Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130013-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschrei- ber lic. iur. C. Tschurr
Beschluss vom 3. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Dezember 2012, E-5/2011/1003
Erwägungen: I. 1. Am 5. Oktober 2010 kam es zwischen 01.00 und 03.00 Uhr vor dem Restaurant "D." an der ...strasse ... in Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen A. (Geschädigter und Beschwerdeführer im vorliegenden Verfah- ren), B._____ (Beschwerdegegner 1) und C._____ (Beschwerdegegnerin 2) und evtl. weiteren Personen. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hatte er auf dem Trottoir gegenüber dem erwähnten Restaurant ein Portemonnaie gefun- den. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn aufgefordert, das Portemonnaie heraus- zugeben. Der Beschwerdeführer habe aber stattdessen die Polizei benachrichti- gen wollen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn gepackt, ins Gesicht geschlagen, es seien einige Frauen und Männer hinzugekommen, der Beschwerdeführer sei getreten und geschlagen worden und schliesslich am Boden gelegen. Die Be- schwerdegegnerin 2 habe ihm drei bis fünf Fusstritte gegen den Kopf verpasst, derweil der Beschwerdegegner 1 versucht habe, sie von ihm, dem Beschwerde- führer, fernzuhalten (vgl. Urk. 8/17 S. 1 - 3). In einem zweiten Teil der Auseinandersetzung, der für das vorliegende Ver- fahren nicht relevant ist, versetzte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 Messerstiche. Diesbezüglich führte die Staats- anwaltschaft ein separates Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschul- digtem und mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 als Geschädigten (Urk. 8/15). 2. Am 29. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer einen Strafantrag wegen Körperverletzung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 (Urk. 8/4). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin 3, nachfolgend nur noch be- zeichnet als Staatsanwaltschaft) führte in der Folge ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen einfacher Körperverletzung etc. (Unt.-Nr. E-5/2011/1003, Urk. 8). Mit "Einstellungs- und Überweisungsverfügung" vom 31. Dezember 2012 stellte die Staatsanwaltschaft dieses Strafverfahren hinsicht- lich der Tatbestände des Raubes (wegen der behaupteten Wegnahme des
Portemonnaies) und der einfachen Körperverletzung in staatsanwaltschaftlicher Kompetenz ein und verfügte, dass die Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung dem Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Veranlassung (ggfs. Bestra- fung wegen Tätlichkeiten) überwiesen würden (Urk. 8/17 = Urk. 3 = Urk. 11). 3. Gegen die ihm bzw. seinem Rechtsvertreter (Urk. 8/18) am 11. Januar 2013 zugestellte (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 3) Einstellungsverfügung vom 31. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer am 21. Januar 2013 und damit rechtzeitig bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde ein mit den Anträgen, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung auf den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung auszudehnen, die notwendigen Untersuchungshandlungen vor- zunehmen und dann beförderlich Anklage zu erheben (Urk. 2 S. 2). 4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Be- schwerde (Urk. 9). Innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 12, Urk. 15) beantragte der Beschwerdegegner 1 mit Eingabe vom 19. März 2013 die Abweisung der Be- schwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, sein Rechtsvertreter sei als amtli- cher Verteidiger zu bestellen (Urk. 18). Innert ebenfalls mehrfach erstreckter Frist (Urk. 21, Urk. 23) replizierte der Beschwerdeführer am 17. Mai 2013 und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 25). Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 bestellte der Kammerpräsident den Vertreter des Beschwerdegegners 1, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, als amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 1 für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Urk. 27). Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 nahm dieser Stel- lung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2013 (Urk. 30). Diese Stel- lungnahme wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 32). Eine weitere Ein- gabe seinerseits ging nicht ein. Am 16. August 2013 wurde der Beschwerdegeg- nerin 2, deren Wohnsitz und Aufenthaltsort unbekannt sind, durch Publikation im kantonalen Amtsblatt vom Verfahren Kenntnis gegeben und Frist zur Stellung- nahme zu den bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers und zur Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz angesetzt (Urk. 34 - 38). Innert Frist reagierte sie darauf nicht. Die Sache ist spruchreif.
II. 1. Die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Straftatbestandes des Raubes wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (Urk. 2, Urk. 25). Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich auf die gerügte Einstellung des Strafverfahrens betreffend Körperverletzung. 2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung nach einer Darstellung der Aussagen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie eines Zeugen (Urk. 11 Erw. 2 und 3) und einer Zusammenfassung der Akten zu den Verletzungen des Beschwerdeführers (Urk. 11 Erw. 4), die vom Be- schwerdeführer erlittenen Verletzungen erreichten, soweit sie überhaupt objekti- vierbar seien (leichte Prellungen und Hautabschürfungen), nicht die vom Tatbe- stand der einfachen Körperverletzung vorausgesetzte Intensität. Es erscheine kaum nachvollziehbar, dass diese Verletzungen adäquat kausal starke Kopf- schmerzen verursacht hätten. Trotz intensiver Ermittlungen habe überdies nicht nachgewiesen werden können, ob diese Verletzungen auf einen vom Beschwer- deführer behaupteten Faustschlag des Beschwerdegegners 1 gegen die Unter- lippe des Beschwerdeführers oder auf die angeblich von der Beschwerdegegnerin 2 gegen den Kopf des Beschwerdeführers ausgeteilten drei bis fünf Fusstritte zu- rückzuführen wären. Bezüglich dieser Fusstritte sei der Beschwerdegegner 1 nicht Mittäter gewesen, weil er in dieser Phase der Auseinandersetzung laut den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers wie auch des Zeugen E._____ sogar versucht habe, die Beschwerdegegnerin 2 vom Beschwerdeführer wegzustossen. Weder bezüglich des Beschwerdegegners 1 noch bezüglich der Beschwerdegegnerin 2 könne deshalb der für eine Verurteilung erforderliche strik- te Tatnachweis erbracht werden. Deshalb sei das Verfahren mit Bezug auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S. von Art. 123 StGB einzustellen. Es obliege der zuständigen Übertretungsstrafbehörde zu prüfen und zu entschei- den, ob allenfalls einer oder beide der Beschuldigten (Beschwerdegegner 1 und 2) wegen Tätlichkeiten i.S. von Art. 126 StGB zu bestrafen seien (Urk. 11 Erw. 5).
den, als er wehrlos am Boden lag. Löblich sei, dass der Beschwerdegegner 1 in einem späteren Abschnitt versucht habe, Tritte der Beschwerdegegnerin 2 gegen seinen Kopf zu verhindern. Das lasse den Beschwerdegegner 1 aber nicht als Unbeteiligten erscheinen. Wenn er sich auch von einem allfälligen Exzess der Beschwerdegegnerin 2 distanziert habe, hafte er weiter für die von ihm vorge- nommenen "Grundhandlungen (Zu Boden bringen etc.)". Aufgrund der erstellten Tritte gegen den Kopf sei die Frage der versuchten schweren Körperverletzung und damit einhergehend auch diejenige eines Angriffs gegenüber dem Beschwer- deführer aufzunehmen. Dabei sei auch die Beteiligung des Beschwerdegegners 1 abzuklären (Urk. 25). In der Stellungnahme dazu verwies der Beschwerdegegner 1 im Wesentli- chen auf zitierte Zeugenaussagen von E._____ (Urk. 30). 6. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Ei- ne Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staats- anwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Ankla- gen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten,
darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstel- lung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll ten- denziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zü- rich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15). 7.1. Der Beschwerdeführer hatte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. Januar 2011 u.a. ausgesagt, der Beschwerdegegner 1 habe ihn zu seinem Ge- schäft (damit gemeint das Restaurant "D._____" an der ...strasse ... in Zürich; vgl. Urk. 8/1 S. 1 f. und Urk. 8/5 S. 4) gebracht. Sie seien auf der Strasse vor dem Geschäft gestanden. Er, der Beschwerdeführer, habe einen Schlag in das Gesicht auf die Lippe bekommen, dadurch eine Platzwunde erlitten und zu bluten begon- nen. Irgendwann sei er auf den Boden gefallen. Wie er zu Fall gebracht worden sei, wisse er nicht mehr. Was er noch wisse, sei, dass er zwei bis drei Frauen und zwei bis drei Männer gesehen habe, die gestanden seien, als er auf dem Rücken am Boden lag. Eine Frau (die Beschwerdegegnerin 2; vgl. Urk. 8/5 S. 6) habe ihm Fusstritte gegen den Kopf gegeben. Die anderen hätten versucht, ihm das Porte- monnaie aus der Hand zu reissen. Das sei ihnen auch gelungen. Der Beschwer- degegner 1 habe versucht, diese Frau von ihm fernzuhalten, damit sie nicht noch mehr schlage (Urk. 8/5 S. 4 f.). 7.2. Der Beschwerdegegner 1 bestritt, den Beschwerdeführer gepackt zu haben. Ebenso bestritt er, dass der Beschwerdeführer auf dem Boden gelegen und getreten und geschlagen worden sei (Urk. 8/15/4/5 S. 5). 7.3. Die Beschwerdegegnerin 2 bestritt, den Beschwerdeführer geschlagen oder getreten zu haben. Zum Verhalten des Beschwerdegegners 1 in dieser Pha- se der Auseinandersetzung sagte sie nichts (Urk. 8/15/4/2, Urk. 8/15/4/7, Urk. 8/6).
7.4. E._____ schilderte in seiner Zeugeneinvernahme vom 4. November 2010 u.a. Folgendes: Er habe in jener Nacht gesehen, dass der Beschwerdegeg- ner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Beschwerdeführer am Boden ge- rangelt hätten. Der Beschwerdeführer sei mit dem Rücken auf dem Boden gele- gen und der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 hätten bei ihm etwas gesucht. Schliesslich hätten sie ihm ein Portemonnaie abgenommen. Der Beschwerdegegner 1 habe dieses Portemonnaie einem älteren, betrunkenen Mann gegeben (dem das Portemonnaie gemäss Aussage des Beschwerdegeg- ners 1 gehört habe). Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer "von den beiden" zusammengeschlagen worden sei, antwortete der Zeuge, die Frau habe ihn ge- schlagen und "er" habe sie auf die Seite geschoben, dass sie nicht habe schlagen können (Urk. 8/15/4/8 S. 2 f.). Die Frau habe dem Beschwerdeführer Fusstritte gegen den Kopf verpasst. Die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 auch geschla- gen habe, verneinte der Zeuge. Er habe versucht, sie vom Beschwerdeführer wegzustossen (Urk. 8/15/4/8 S. 3). Auch die Frage, ob er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer zu Boden gekommen sei, verneinte der Zeuge. Als er hinge- schaut habe, sei der Beschwerdeführer schon am Boden gelegen. Der Be- schwerdegegner 1 habe ihn abgesucht und jeweils die Frau weggeschoben (Urk. 8/15/4/8 S. 4). Der Beschwerdeführer erklärte, die Aussagen des Zeugen stimmten (Urk. 8/15/4/9). 8. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass eine Täterschaft oder Mit- täterschaft des Beschwerdegegners 1 einer (einfachen oder schweren, vorsätzli- chen oder eventualvorsätzlichen, versuchten oder vollendeten) Körperverletzung des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen ist und nicht ersichtlich ist , dass und wie ein solcher Nachweis erbracht werden könnte. Es ist offen, ob die Verletzun- gen des Beschwerdeführers durch Handlungen des Beschwerdegegners 1 oder durch die Fusstritte der Beschwerdegegnerin 2 entstanden. Bezüglich der Fuss- tritte der Beschwerdegegnerin 2 kann dem Beschwerdegegner 1 keine Mittäter- schaft (oder andere Art einer Teilnahme) nachgewiesen werden (vgl. zu Mittäter- schaft und Exzess eines Mittäters etwa die Urteile des Bundesgerichts
6B_473/2012 vom 21. Februar 2013, Erw. 1.5, und 6B_98/2013 vom 10. Juni 2013, Erw. 2.2 und 2.3, je m.w.H.). Im Gegenteil. Sowohl nach den Aussagen des Beschwerdeführers selber in seiner Einvernahme vom 3. Januar 2011 als auch insbesondere nach der Aussage des Zeugen E._____ versuchte der Beschwer- degegner 1 aktiv, die Beschwerdegegnerin 2 daran zu hindern, den Beschwerde- führer zu schlagen und zu treten. Gemäss den Akten beteiligte er sich weder an solchen Handlungen der Beschwerdegegnerin 2 noch veranlasste er solche noch trug er zu solchen bei noch billigte er solche noch nahm er solche in Kauf. Aus den Akten ergibt sich keinerlei Hinweis auf einen gemeinsamen Tatplan des Be- schwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2, den Beschwerdeführer an- zugreifen, zu schlagen und zu treten. Der Beschwerdeführer gründet seine Be- schwerde im Wesentlichen auf die Fusstritte der Beschwerdegegnerin 2 gegen den Kopf des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdegegner 1 können diese Fusstritte gemäss den Akten nicht zugerechnet werden. Selbst wenn der Be- schwerdeführer von den Beschwerdegegnern 1 und 2 zusammen zu Fall gebracht worden wäre, wie er in der Eingabe vom 17. Mai 2013 darstellt (Urk. 25 S. 1), was sich aber aus den Akten nicht ergibt (der Beschwerdeführer weiss selber nicht, wie er zu Fall kam [Urk. 8/5 S. 5], und der Zeuge E._____ sah dies nicht [Urk. 8/15/4/8 S. 4]), läge darin kein Indiz für einen gemeinsamen Tatplan von Fusstrit- ten gegen den Kopf des Beschwerdeführers. Auch dabei wäre der Verdacht einer Beteiligung des Beschwerdegegners 1 an den Fusstritten der Beschwerdegegne- rin 2 durch die Aussagen des Zeugen widerlegt, der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdegegnerin 2 auf die Seite geschoben, damit sie den Beschwerde- führer nicht habe schlagen können (Urk. 8/15/4/8 S. 3 f.). Aus dem Umstand al- lein, dass der Beschwerdeführer zu Fall gebracht wurde, ist kein durch die Staatsanwaltschaft (weiter) zu verfolgendes Delikt ersichtlich. Für welche weiteren "Grundhandlungen (Zu Boden bringen 'etc.')" der Beschwerdegegner 1 inwiefern strafrechtlich in staatsanwaltschaftlich zu verfolgender Weise haftbar sein soll (Urk. 25 S. 2), substantiiert der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersicht- lich. Ebensowenig legt der Beschwerdeführer dar, dass und auf welche Weise die Handlungen des Beschwerdegegners 1 weiter abgeklärt werden könnten. Auch dies ist nicht ersichtlich.
Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie den Beschwer- degegner 1 betrifft. 9. Anders verhält es sich bezüglich der Beschwerdegegnerin 2. Der Zeuge E._____ sagte aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe ca. 5 bis 6 Minuten auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Sie habe ihm Fusstritte gegen den Kopf ver- passt (Urk. 8/15/4/8 S. 3). Der Beschwerdeführer erklärte (in offenkundiger Ab- stimmung seiner Aussage auf die Aussagen des Zeugen E.; vgl. seine Aus- sagen vom 5. Oktober 2010 [Urk. 8/15/4/3], vom 6. Oktober 2010 [Urk. 8/15/4/4] und vom 28. Oktober 2010 [Urk. 8/15/4/6] mit der Zeugenaussage von E. vom 4. November 2010 [Urk. 8/15/4/8] und mit seiner [des Beschwerdeführers] Aussage vom 3. Januar 2011 [Urk. 8/5]), die Beschwerdegegnerin 2 habe ihm drei bis fünf Mal gegen den Kopf getreten (Urk. 8/5 S. 6). 9.1. Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Menschen sind grundsätzlich ohne weiteres geeignet, mindestens einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB zu verursachen. Wer einem am Boden liegenden Menschen Fusstritte gegen den Kopf versetzt, rechnet nach der allgemeinen Le- benserfahrung in der Regel damit, diesen Menschen mindestens im Sinne von Art. 123 StGB zu verletzen, und handelt diesbezüglich in der Regel eventualvor- sätzlich. Gegen die Beschwerdegegnerin 2 besteht damit der Verdacht, dass sie den Beschwerdeführer mit den Fusstritten gegen seinen Kopf mindestens im Sin- ne von Art. 123 StGB verletzen wollte und sich damit der (eventualvorsätzlich ver- suchten) einfachen Körperverletzung schuldig machte. Dass diese Fusstritte nach der staatsanwaltschaftlichen Erwägung in der Einstellungsverfügung nicht zum Erfolg einer einfachen Körperverletzung führten oder nicht nachweisbar ist, dass diese Fusstritte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen ver- ursachten, ändert an diesem Verdacht nichts, da auch der erfolglose eventualvor- sätzliche Versuch einer einfachen Körperverletzung strafbar ist (Art. 123 StGB i.V. mit Art. 12 Abs. 2 Satz 2 und Art. 22 Abs. 1 StGB). 9.2. Bei der bestehenden Aktenlage ist nicht mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch der Beschwerdegegnerin 2 vom Vorwurf
der (eventualvorsätzlichen versuchten) einfachen Körperverletzung zu rechnen. Die angefochtene Einstellungsverfügung erfolgte bezüglich der Beschwerdegeg- nerin 2 deshalb zu Unrecht und ist aufzuheben. Das Verfahren ist diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 9.3. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers sind indes keine Anwei- sungen an die Staatsanwaltschaft zu erlassen. Der Aufenthalt der Beschwerde- gegnerin 2 ist unbekannt. Es ist der Staatsanwaltschaft zu überlassen, ob sie in Anbetracht dieses Umstandes im Sinne von Art. 314 Abs. 1 und Abs. 3 StPO eine Fahndung einleiten und bis zu deren Erfolg die Untersuchung sistieren will, oder ob sie bereits weitere Untersuchungshandlungen vornehmen möchte. Der Tatbe- stand der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung erscheint vor weiteren Beweisergebnissen nicht ohne weiteres erfüllt. Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen sind zwar grundsätzlich nach der allgemeinen Lebenserfah- rung ohne weiteres geeignet, mindestens einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB zu verursachen. Nicht ohne weiteres zwingend oder regelmäs- sig erscheint allein dadurch aber allgemein die Verursachung schwerer Körper- verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB. Dies kann von der Fussbekleidung und der Wucht der Tritte abhängen. Diesbezüglich erscheinen genauere Abklärungen zum Sachverhalt möglich, so die spezifischere Befragung des Zeugen E._____ zu den beobachteten Fusstritten der Beschwerdegegnerin 2, evtl. auch die Befra- gung des Beschwerdegegners 1 als Zeugen nach der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens gegen ihn. Bei einer derartigen Erweiterung der Strafuntersu- chung gegen die Beschwerdegegnerin 2 auf den Tatbestand der schweren Kör- perverletzung wäre auch die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdegegnerin 2 ein amtlicher Verteidiger zu bestellen ist. 10. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie den Be- schwerdegegner 1 betrifft. Betreffend die Beschwerdegegnerin 2 ist die Einstel- lungs- und Überweisungsverfügung hinsichtlich des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück- zuweisen.
III. 1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde bezüglich dem Beschwerdegegner 1 und obsiegt bezüglich der Beschwerdegegnerin 2. Bezüg- lich dem Beschwerdegegner 1 wird das Strafverfahren betreffend Raub und ein- facher Körperverletzung damit abgeschlossen und ist definitiv über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Bezüglich der Beschwerdegegnerin 2 wird das Strafverfahren auch betreffend einfacher Körper- verletzung mit dem vorliegenden Beschluss nicht abgeschlossen. Diesbezüglich handelt es sich um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 90 und Art. 93 BGG). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat diesbezüglich im Endent- scheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). 2. In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Beschwer- deverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Diese ist zur Hälfte dem bezüglich dem Beschwerdegegner 1 unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Regelung der anderen Hälfte bezüglich der Beschwerdegegne- rin 2 ist dem Endentscheid im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 vorbe- halten. 3. Der Beschwerdegegner 1 ist amtlich verteidigt. Der amtliche Verteidiger ist im Beschwerdeverfahren für seine Aufwendungen grundsätzlich aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung wird - nach Eingang der entsprechenden Honorarnote - mit separatem Beschluss festzusetzen sein (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung zählen zu den Auslagen bzw. Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StPO). Der bezüglich des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 unterliegende und damit kostenpflichtige Beschwerdeführer ist deshalb zu verpflichten, diese - betragsmässig noch nicht feststehenden - Aus- lagen dem Staat zu ersetzen.
Es wird beschlossen:
− Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, per Gerichtsurkunde − die Beschwerdegegnerin 2 durch einmalige Publikation des Dispositivs im Amtsblatt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, ad E-5/2011/1003, gegen Emp- fangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren an: − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, ad E-5/2011/1003, unter Rück- sendung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann (bezüglich Dispositiv Ziff. 2 und 5 unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 93 BGG) Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Emp- fang an gerechnet, gegen Dispositiv Ziff. 1 und 4 bei der Strafrechtlichen Ab- teilung und gegen Dispositiv Ziff. 2 und 5 bei der Ersten öffentlich-recht- lichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraus- setzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes.
Zürich, 3. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. C. Tschurr