Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120297-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. D. Schwander und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichts- schreiber Dr. iur. J. Hürlimann
Beschluss vom 23. April 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer gegen
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Einstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung (Nr. 3) der Staatsanwaltschaft III vom 6. November 2012, C-3/2005/7
Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führte gegen die Beschuldigten B._____ und C._____ (Beschwerdegegner 1 und 2) sowie D._____ ein Vorverfah- ren wegen Verdachts der gemeinsam begangenen mehrfachen Veruntreuung. Die drei Beschuldigten leiteten von Herbst 2000 bis Ende 2004 die E._____ AG bzw. F._____ AG. Diese Unternehmen betrieben den Verkauf und die Vermittlung von Aktien. Am 9. November 2000 schlossen die G._____ AG und die E._____ eine Vereinbarung, gemäss welcher die E._____ AG 1.99% des Aktienkapitals der G._____ AG in Form von 204 neu auszugebenden Namenaktien erwarb. Die F._____ AG erhielt das Recht, diesen Aktienteil mittels Anteilscheinen an ausge- suchte Investoren weiterzuverkaufen. Gleichzeitig wurde die Aufteilung der 204 Namenaktien auf 32'640 Anteilscheine à Fr. 25.00 festgelegt, womit 160 Anteil- scheine einer Aktie der G._____ AG entsprachen. Die Investoren sollten bei Kauf- interesse einen Zeichnungsschein für Anteilscheine an Namenaktien der G._____ AG unterzeichnen. Diese Zeichnungsscheine sollen danach der G._____ AG zwecks Bestätigung der Investoren als Anteilscheininhaber zugeleitet werden. In der Folge verkaufte die E._____ AG solche Anteilscheine an Investoren in der Schweiz, H., I. und der J._____ [europäische Staaten]. Am 2. Oktober 2002 setzte die G._____ AG mittels Statutenänderung den Nomi- nalwert einer Namenaktie von ursprünglich Fr. 10.00 auf Fr. 0.01 herab. An- schliessend erfolgte eine Anpassung der Vereinbarung zwischen der G._____ AG und der E._____ AG, wobei Letztere ermächtigt wurde, direkt Namenaktien der G._____ AG anzubieten. Die Investoren hatten bei Kaufinteresse weiterhin einen Zeichnungsschein, nunmehr direkt für Namenaktien, zu unterzeichnen. Die unter- zeichneten Zeichnungsscheine sollten danach zwecks Eintragung der Investoren als Aktionäre im Aktienbuch der G._____ AG von der E._____ AG an die G._____ AG weitergeleitet werden. Nach Eingang des vom Investor geleisteten Kaufprei- ses auf dem Konto der E._____ AG hatte diese das Anlagekapital an die G._____ AG zu überweisen und das dem neuen Investor zustehende Aktienzertifikat aus-
zufüllen und der G._____ AG zur Unterzeichnung vorzulegen. Die Namenaktien sollten durch die G._____ AG selber direkt an die neu gewonnenen Aktionäre verschickt werden. Für jede vermittelte Namenaktie sollte die E._____ AG von der G._____ AG eine Provision erhalten, die sich wie folgt berechnete: Die E._____ AG bietet die G.-Aktie für maximal EUR 6.00 an und überweist je verkaufte Namenaktie EUR 1.50 bzw. EUR 2.00 (ab 27. Oktober 2003) der G. AG. Der verblei- bende Betrag sollte der E._____ AG als Entschädigung zustehen. Den Beschuldigten wurde vorgeworfen, den vereinbarten Kaufpreis der Aktien nicht an die G._____ AG weitergeleitet, sondern für sich verbraucht zu haben, weshalb Investoren ohne Aktien geblieben seien. Mit Verfügung vom 6. November 2012 (Urk. 5) stellte die Staatsanwaltschaft III die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen mehrfacher Veruntreuung von Investorengelder zum Kauf von G.-Aktien ein. Die Kosten der Untersuchung auferlegte die Staatsanwaltschaft allerdings den beiden Be- schwerdegegnern, weil diese es zugelassen hätten, dass ein korrektes, übersicht- liches und nachvollziehbares Verbuchen der Zahlungseingänge der Aktienkäufer, der Auszahlung der Vermittlungsprovisionen, der an die G. AG für den Er- werb der Aktien bezahlten Gelder, der betrieblichen Aufwendungen, der Löhne usw. nicht erfolgte. Weiter hätten sie sich nicht ausreichend um eine Kontrolle darüber bemüht, ob den Investoren die ihnen zustehenden Aktienzertifikate oder Anteilscheine über die von ihnen erworbenen G.-Aktien auch zugestellt worden seien. Durch diese Unterlassung hätten sie gegenüber den Investoren den Anschein erweckt, deren Geld zweckentfremdet zu haben, was nur durch ei- ne aufwändige Untersuchung habe widerlegt werden können. 2. A. erhob mit kurzer Eingabe vom 14. Dezember 2012 (Urk. 3) bei der III. Strafkammer des Obergerichts Beschwerde gegen die genannte Einstellungs- verfügung. Der Präsident der hiesigen Kammer setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 Fristen zur Verbesserung der Beschwerde- schrift und zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von Fr. 1'500.00 an (Urk. 7).
Fristgerecht reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2013 eine ergänzte Beschwerdeschrift ein (per Fax Urk. 11, per Post Urk. 14) und leistete die Prozesskaution. Der Obergerichtskasse wurde zwar lediglich ein Betrag von Fr. 1'486.00 (Urk. 13) gutgeschrieben. Doch ergibt sich aus der Kopie der Zah- lungsanweisung, welche der Beschwerdeführer der Beschwerdeergänzung bei- legte, dass der Beschwerdeführer eine Überweisung von Fr. 1'500.00 in Auftrag gab (Urk. 15). Offenbar erfolgte durch eines der beteiligten Bankinstitute ein Ab- zug für Spesen. Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Zahlung der fehlenden Fr. 14.00 ist abzusehen und die Kaution als vollständig geleistet entgegenzuneh- men. Der Beschwerdegegner 2 beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutre- ten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 18). Die Staatsanwaltschaft beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 20). Der Beschwerdegegner 1 verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 19). Der Kammerpräsident setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Feb- ruar 2013 eine Frist von 20 Tagen zur freigestellten Äusserung zu den genannten Stellungnahmen an (Urk. 22). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. März 2013 zugestellt (Rückschein, Urk. 23), so dass die Frist bis Montag, 25. März 2013 lief. Der Beschwerdeführer gab am 25. März 2013 bei der Post in ... [Stadt im Staat J._____] eine solche Stellungnahme auf (Urk. 25 und 26). Die- se traf am 28. März 2013 bei der Kammer ein. Eine postalische Nachverfolgung aufgrund der Sendungsnummer ergab, dass die Postsendung am 26. März 2013, 18.11 Uhr die schweizerische Postgrenzstelle erreichte (Urk. 27). Eingaben müs- sen spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde (hier: Ober- gericht des Kantons Zürich) abgegeben oder zu deren Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Postsendung mit der Stel- lungnahme gelangte am 26. März 2013 und damit einen Tag nach Ablauf der an- gesetzten Frist in den Verfügungsbereich der schweizerischen Post. Die Stellung- nahme erfolgte somit verspätet und es ist der Beschwerdeführer mit dieser säu-
mig (Art. 93 StPO), weshalb von einer Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme seitens der Beschwerdegegner 1 und 2 und der Staatsanwaltschaft hierzu abzu- sehen ist. 3. Die Staatsanwaltschaft gibt in der Einstellungsverfügung die Darstellung der Beschwerdegegner 1 und 2 zusammenfassend wieder (Urk. 5 S. 3 ff. Ziff. I/3 und 4). Sie zeigt detailliert auf, dass diese Darstellungen Rückhalt in den Untersu- chungsakten und den Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ fänden (Urk. 5 S. 5 - 8 Ziff. I/5). Im Fazit (Urk. 5 S. 9 Ziff. I/6) hält die Staatsanwaltschaft fest, es sei den Beschuldigten in der Schlusseinvernahme der Vorhalt gemacht worden, dass die E._____ AG trotz eines Eigenbestandes von nur 204 G.-Aktien, bzw. 204'000 nach der Reduktion des Nennwertes auf Fr. 0.01, bis zum 16. De- zember 2002 bereits insgesamt 481'013 Namenaktien abgesetzt habe. Ausge- wiesen sei aber, dass die E. AG Namenaktien der G._____ AG in eigenem Bestand gehabt habe, was denn auch dazu geführt habe, dass die Staatsanwalt- schaft mit Verfügung vom 16. Februar 2010 das Verfahren betreffend andere In- vestoren in G.-Aktien mit der Feststellung eingestellt habe, die E. AG habe diesen Investoren ab ihrem eigenen Bestand solche Aktien ordnungsge- mäss verkauft, womit kein Schaden zu deren Nachteil eingetreten sei. Letztlich lasse sich nicht mit genügender Gewissheit beweisen, welche Anzahl G.- Aktien die E. AG besessen habe. In abschliessender Würdigung der Akten- lage sei davon auszugehen, da Gegenteiliges auch nicht bewiesen sei, dass die E._____ AG über 600'000 G.-Aktien besessen habe, ohne Einbezug der G.-Aktien im Besitz der Familie B., worüber der Beschuldigte B. (Beschwerdegegner 1) habe verfügen können. Insgesamt seien die Be- sitzesverhältnisse von G.-Aktien im Tatzeitraum kaum mehr nachvollzieh- bar. Da die Aussagen der Beschuldigten mit der vorhandenen Aktenlage überein- stimmten, sei zu deren Gunsten davon auszugehen, dass die E. AG und B._____ über genügend Aktien verfügten, um die beanzeigten Ausstände abde- cken zu können. Sodann sei erstellt, dass die F._____ AG G.-Aktien auch korrekt vermittelt habe. Es sei auch ausgewiesen, dass die Beschuldigten im Zu- sammenhang mit den Aktienverkäufen mehrfach grössere Beträge der G. AG überwiesen oder bar übergeben haben. Welchen Betrag insgesamt die
G._____ AG von der E._____ AG und der F._____ AG aus dem Verkauf der G.-Aktien erhalten habe, lasse sich nicht mehr beweisen. Die Staatsanwaltschaft nimmt in der Folge eine rechtliche Würdigung vor. Sie hält fest, soweit Investoren mit der Überweisung auf das Konto der E. AG oder F._____ AG dieser den Kaufpreis für G.-Aktien bezahlt hätten, damit diese ihnen G.-Aktien verkaufte, sei das Geld nicht anvertraut. Insoweit habe ein synallagmatischer Vertrag bestanden. Aus solchen Verträgen entstünden nur An- sprüche auf Gegenleistung, nicht aber auf Werterhaltung. Soweit die Investoren mit der Überweisung auf das Konto der E._____ AG oder F._____ AG den Kauf- preis für G.-Aktien bezahlt hätten, damit diese ihnen Aktien vermittle, sei festzuhalten, dass mit der Weitergabe der Gelder, soweit darauf ein Anspruch be- standen habe, die E. AG bzw. F._____ AG ihre Verpflichtung erfüllt habe. Wie vorstehend unter Ziffer I dargelegt, sei eine Verletzung dieser Pflicht nicht er- stellt. Auch in subjektiver Hinsicht könne den Beschuldigten bei der gegebenen Aktenlage eine fehlende Ersatzbereitschaft nicht nachgewiesen werden. Das Ver- fahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen mehrfacher Veruntreuung von Investorengelder zum Kauf von G.-Aktien sei daher einzustellen (Urk. 5 S. 9 f. Ziff. II, insbesondere II/2). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe von der E. AG, der F._____ AG und der K._____ AG in den Jahren 2003 und 2004 insgesamt 24'500 Aktien der G._____ AG gekauft und dafür im Durchschnitt Fr. 8.00 pro Aktie bezahlt. Er schildert die telefonische Anpreisung der Aktien durch Bedienstete der drei ge- nannten Unternehmen und weist auf die persönlichen Beziehungen der Be- schwerdegegner 1 und 2 zur E._____ AG, zur F._____ AG, zur K._____ AG und zur G._____ AG hin und hält dafür, den beiden Beschwerdegegnern hätte be- kannt sein müssen, dass die Aktien bereits im Moment des Kaufs durch ihn wert- los und deswegen alle Investitionen in die Aktien der G._____ AG hoch riskant gewesen seien. Die Beschuldigten hätten bei der Verkaufsvermittlung auch die Tatsache missbraucht, dass sowohl die G._____ AG wie auch die E._____ AG, die F._____ AG und die K._____ AG ihren Sitz in der Schweiz hätten, was bei den Adressaten ihrer Angebote eine täuschende Vorstellung über die Zahlungs-
fähigkeit dieser Gesellschaften und die Seriosität ihrer Angebote erregt habe. Im Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien der G._____ AG habe der reale Aktienwert 1/800 ihres Kaufpreises betragen: eine Aktie mit einem nominellen Wert von Fr. 0.01 sei zu Fr. 8.00 verkauft worden. Es seien keine fundierten Fachanalysen zu machen, um zu erkennen, dass die Beschuldigten potenziellen Käufern be- wusst falsche Informationen gegeben hätten, um diese zum Kauf von völlig wert- losen Aktien zum Zweck der Bereicherung der verkaufenden und durch die Be- schuldigten gesteuerten Gesellschaften zu bewegen. Damit hätten die Beschwer- degegner 1 und 2 an einer absichtlichen Täuschung von ausländischen Käufern teilgenommen (Urk. 14 S. 1 - 3). Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Einstellung einer Strafuntersu- chung betreffend mehrfache Veruntreuung. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe die von ihm gekauften Aktien nicht erhalten. Er nennt keine An- haltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 die von ihm bezahlten Geldbeträge nicht im Umfang ihrer diesbezüglichen Verpflichtung an die G._____ AG weitergeleitet haben. Im Hinblick auf den Straftatbestand der Veruntreuung zeigt der Beschwerdeführer somit nicht auf, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft auf fehlerhaften tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen be- ruht. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Ob die Beschwerdegegner 1 und 2 sich durch ihr Verhalten allenfalls anderer Straftatbestände schuldig gemacht ha- ben, wurde in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht geprüft. Dies kann auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen gelassen werden. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Muttersprache sei ... [Sprache des Staates J.____] und er beherrsche keine schweizerische Amtssprache. Seitens der Staatsanwaltschaft seien ihm die Dokumente jeweils in deutscher Sprache zugestellt worden. Er sei deshalb während der ganzen Dauer des Strafverfahrens gegenüber den deutschsprachigen Geschädigten benachteiligt gewesen, sei er doch gezwungen gewesen, Übersetzungen in die ... Sprache [des Staates J._____] anfertigen zu lassen, was mit Kosten verbunden gewesen sei und die ihm angesetzten Fristen für Äusserungen jeweils verkürzt habe (Urk. 14 S. 3 f.).
Die Amtssprache im Kanton Zürich ist Deutsch (Art. 48 KV). Dies ist somit auch die Verfahrenssprache (Art. 67 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er durch seine Fremdsprachigkeit effektiv gehindert war, im Strafverfah- ren seinen Standpunkt einzubringen, und dass er dies den Strafverfolgungsbe- hörden angezeigt habe. Wie auch seine Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren zeigen, war und ist er diesbezüglich nicht hilflos. Auf die entsprechende Rüge ist nicht weiter einzugehen. 6. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für das Beschwerdeverfahren verletze seinen Anspruch auf Gerichtsschutz und die Überprüfung des angefochtenen Entscheids (Urk. 14 S. 4). Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 auferlegte Si- cherheitsleistung stützt sich auf Art. 383 Abs. 1 StPO und hat damit eine gesetzli- che Grundlage. Im Übrigen leistete der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit und setzt sich die Kammer heute mit seinen Vorbringen auseinander. Auch auf diese Rüge ist nicht weiter einzugehen. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 8. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Be- rücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010). Der Beschwerdegegner 1 liess durch seinen erbetenen Verteidiger auf eine Stel- lungnahme zur Beschwerde verzichten (Urk. 19). Ihm ist mangels erheblicher Um- triebe keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner 2 ist im Strafverfahren amtlich verteidigt. Der amtliche Verteidiger ist im Beschwerdeverfahren für seine Aufwendungen grundsätzlich aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO), wobei die Höhe der Entschädigung durch die Kammer - nach Eingang der entsprechenden Hono-
rarnote - mit separatem Beschluss festzusetzen sein wird. Die Kosten der amtli- chen Verteidigung sind Auslagen im Sinne von Art. 422 Abs. 2 StPO. Die Ausla- gen sind Teil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 StPO). Der kostenpflichtige Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, diese - betragsmässig noch nicht feststehenden - Auslagen dem Staat zu ersetzen. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit ist zur Deckung der Kosten und der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdegegners 2 heran- zuziehen.
Es wird beschlossen:
− den Beschwerdeführer, gegen internationalen Rückschein (AR) − den erbetenen Verteidiger des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners 2, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad C-3/2005/7, unter Rücksendung der Untersuchungsakten, gegen Empfangsbestätigung 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 23. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. J. Hürlimann