Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE130004-O/U/PFE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. K. Balmer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón
Beschluss vom 11. März 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 19. Dezember 2012, B-4/2012/6396
Erwägungen: I. 1. Am 28. November 2012 erstattete C._____ bei der Kantonspolizei Zürich, Station D._____ Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs und unterzeichnete am 10. Dezem- ber 2012 den Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/2 S. 3; Urk. 8/6). Am 19. Dezember 2012 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen die Beschwerdegegnerin 1 einen Straf- befehl wegen mehrfachen Diebstahls zum Nachteil von C._____ (Urk. 8/10). Hin- sichtlich des Vorwurfs der Entwendung des Hausschlüssels von C._____ und nachfolgenden Hausfriedensbrüchen sowie dabei begangenen weiteren Diebstäh- len stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 die Stra- funtersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein und auferlegte dieser die Verfahrenskosten (Urk. 8/13 = Urk. 3/2). 2. Gegen die Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2012 erhob die Mut- ter von C., A., (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Januar 2013 innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Ein- stellung sei aufzuheben (Urk. 2). 3. Da sich die Beschwerde materiell als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), ist von deren Zustellung an die Beschwer- degegnerin 1 sowie an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO abzusehen, und es kann vorliegend die Rechtsmittellegiti- mation der Beschwerdeführerin sowie die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde auch im Namen ihrer Tochter C._____ handeln wollte, offen blei- ben. II. 1. Gegenstand der Strafuntersuchung bildete der Vorwurf, die Beschwerde- gegnerin 1 habe zwischen dem 2. Juli 2012 und dem 15. November 2012 diverse
Kleidungsstücke und Schuhe von C._____ aus deren Wohnung in D._____ die C._____ zusammen mit ihrer Mutter bewohnt, entwendet. Sie habe dazu im Juli 2012 am damaligen gemeinsamen Arbeitsplatz im Coiffeurgeschäft E._____ an der ...-Strasse ... in ... der im unverschlossenen Personalschrank liegenden Ta- sche von C._____ deren Wohnungsschlüssel entnommen und sei damit mehr- mals in die Wohnung eingedrungen, wo sie Kleidungsstücke und Schuhe von C._____ an sich genommen habe. Anlässlich der am Wohnort der Beschwerdegegnerin 1 durchgeführten Hausdurchsuchung konnte einiges Deliktsgut aufgefunden werden. Die Be- schwerdegegnerin 1 zeigte sich geständig, die sichergestellte und von der anwe- senden C._____ als gestohlen bezeichnete Ware sowie einige weitere Gegen- stände (Schuhe), die sie verkauft habe, während (vornehmlich sonntäglichen) Be- suchen bei C._____ zwischen dem 2. Juli 2012 und dem 15. November 2012 entwendet zu haben. Hinsichtlich dieser Diebstähle erging am 19. Dezember 2012 gegen die Beschwerdegegnerin 1 der vorerwähnte Strafbefehl (vgl. Urk. 8/10). Hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls des Wohnungsschlüssels und wei- terer von C._____ vermisster Sachen (Boots grün/türkis; Ballerinas im Leoparden- look; Lederjacke bronze mit seitlichem Reissverschluss; Leggings schwarz- durchsichtig mit Rüschen-Einsätzen und Steinchen; Leggings farbig mit Muster; Leggings mit Latex-Innenseite) sowie des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs stell- te die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ein. Sie begründete die Einstellung damit, dass die Beschwerdegegnerin 1 bestritten habe, die vorerwähnten Sachen sowie den Wohnungsschlüssel von C._____ entwendet zu haben und ausgeführt habe, die Wohnung nie in Abwesenheit von C._____ betreten zu haben. Die Staatsanwaltschaft führte aus, dass sich die Vermutung von C._____ hinsichtlich der Schlüsselentwendung mit nachfolgendem Hausfriedensbruch sowie weiterer Diebstähle nicht erhärten lasse. So seien weder Zeugen noch weitere zu durch- suchende Objekte ersichtlich (Urk. 3/2). 2. Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die noch vermissten Sachen nach dem 15. November 2012 fehlten. Einige Personen, die nach dem
sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ei- ne vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Kei- ne Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Frei- sprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eige- ne Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der Grundsatz "in dubio pro duriore". Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu rest- riktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.3; Urteil 6B_588/ 2007 vom 11.4.2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123 S. 766; vgl. zum Ganzen: Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1247 ff.; Schmid, StPO Pra- xiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 5; Lands- hut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbesondere N 15).
3.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist keine umfassende Beweiswür- digung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzel- nen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen, sondern dies ist nur insofern zu prüfen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dabei nur noch der Vorwurf des Diebstahls des Wohnungs- schlüssels und weiterer - im Strafbefehl vom 19. Dezember 2012 nicht aufgeführ- ter - Kleidungsstücke, sowie der Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Somit kann auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die meisten Gegenstände seien nach dem 15. November 2012 aus der Wohnung verschwunden und könnten nur durch Einschleichen der Beschwerdegegnerin 1 entwendet worden sein, insoweit nicht mehr eingegangen werden, als damit diejenigen Gegenstände gemeint sind, we- gen deren Diebstahls die Beschwerdegegnerin 1 mit Strafbefehl vom 19. Dezem- ber 2012 bestraft worden ist. 4. Des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jeman- dem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder ei- nen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Einen Hausfriedensbruch begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig eindringt, oder, trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). 5.1 Die Beschwerdegegnerin 1 bestritt anlässlich ihrer polizeilichen Einver- nahme (Urk. 8/3), den Wohnungsschlüssel von C._____ entwendet zu haben und damit in deren Wohnung eingeschlichen zu sein. C._____ führte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung aus, an einem Abend unter der Woche im Juli 2012 den Verlust ihres Schlüssels bemerkt zu haben, als sie nach der Arbeit die Wohnungs- türe habe aufschliessen wollen. Sie habe zuerst gedacht, sie habe den Schlüssel verloren (Urk. 8/4 S. 2). Weitergehende sachdienliche Angaben zu den Umstän- den des Verlustes ihres Schlüssels konnte C._____ nicht machen. Dass ihr der Schlüssel an ihrem Arbeitsort von der Beschwerdegegnerin 1 entwendet worden
sein soll, stellt eine blosse Vermutung von C._____ dar, die sich durch nichts er- härten lässt. Der Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin 1 zur Zeit des Verlustes des Schlüssels ebenfalls im erwähnten Coiffeursalon tätig war und das Fehlen von Geld in der Geschäftskasse sowie ein Diebstahl von Geld aus dem Portemonnaie von C._____ in die Zeit der dortigen Anstellung der Beschwerde- gegnerin 1 fiel, vermag nichts in Bezug auf den Verlust und den Verbleib des Schlüssels von C._____ auszusagen. Die erwähnten Umstände stellen kein Indiz für eine Entwendung des Schlüssels durch die Beschwerdegegnerin 1 dar, zumal C._____ selbst einräumte, man habe der Beschwerdegegnerin 1 hinsichtlich des fehlenden Geldes nichts nachweisen können. Es kommt hinzu, dass es keine Zeugen gibt, die eine Entnahme des Schlüssels aus der Handtasche von C._____ im erwähnten Coiffeurgeschäft durch die Beschwerdegegnerin 1 beobachtet hät- ten. Sodann konnte der Schlüssel auch anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschwerdegegnerin 1 nicht sichergestellt werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine weitere Hausdurchsuchung bei der Be- schwerdegegnerin 1 sachdienliche Anhaltspunkte zum Verbleib des Schlüssels zu Tage fördern würde. Es steht Aussage gegen Aussage, wobei keine objektiven Beweismittel gegeben sind, die die Vermutung von C._____, dass die Beschwer- degegnerin 1 ihren Wohnungsschlüssel entwendet hat, zu erhärten bzw. einen solchen Vorgang eindeutig zu erstellen vermöchten. Daran ändert auch der Ein- wand der Beschwerdeführerin nichts, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr gegen- über gesagt, sie könne die Entwendung des Schlüssels nicht zugeben, da sie sonst auch wegen Einbruchs bestraft würde. Diese Aussage kann der Beschwer- degegnerin 1 nicht zum Vorwurf gereichen, da sie sich nicht eindeutig als Schuld- eingeständnis interpretieren lässt. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, und es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 in einer Einvernahme von ihrer bisherigen Aussage bei der Polizei, den Schlüssel nicht entwendet zu haben, abweichen würde. Untersuchungshandlungen, aufgrund welcher ein Entwenden des Schlüssels durch die Beschwerdegegnerin 1 erstellt werden könnte, sind somit nicht ersichtlich. 5.2 Ein Diebstahl des Wohnungsschlüssels lässt sich der Beschwerdegeg- nerin 1 nicht rechtsgenügend nachweisen. Somit fehlt auch ein Nachweis dafür,
dass diese in die Wohnung von C._____ eingeschlichen ist und bei dieser Gele- genheit weitere Kleidungsstücke und Schuhe an sich genommen hat. Daran än- dert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 nach dem 15. November 2012 nicht mehr bei C._____ zu Besuch war und die Kleidungsstücke nach dem 15. November 2012 entwendet worden sein sollen. C._____ vermochte nicht genau anzugeben, wann ihr die vorliegend relevanten Gegenstände (vgl. Erw. 3.2) abhanden gekommen sind. Vor diesem Hintergrund ist somit auch nicht davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin er- wähnten Kollegen von C._____ Angaben dazu machen könnten, bis wann C._____ diejenigen Kleidungsstücke und Schuhe, die noch Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens bilden, besessen hat und ab wann nicht mehr. Auch das in der Beilage zur Beschwerde von C._____ erwähnte Entweichen ihrer Katze aus der Wohnung nach dem 15. November 2012 (vgl. Urk. 3/1 S. 3) erweist sich vor dem Hintergrund des Ausgeführten als ungeeignet, einen Hausfriedensbruch der Beschwerdegegnerin 1 zu erstellen. 5.3 Aufgrund des Ausgeführten lässt sich der Beschwerdegegnerin 1 so- dann nicht rechtsgenügend nachweisen, die noch vermissten Kleidungsstücke und Schuhe anlässlich ihrer Besuche bei C._____ entwendet zu haben. 6. Beim vorliegenden Beweisergebnis kann von einem für die Anklageerhe- bung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden. Es sind, wie erwähnt, keine weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich, die an diesem Ergebnis et- was zu ändern vermöchten. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 1 wegen Diebstahls des Wohnungsschlüssels und weiterer Diebstähle von Kleidungsstü- cken und Schuhen zum Nachteil von C._____ sowie wegen Hausfriedensbruchs erscheint nicht wahrscheinlich. Eine Anklage würde mit einiger Sicherheit zu ei- nem Freispruch führen. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte damit zu Recht. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die angefochtene Einstel- lungsverfügung umzustossen vermöchte. Folglich ist die Beschwerde abzuwei- sen.
III. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde nicht durchdringt, wird sie im Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– anzusetzen. Eine Entschädi- gung ist der Beschwerdegegnerin 1 mangels Beteiligung am Verfahren keine zu- zusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 11. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gisler Monzón