Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130023-O/U/PRI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher
Beschluss vom 25. September 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 18. Januar 2013, A-1/2012/3620
Erwägungen: I. 1. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. April 2012 meldete die Beschwerdeführerin A._____ am 17. Januar 2011 [recte: 2012] um 23:36 Uhr der Einsatzzentrale Zürich, dass sie geschlagen werde und Hilfe benötige. In der Folge traf die ausgerückte Polizeipatrouille bei der Beschwerdeführerin auf zwei Besucher, B._____ und C., deren Rauswurf aus ihrer Wohnung die Be- schwerdeführerin von der Polizei verlangte. Auf eine Anzeige gegen B. (nachfolgend Beschwerdegegner), dem sie vorwarf, sie geschlagen zu haben, verzichtete sie einstweilen. Am 14. Februar 2012 erstattete die Beschwerdeführe- rin schliesslich doch Anzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkei- ten/Körperverletzungen, wobei sie am 16. Februar 2012 den entsprechenden Strafantrag stellte (Urk. 8/1 S. 3 f.; Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 wurde das daraufhin eingeleitete Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eingestellt (Urk. 3 = Urk. 5 = Urk. 8/12). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin (sinngemäss) mit Eingabe vom 25. Januar 2013 innert Frist beim hiesigen Gericht Beschwerde mit dem Antrag, der Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben (Urk. 2). 2. Mit Verfügung der hiesigen Kammer vom 13. Februar 2013 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerde und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme und zur Einsendung der Akten angesetzt (Urk. 6). Letztere liess sich mit Eingabe vom 22. Februar 2013 verneh- men (Urk. 9), welche Rechtsschrift der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2013 zur freigestellten Äusserung übermittelt wurde (Urk. 12). Eine solche unterblieb. Ebenfalls liess sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen. Das Ver- fahren erweist sich damit als spruchreif. 3. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den fol- genden Erwägungen eingegangen. Angemerkt sei, dass diverse nach Ablauf des
Schriftenwechsels eingegangene Eingaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 13 ff.) für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz sind.
II. 1. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO). 2. Zur Begründung der Einstellung der Untersuchung bringt die Staatsan- waltschaft vor, dass die laut Aktenlage seit längerer Zeit unter psychischen Prob- lemen leidende Beschwerdeführerin zwar ein ärztliches Zeugnis vom 14. Februar 2012 eingereicht habe, sich dieses aber auf eine Arztkonsultation vom 25. Januar 2012 stütze, mithin auf eine Untersuchung erst acht Tage nach dem geltend ge- machten Vorfall. Entgegen dem ärztlichen Befund habe die Beschwerdeführerin sodann nur Schläge auf den Kopf geschildert und nicht zusätzlich von solchen gegen den Oberkörper oder gegen die Hüften gesprochen. Ihre Angabe, so etwas in ihrem Leben noch nie erlebt zu haben, sei überdies aktenwidrig und damit kei- ne Erklärung dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht habe schildern können, wie genau sie geschlagen worden sei. Der Beschwerdegegner seinerseits bestrei- te, die Beschwerdeführerin angegriffen zu haben. Er mache geltend, sich lediglich gewehrt zu haben, da er von der Beschwerdeführerin angegangen und verletzt worden sei. Mit Blick auf den Umstand, dass C._____ keine näheren Angaben zum Vorfall habe machen können, lasse sich letztlich nicht beweisen, ob die in der Nacht vom 17. Januar 2012 von der Polizei festgestellte geschwollene Wange der Beschwerdeführerin auf einen ersten, aktiven Angriff des Beschwerdegegners oder auf einen Verteidigungsschlag desselben zurückzuführen sei. Die Be- schwerdeführerin jedenfalls habe in besagter Nacht ausdrücklich mündlich auf ei- ne Strafanzeige verzichtet und lediglich die beiden Männer aus ihrer Wohnung entfernt haben wollen. Die Polizei habe die Beschwerdeführerin zudem in sehr er- regtem Zustand angetroffen und festgestellt, dass diese die beiden Männer, die ruhig am Tisch gesessen hätten, massiv beschimpft habe (Urk. 3 S. 3 f.).
III. 1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung da- rin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ins- besondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenkli- chen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Frei- spruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungs- gründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar ma- chen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schüt- zen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsan- waltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie je- doch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schrei- ten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell An- klage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Straf- prozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan
Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 2. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Einstellungsverfü- gung vom 18. Januar 2013 zum Schluss, mangels anderweitiger Beweismittel sei nicht zu eruieren, ob die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdegegners die Richtige sei. Das ist jedoch in Zweifel zu ziehen. 2.1. Selbst der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass er die Beschwerde- führerin, die laut Polizeirapport eine deutlich angeschwollene rechte Backe auf- wies (Urk. 8/1 S. 3), geschlagen bzw. diese am Kopf verletzt hat. Seinen Aussa- gen zufolge musste er sich aber gegen einen Angriff der Beschwerdeführerin wehren, die ihn, als sie in der Küche miteinander geredet hätten, gestossen ha- ben soll, sodass er in die Tischecke fiel. Zu schildern, wie er sich gewehrt hat, vermag der Beschwerdegegner allerdings nicht ("Ich kann nicht sagen, wie ich geschlagen habe."). Mit der Absicht, die Beschwerdegegnerin zu verletzen, will er jedoch nicht gehandelt haben (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 20. April 2012, Urk. 8/3 S. 2 f.). Vielleicht habe er sich – so der Beschwerdegegner unklar – au- tomatisch nach dem Schock der Rippenschmerzen verteidigt. Er habe sie nicht schlagen wollen (Urk. 8/3 S. 5). Der Schlag ins Gesicht der Beschwerdeführerin scheint also lediglich ein Versehen gewesen zu sein. Dass sich diese dennoch veranlasst sah, kurz vor Mitternacht bei der Einsatzzentrale Zürich um Hilfe zu er- suchen, erstaunt somit. Fraglich erscheint der Hilferuf auch im Hinblick auf die Angaben von C., der – wohlverstanden vor dem Telefon an die Polizei – die sich streiten- den A. und B._____ getrennt haben will (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 30. April 2012, Urk. 8/4 S. 2). Hatte C._____ in die Auseinandersetzung eingegrif- fen und waren namentlich keine körperlichen Übergriffe mehr zu befürchten, hätte für die Beschwerdeführerin hauptsächlich noch Grund bestanden, die Polizei zu benachrichtigen, um Anzeige gegen den Beschwerdegegner zu erstatten. Dies hat sie bekanntlich an jenem Abend nicht getan.
Nachvollziehbar ist dagegen die detaillierte Darstellung der Beschwerdefüh- rerin, wonach diese – beispielsweise über die soziale Ungerechtigkeit oder der- gleichen lamentierend, wie von B._____ und C._____ beschrieben (Urk. 8/3 S. 2 f.; Urk. 8/4 S. 2) – vom Beschwerdegegner belächelt bzw. beleidigt, nämlich als "jivotnoje" (Haustier) bezeichnet wurde, worauf sie den beiden Gästen deren je- weilige Zigarette, die sie ihnen gegeben hatte, wieder aus den Mündern nahm und sie aus der Wohnung wies. Diese Dreistigkeit liess sich der Beschwerdegeg- ner scheinbar nicht bieten und er wurde gewalttätig. C._____ sass dabei nur da und schaute zu, während die Beschwerdeführerin nach draussen flüchtete und sämtliche Klingelknöpfe bei den Nachbarn drückte, in der vergeblichen Hoffnung, Hilfe zu erhalten. Folglich kehrte die Beschwerdeführerin in ihre Wohnung zurück und alarmierte von dort aus die Polizei. Zu einer erneuten Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner kam es dabei nicht, da C._____ diesen nun zurück- hielt (Urk. 8/5 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 8/6 S. 3 f.). Mit seiner Aussage: "Wir haben nicht im Wohnzimmer geraucht" (Urk. 8/4 S. 3), verrät C._____ jedenfalls, dass er entsprechend der Schilderung der Be- schwerdeführerin auch zu den Rauchern gehört. War er gemäss seinen Aussa- gen ausgerechnet zum Zeitpunkt des Konflikts nicht mit dem Beschwerdegegner für eine Rauchpause in der Küche, sondern sass just zu diesem Zeitpunkt mit dem Rücken zu dieser und schaute TV und hörte Radio, sodass er vom Streit nichts Näheres mitbekommen und keine Gewalttätigkeiten gesehen hat (Urk. 8/4 S. 2 f.), verwundert es überdies, dass der Beschwerdegegner auf die Frage, wie sich C._____ während des Streites verhalten habe, dessen Absenz nicht eben- falls erwähnt (vgl. Urk. 8/3 S. 3, Frage 12). 2.2. Glaubt man dem Beschwerdegegner und hat die Beschwerdeführerin ihn tatsächlich in eine Tischecke gestossen, fragt sich sodann, ob dieser Übergriff zum Zeitpunkt des Handelns des Beschwerdegegners nicht bereits abgeschlos- sen und folglich keine Notwehrlage mehr gegeben war. Hält der Beschwerdegeg- ner zum vorgehaltenen Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie geschlagen zu ha- ben, fest: "Ja, ja. Nach diesem Stoss in die Tischecke musste ich antworten" (Urk. 8/3 S. 2), hört sich dies zumindest nicht danach an, als ob die Beschwerde-
führerin ihn weiter attackiert hätte. Handelt es sich bei ihr um eine Frau von 1,60 Metern Grösse mit einem Gewicht von 50 Kilo, während der Beschwerdegegner bei einer Grösse von 1,80 Metern 80 Kilo auf die Waage bringt (vgl. Urk. 2 S. 3), ist solches denn auch nur schwerlich vorstellbar. Jedenfalls würden einem Mann, zumal einem Sportlehrer (vgl. Urk. 8/1 S. 1 f.; Urk. 8/10/1), andere Mittel zur Ver- fügung stehen, sich gegen eine zehn Jahre ältere Frau zu wehren, als dieser ins Gesicht zu schlagen. Dass es C._____ nachfolgend gelungen zu sein scheint, die Beschwerdeführerin nur mit Worten und ohne Körperkontakt im Zaum zu halten (Urk. 8/3 S. 3; Urk. 8/4 S. 3), spricht für sich. Im Übrigen vermittelt die Schwere der Verletzung der Beschwerdeführerin nicht das Bild einer angemessenen Reaktion des Beschwerdegegners auf einen Angriff der Beschwerdeführerin. Wie erwähnt wies diese laut ausgerückter Poli- zeipatrouille in der Tatnacht eine deutlich angeschwollene rechte Backe auf (vgl. Urk. 8/1 S. 3). Rund eine Woche später, am 25. Januar 2012, stellte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D._____, mit Bezug auf den Vorfall bei der Be- schwerdeführerin (neben Prellungen oben auf dem Kopf, an der rechten Schulter sowie an der rechten Hüfte) im Gesicht rechts einen grossen, bereits weit ausge- breiteten Bluterguss um das Auge und die Wange fest (vgl. Arztzeugnis vom 14. Februar 2012, Urk. 8/9/3). Am 14. Februar 2012, also ungefähr einen Monat später, scheinen beim Kiefer rechts noch Verhärtungen ertastbar (a.a.O.) und auch am 3. März 2012 die Folgen des Hämatoms in der rechten Wange noch nicht ausgestanden gewesen zu sein (vgl. ärztliches Zeugnis vom 3. März 2012, Urk. 8/8/8 a.E.). Der Beschwerdegegner scheint also wuchtig zugeschlagen zu haben mit Konsequenzen, die eher auf einen bewussten Schlag ins Gesicht hin- deuten als auf eine (vom Beschwerdegegner bekanntlich nicht beschreibbare) versehentliche Handlung. 3. In beweismässiger Hinsicht besteht mithin Klärungsbedarf. Dass die Be- schwerdeführerin – wie von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung ausgeführt – zunächst keine Anzeige erstatten wollte und sich in ihrer Schilderung auf die Schläge auf den Kopf fokussierte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, wie auch ihr persönliches Empfinden, "so etwas" in ihrem Leben noch
nicht erlebt zu haben, nicht fragwürdig erscheint. Da nach dem derzeitigen Stand der Untersuchung eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit durch einen wuchtigen Schlag in das Gesicht der Beschwerdeführerin im Vordergrund steht, erweist es sich als geboten, dass die Beteiligten unter Beachtung ihrer Teil- nahmerechte befragt werden. Allenfalls sind auch dem Verfasser des ärztlichen Zeugnisses schriftlich detaillierte Fragen zu seinen Feststellungen zu unterbrei- ten. Nach diesen Untersuchungsergänzungen wird erneut zu beurteilen sein, ob das Verfahren einzustellen, mit einem Strafbefehl abzuschliessen oder Anklage zu erheben sein wird. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die angefoch- tene Verfügung aufzuheben.
IV. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG).
Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Januar 2013 (Unt.-Nr. A-1/2012/3620) aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu- rückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
Zürich, 25. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Bucher