Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120294-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. D. Schwander und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann
Beschluss vom 22. März 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich - Limmat vom 23. November 2012, DAST/2012/8138
Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführer) erstattete am 1. Oktober 2012 Anzeige wegen einer Tätlichkeit gegen B._____ (Beschwerdegegnerin 1; Urk. 11/2). Die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) entschied mit Verfügung vom 23. November 2012, keine Strafuntersuchung anhand zu nehmen (Urk. 4 = 11/12). 2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe, welche am 7. Dezember 2012 bei der hiesigen Kammer einging, innert Frist Beschwerde und verlangte sinngemäss, dass die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei (Urk. 2). 3. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermit- telt (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 äusserte sich mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft nahm am 17. Dezember 2012 Stellung und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dem Be- schwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2013 Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Eingaben zu äussern (Urk. 12). Innert Frist ging keine Stellung- nahme ein.
II. 1. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 führten während un- gefähr vier Jahren eine Beziehung. Nach Beendigung ihrer Beziehung blieben sie in der gemeinsamen Wohnung wohnen, wobei es offenbar verschiedentlich zu Auseinandersetzungen kam. Am 1. Oktober 2012 alarmierte die Beschwerdegeg- nerin 1 die Polizei und machte geltend, sie sei vom Beschwerdeführer tätlich an- gegriffen worden. Im Rahmen der nachfolgenden Befragung erklärte der Be-
schwerdeführer, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm vor "ca. zwei bis drei Wo- chen" ins Gesicht gespuckt, und erstattete Strafanzeige gegen die Beschwerde- gegnerin 1 (Urk. 11/1; 11/5 S. 2; 11/2). Die Beschwerdegegnerin 1 bestritt gegen- über der Polizei, den Beschwerdeführer angespuckt zu haben (Urk. 11/1 S. 6). 2. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin mit folgender Begründung keine Strafuntersuchung anhand: Ausser den gegenteiligen Aussagen der Parteien lä- gen keine weiteren Hinweise vor, welche für die eine oder andere Version der Vorkommnisse sprächen. Daher seien die Voraussetzungen für die Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung nicht gegeben (Urk. 4 S. 2). 3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift geltend, er habe zwei Zeugen dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 damit gebrüstet habe, ihm ins Gesicht gespuckt zu haben. Diese Zeugen könnten zudem bestätigen, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihn habe loshaben wollen und seinen "Raus- schmiss" aus der gemeinsamen Wohnung geplant habe (Urk. 2). 4. Die Beschwerdegegnerin 1 führte in ihrer Beschwerdeantwort zusammenge- fasst aus, sie wäre gerne aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, der Be- schwerdeführer habe sich jedoch geweigert, den gemeinsamen Mietvertrag zu kündigen. Am 1. Oktober 2012 sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung ge- kommen, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer sie geohrfeigt habe. Sie, die Beschwerdegegnerin 1, habe dann die Polizei alarmiert. Darauf seien Gewalt- schutzmassnahmen erlassen worden, welche durch das Bezirksgericht um drei Monate verlängert worden seien. Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte sodann, sie habe dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ins Gesicht gespuckt. Dessen Anschuldigungen seien wohl eine Retorsion wegen der Schutzmassnahmen und des Strafverfahrens, welches gegen ihn laufe (Urk. 7). 5. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung zusammengefasst aus, die vom Beschwerdeführer genannten Zeugen seien ihr im Zeitpunkt des Er- lasses der Nichtanhandnahmeverfügung nicht bekannt gewesen. Der Beschwer- deführer räume in der Beschwerdeschrift denn auch ein, dass die von ihm ge- nannten Personen von der Spuckattacke nur wüssten, weil sich die Beschwerde-
gegnerin 1 damit gebrüstet habe. Aus der Beschwerdeschrift sei weiter ersichtlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 tieferge- hende Zwistigkeiten und länger andauernde Streitigkeiten bestünden (Urk. 10). 6. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.;
sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). 7. Wie bereits ausgeführt, muss das Verhältnis zwischen dem Beschwerdefüh- rer und der Beschwerdegegnerin 1 als zerrüttet bezeichnet werden. Aus den Ak- ten ist ersichtlich, dass die Polizei nicht nur im Oktober 2012, sondern bereits im April 2012 wegen einer Auseinandersetzung gerufen wurde (vgl. Urk. 11/6). Zu- dem bestanden bis Mitte Januar 2013 Schutzmassnahmen gegen den Beschwer- deführer (Urk. 8/3). Beim fraglichen Vorfall, dem Anspucken des Beschwerdefüh- rers durch die Beschwerdegegnerin 1, waren offenbar ausser den beiden Beteilig- ten keine weiteren Personen anwesend. Jedenfalls führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift aus, die Zeugen wüssten vom Vorfall, weil die Be- schwerdegegnerin 1 (wohl ihnen gegenüber) davon gesprochen hätte (vgl. Urk. 2). Vorliegend stehen sich betreffend eines Anspuckens durch die Beschwerdegeg- nerin 1 letztlich lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers und der Be- schwerdegegnerin 1 gegenüber. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer genann- ten Zeugen bestätigen würden, die Beschwerdegegnerin 1 hätte sich ihnen ge- genüber gebrüstet, sie habe den Beschwerdeführer angespuckt, vermöchte dies die Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht zu bestätigen. Einerseits wären solche Aussagen lediglich ein Indiz dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich entsprechend äusserte, aber kein Beweis dafür, dass sie den Beschwerdeführer tatsächlich anspuckte (vgl. dazu auch Cavegn, Das Recht der beschuldigten Per- son auf Ladung und Befragung von Entlastungszeugen im ordentlichen Strafver- fahren, Zürich 2010, N 160 ff.). Andererseits müssten gegenüber der Glaubhaf- tigkeit dieser Aussage und der Glaubwürdigkeit der Zeugen Vorbehalte ange- bracht werden, dürften die genannten Zeugen doch dem Beschwerdeführer grundsätzlich wohlgesinnt sein. Unter diesen Umständen ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass sich im vorliegenden Fall durch die Durchführung einer Strafun- tersuchung Indizien finden liessen, welche die eine oder andere Version der Ge- schehnisse soweit untermauern könnten, als dies eine Anklage rechtfertigen wür- de. Dass die Beschwerdegegnerin 1 wollte, dass der Beschwerdeführer die ge-
meinsame Wohnung verlässt, ist insofern unbehelflich, als dies von der Be- schwerdegegnerin 1 selbst nicht in Abrede gestellt wurde (vgl. u.a. Urk. 7) und es bezüglich einer Tätlichkeit nichts zu belegen vermag. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend von der Staatsanwalt- schaft zu Recht keine Strafuntersuchung anhand genommen wurde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich je erstellen liesse, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 in strafrechtlich relevanter Weise verhalten hat. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das daran etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. 1. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen. 2. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Prozess- entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) so- wie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 22. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Hürlimann