Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120274-O/U/PRI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler
Beschluss vom 22. Februar 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 12. Oktober 2012, G-6/2012/6238
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 bei der Staats- anwaltschaft Zürich-Sihl Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB stellen (Urk. 12/1). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Untersuchung nicht anhand (Urk. 13). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 innert Frist Be- schwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): "Es sei die Verfügung G-6/2012/6238 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Oktober 2012 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten durchzu- führen." Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2012 wurde den Beschwerdegegnerin- nen 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Frist zur freigestellten Stel- lungnahme angesetzt (Urk. 6). In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und verzichte- te auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 liessen mit Eingabe vom 30. November 2012 mitteilen, dass sie auf eine Stellung- nahme verzichten (Urk. 14).
II. Materielle Beurteilung 1. Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hatte am 23. Mai 2012 am Sitz der Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 an der D.-Strasse ... in E. eine Besprechung zwecks Eröffnung von Kontobeziehungen stattgefun-
den. Die Teilnehmer an dieser Besprechung seien F._____ (Mitglied der Ge- schäftsleitung und Direktor der G._____ AG), H._____ (stellvertretender Direktor der G._____ AG), I._____ (von der J._____ AG) und K._____ (als Vertreter von zwei Gesellschaften, die mit der G._____ AG Kontobeziehungen einzugehen ge- dacht hätten) gewesen. Am Ende dieser Besprechung sei K._____ von F._____ und H._____ eingeladen worden, die Kontobeziehungen für beide Gesellschaften bei der G._____ AG zu eröffnen. In der Folge habe K._____ am 25. Juni 2012 und am 1. Juli 2012 die vollständig ausgefüllten Kontoeröffnungsformulare einge- reicht. Am 2. Juli 2012 habe K._____ eine E-Mail erhalten, mit welcher die Be- schwerdegegnerin 1 die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 an die J._____ AG übermittelt habe. Diese Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 habe folgenden Inhalt aufgewiesen (Urk. 12/3/1): "Liebe Kollegen Bezugnehmend auf Eure Dokumente und Neueröffnungen im Zusammen- hang mit den Herren A.-K._____ [der Beschwerdeführer sowie K.] tei- le ich Euch mit, dass ich Rücksprache mit unserem CEO Hr. L. ge- nommen habe. Die Bank sieht davon ab, Kontobeziehungen zu unterhalten, in denen die genannten Herren eine Rolle erfüllen (im konkreten Falle Direktorenstellung, resp. Stiftungsrat). Wie aus öffentlichen Quellen zu ersehen ist, sind die Her- ren A.-K._____ in M._____ im Zusammenhang mit N.- und anderen Kunden u.a. angeklagt, aktiv gegen das ...-Steuergesetz [des Staates M.] verstossen haben." Die Beschwerdegegnerin 1 habe diesen Text am 2. Juli 2012 an O._____ und I._____ von der J._____ AG sowie an das ganze Team der G._____ AG weiter- geleitet. In dieser E-Mail hätten die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auch K._____ als eine in M._____ angeklagte Person bezeichnet. Dies möge zutreffen oder nicht. Immerhin habe es entsprechende Pressemeldungen im Jahr 2009 ge- geben. Eine Anklageschrift sei K._____ jedoch nie von irgendeiner Behörde zu- gestellt oder auf eine andere Art und Weise zur Kenntnis gebracht worden. Der
Beschwerdeführer sei mit Sicherheit niemals in M._____ oder in einem anderen Land angeklagt worden. Die von den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 gegenüber Dritten gemachte Anschuldigung sei klar falsch und ehrverletzend (Urk. 12/1 S. 3 ff.).
Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Nichtanhandnahmever- fügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesent- lichen damit, im Internet seien ohne Weiteres Artikel (so unter anderem der P._____ [Zeitung] vom tt. Mai 2009) auffindbar, in welchen ausgeführt werde, der Beschwerdeführer sei in M._____ im Zusammenhang mit Steuerbetrug "under in- vestigation". Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 würden in der E-Mail vom 2. Juli 2012 lediglich auf öffentlich zugängliche und lang bekannte Informationen hinweisen, die unter anderem aus einer für gewöhnlich zuverlässigen Quelle stammen würden. Für sie hätten offensichtlich Gründe bestanden, diese Informa- tionen für zutreffend zu halten. Aus der Strafanzeige und den eingereichten Unter- lagen ergäben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 mit der E-Mail vom 2. Juli 2012 primär darauf abgezielt hätten, den Ruf des Be- schwerdeführers als ehrenwerte Person zu schädigen. Es seien keine Untersu- chungshandlungen ersichtlich, die geeignet wären, ihnen im Rahmen des ange- zeigten Sachverhaltes ein strafbares Verhalten vorzuwerfen (Urk. 13 S. 1 f.).
Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, eine Nichtanhandnahme falle nur dann in Betracht, wenn es sich so- wohl bezüglich des Sachverhaltes als auch in rechtlicher Hinsicht um einen klaren Fall handle. Bestünden hingegen Zweifel oder Unklarheiten, so habe die Staats- anwaltschaft eine Strafuntersuchung durchzuführen. Nach ständiger Rechtspre- chung beschränke sich der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die Bestimmung schütze somit den Ruf, ein
ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach der allgemei- nen Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflege. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 gegenüber Ge- schäftspartnern des Beschwerdeführers sowie gegenüber zahlreichen Angestell- ten der G._____ ... AG geäussert, gegen ihn sei in M._____ unter anderem we- gen aktiven Verstössen gegen ...-Steuergesetze [des Staates M._____] Anklage erhoben worden. Eine strafrechtliche Anklage berühre offensichtlich die sittliche Ehre der davon betroffenen Person, werde ihr darin doch verpöntes Verhalten vorgeworfen. Die Behauptung, es sei gegen eine Person wegen eines Delikts An- klage erhoben worden, beinhalte somit die Verdächtigung, dass sich diese Person eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht habe. Die Tatsache einer Anklage- erhebung impliziere zudem, dass sich der Verdacht im Laufe der Untersuchung erhärtet habe und auch die Strafverfolgungsbehörden von einer Strafbarkeit aus- gingen. Dadurch gehe die Behauptung einer strafrechtlichen Anklage weit über den Unrechtsgehalt einer blossen Verdächtigung strafbaren Verhaltens hinaus. Die auf falschen Tatsachen beruhende Begründung der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 hätten lediglich auf öffentliche und lange be- kannte Informationen hingewiesen, vermöge auch dann keine eindeutige Straflo- sigkeit zu begründen, wenn solches noch zuträfe. Nach Art. 173 StGB werde auch bestraft, wer bereits bekannte Tatsachen verbreite, die bereits zu einer Ruf- schädigung bei der betroffenen Person geführt hätten. Dies gelte um so mehr, wenn die ursprüngliche Bekanntmachung – wie im vorliegenden Fall – bereits ei- nige Zeit zurückliege. Damit sei erstellt, dass die Handlung der Beschwerdegeg- nerinnen 1 und 2 grundsätzlich geeignet gewesen sei, den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu erfüllen. Eine Nichtanhandnahme wäre dem- nach nur dann zu rechtfertigen, wenn den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 klar- erweise ein sich aus den Akten ergebender Entlastungsbeweis gelänge, was im Folgenden zu prüfen sei. Die mit E-Mail vom 2. Juli 2012 an die Geschäftspartner des Beschwerdeführers erhobene Behauptung der strafrechtlichen Anklage sei unnötig gewesen, da die Bank die Geschäftsbeziehung mit den beiden juristischen Personen auch ohne Angabe von Gründen hätte ablehnen können. Es sei auch kein öffentliches Inte-
resse oder eine anderweitige Veranlassung ersichtlich, welche die Beschwerde- gegnerinnen 1 und 2 zur tatbestandsmässigen Äusserung bewegt hätten. Es wäre deshalb zu prüfen, ob es ihnen oder allfälligen noch zu ermittelnden Anstiftern nicht vielmehr darum gegangen sei, dem Beschwerdeführer und K._____ Übles vorzuwerfen. Würde dieser Verdacht erhärtet, so seien sie ohnehin vom Wahr- heits- und Gutglaubensbeweis auszuschliessen. Ehrbeeinträchtigungen blieben in der Regel straflos, wenn die Wahrheit der Be- hauptungen nachgewiesen werden könne. Dieser Nachweis könne den Be- schwerdegegnerinnen 1 und 2 nicht gelingen, denn bezüglich der vorgeworfenen strafbaren Handlung sei der Wahrheitsbeweis nur mit einer entsprechenden Ver- urteilung zu erbringen. Mangels Anklage existiere aber keine Verurteilung des Beschwerdeführers. Der Gutglaubensbeweis erfordere, dass der Beschuldigte nachweise, er sei gut- gläubig gewesen und habe ernsthafte Gründe gehabt, an die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben. Weiter habe der Beschuldigte darzutun, dass er die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte un- ternommen habe, um die Richtigkeit seiner Behauptungen zu verifizieren. Der von der Staatsanwaltschaft zitierte Artikel vom tt. Mai 2009 sei im Internet nicht auf- findbar. Eine Recherche auf der Website der P._____ zeige, dass im Mai 2009 keine Artikel mit dem Namen des Beschwerdeführers erschienen seien. Auffind- bar auf dieser Website sei einzig ein Artikel vom tt. März 2009, worin gestützt auf nicht genannte Quellen berichtet werde, die ... Behörden [des Staates M.] hätten ihre Untersuchung angeblich auf den Beschwerdeführer ausgedehnt. Die- ser wisse aber nichts von einer angeblich in M. gegen ihn geführten Straf- untersuchung. Von einer gegen ihn erhobenen Anklage sei in diesem Artikel nicht die Rede. Die Staatsanwaltschaft unterstelle ohne jede Grundlage, dass die Be- schwerdegegnerinnen 1 und 2 von dem in der P._____ erschienen Artikel Kennt- nis gehabt hätten. Ob dies überhaupt zutreffe, wäre erst noch mittels Befragungen zu ermitteln. Indem die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Kenntnis grundlos unterstelle, mache sie sich zur Anwältin der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2. Diese Funktion komme ihr aber nicht zu.
Weiter hätten die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 in ihrer E-Mail vom 2. Juli 2012 nicht behauptet, gegen den Beschwerdeführer werde eine Strafuntersu- chung geführt, sondern sie hätten ausgeführt, dieser stände in M._____ unter An- klage. Sie hätten somit nicht den Inhalt des besagten Artikels wiedergegeben, den sie möglicherweise noch für wahr hätten halten können. Die Behauptung einer Strafuntersuchung sei qualitativ etwas fundamental anderes als die Behauptung einer strafrechtlichen Anklage. Auch ein juristischer Laie vermöge diesen Unter- schied zu erfassen. Selbst bei einer erst noch nachzuweisenden Kenntnis des Ar- tikels in der P._____ könnten die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 den Gutglau- bensbeweis daher nicht führen. Zusätzlich hätten sie noch nachzuweisen, dass sie die ihnen zumutbaren Vorsichtsmassnahmen zur Abklärung des Wahrheitsge- haltes der getätigten Äusserungen getroffen hätten (Urk. 2 S. 3 ff.).
nicht anhand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor- liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige zum Vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung anhand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z.B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Niklaus Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1231; Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.; sowie auch Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 ff. zu § 38 alt StPO/ZH). Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessät- zen bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiter- verbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiter- verbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nach Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserun- gen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Am tt. März 2009 erschien in der P._____ ein Artikel mit dem Titel "..." (http://www.....com/....html), der insbesondere die folgende Passage enthält:
"The ... individuals under investigation by the Justice Department, according to persons briefed on the matter, are Q._____, an accountant based in
E._____ who runs a boutique finance and trust company called ..., and two brothers – K._____ and A._____ – who are lawyers at the ... law firm in E._____ and ...." Der Beschwerdeführer liess in seiner Strafanzeige vom 1. Oktober 2012 ausfüh- ren, im Jahr 2009 habe es Pressemeldungen gegeben, in welchen K._____ als eine in M._____ angeklagte Person bezeichnet werde; indes sei K._____ nie eine Anklageschrift zugestellt oder auf eine andere Art und Weise zur Kenntnis ge- bracht worden (Urk. 12/1 S. 5). Aus der E-Mail vom 2. Juli 2012 (Urk. 12/3/1) geht hervor, dass die Beschwerde- gegnerin 2 den Rang eines "Head Group Compliance" der G._____ ... AG innehat und sich explizit auf "öffentliche Quellen" beruft, aus welchen zu ersehen sei, dass K._____ sowie der Beschwerdeführer angeklagt seien, aktiv gegen das ...- Steuergesetz [des Staates M.] verstossen zu haben. Zum Aufgabenbereich eines "Head Group Compliance" gehören insbesondere Abklärungen darüber, ob Geschäfte mit potentiellen Neukunden nicht gegen ge- setzliche Bestimmungen, Richtlinien der FINMA und/oder bankinterne Vorschrif- ten verstossen könnten. Aufgrund des Inhaltes der E-Mail vom 2. Juli 2012 ist da- von auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 Abklärungen über die Ge- schäftstätigkeiten des Beschwerdeführers sowie seines Partners vornahm bzw. vornehmen liess und im Zuge dieser Nachforschungen auf Pressemeldungen stiess, in welchen einerseits K. als eine in M._____ angeklagte Person be- zeichnet wird – wie der Beschwerdeführer selbst ausführen liess – und in welchen andererseits darüber berichtet wird, dass die Untersuchung wegen Steuerbetru- ges auch auf den Beschwerdeführer ausgedehnt worden sei. Aus dem Inhalt der E-Mail vom 2. Juli 2012 ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 2 diese beiden Informationen schriftlich der Beschwerdegegnerin 1 zukommen liess (welche die- se an I._____ sowie an O._____ weiterleitete). Dabei gab die Beschwerdegegne- rin 2 diese beiden Informationen in verkürzter Form wieder, indem sie schrieb, die Herren A.-K._____ seien angeklagt, aktiv gegen das ...-Steuergesetz [des Staa- tes M.] verstossen zu haben (anstatt auseinanderzuhalten, dass K. –
in der präzisen, juristischen Terminologie – angeklagt und der Beschwerdeführer "under investigation" sei). Der Beschwerdeführer liess nicht vorbringen, bei den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 handle es sich um zwei Juristinnen (oder gar Rechtsanwältinnen mit ein- schlägigen Kenntnissen des ... Strafverfahrensrechts [des Staates M.]). In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass die Beschwerde- gegnerin 2 nicht schrieb, gegen den Beschwerdeführer sei vor einem ... Gericht [des Staates M.] Anklage erhoben worden. Im umgangssprachlichen Sinne kann die von ihr verwendete Formulierung ("in M._____ angeklagt, aktiv gegen das ...-Steuergesetz [des Staates M.] verstossen zu haben") durchaus so verstanden werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Strafverfah- rens in M. vorgeworfen werde, gegen das Steuergesetz verstossen zu ha- ben. In diesem Sinne steht das Verb "anklagen" als Synonym für "beschuldigen" bzw. "den Vorwurf erheben". Dabei ist auch zu berücksichtigen, aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin 2 diesen Text verfasste und welchem Informati- onsgehalt sie eine hohe Bedeutung beimass: Der Zweck ihres Schreibens war die Erfüllung ihrer Informationspflichten (aufgrund vorgängiger Abklärungen) als "Head Group Compliance" und der entscheidende Informationsgehalt der Mel- dung bestand darin, dass K._____ und der Beschwerdeführer gemäss Presse- meldungen in M._____ in ein Strafverfahren betreffend "..." involviert seien. In diesem Kontext war für die G._____ ... AG die Stellung als Beschuldigte in einem ... Strafverfahren [des Staates M.] betreffend "..." von zentraler Bedeutung (und nicht das konkrete Stadium des entsprechenden Strafverfahrens). Bei dieser Sachlage kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 in ihrem Schreiben bezüglich des Beschwerdeführers (nicht aber bezüglich K.) infol- ge einer verkürzten Wiedergabe eine juristisch nicht präzise Formulierung ver- wendete (d.h. "angeklagt" anstatt "im Rahmen eines Strafverfahrens beschuldigt") nicht abgeleitet werden, sie habe als juristische Laiin wissentlich und willentlich die Erklärung abgegeben, der Beschwerdeführer sei nicht nur Beschuldigter in ei- nem ... Strafverfahren [in M.], sondern gegen ihn sei darüber hinaus vor ei- nem ... Gericht [in M.] bereits Anklage erhoben worden.
Da die Informationen, welche die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 schriftlich wei- terleiteten, aus Zeitungsartikeln stammten (insbesondere aus der renommierten P.), hatten sie ernsthafte Gründe im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB, den von ihnen als juristische Laiinnen wissentlich und willentlich weiterverbreiteten In- halt ihrer Äusserung (der Beschwerdeführer sei Beschuldigter in einem ... Straf- verfahren [in M.] betreffend Verstösse gegen das ...-Steuergesetz [des Staates M.]) in guten Treuen für wahr zu halten. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers war diese mit E-Mail vom 2. Juli 2012 an die Geschäftspartner des Beschwerdeführers weitergeleitete Information nicht unnötig (bzw. ohne begründete Veranlassung im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB), sondern damit wurden die geschäftlichen Interessen der G. ... AG gewahrt, indem diese die Gründe offenlegte, aus denen sie davon absah, Kon- tenbeziehungen zu unterhalten, in denen K._____ und dessen Bruder, der Be- schwerdeführer, eine Rolle erfüllen würden (und damit dem Vorwurf zuvorkam, sie lehne ohne Grund entsprechende Geschäftsbeziehungen ab). Somit sind die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zum Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen, den sie aus den soeben dargelegten Gründen zu erbringen vermögen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 wird keine Prozessentschädigung zu- gesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − RA Dr. iur. X., zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerde- führers (per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. Y., dreifach, für sich und zuhanden der Beschwerde- gegnerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevo- raussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 22. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler