Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130039-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr
Beschluss vom 14. Mai 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 24. Januar 2013, C-1/br/2012/4185
Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführer) gründete am 14. Februar 2012 die D._____ Holding AG mit Sitz an der ...-Strasse ... in E., nachdem er das Aktienkapi- tal von Fr. 100'000.-- am 6. Februar 2012 auf die Bank F. 1... [Zweignieder- lassung] einbezahlt hatte (Urk. 12/7/4, Urk. 12/2/1). Am tt.mm.2012 wurde die D._____ Holding AG mit dem Beschwerdeführer als einzigem Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (Urk. 12/7/4). Gemäss Protokoll der Generalversammlung der D._____ Holding AG vom 27. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat abgewählt und B._____ (Beschwerdegegner 1) per sofort als neuer Verwaltungsrat mit Ein- zelunterschrift gewählt (Urk. 12/2/4, Anhang). Am tt.mm.2012 wurde B._____ als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (Urk. 12/2/6), am 1. März 2012 wurden das Kapitaleinzahlungskonto bei der Bank F._____ 1... saldiert und der Saldo von Fr. 99'750.-- auf ein Konto bei der Bank F._____ 2... übertragen. Ebenfalls am 1. März 2012 überwies B._____ (Urk. 12/9 S. 6) davon Fr. 33'000.-- an eine G._____ AG und hob Fr. 66'000.-- ab (Urk. 12/2/2) bzw. überwies nach seiner Darstellung diese Fr. 66'000.-- auf eine H._____ AG (Urk. 12/9 S. 6 f.; vgl. zu H._____ AG Urk. 12/11). 2. Am 9. März 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft See / Oberland (Beschwerdegegnerin 3) eine Strafanzeige gegen B._____ und C._____ (Beschwerdegegner 2) wegen Erschleichung einer falschen Beur- kundung und wegen Veruntreuung sowie gegen die Bank F._____ 2... und die Genossenschaft F._____ wegen "Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten im Bankgeschäft" ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er habe die D._____ Holding AG im Auftrag von C._____ gegründet. Am 27. Februar 2012 habe ihn C._____ dazu gedrängt, die Protokolle für den Verwaltungsratswechsel zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer habe ihm lediglich eine Fotokopie des Protokolls geben wollen, indes sei es C._____ gelungen, ihm unbemerkt ein Ori-
ginal zu entwenden, das dem Handelsregisteramt St. Gallen eingereicht worden sei. B._____ habe die Fr. 99'000.-- (Fr. 33'000.-- und Fr. 66'000.--) im Zusam- menwirken mit C._____ veruntreut, und die Bank F._____ habe ihre Sorgfalts- pflicht vernachlässigt, indem sie B._____ am 1. März 2012 Fr. 33'000.-- auf ein anderes Konto und Fr. 66'000.-- in bar ausgezahlt habe, obwohl an diesem 1. März allein er, der Beschwerdeführer, über das Konto verfügungsberechtigt ge- wesen sei (Urk. 12/1). 3. Nach einem Vorermittlungsauftrag an die Polizei (Urk. 12/4) und ver- schiedenen polizeilichen Ermittlungen verfügte die Beschwerdegegnerin 3 am 24. Januar 2013 in Sachen B._____ und C._____ als beschuldigte Personen und A._____ als Privatkläger, dass eine Untersuchung nicht anhand genommen wer- de (Urk. 12/23). 4. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer am 11. Februar 2013 eine Beschwerde ein. Damit beantragt er in erster Linie sinngemäss, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin 3 sei anzuweisen, das Strafverfahren anhand zu nehmen (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin 3 verzichtete explizit auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 11). Die Beschwerdegegner 1 und 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 9. März 2012 richtete sich gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie gegen die Bank F._____ 2... und die Genossenschaft F._____ (Urk. 12/1). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfü- gung führt als beschuldigte Personen lediglich die Beschwerdegegner 1 und 2 auf. Dies beanstandet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Im Ge- genteil bezeichnet er darin nur noch die Beschwerdegegner 1 und 2 als Täter (Urk. 5). Dementsprechend sind nur der Beschwerdeführer und die Beschwerde- gegner 1 - 3 als Parteien in das vorliegende Verfahren einbezogen.
Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer ursprünglich mit A-Post an die Adresse I.-Strasse ..., J. zugestellt, von der Post aber der Beschwerdegegnerin 3 mit dem Vermerk retourniert, dass der Adressat weggezogen und die Nachsendefrist abgelaufen sei (Urk. 12/26, Couvert ange- heftet). Die Beschwerdegegnerin 3 sandte dem Beschwerdeführer darauf die an- gefochtene Verfügung am 30. Januar 2013 an die von der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich angegebene Adresse K.-Strasse ..., ... Zürich (Urk. 12/26). Der Beschwerdeführer retournierte den Empfangsschein nicht, erklärte aber in der Beschwerde, die angefochtene Verfügung am 1. Februar 2013 erhalten zu haben (Urk. 5 S. 1). Etwas anderes ist ihm nicht nachzuweisen. Die ursprüngliche erfolg- lose Zustellung nach J. war nicht fristauslösend, da der Beschwerdeführer während der Untersuchung nicht diese Adresse angegeben hatte (Urk. 12/1, 12/6, 12/16, 12/18). Die am 11. Februar 2012 zur Post gegebene Beschwerde (Urk. 7) erfolgte mithin innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist und somit rechtzeitig. 3. Die Beschwerdegegnerin 3 erwog in der angefochtenen Verfügung nach einer Zusammenfassung der Aussagen der polizeilich befragten Parteien (Be- schwerdeführer, Beschwerdegegner 1 und 2) im Wesentlichen, nach durchgeführ- tem polizeilichen Ermittlungsverfahren hätten keine strafrechtlich relevanten Vor- gänge ermittelt werden können. Zwischen dem Beschwerdeführer und den Be- schwerdegegnern 1 und 2 stehe Aussage gegen Aussage. Ein Abstellen auf be- lastende Aussagen würde bei Abwesenheit anderer Beweismittel eine deutlich er- höhte Glaubwürdigkeit des Belastenden respektive Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen im Verhältnis zur Glaubwürdigkeit der Belasteten respektive Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen voraussetzen. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Insbe- sondere könne nicht rechtsgenügend bewiesen werden, dass dem Beschwerde- führer ein Original-GV-Protokoll entwendet und in der Folge entgegen der be- haupteten mündlichen Vereinbarung der Wechsel im Verwaltungsrat der D._____ Holding AG beim Handelsregisteramt St. Gallen angemeldet worden sei. Die in der Anzeige behaupteten Delikte könnten nicht anklagegenügend bewiesen wer- den. Beim zur Anzeige gebrachten Sachverhalt handle es sich um eine rein zivil- rechtliche Angelegenheit. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersu- chung seien damit nicht gegeben (Urk. 12/23 = Urk. 4 S. 5 f.).
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde neben Hinweisen auf angebliche andere Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 aus, die Be- schwerdegegnerin 3 habe Editionsanträge von ihm nicht beachtet und es unter- lassen, Auskünfte beim Handelsregisteramt St. Gallen, der Bank F., beim Grundbuchamt L., bei der Schlichtungsstelle und beim Kreisgericht Tog- genburg einzuholen. Die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 widersprä- chen nicht nur seinen eigenen Aussagen, sondern widersprächen sich gegensei- tig und nachgewiesenen Tatsachen und seien in verschiedenen Punkten frei er- funden (Urk. 5). 5. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinrei- chender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vor- verfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staats- anwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vor- stellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beur- teilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist kei- ne Untersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjäh- rung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen,
wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 6. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen wollte, dass die Beschwer- degegner 1 und 2 oder einer von beiden Vermögenswerte der D._____ Holding AG veruntreut hätten, wäre er zu einer Beschwerde nicht legitimiert. Rechtsmittel- legitimiert sind nur die Parteien. Als solche gelten zwar nicht nur die Parteien ge- mäss Art. 104 StPO, sondern auch andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 StPO. Für den Beschwerdeführer fallen nur die Stellungen als Privatkläger i.S. von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, als Geschädigter i.S. von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO oder als Anzeigeerstatter i.S. von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO in Betracht. Die Stellung als Anzeigeerstatter vermittelt keine Rechtsmittellegitimation. Eine solche hat ein Anzeigeerstatter nur, wenn er überdies Geschädigter oder Privatkläger ist (Art. 301 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerschaft setzt eine Geschädigtenstellung voraus (Art. 118 StPO). Als Geschädigter gilt nach Art. 115 Abs. 1 StPO die Per- son, die durch die Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Keine Geschädigten- stellung begründet eine lediglich mittelbare Beeinträchtigung, die erst durch das Hinzukommen weiterer Elemente eintritt. Nicht als unmittelbar verletzt und damit auch nicht als beschwerdelegitimiert gilt deshalb etwa das Mitglied, der Aktionär etc. einer juristischen Person, wenn Letztere geschädigt worden ist. Bloss mittel- bar verletzt - sog. Reflexgeschädigte - sind Dritte, die durch die Straftat nur des- halb wirtschaftlich beeinträchtigt sind, weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen. In diese Kategorie fällt auch der Gesellschafter bzw. der wirtschaftlich Berechtigte der unmittelbar verletzten juris- tischen Person (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE120223, Beschluss vom 11. Februar 2013, Erw. II.2-5 mit weiteren Hinweisen).
Auch als Gründer und ggfs. als (Allein-)Aktionär der D._____ Holding AG wäre der Beschwerdeführer demnach bei allfälligen Veruntreuungen von Vermö- genswerten der D._____ Holding AG lediglich reflexgeschädigt, nur mittelbar be- einträchtigt und diesbezüglich nicht beschwerdelegitimiert. Dies betrifft insbeson- dere die Verfügungen des Beschwerdegegners 1 vom 1. März 2012 über das Konto der D._____ Holding AG. Darauf kann im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren mangels Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. 7. Aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers und seiner weiteren Eingaben und Ausführungen steht einzig folgender vom Beschwerdeführer be- haupteter Sachverhalt zur Prüfung, durch welchen der Beschwerdeführer unmit- telbar verletzt worden sein soll und deshalb zur Beschwerde legitimiert ist: Der Beschwerdeführer habe im Auftrag des Beschwerdegegners 2 die D._____ Holding AG gegründet und das Aktienkapital von Fr. 100'000.-- einbe- zahlt. Ursprünglich sei er einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift gewesen. Am 27. Februar 2012 habe ihn der Beschwerdegegner 2 dazu gedrängt, ein Ge- neralversammlungs-Protokoll der D._____ Holding AG mit seiner Abwahl als Verwaltungsrat und der Wahl des Beschwerdegegners 1 als einzigem Verwal- tungsrat mit Einzelunterschrift zu unterschreiben. Er habe das getan, aber dem Beschwerdegegner 2 lediglich eine Kopie dieses Protokolls geben wollen (Urk. 12/1 S. 2). Es sei abgemacht gewesen, dass er nach einer kurzen Zeit als Verwal- tungsrat abgelöst werde, der Beschwerdegegner 2 oder seine Geschäftspartner Sachwerte in die Firma einbringen würden und der Beschwerdeführer so sein Geld wieder zurück erhalte (Urk. 12/6 S. 4). Am 27. Februar 2012 habe der Be- schwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 zuerst gesagt, dass ja noch sein Geld in der Firma stecke und er seine Unterschrift auf dem Protokoll erst gebe, wenn er sein Geld wieder habe. Dann seien sie dazu gekommen, dass sie es so machen könnten, dass er seine Unterschrift gebe, das Original jedoch bei sich behalten würde. Es sei vorgesehen gewesen, dass er dem Beschwerdegegner 2 oder dem Beschwerdegegner 1 eine Kopie aushändigen würde. Vom Beschwerdeführer aus sei vorgesehen gewesen, dass er die Anmeldung zur Änderung im Handelsregis-
ter unterzeichne, sobald er sein Geld wieder aus der Firma habe (Urk. 12/6 S. 7, S. 9). Es seien drei Exemplare des GV-Protokolls durch den Beschwerdegegner 1 und ihn unterzeichnet worden. Der Beschwerdegegner 2 habe ihm dann wohl ein Exemplar weggezogen (Urk. 12/6 S. 8). Die beiden oder einer der beiden Be- schwerdegegner 1 und 2 seien damit direkt zum Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen gefahren, hätten in einem Eilverfahren den Beschwerdegegner 1 im Handelsregister als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift eintragen lassen, und dieser habe am 1. März 2012 Fr. 99'000.-- auf andere Firmen transferiert bzw. einen Teil bar abgehoben, das heisse dieses Konto geplündert (Urk. 12/6 S. 10 und S. 12; vgl. auch Urk. 12/16). a) Bezüglich der Verfügung des Beschwerdegegners 1 über Fr. 99'000.-- ab dem Konto der D._____ Holding AG ist der Beschwerdeführer nicht unmittelbar Geschädigter. Als Aktionär der D._____ Holding AG wäre er höchstens reflexge- schädigt (vgl. vorstehend Erw. 6). Dass er die Fr. 100'000.-- einem der Beschwer- degegner 1 und 2 im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut hätte, macht der Be- schwerdeführer nicht geltend. Im Gegenteil machte er geltend, dass er die Fr. 100'000.-- auf ein auf die D._____ Holding AG lautendes Konto bezahlt habe. Veruntreuung zum (unmittelbaren) Nachteil des Beschwerdeführers fällt deshalb ausser Betracht. b) Betrug im Sinne von Art. 146 StGB fällt schon deshalb ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht erklärt, dass und inwiefern er arglistig irregeführt und dadurch, befangen in einem Irrtum, zur Unterzeichnung des Generalver- sammlungs-Protokolls der D._____ Holding AG vom 27. Februar 2012 verleitet worden sei. Auch im Übrigen macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Gründung der D._____ Holding AG und seiner Einzahlung des Aktienkapitals keinen Betrug geltend. Nach der Unterzeichnung des GV-Protokolls nahm der Beschwerdeführer keine Handlung (zu der er, arglistig irregeführt, bestimmt wor- den wäre) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor. c) Als mögliche strafbare Handlung zum unmittelbaren Schaden des Be- schwerdeführers verbleibt die behauptete Entwendung eines Originals des Gene- ralversammlungs-Protokolls vom 27. Februar 2012. Eine diesbezügliche Strafver-
folgung scheitert indes schon daran, dass tatsächlich, wie in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung erwogen, nicht ersichtlich ist, dass und wie nach- gewiesen werden könnte, dass dem Beschwerdeführer ein Exemplar dieses GV- Protokolls entwendet worden ist (vgl. zur Konstellation Aussage gegen Aussage, welche Konstellation mangels Aussicht auf andere Indizien für die eine oder ande- re Version eine Anklage nicht rechtfertigen würde, und zur deshalb zu Recht un- terlassenen Anhandnahme einer Strafuntersuchung OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UE120294, Beschluss vom 23. März 2013, Erw. 7). Beim fraglichen Treffen am 27. Februar 2012 waren nach der Darstellung des Beschwerdeführers lediglich er und die beiden beschuldigten Beschwerdegegner 1 und 2 zugegen (Urk. 12/6 S. 8). Die Beschwerdegegner 1 und 2 stellen in Abrede, dem Be- schwerdeführer ein Exemplar des Protokolls entwendet zu haben (Urk. 12/9 S. 4 f.; Urk. 12/10 S. 6). Irgendein Beweismittel dafür ausser seiner eigenen Aussage nannte der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Seine eigene Aussage allein vermöchte einerseits aufgrund seiner Interessenlage, insbesonde- re aber auch aufgrund des Umstandes, dass er überhaupt drei Exemplare dieses Protokolls unterzeichnet hat, eine Anklage nicht zu rechtfertigen. Verhielte es sich nämlich so, wie der Beschwerdeführer behauptet, nämlich dass er dieses Proto- koll lediglich auf Drängen des Beschwerdegegners 2 unterzeichnete, damit sich der Beschwerdegegner 1 mit einer Kopie davon an der auf den folgenden Tag anberaumtem Schlichtungsverhandlung bei der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse Toggenburg (Urk. 12/7/1) als Vertreter der D._____ Holding AG ausweisen könne (Urk. 12/1 S. 2), dass er aber das Original bei sich habe behal- ten wollen, bis er die Fr. 100'000.-- zurückerhalten habe, wäre nicht nachvollzieh- bar, weshalb er denn bereits drei Exemplare des Protokolls unterzeichnete. Die- ser Umstand begründet bei der Bestreitung der Beschwerdegegner solche Zweifel an dieser Behauptung des Beschwerdeführers, dass selbst dann, wenn übrige Darstellungen der Beschwerdegegner 1 und 2 als falsch nachgewiesen und deren Glaubwürdigkeit in Frage gestellt werden könnten, eine anklagegenügende Be- weisführung beim Fehlen jeglicher anderer Indizien für die Behauptung des Be- schwerdeführers ausgeschlossen ist.
d) Kann nicht bewiesen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Original- GV-Protokoll gegen seinen Willen entwendet worden ist, ist kein Straftatbestand mit dem Beschwerdeführer als unmittelbar Geschädigtem ersichtlich. 8. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass nach der Behauptung des Be- schwerdeführers gegen den Beschwerdegegner 2 zahlreiche andere Strafanzei- gen eingereicht worden und Ermittlungen im Gang seien (Urk. 5 S. 1 f. lit. B). Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Editionsanträge bezüglich anderer Sachverhalte und Verfahren (Urk. 5 S. 2 f. lit. C) haben mit der vorliegend einzig allenfalls relevanten Behauptung der Entwendung des Original-GV-Protokolls am 27. Februar 2012 nichts zu tun. Auch die vom Beschwerdeführer unter dem Titel "Lügengebilde von C._____ und B." vorgetragenen, als falsch behaupteten Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 (Urk. 5 S. 3 f. lit. D) haben mit der Be- hauptung der Entwendung des Original-GV-Protokolls am 27. Februar 2012 nichts zu tun. Selbst wenn diese Darstellung des Beschwerdeführers insgesamt oder einzelne Teile davon zuträfen, läge darin kein Indiz für die Richtigkeit dieser Be- hauptung des Beschwerdeführers. Anderen Sachverhalten mangelt es an der strafrechtlichen Relevanz bezüglich dem Beschwerdeführer als unmittelbar Ge- schädigtem. Insbesondere scheint er bei seiner Darstellung, der Beschwerdegeg- ner 1 habe bereits am 27. Februar 2012 erfahren, dass der Beschwerdeführer "der alleinige Inhaber des Geldes" sei und dass das Geld dem Beschwerdeführer allein zustehe (Urk. 5 S. 4), zu verkennen, dass "das Geld" - damit meint er offen- kundig das von ihm einbezahlte Aktienkapital von Fr. 100'000.-- - nicht ihm, son- dern der D. Holding AG gehörte und deshalb, wenn es veruntreut worden sein sollte, die D._____ Holding AG und nicht er unmittelbar Geschädigte ist. Dass ihm nach seiner Behauptung das einbezahlte Aktienkapital von Fr. 100'000.- hätte zurückerstattet werden sollen, aber nicht zurückerstattet wurde, ist, wie in der angefochtenen Verfügung insoweit zutreffend festgehalten, eine rein zivil- rechtliche Frage ohne strafrechtliche Relevanz. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 3 zu Recht keine Strafuntersuchung anhand genommen hat. Ob gegen den Be- schwerdegegner 2 bezüglich anderer vorgeworfener Delikte ein dringender Tat-
verdacht besteht, wie der Beschwerdeführer festzustellen beantragt (Urk. 5 S. 1 Antrag 2), bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Die Anträge 3 und 4 des Beschwerdeführers (Urk. 5 S. 1) wären höchstens bei einer Aufhebung der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung relevant geworden. Auch darauf ist beim Ausgang die- ses Verfahrens nicht einzutreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Mangels er- heblichen Aufwandes ist den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Prozessent- schädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 14. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. C. Tschurr