/3 S. 41 ff.). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachenbehauptungen bezüglich der beiden Forderungen in der Höhe von Fr. 94'344.05 und Fr. 114'276.60 aufgestellt, sondern ein einziges Ar- gument vorgebracht, weshalb vom Bestand dieser Forderungen auszugehen sei: Nach ihrer Auffassung dürften diese Forderungen heute im Qualitativ und im Quantitativ nicht mehr ohne konkreten Gegenbeweis des Beschwerdegegners 1 bestritten werden, weil sie im Kollokationsplan aufgeführt worden seien, weshalb gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG und Art. 9 ZGB davon ausgegangen werden müsse, dass diese öffentliche Urkunde die Tatsache korrekt festhalte. Dieses Argument der Beschwerdeführerin hat bereits die II. Abteilung des Be- zirksgerichts Horgen in der Begründung ihres Urteils vom 28. September 2011 entkräftet, indem sie in zutreffender Weise dargelegt hat, dass eine rechtskräftige Kollokation keine Wirkung über das Konkursverfahren hinaus entfalte; der Kollo- kationsprozess diene ausschliesslich der Bereinigung des Kollokationsplanes und habe so wenig wie dieser irgendwelche Rechtskraftwirkung über das Konkursver- fahren hinaus; das Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger werde dadurch nicht rechtskräftig festgelegt (Urk. 7/3/3 S. 25). Da ein rechtskräftiges Zivilurteil (betreffend Verantwortlichkeitsklage) vorliegt, in dessen Begründung festgehalten wird, dass keine unberechtigte Nichtbilanzie- rung der beiden Forderungen in der Höhe von Fr. 94'344.05 und Fr. 114'276.60 erfolgt sei, die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever- fahrens bezüglich dieser beiden Forderungen keine neue Tatsachenbehauptun- gen vorgebracht hat und keine Gründe ersichtlich sind, von den im letzten Ab- schnitt zitierten, zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Zivilgerichts abzuwei- chen, ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine unberechtigte Nichtbi- lanzierung der beiden Forderungen zu verneinen.
Hingegen kam die II. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen in der Begründung ih- res Urteils vom 28. September 2011 zum Schluss, die Forderung der E._____ AG gegen die D._____ AG in der Höhe von Fr. 43'079.30 hätte in der Bilanz per 31. Dezember 2003 aufgeführt werden müssen (Urk. 7/3/3 S. 33). Wie die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis im Rahmen der Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung in zutreffender Weise ausführte, ist bei dieser Sach- lage einzig die nicht bilanzierte Forderung in der Höhe von Fr. 43'079.30 für die Beurteilung der Frage relevant, ob eine Misswirtschaft vorliegt. Es ist vollumfäng- lich der Argumentation der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass diese Forde- rung alleine nicht kausal für die Überschuldung der D._____ AG gewesen ist (so wurde in der Begründung des Urteils der II. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen explizit ausgeführt, bei der Berücksichtigung des Passivums in der Höhe von Fr. 43'079.30 hätte sich noch keine Überschuldung im Sinne von Art. 725 OR er- geben; Urk. 7/3/3 S. 44) und dass unter diesen Umständen kein hinreichender Tatverdacht für ein pflichtwidriges Globalverhalten des Beschwerdegegners 1 mit einheitlicher Ausrichtung auf die Schädigung der Gläubiger gegeben ist , weshalb bezüglich des Vorwurfes der Misswirtschaft zu Recht eine Untersuchung nicht anhand genommen wurde. d) Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkun- de benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder be- urkunden lässt. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe eine Falsch- beurkundung begangen, indem er die Forderung der E._____ AG gegen die D._____ AG in der Höhe von Fr. 43'079.30 nicht in der Bilanz per 31. Dezember 2003 aufgeführt habe (bezüglich der beiden oben unter lit. c behandelten Forde- rungen in der Höhe von Fr. 94'344.05 und Fr. 114'276.60 fällt eine Falschbeur-
kundung ausser Betracht, da von keiner unberechtigten Nichtbilanzierung dieser beiden Forderungen auszugehen ist). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. In Art. 104 Abs. 1 lit. a – c StPO wird festgehalten, dass Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie (im Haupt- und im Rechtsmit- telverfahren) die Staatsanwaltschaft sind. Andere Verfahrensbeteiligte sind insbe- sondere der Geschädigte sowie die Person, die Anzeige erstattet (Art. 105 Abs. 1 lit. a und b StPO). Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO stehen diesen Verfahrensbetei- ligten im Fall, dass sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Ist der Anzeigeerstatter nicht Geschädigter, so kann er aus seiner Anzeige unmittelbar keine Rechte ableiten. Zwar stehen ihm gewisse Mitteilungsansprüche hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens zu, nicht jedoch weitere Verfahrensrechte und na- mentlich keine Legitimation zu Rechtsmitteln (Schmid, Handbuch StPO, N 639). Als Geschädigter ist nach vorherrschender Auffassung nur der unmittelbar Ge- schädigte zu verstehen, d.h. der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet (BGE 117 Ia 137 mit zahlreichen Literaturzitaten). Eine mittelbare Beeinträchtigung hingegen, die durch das Hinzutreten weiterer Elemente eintritt, begründet keine Geschädig- ten-Eigenschaft. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass sich bei der Berücksichtigung des Passivums in der Höhe von Fr. 43'079.30 noch keine Überschuldung im Sinne von Art. 725 OR ergeben hätte (siehe oben lit. c). Bei dieser Sachlage ist bezüg- lich des Vorwurfes der Falschbeurkundung festzuhalten, dass es sich bei der Be- schwerdeführerin wohl um die Anzeigeerstatterin, jedoch nicht um die Geschädig- te handelt, denn sie wurde durch die Falschbeurkundung (d.h. durch die Nichtbi- lanzierung der Forderung in der Höhe von Fr. 43'079.30) nicht unmittelbar an ih- rem Vermögen geschädigt, weshalb bezüglich des Vorwurfes der Urkundenfäl- schung auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten ist.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und diese ist zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Bezüglich des Vorwurfes der Urkundenfälschung wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.– und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'188.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − Fürsprecher lic. iur. X., in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y., in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten
Zürich, 29. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler