Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE120263-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf
Beschluss vom 21. März 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
unentgeltlich vertreten durch Avocat X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Einstellung der Untersuchung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. September 2012, B-1/2011/578
Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 10. November 2010 liess A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter beim Procureur Général in Lausanne Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegnerin 1) wegen Ungehor-
sams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB erstatten (Urk. 8 ND 1). In der Strafanzeige wurde zusammengefasst geltend gemacht, die Be- schwerdegegnerin 1 sei gerichtlichen Anordnungen betreffend des dem Be- schwerdeführer bezüglich der gemeinsamen Kinder (C., D. und E._____) zustehenden Besuchsrechts nicht nachgekommen. Die Strafanzeige wurde in der Folge der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich weitergeleitet und schliesslich dem Statthalteramt des Bezirkes Affoltern übermittelt (Urk. 8 ND 3/2). Das Statthalteramt stellte die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 23. Mai 2011 ein (Urk. 8 ND 6). Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer Be- schwerde erheben (Urk. 8 ND 8). Mit Verfügung der Verfahrensleitung (Präsident) der Beschwerdeinstanz vom 24. November 2012 (UE110115) wurde die Be- schwerde gutgeheissen, die Verfügung des Statthalteramtes aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese Behörde zurückgewiesen (Urk. 8 ND 10). Zur Begründung erwog die Verfahrensleitung, das Statthalteramt habe aus- schliesslich auf die nicht weiter belegte Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde- gegnerin 1 abgestellt, ohne sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Strafanzeige auseinander zu setzen und ohne ihm Gelegenheit einzuräu- men, sich zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 zu äussern, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 8 ND 10 Erw. III/3.5). 1.2 Zudem liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2011 durch seinen Rechtsvertreter beim Procureur Général in Lausanne Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Entziehens von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB erstatten (Urk. 8 HD 1). Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdegeg- nerin 1 verweigere ihm seit 5. November 2010 den Kontakt zu den gemeinsamen Kindern, insbesondere die Ausübung des Besuchsrechts. Die Strafanzeige wurde in der Folge zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Be- schwerdegegnerin 2) überwiesen (Urk. 8 HD 2-4). Diese Behörde übernahm die fortzusetzende Strafuntersuchung des genannten Statthalteramtes wegen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen und vereinigte diese mit der Strafuntersu- chung wegen Entziehens von Unmündigen (Urk. 8 ND 12/1).
1.3 Mit Verfügung vom 27. September 2012 (Urk. 8 HD 15 bzw. Urk. 5) stellte die Beschwerdegegnerin 2 das Strafverfahren betreffend beider Untersuchungen ein, unter Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse. Gegen diese Verfü- gung liess der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kam- mer erheben (Urk. 2). Darin wird die Aufhebung der Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an die Beschwerdegegnerin 2 zur Neuentscheidung beantragt (Urk. 2 a.E.). Zudem wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gestellt (vgl. dazu unten Erw. 4). Die Beschwerdegegnerin 1 lässt Abwei- sung der Beschwerde und Zusprechung einer Entschädigung an sie für das Be- schwerdeverfahren beantragen (Urk. 9 und 18). Die Beschwerdegegnerin 2 bean- tragt Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer persönlich reichte eine Replik ein, in welcher er den seines Erachtens wesentlichen Sach- verhalt zusammenfasste (Urk. 12). Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin 1 vernehmen (Urk. 18). Von Seiten des Beschwerdeführers wurde hierzu nicht mehr Stellung genommen (vgl. Urk. 21). Die Sache erweist sich daher als spruchreif. 2.1 In der angefochtenen Verfügung kommt die Beschwerdegegnerin 2 in Würdi- gung der polizeilichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 vom 16. Dezember 2010 und derjenigen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 vom 21. Juni 2012, der Aussagen und einer Aktennotiz der Zeugin F._____ (Amtsvormundin bei der Amtsvormundschaft G., dem früheren Wohnort der Beschwerdegegnerin 1), von Protokollen der Amtsvormundschaft G. betref- fend der Anhörung der drei vorgenannten Kinder sowie von durch die Verteidi- gung und die Geschädigtenvertretung eingereichten Unterlagen zusammenge- fasst zu folgendem Schluss: Gestützt auf die vorliegenden Beweise lasse sich der Beschwerdegegnerin 1 nicht rechtsgenügend nachweisen, dass sie dem Be- schwerdeführer die Kinder wissentlich und willentlich entzogen bzw. mit ihrem Verhalten bewirkt habe, dass diese die Besuche beim Beschwerdeführer verwei- gert hätten. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwer- degegnerin 1 die Kinder in Bezug auf Besuche bei deren Vater negativ beeinflusst hätte. Insbesondere die Aussagen der Kinder deuteten in keiner Weise darauf hin, dass diese von ihrer Mutter beeinflusst oder gegen ihren Vater aufgehetzt worden seien. Vielmehr gehe aus den Anhörungsprotokollen vom März 2010 hervor, dass
die Kinder ihren Vater zwar gern hätten, dass sie damals aus diversen Gründen (z.B. Langeweile, immer gleiches Essen, anstrengende Velotour, "Geschwätz" des Beschwerdeführers über H., den Stief-Grossvater der Kinder) aber schlicht keine Lust gehabt hätten, zu ihrem Vater zu Besuch zu gehen. Der Be- schwerdeführer sei geradezu besessen vom "Thema H." gewesen, was er auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung deutlich habe durchbli- cken lassen. Es sei absolut nachvollziehbar, dass dieses ständige Thema und das eindringliche Einreden auf die Kinder diese stark gestört habe, zumal sie ihre Grosseltern mögen würden und der Beschwerdeführer sie dadurch auch in einen inneren Konflikt gebracht habe. Der Beschwerdegegnerin 1 sei zudem auch nicht nachzuweisen, dass sie nicht alles ihr Zumutbare und Mögliche unternommen habe, um den richterlichen Anordnungen nachzukommen und dem Beschwerde- führer die Ausübung seines Besuchsrechts zu ermöglichen. Indem sie unter ande- rem bemüht gewesen sei, die Kinder jeweils an die Übergabeorte zu bringen und dafür auch längere Wege, wie z.B. nach I., auf sich genommen habe, und sie sich professionell habe beraten lassen, zeige, dass sie die Weigerung der Kinder, zu ihrem Vater zu gehen, nicht leichtfertig hingenommen habe, sondern bemüht gewesen sei, den richterlichen Anordnungen nachzukommen und dem Beschwerdeführer die Besuche zu ermöglichen. Es sei letztlich nicht erkennbar, mit welchen zusätzlichen Erziehungsmitteln die Beschwerdegegnerin 1 auf die Ermöglichung des Besuchsrechts hätte hinwirken können und wie sie am 30. De- zember 2009 und am 21. Mai 2010 die richterlichen Anordnungen angesichts der hartnäckigen Weigerung des Sohnes C. hätte befolgen können. Ihr lasse sich somit weder der Tatbestand des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung noch jener des Entziehens von Unmündigen anklagegenügend nachweisen (Urk. 8 HD 15 Erw. 4.3-4, insb. 4.4). Mit Eingabe vom 10. Juli 2012 habe der Ge- schädigtenvertreter die nochmalige Befragung der Beschwerdegegnerin 1 bean- tragt. Zur Begründung habe er angeführt, die Parteien hätten nach Art. 147 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Beschwerdegegnerin 1 sei eingehend polizeilich befragt worden und sie habe auch an den Befragungen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin F._____ tei l- genommen. Dem Beschwerdeführer seien in seiner staatsanwaltschaftlichen Ein-
vernahme sämtliche Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 vorgehalten worden, und er habe Gelegenheit erhalten, ausführlich zu deren Aussagen Stellung zu nehmen und seine eigene Darstellung des Sachverhaltes zu Protokoll zu geben, wodurch seinem Anspruch auf rechtliches Gehör vollumfänglich entsprochen worden sei. Anlässlich seiner Einvernahme seien denn auch keine relevanten neuen Gesichtspunkte ins Feld geführt worden, welche zur Klärung des Sachver- haltes eine nochmalige Befragung der Beschwerdegegnerin 1 notwendig gemacht hätten. Im Übrigen sei nicht damit zu rechnen, dass aus einer nochmaligen Befra- gung der Beschwerdegegnerin 1 weitere, nicht bereits bekannte Aussagen resul- tieren würden. Auch aus der Eingabe des Verteidigers vom 11. Juli 2012 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin 1 in einer erneuten Befragung keine neuen sachdienlichen Hinweise geben könnte. Aus diesem Grund sei davon abzusehen, die Beschwerdegegnerin 1 ein weiteres Mal zu befragen, und die Untersuchung sei ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 8 HD 15 Erw. 5). 2.2 In der Beschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus- geführt: Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör verweigert worden, weil die Beschwerdegegnerin 1 nur polizeilich befragt worden sei, und er keine Gele- genheit erhalten habe, ihr Fragen zu stellen; dies stelle auch eine Verletzung von Art. 147 Abs. 3 und Abs. 4 StPO dar. Der Beschwerdegegnerin 1 dagegen habe die Möglichkeit gehabt, dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung Fra- gen zu stellen. Diese Ungleichbehandlung der Parteien verletze Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich im Übrigen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin 1, zu welchen der Beschwerdeführer keine Stellung habe nehmen können, angeschlossen. Aus diesen Gründen hätte die Beschwerdegeg- nerin 2 auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 nicht ohne Abnahme eines zusätzlichen Beweismittels abstellen dürfen (Urk. 2 Ziff. IV/1). Die Beschwerde- gegnerin 2 habe zudem den Antrag des Beschwerdeführers, die Akten des Scheidungsverfahrens betreffend der Beschwerdegegnerin 1 und ihm beizuzie- hen, zu Unrecht mit der Begründung, die Akten seien nicht wesentlich, abgelehnt; diese Zivilakten seien jedoch im Strafverfahren von Bedeutung. Ferner habe die Beschwerdegegnerin 2 in der Verfügung H._____, seinen Stiefvater und Stief- Grossvater der Kinder, "angeschaut", der jedoch zweimal wegen Pädophilie ver-
urteilt worden sei. Die Einstellungsverfügung sei voller Fehler und basiere auf Vermutungen sowie insbesondere auf unzutreffenden Aussagen der Beschwer- degegnerin 1 und fehlerhaften Berichten. Überdies sei ein vom 18. Juni 2012 da- tiertes Schreiben des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe gar quasi die Rolle eines Psychiaters übernom- men, indem sie sich zu dem Problemen in der Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 1 geäussert habe. Des Weiteren werde in der angefochte- nen Verfügung Bezug auf die Ausführungen der Zeugin F._____ genommen; die- se habe jedoch in einem Punkt eine Falschaussage gemacht, weshalb ihren Aus- sagen insgesamt keinen Glauben geschenkt werden könne (Urk. 2 Ziff. IV/2). Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdegegnerin 2 die Sache zur Anklage bringen müssen, zumal die angefochtene Verfügung 17 Seiten umfasse, was zeige, dass Zweifel bezüglich der Straflosigkeit der Beschwerdegegnerin 1 vorlägen (Urk. 2 Ziff. IV/3). 2.3 Die Beschwerdegegnerin 2 verweist in ihrer Stellungnahme vorab auf die Er- wägungen der angefochtenen Verfügung, insbesondere was die gerügte Verlet- zung des rechtlichen Gehörs betrifft. Zudem führt sie aus, der beanzeigte Sach- verhalt sei entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sowohl in tat- sächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht sorgfältig geklärt worden. Inwiefern der Beizug der Akten des seit mehreren Jahren andauernden Ehescheidungsverfah- rens zur Abklärung des Sachverhaltes hätte beitragen können, sei nicht ersichtlich gewesen und vom Geschädigtenvertreter auch nicht dargelegt worden. Das Vor- liegen einer Besuchsrechtsregelung und die Zustellung der richterlichen Anord- nungen seien nicht bestritten gewesen, weshalb hierzu keine weiteren Beweise - z.B. aus den Scheidungsakten - hätten erhoben werden müssen. Auch die Aus- sagen des Beschwerdeführers seien sorgfältig gewürdigt worden, weshalb es nicht zutreffe, dass nur auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 oder auf rei- ne Vermutungen abgestellt worden sei (Urk. 7). 2.4 Die Beschwerdegegnerin 1 lässt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen alle in der Beschwerde gemachten tatsächlichen Vorbringen bestreiten und diesen teilweise eine eigene Sachverhaltsdarstellung entgegenstellen. Zudem wird vor-
gebracht, die Akten des Ehescheidungsverfahrens seien nicht relevant, zumal es sich bei den Ausführungen in jenem Verfahren um reine Parteibehauptungen handle. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die für die Beurteilung des Falles we- sentlichen Sachverhalte richtig und vollständig festgestellt und deren Schlussfol- gerungen seien zutreffend. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei nicht verletzt worden; die Ausführungen in der Beschwerde zu Art. 147 Abs. 4 StPO überzeugten nicht, denn es genüge zur Wahrung des Gehörsanspruchs, dass dem Beschwerdeführer die polizeilichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 vorgehalten worden seien und er dazu habe Stellung nehmen können. Die Aus- sagen der Beschwerdegegnerin 1 seien zudem von der Zeugin F._____ bestätigt worden, weshalb von einer erneuten Befragung Ersterer keine neuen Erkenntnis- se zu erwarten gewesen wären (Urk. 9). 2.5 In der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Eingabe führt dieser aus, die ganze "Geschichte" müsse von Anfang erzählt werden, und er legt anschliessend dar, wie sich die Ereignisse aus seiner Sicht zugetragen haben (Urk. 12 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin 1 lässt dazu zusammengefasst ausführen, der Be- schwerdeführer bringe mehrheitlich vor, was bereits in der Strafanzeige geltend gemacht worden sei; was er darüber hinaus ausführe, habe nichts mit dem vorlie- genden Strafverfahren zu tun. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers zu- träfen, seien sie nicht relevant; dessen übrige Ausführungen würden bestritten (Urk. 18). 3.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - durch die Erhebung der entsprechenden Beweise (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1263; vgl. auch Art. 6 StPO) - so weit ab- zuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Danach entschei- det die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teil- weise Einstellung erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). In diesem Kontext gilt der Grundsatz
"in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen erfolgen. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsan- waltschaft über ein gewisses Ermessen. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurtei- lung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlich- keiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine An- klageerhebung auf (BGE 138 IV 190 Erw. 4.1 m.H.; BGE vom 13. Februar 2013 Erw. 3.1.1, 1B_677/2012). Angesichts dieser Rechtsprechung trifft der Einwand des Beschwerdeführers, ei- ne Untersuchungseinstellung lasse sich nur dann rechtfertigen, wenn mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Nichtverurteilung auszugehen sei (Urk. 2 S. 7), nicht zu. Hingegen ist es richtig, dass die angefochtene Verfü- gung insgesamt 17 Seiten umfasst. Dabei ist jedoch zu beachten, dass auf den ersten zehn Seiten im Wesentlichen einzig die Vorbringen von Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin 1 sowie der Inhalt weiterer Akten zitiert werden; die let zten zwei Seiten enthalten Erwägungen zur Kostenregelung sowie das Disposi- tiv. In Erw. 4.1 wird dargelegt, inwiefern der zu untersuchende Sachverhalt unbe- stritten ist, und Erw. 4.2 enthält abstrakte rechtliche Ausführungen zu Art. 220 StGB und Art. 292 StGB. Die Begründung, weshalb die Untersuchung einzustel- len sei, umfasst vier Seiten (Erw. 4.2-3 und Erw. 5). Allein aus dem Umfang der Verfügung kann deshalb nicht darauf geschlossen werden, die Beschwerdegeg- nerin 2 hätte Anklage erheben müssen. 3.2 Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149
Abs. 2 lit. b StPO; s.a. Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (vgl. Botschaft StPO, a.a.O., S. 1187). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO er- hoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, können die Parteien die gleichen Rechte nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO beanspruchen (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 306 Abs. 3 StPO; Botschaft StPO, a.a.O., S. 1187). Die Beschwerdegegnerin 1 wurde im Rahmen des (zuerst) durch das Statthalter- amtes geführten Verfahrens am 16. Dezember 2010 polizeilich befragt (Urk. 8 ND 4). Dabei handelte es sich zweifellos nicht um eine Einvernahme, welche die Poli- zei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt hat. Gemäss der klaren gesetzli- chen Regelung in Art. 147 Abs. 1 StPO hatte der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Anwesenheit an jener polizeilichen Einvernahme. Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer die wesentlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 vorge- halten wurden und er Gelegenheit erhielt, sich dazu frei zu äussern und seine Sachverhaltsdarstellung zu Protokoll zu geben (Urk. 8 HD 5). Dass die Be- schwerdegegnerin 1 nicht ein weiteres Mal einvernommen wurde (was offenbar in der Beschwerde auch nicht gerügt wird), ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Urk. 5 Erw. 5). Eine Verletzung der in den Beschwerde genannten Normen und eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt aus diesen Gründen nicht vor. 3.3 Der Beschwerdegegnerin 2 ist darin zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist und in der Beschwerde im Übrigen auch nicht dargetan wird, inwiefern der Beizug der Akten des Ehescheidungsverfahrens für die Abklärung des Sachverhaltes wesentlich sein sollte, zumal der Umfang der gerichtlich angeordneten Besuchs- regelung, auf welche der Beschwerdeführer in den Strafanzeigen Bezug nahm und ihm Verfahren Akten einreichen liess (vgl. Urk. 8 HD act. 9), von der Be- schwerdegegnerin 1 nicht bestritten wurde (Urk. 8 ND 4 S. 1). 3.4 In der angefochtenen Verfügung werden die Aussagen der Zeugin F._____ zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 5 Erw. 3.3). Jene Aussagen berücksich- tigte die Beschwerdegegnerin 2 zwar auch, doch waren sie für die Begründung der Untersuchungseinstellung nicht von zentraler Bedeutung. Vielmehr wurden
die Aussagen nur insoweit berücksichtigt, als sie mit anderen Akten, insbesonde- re einer von der Zeugin in ihrer Funktion als Amtsvormundin erstellten Aktennotiz sowie den Anhörungsprotokollen der drei Kinder vor der Amtsvormundschaft G._____ übereinstimmten (Urk. 5 Erw. 4.3). Die Beschwerde legt abgesehen da- von nicht hinreichend dar, dass die Zeugin in einem Punkt falsch ausgesagt hätte; in den Akten liegt keine "Vernehmlassung vom 27. August 2012", auf die sich die Beschwerde zur Begründung der Falschaussage beruft. Abgesehen davon würde eine einzige unzutreffende Antwort keineswegs zwingend dazu führen, dass die Aussagen insgesamt nicht glaubhaft wären. 3.5 H., der Stiefvater des Beschwerdeführers, wurde im Verfahren nicht be- fragt. Es ist nicht klar, was der Beschwerdeführer damit meint, wenn er ausführt, die Staatsanwältin habe H. "angeschaut". In der angefochtenen Verfügung wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer in seiner Befragung mehrfach auf H._____ Bezug nahm. Die Folgerung in der Verfügung, aus den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass er geradezu besessen vom "Thema H." sei (Urk. 5 Erw. 4.4), ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Befragung mehrfach zu H. geäussert und eingeräumt, dass er sehr schlecht über diesen geredet habe, "der Zeitung Hinweise über H._____ gegeben" und vor dem Zivilgericht beantragt habe, dass H._____ und dessen Ehefrau (die Mutter des Beschwerdeführers) der Kontakt zu ihren Gross- kindern verweigert werde (Urk. 8 HD 5 S. 6/7).
3.6 Unklar ist ferner, welches Schreiben vom 18. Juni 2012 des Beschwerdefüh- rers zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sein soll. Ein solches Schreiben be- findet sich nicht in den Akten. Hingegen hat sein Rechtsvertreter unter dem ge- nannten Datum ein Schreiben im Untersuchungsverfahren eingereicht (Urk. 8 HD 9/1). Darin wurde jedoch mehrheitlich wiederholt, was von Seiten des Beschwer- deführers bereits vorgebracht worden war; darüber hinaus enthielt das Schreiben keine entscheidrelevante neue Ausführungen. 3.7 Die angefochtene Verfügung enthält entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers keine "psychologische" Würdigung der Probleme in der Beziehung zwi- schen ihm und der Beschwerdegegnerin 1. Es ist daher unerfindlich, weshalb
vorgebracht wird, die Beschwerdegegnerin 2 habe quasi die Rolle eines Psychia- ters übernommen. 3.8 Die Beschwerdegegnerin 2 hat in der angefochtenen Verfügung nicht ausge- führt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 seien zutreffend - sich somit nicht deren "Behauptungen angeschlossen". Vielmehr kam sie aufgrund der Aktenlage, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers, zum Schluss, der Beschwerdegegnerin 1 lasse sich ein strafrechtlich relevantes Ver- halten nicht rechtsgenügend nachweisen. Die entsprechenden (vorerwähnten) Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sind entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers weder voller Fehler, noch basieren sie auf Vermutungen. Viel- mehr stehen die Erwägungen im Einklang mit der Aktenlage (vgl. dazu auch Urk. 5 Erw. 3.3-5 und Erw. 4.3), insbesondere den Unterlagen betreffend der Kinder- anhörungen (Urk. 8 HD 7), und sie sind plausibel. Damit ist auch der Einwand un- berechtigt, auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 hätte nicht ohne Abnah- me eines zusätzliches Beweismittels abgestellt werden dürfen, zumal nicht darge- tan wird, welches relevante Beweismittel noch zur Verfügung gestanden hätte. 3.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorbringen nicht durchdringen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 2 ge- stützt auf das ihr zustehende Ermessen die Strafuntersuchung eingestellt hat. Da- ran vermögen die Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers persönlich (Urk. 12 S. 2 f.), bei den es sich ohnehin weitgehend um bereits in der Untersu- chung gemachte Ausführungen handelt, sowie die dazu eingereichten Unterlagen (Urk. 13) nichts zu ändern. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Hinsichtlich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ist unter Hinweis auf die Verfügung vom 26. November 2012 (Urk. 6) zu bemerken, dass sein Vertreter bereits im Untersuchungsverfah- ren als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde und die Bestellung im Be- schwerdeverfahren (vorbehältlich von Ausnahmefällen) weiter gilt, weshalb inso- fern keine Anordnungen zu treffen sind. Es rechtfertigt sich im Hinblick auf seine schlechte finanzielle Lage, ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zu denen
auch Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung gehören (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) - sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die Höhe der Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist nach Eingang der entspre- chenden Honorarnote mit separatem Beschluss zu befinden. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall ferner, der anwaltlich vertretenen und ob- siegenden Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädi- gung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sie macht eine Entschädigung von Fr. 2'573.65 (inkl. MwSt und Barauslagen) geltend (Urk. 18 S. 3 und Urk. 19/2). Der Betrag erscheint in Relation zu den anwaltlichen Eingaben, in denen weitge- hend die Beschwerdevorbringen pauschal - teilweise mit Nichtwissen - bestritten werden, zwar hoch, doch kann er nicht als völlig unangemessen erachtet werden, weshalb er zuzusprechen ist. 5. Der vorliegende Beschluss ergeht nicht in der den Parteien in der Verfügung vom 26. November 2012 angekündigten Gerichtsbesetzung, weil sich im Präsidi- um der Kammer per 1. Januar 2013 ein Wechsel ergab.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich diejenigen der un- entgeltlichen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, werden auf die Ge- richtskasse genommen. 3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von Fr. 2'573.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, mit dem Ersuchen, sei- ne Aufwendungen im Beschwerdeverfahren in Rechnung zu stellen, per Gerichtsurkunde − den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1, im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 1, per Gerichtsurkunde
− die Beschwerdegegnerin 2, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an: − die Beschwerdegegnerin 2, unter Rücksendung der Untersuchungsak- ten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an ge- rechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 21. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. T. Graf